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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.01.2011 R 2010 102

January 25, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,768 words·~14 min·7

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

R 10 102 ses 5. Kammer URTEIL vom 25. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) … ist Eigentümer von Parzelle 122 des Grundbuches …. Diese befindet sich in der Wohnzone 2, im Quartierplangebiet ... Die Parzelle ist teilweise überbaut. Im Westen der Parzelle liegen ein Ferienhaus, die Garage und eine Nebenbaute. Mit der Revision des Quartierplans vom 26.08.2003 wurde der ursprüngliche Quartierplan … vom 23.07.1998 aufgehoben. Laut revidiertem Art. 28 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften von 2003 (QPV 2003) werden die für die Versorgung des Quartiers bereits erstellten Wasser- und Kanalisationsleitungen nach den Vorgaben des Quartierplans vom 23.07.1998 finanziert. Die Kosten für die neu erstellte Hydrantenleitung werden unabhängig von der vorliegenden Revision des Quartierplans nach den Bestimmungen des Quartierplans … vom 23.07.1998 abgerechnet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 QPV 2003 werden durch die Finanzierung der für die Quartiererschliessung notwendigen Anlagen die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere Beiträge der Quartierplanbeteiligten für die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese Gebühren werden der Bauherrschaft bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt. b) Die Wasserversorgung im Quartierplangebiet kostete Fr. 197'472.15. Davon entfielen Fr. 129'406.85 auf Private, der Rest wurde von der Gemeinde als Eigentümerin von 11 neu erschlossenen Parzellen übernommen.

c) 1998 und 2004 bezahlte … aufgrund einer überbauten Grundstücksfläche von 642 m2 und einer unüberbauten Fläche von 3056 m2 von Parzelle 122 – auf der Basis des Kostenverteilers von 1998 – einen Gesamtbetrag von Fr. 28'585.50 an die Wasserversorgung (vgl. Schlussabrechnung vom 11.11.2004). d) Am 02.07.2010 stellte … – offenbar ohne Mitwirkung von … - mit Zustimmung des Grundeigentümers … bei der Gemeinde ein Baugesuch für den Neubau eines Ferienhauses auf dem östlichen Teil von Parzelle 122. e) Am 08.09.2009 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung mit Bedingungen und Auflagen. Unter anderem wurde Folgendes verfügt: In Ziff. 13: „(…) Obwohl die Parzelle Nr. 122 bereits rechtskräftig erschlossen ist, darf ausnahmsweise wie geplant eine neue und zusätzliche Erschliessung (Zufahrt) zu Parzelle 122 und zum neuen Gebäude über den Kehrplatz der Parzelle 157 erfolgen. Die Bewilligung wird mit folgenden Auflagen verknüpft: Die grosse Tanne links (aus Sicht von Parzelle 157/162) ist aus Gründen der baulichen Zugänglichkeit und im öffentlichen Interesse vor Baubeginn zu entfernen.(…)“. In Ziff. 14: „Gebührenrechnung (...) Kanalisation 2% sFr. 15'700.--. Wasseranschluss 1% sFr. 7'850.-- ARA 1% SFr. 7'850.--. Ein Teilbetrag ist innert 30 Tagen mit beigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen (nur 80% der Gebühren für Kanalisation / Wasseranschluss / ARA). Die Berechnung der Gebühren Kanalisation / Wasseranschluss / ARA und Deponie sind provisorisch und werden nach Abschluss der Bauarbeiten auf der Basis des Schatzungsprotokolles resp. effektives Volumen Deponiematerial angepasst“. 2. a) Dagegen erhoben … am 08.10.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. In Ziff. 13 der angefochtenen Baubewilligung vom 08.09.2010 sei der zweite Punkt betreffend die Auflage zur Entfernung der grossen Tanne links aufzuheben und es sei festzustellen, dass die geplante Zufahrt ordentlich zulässig sei und somit keiner Ausnahmebewilligung bedürfe (in der Folge ausser dem Feststellungsbegehren von der Gemeinde anerkannt). 2. In Ziff. 14 der Baubewilligung sei die Gebühr von Fr. 7'850.-- für den Wasseranschluss aufzuheben.

