R 09 81 5. Kammer URTEIL vom 23. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. … und … sind Eigentümer der in …, Gemeinde …, gelegenen Liegenschaft Parzelle Nr. 453. Am 13. August 2009 ersuchten sie die Gemeinde … um Erteilung der Baubewilligung zur Erstellung eines 6,5 m hohen Fahnenmastes aus Leichtmetall, um daran eine Fahne mit einer Seitenlänge von 1,50 m hissen zu können. Die Fahnenstange soll in einer in den Boden eingelassenen Hülse von 10 cm Durchmesser und ca. 70 cm Länge verankert werden. In den Wintermonaten soll sie entfernt und in einer Unterflurgarage der Chesa … gelagert werden. Mit Bauentscheid vom 7. September 2009 wies der Gemeindevorstand … das Baugesuch unter Annahme der Baubewilligungspflicht gestützt auf das kommunale Baugesetz (BG) ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es im Widerspruch zu Art. 5.5 der Quartierplanvorschriften … stehe, wonach Bauten nur dann zulässig seien, wenn durch ihre Nutzung die Nachbarschaft nicht gestört werde. 2. Dagegen reichten … und … am 7. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen um Aufhebung des negativen Baubescheides und Erteilung der Baubewilligung für ihr Bauvorhaben; eventualiter sei der Entscheid zur gehörigen Begründung an die Gemeinde zurückzuweisen. Sie stellten sich zum einen auf den Standpunkt, dass es weiter entfernten Nachbarn an der Einspracheberechtigung fehle; höchstens direkten Nachbarn komme diese zu. Ferner rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche sie in der relativ knappen Begründung des angefochtenen Entscheides erblickten.
Art. 5.5 der angerufenen Quartierplanvorschriften sei nicht verletzt und von einer unzulässigen Störung der Nachbarn könne keine Rede sein. 3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Parzelle 453 gehörte zum Quartierplangebiet … Es treffe zu, dass die Begründung des negativen Baubescheids relativ knapp ausgefallen sei. Insgesamt müsse sie jedoch als ausreichend bezeichnet werden. Erfahrungsgemäss störten im Wind flatternde Fahnen die Nachbarschaft nicht nur akustisch, sondern auch visuell. Im Oberengadin wehe in den Nachmittagsstunden der starke Malojawind und andere Winde. Es sei für Nachbarn höchst irritierend, wenn vor ihren Fenstern immer ein Fahnentuch in Bewegung sei. Sodann seien solcherlei Fahnen auch aus gestalterischen Gründen nicht akzeptabel. Art. 73 Abs. 1 KRG verlange eine architektonisch überzeugende Gestaltung der Bauten und Anlagen und deren Einordnung in die Umgebung. Auch Art. 5.2 der QPV … lasse nur Bauten zu, die sich mit den traditionellen Gestaltungsprinzipien des Engadinerdorfes und des Engadinerhauses vereinbaren liessen. Für sich selbst möge der Fahnenmast ausreichend gestaltet sein, doch passe er nicht in ein Engadinerdorf wie ... Würde das Baugesuch gutgeheissen, würden wohl überall im Dorf weitere Masten entstehen, welche in ihrer Gesamtheit das Dorfbild geradezu stören könnten, insbesondere, wenn sie, wie hier, den grössten Teil des Jahres aufgezogen würden. Daher sei das Gesuch aus präjudiziellen Gründen nicht bewilligungsfähig. Sofern nur bei bestimmten Gelegenheiten Fahnen aufgezogen würden, dürfte dies zeitlich beschränkt geschehen. Ein solches Gesuch würde von der Gemeinde im Meldeverfahren behandelt werden. 4. a) In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer aus, es möge zutreffen, dass Fahnen allenfalls nicht in die typische enge Gruppierung der Häuser in den Dorfkernen eines Engadinerdorfes hineinpasse. Sowohl in … als auch in … wehten weitere Fahnen, weshalb an Standorten wie dem vorgesehenen Fahnen üblich seien. Ihrerseits sei vorgesehen, die Fahne bzw. den Fahnenmast nur in der schneefreien Zeit, vier Monate im Jahr, aufzustellen. Die Prüfung eines Gesuches im Rahmen eines Meldeverfahrens sei überspitzter Formalismus und führe zu einer unnötig aufwendigen Bürokratie.