Der Beginn der Frist zur Bezahlung der Gebühren für die Kanalisation und die ARA sei auf den Eingang der amtlichen Schätzung des Neubaus festzulegen (in der Folge von der Gemeinde anerkannt). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung des strittig gebliebenen Rechtsbegehrens (Ziff. 2 Abs. 1) brachten die Beschwerdeführer vor, die Baubehörde verlange hier für den Anschluss an die bereits bestehende und bezahlte Wasserversorgung eine Gebühr von Fr. 7'850.--. Damit ergebe sich eine unzulässige Doppelbelastung. Wenn ein Grundeigentümer im Rahmen des Quartierplanverfahrens für den unüberbauten Teil seiner Parzelle bereits den vollen Betrag an die Kosten der Wasserversorgung bezahle, könne er im Falle einer nachträglichen Überbauung für den Anschluss an die gleiche Wasserversorgung nicht nochmals zur Kasse gebeten werden. Andernfalls liege ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip vor. b) Auf separates Begehren der Eheleute … wurde der eingereichten Beschwerde am 22. Oktober 2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 18.11.2010 beantragte die Gemeinde die Abschreibung der Ziffern 1 und 2 Abs. 2 der Anträge der Beschwerdeführer, weil die Gemeinde die Ziff. 13 betreffend die Auflage der Entfernung der grossen Tanne links der Einfahrt und Ziff. 14 mit Bezug auf die provisorische Erhebung der Kanalisationsanschluss- und ARA-Gebühr aufhebe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Als Bauherren seien …, nicht aber …, aufgetreten. Sie erscheine erst in der Beschwerde und auf ihre Eingabe sei folglich nicht einzutreten. Die Gemeinde beharre auf der provisorischen Wasseranschlussgebühr und darauf, dass diese zu 80% nach Rechtskraft der Baubewilligung überwiesen und nach Abschluss der Bauarbeiten auf der Basis des amtlichen Schatzungsprotokolls definitiv berechnet werde. Nach Art. 19 des kommunalen Wasserreglements (WRF) sei die einmalige Anschlussgebühr bei Baubeginn aufgrund einer provisorischen Berechnung der Gemeinde zu bezahlen und die definitive Festsetzung erfolge bei Vorliegen der Gebäudeschätzung. Die Gebühr

betrage ein Prozent des Neubauwertes der Gebäudeversicherung (Art. 17 WRF). Für das Quartier … sei weder genügend Brauchwasser vorhanden gewesen noch habe die Gemeinde die Anlagen in den Quellgebieten der Wasserversorgung und das Reservoir samt Zuleitungen saniert. Vor Abschluss dieser Arbeiten hätten für … keine Baubewilligungen erteilt werden können. Der Bericht für dieses Sanierungsprojekt habe angenommene Kosten von Fr. 697'000.-- ausgewiesen. Das Projekt sei sodann in dieser Form realisiert worden. Für die Kosten einer neuen Zuleitung zum Quartier und die quartierinterne Erschliessung hätten die Grundeigentümer Fr. 197'492.15 zu bezahlen gehabt, … für seine Parzelle 122 Fr. 28'585.48. Die Kostenverteilung sei aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils noch geringfügig geändert worden. Das Verwaltungsgericht habe aber die Höhe der öffentlichen Interessenz von 40% unverändert belassen. Bei diesen Aufwendungen habe es sich nicht um Beiträge an die Gemeindewasserversorgung, sondern um Quartiererschliessungskosten gehandelt. Damit habe man nur die Erschliessung des Quartiers mit Wasser den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Gemäss Regierungsbeschluss sei es nicht möglich gewesen, vor der Sanierung der Wasserversorgung und der Quartierplanung Baubewilligungen zu erteilen. Die Gemeinde habe die Kosten der vorgeschriebenen Wasserversorgungssanierung von Fr. 697'000.- - bezahlt. Ebenso habe sie an die Quartiererschliessung mit Wasser 40% der Gesamtkosten (öffentliche Interessenz) bezahlt. Zwar habe … an die quartierinterne Wasserversorgung und Löschbereitschaft Beiträge bezahlt. Erst damit habe die Zone W2 als erschlossen angesehen werden können. Diese Beiträge hätten aber mit einer Anschlussgebühr nichts zu tun. Sie seien keine Leistung an das öffentliche Wassernetz gewesen, sondern hätten der Realisierung der Überbaubarkeit des Grundstücks gedient. Dagegen sei die Anschlussgebühr eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Das Quartier sei an die Gemeindewasserversorgung angeschlossen und erst die Sanierung der Gemeindewasserversorgung habe es ermöglicht, das Quartier … zu erschliessen. Es handle sich hier nicht um eine Doppelbelastung. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht verletzt. Anschlussgebühren müssten dem

Äquivalenzprinzip genügen. Für die Bemessung könnten schematische Massstäbe angelegt werden. Dies entspreche weit verbreiteter Praxis. 4. In ihrer Replik stellten die Beschwerdeführer (neu) folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Gemeinde die Auflagen betreffend Entfernung der grossen Tanne links (Ziff. 13 des angefochtenen Entscheides) und die Verpflichtung auf vorzeitige Bezahlung von 80% der Gebühren für Kanalisation und ARA (Ziff. 14) aufgehoben habe. Die entsprechenden Punkte der Anträge laut Beschwerde (in Ziff. 1 sowie Ziff. 2 Abs. 2) seien daher infolge Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin abzuschreiben. 2. An den nicht anerkannten Punkten des Rechtsbegehrens (also Ziff. 2 Abs. 1) hielten die Beschwerdeführer unverändert fest. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Baugesuch von der „Familie …“ gestellt worden sei. Auf der Zeile „Bauherr“ des Gesuchs habe … unterzeichnet. Eine separate Zeile für den zustimmenden Grundeigentümer fehle. Deshalb habe … das Formular auch dort unterzeichnet. Vorgängig habe die Gemeinde offenbar keine Zweifel über die Bauherrschaft gehabt. Auch im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung sei die Legitimation von … nicht bestritten gewesen. Deswegen sei auf die Beschwerde einzutreten. Zwar habe die Gemeinde zur geplanten Zufahrt zu Parzelle 122 eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Zufahrt sei aber ordentlicherweise auch bewilligungsfähig. Deshalb hätten die Beschwerdeführer auch Anspruch darauf, dass über die Qualifikation der Zufahrt entschieden werde. Der von der Gemeinde gewählte Schematismus (Gebäudeversicherungswert) werde nicht beanstandet. Die Gemeinde dürfe aber gar keine Wasseranschlussgebühr erheben. Eine Bauabrechnung für die behauptete Sanierung der Wasserversorgung von Fr. 697'000.-- fehle. Die Behauptung, die Gemeinde hätte diese Kosten allein getragen, sei mit Vorsicht zu geniessen. Auf Seite 18 oben des technischen Berichts zur Sanierung sei festgehalten worden, die Gemeinde könne mit Beiträgen aus der Gebäudeversicherung rechnen. Weitere Beiträge seien voraussichtlich aus landwirtschaftlicher Interessenz begründbar. Eine Abrechnung über allfällige