Eine Ablehnung des Baugesuchs aus präjudiziellen Gründen widerspreche dem schweizerischen Rechtssystem. b) Die Gemeinde liess unter Bestreitung der Ausführungen der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Duplik verzichten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Von der beantragten Durchführung eines Augenscheins kann abgesehen werden, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits rechtsgenüglich aus den dem Gericht zur Beurteilung eingereichten Akten ergibt. 2. Vorweg bleibt festzuhalten, dass Fahnenstangen gemäss Art 40 Ziff. 8 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) zu den nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gehören. Die Gemeinden können diese aber der Meldepflicht unterstellen (vgl. Art. 86 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG], der gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbar ist). Dem von der Gemeinde in der Baubewilligung angeführten Art. 135 lit. k BG kommt insofern keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Den Beschwerdeführern vermag dies indes nichts zu helfen, weil die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht von der Einhaltung von materiellen Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen entbindet. Bestehen Anzeichen dafür, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzt sein könnten, leitet die kommunale Baubehörde von Amtes wegen, auf Ersuchen der Fachstelle oder auf Hinweis von Dritten hin das Baubewilligungsverfahren ein (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Gestützt auf die letzterwähnte Bestimmung hat die Gemeinde letztlich vorliegend zu Recht ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Ebenso lässt sich ihre Auffassung vertreten, ein Gesuch, mit welchem um Bewilligung eines zeitlich beschränkten Aufzuges eines Fahnenmastes ersucht würde, im Rahmen
eines vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) zu prüfen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob sie dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu Recht verweigert hat. Dies ist zu bejahen. 3. Soweit die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Anträge eine Verletzung der im Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Begründungspflicht rügen, kann ihnen bereits deshalb nicht geholfen werden, weil nach bestätigter Rechtsprechung der vorinstanzliche Entscheid im Sinne eines Minimalstandards so abzufassen war, dass die Beschwerdeführer diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten konnten. Dabei waren zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 117 Ia 3 f.). Der angefochtene Bauentscheid war zwar mit dem Verweis auf Art. 5.5 der Quartierplanbestimmungen in der Tat nur relativ kurz begründet, doch er lässt sich in diesem Lichte betrachtet keineswegs beanstanden. Jedenfalls war es den Beschwerdeführern offenkundig möglich, ihn nachzuvollziehen und beim angerufenen Gericht sachgerecht anzufechten. Zudem hat ihnen der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit eröffnet, sich im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu allen aufgeworfenen Fragen umfassend zu äussern. Steht aber fest, dass der Begründungspflicht Genüge getan wurde und konnten die Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten, erweist sich der entsprechende Einwand als unzutreffend. 4. In materieller Hinsicht gilt es vorweg festzuhalten, dass den Gemeinden bei der Beurteilung der Fragen, ob eine Baute oder eine Anlage, wie z.B. eine Fahne bzw. ein Fahnenmast, als störend empfunden wird und/oder sich nicht ausreichend ins Orts- und Landschaftsbild einfügt, ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt. Es erscheint dem Gericht unter diesen Voraussetzungen betrachtet daher sachlich vertret- und nachvollziehbar, wenn die Gemeinde derartigen Bauvorhaben bereits aus präjudiziellen Überlegungen verhindern will. Zum einen erscheint dabei bereits das gemeindliche Argument, dass solche im Wind flatternden Fahnen die Nachbarschaft nicht nur akustisch sondern auch visuell stören könnten, als durchaus nachvollzieh- und vertretbar. Seine innere Rechtfertigung findet die
Bewilligungsverweigerung vorliegend aber vor allem in der Überlegung, dass solche Fahnen bzw. Fahnenmasten auch aus gestalterischen Gründen unerwünscht sind. Wie seitens der Gemeinde zutreffend geltend gemacht worden ist, verlangt der als unmittelbar anwendbar erklärte Art. 73 Abs. 1 KRG, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wenn die Gemeinde sich nun auf den Standpunkt stellt, dass Fahnen bzw. Fahnenmasten selbst mit ausreichender Gestaltung nicht in ein Engadinerdorf wie … passen würden, so erscheint dies angesichts der konkreten Gegebenheiten und Anstrengungen nach möglichst ungeschmälertem Erhalt des Dorfbildes als geboten und nicht willkürlich. Mit einem Baubescheid im Sinne der Beschwerdeführer wäre es den Gemeindebehörden auf jeden Fall erschwert, wenn nicht gar verwehrt, weitere Masten zu verhindern. Der Umstand, dass vom Beginn weg das Entstehen eine „Fahnenstangenwaldes“ verhindert werden soll, spricht somit auch für das gemeindliche Argument, dem Bauvorhaben auch aus präjudiziellen Gründen die Bewilligung zu verweigern. 5. Die Beschwerdeführer machen sodann noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 8 BV geltend. Diesbezüglich bringen sie verschiedene Beispiele vor, wo in der näheren und weiteren Umgebung bereits Fahnen an/auf Fahnenmasten wehen. Indessen betrifft die überwiegende Mehrzahl der angeführten Beispiele Fahnen, die auf grossen Hotelbauten angebracht wurden, und bereits daher nicht mit der vorliegend interessierende Situation, wo die Fahnenstange im Erdboden verankert werden soll, vergleichbar sind. Lediglich zwei der geltend gemachten Beispiele betreffen Fahnenstangen, die nicht auf Gebäudedächern stehen; diese befinden sich aber auf Gebiet der Nachbargemeinde, und sind bereits daher nicht geeignet, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zu begründen. - Insgesamt betrachtet erweist sich die Beschwerde entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 VRG). Der Beschwerdegegnerin, die
in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 1'200.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.