Beiträge fehle. Es werde daran festgehalten, dass hier eine unzulässige Doppelbelastung anfalle. 5. Am 21.12.2010 hielt die Gemeinde duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführer hätten über den Wendeplatz auf Parzelle 157 weder ein öffentliches noch ein privates Durchgangs- respektive Durchfahrtsrecht zu Parzelle 122 ausgewiesen. Trotzdem habe ihnen die Gemeinde im Rahmen einer Ausnahmebewilligung die Erschliessung über den Wendeplatz gestattet. Die damit formulierte Auflage sei aus Verkehrssicherheitsgründen und zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Platzes geboten gewesen. Diese Auflage sei nicht angefochten worden, womit die Funktion des Platzes stillschweigend anerkannt werde. Aufgrund einer entsprechenden Auflage der Regierung im Zonenplangenehmigungsverfahren 1988 habe die Gemeinde erst nach Durchführung des Quartierplanverfahrens und der Erstellung der erforderlichen Quartierwasserversorgung die Bauzone W2 freigeben können. Die Bauabrechnung der Sanierung der Gemeindewasserversorgung habe einen Gesamtbetrag von Fr. 732'022.22 ausgewiesen. Das Feuerpolizeiamt habe daran den Beitrag von Fr. 182'304.-- beigesteuert. Nach Abzug der kantonalen Subventionen zufolge landwirtschaftlicher Interessenz und nach Abzug derjenigen Kosten, die nicht der Quartiererschliessung zugerechnet werden konnten, seien die Restkosten (40% öffentliche Interessenz und 60% private Interessenz [Grundeigentümer im Quartier]) verteilt worden. Damit stehe fest, dass … bis anhin nur an die Quartiererschliessung und an die Quartierplanung Beiträge geleistet habe. Die Erhebung einer Anschlussgebühr sei somit rechtens. Es liege keine Doppelbelastung vor. Die Anschlussgebühren seien von sämtlichen Grundeigentümern in der Gemeinde zu bezahlen, sofern sie sich an das öffentliche Wassernetz anschlössen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 50 des bündnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. b) Die Vorinstanz bestreitet vorab die Beschwerdelegitimation von …, weil diese das Gesuch um Baubewilligung (Neubau Minergie-EFH, W2 …, Parz. 122; mit öffentlicher Auflage vom 22.07.-11.08.2010) nicht mitunterzeichnet habe. Unbestritten ist jedoch geblieben, dass … zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und somit das Gericht darauf einzutreten hat. Die Frage nach der Beschwerdelegitimation von … kann demzufolge offen gelassen werden. c) In formeller Hinsicht wird von Seiten der Beschwerdeführer zudem gerügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht bloss eine „Ausnahmebewilligung“ anstatt eine „gewöhnliche Bewilligung“ zur verkehrsmässigen Erschliessung ihrer Parzelle 122 über den Kehrplatz auf Parzelle 157 erteilt habe. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der fraglichen Zufahrtgenehmigung überhaupt um eine Ausnahmebewilligung handelt, weil es den Beschwerdeführern für diese Rüge schon an einem schützwürdigen Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 50 VRG fehlt. Die Beschwerdeführer haben eine rechtsgültige Zufahrtsbewilligung – welcher Art auch immer - auf der von ihr gewünschten Zufahrtsroute erhalten, womit ihnen das nach Art. 50 VRG notwendige schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der diesbezüglichen Formulierung fehlt bzw. ein eigenständiger Anspruch auf Feststellung, dass eine Ausnahmebewilligung gar nicht nötig gewesen wäre, nicht zusteht. Die gewährte Zufahrt ist gesichert und weist die gleiche Beständigkeit auf, unabhängig davon, ob sie als Ausnahmebewilligung oder ordentliche Bewilligung eingeräumt wird. Mangels erkennbaren Rechtsnachteils für die Beschwerdeführer kann auf die Beschwerde insoweit zum vornherein nicht eingetreten werden. d) Infolge Anerkennung der mit Replik vom 10.12.2010 neu formulierten Anträge der Beschwerdeführer in Ziffer 1 (keine Verpflichtung zur Entfernung der grossen Tanne links [Ziff. 13 des angefochtenen Entscheids]) sowie keine Verpflichtung auf vorzeitige Bezahlung von 80% der Gebühren für Kanalisation und ARA [Ziff. 14; vgl. dazu ferner die Anträge in der Beschwerde

vom 08.10.2010 Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 2]) durch die Vorinstanz, braucht das Gericht darüber aber nicht mehr zu befinden. Die Beschwerde ist in diesen Rügepunkten gegenstandslos geworden. 2. a) Materiell gilt es auf die einschlägigen und klaren Quartierplanvorschriften in der revidierten und hier massgeblichen Fassung von 2003 (QPV 2003) hinzuweisen. Zur Finanzierung der Erschliessungsanlagen wurde in Art. 28 Abs. 1 QPV 2003 (betreffend Werkleitungen) bestimmt: „Die für die Versorgung des Quartiers bereits erstellten Wasser- und Kanalisationsleitungen wurden nach den Vorgaben des Quartierplans vom 23. Juli 1998 finanziert. Die Kosten für die neu erstellte Hydrantenleitung werden unabhängig von der vorliegenden Revision des Quartierplans nach den Bestimmungen des Quartierplans … vom 23. Juli 1998 abgerechnet.“ Massgebend für die von den Beschwerdeführern unbestritten bereits bezahlten Quartiererschliessungskosten (1998 und 2004) war somit allein der ursprüngliche Kostenverteiler vom 07.12.1998, worin für die Parz. 122 der Beschwerdeführer ein Kostenanteil (für QP-Verfahren und Wasserversorgung) von total Fr. 33'016.40 ausgewiesen wurde. Laut Schlussabrechnung vom 11.11.2004 betrug der definitive Kostenanteil für die Wasserversorgung der Beschwerdeführer sodann noch Fr. 28'585.50; exakt in diesem Umfang bezahlten die Beschwerdeführer auch die bisher aufgelaufenen Quartiererschliessungskosten. Der erwähnten Schlussabrechnung lässt sich auch entnehmen, dass die gesamte Wasserversorgung für das betreffende Quartierplangebiet … Fr. 197'472.15 kostete, wovon Fr. 129'406.85 auf Private entfallen sollten. Bei diesen Kosten ging es somit aber ganz klar – trotz der missverständlichen Ausführungen der Gemeinde in ihrer Duplik vom 21.12.2010 – einzig und allein um die Kosten der für die Erschliessung des Quartierplangebiets vorab nötigen Wasserleitungen gemäss Art. 28 Abs. 1 QPV 2003 und nicht etwa bereits um die Kosten für die Wasserversorgung generell. Die bezahlten Kosten von Fr. 28'585.50 haben demnach ausschliesslich der Erschliessung des Quartierplangebiets gedient. Sie sollten aber gerade nicht der allgemeinen Wasserversorgung in der Gemeinde oder dem individuellen Anschluss jedes Quartierplangenossen an das ganze Versorgungsnetz zu Gute kommen;

namentlich für letztere Anschlussmöglichkeit sollten noch separate Gebühren erhoben werden können. Die Zulässigkeit einer solch differenzierten Betrachtungsweise haben im Grunde genommen auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 10.12.2010 nicht bestritten (S. 5), hielten sie darin doch selbst fest, dass das Bauprojekt 2001 die Sanierung der Wasserversorgung […] und nicht die Erschliessung der am Quartierplan … beteiligten Grundstücke betroffen habe. Der Kostenverteiler von 1998 und die zuletzt dazu ergangenen Abrechnungen im 2004 sind längst erledigt und rechtskräftig. b) Wie soeben dargetan, gilt es zwischen der Bezahlung der Quartierplanerschliessungskosten (1998/2004: Fr. 28'585.50) durch … auf der einen Seite, und der konkreten Gebühr jedes Quartierplangenossen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde auf der anderen Seite zu unterscheiden. Beide Parteien scheinen diesbezüglich Art. 29 Abs. 1 QPV 2003 übersehen zu haben, worin ausdrücklich stipuliert wurde, dass durch die Finanzierung der für die Quartiererschliessung notwendigen Anlagen die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwachse – insbesondere auch den Gebühren für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung - nicht befreit würden. Diese Quartierplanvorschrift behält somit unmissverständlich weitere Beiträge der Quartierplanbeteiligten (nachdem diese die für die Quartierplanerschliessung notwendigen Anlagen schon bezahlt haben) explizit vor, insbesondere gilt dies für die Gebühren für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung. Damit war spätestens beim Erlass des revidierten Quartierplans im Jahr 2003 klargestellt, dass neben den Kosten für die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Wasser auch die projektbezogene Wasseranschlussgebühr zu zahlen ist. Nachdem sich die Beschwerdeführer einzig dagegen wehren, dass sie überhaupt eine Anschlussgebühr zu bezahlen haben, nicht aber deren Bemessung und grundsätzliche Berechtigung (Art. 17/Art. 19 WRF) in Frage stellen, erübrigen sich weitere Erörterungen zur Höhe und Rechtmässigkeit der strittigen

Wasseranschlussgebühr von Fr. 7'850.--. Immerhin sei doch noch erwähnt, dass Art. 19 WRF der Vorinstanz die Möglichkeit gibt, die Anschlussgebühr bei Baubeginn anhand einer provisorischen Berechnung des Neubauwertes einzufordern und diese definitiv festzusetzen, sobald die Schätzung der Gebäudeversicherung vorliegt. Der Antrag (in der Replik Ziff. 2 bzw. in der Beschwerde Ziff. 2 Abs. 1; im angefochtenen Entscheid Wasseranschluss Ziff. 14) auf Aufhebung der Gebühr für den Wasseranschluss ist deshalb abzuweisen. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig zu ¾ den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu ¼ der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) auferlegt. b) Aussergerichtlich hat die Vorinstanz die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in reduziertem Umfang (nur zu ¼ obsiegt) mit insgesamt Fr. 700.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie infolge Anerkennung nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 3'284.-gehen zu ¾ unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer und ¼ zu Lasten der Gemeinde … Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde … die Beschwerdeführer mit Fr. 700.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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