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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 23.06.2009 R 2009 8

June 23, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,131 words·~6 min·6

Summary

Baubescheid | Baurecht

Full text

R 09 8 5. Kammer URTEIL vom 23. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid 1. a) Im Jahre 1930 legten die zuständigen kantonalen Behörden entlang der im Innerortsbereich gelegenen …strasse eine Baulinie gemäss kantonalem Strassenrecht fest, welche letztlich die Freihaltung von Räumen entlang der die einzige Zufahrt nach … dienenden Kantonsstrasse bezweckt. Diese kantonale Baulinie wurde in der Folge nie aufgehoben, sondern faktisch regelmässig bestätigt, letztmals im Zuge der Totalrevision der Ortsplanung 2002, wo weder ihre Aufhebung, noch eine Anpassung, noch der Erlass einer einen grösseren Abstand vorsehenden kommunalen Baulinie zur Diskussion stand. b) Am 15., mitgeteilt am 16. September 2008 bewilligte die Baukommission … der … AG den Abbruch der innerhalb der Bauzonen auf den Parzellen Nr. 240 und 241 bestehenden Gebäude „Restaurant …“ und „Hotel …“ sowie den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit unterirdischer Autoeinstellhalle. Die Baubewilligung verknüpfte sie u.a. in Ziff. 5 mit der Auflage, die Stützmauern entlang der Kantonsstrasse (…strasse) müssten einen Strassenabstand von 2,5 m einhalten. c) Dagegen erhob die … AG beim Gemeinderat … Einsprache mit dem Begehren, die Auflage sei zufolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. Wie sich dem Baulinienplan vom 20. Januar 1930 entnehmen lasse, bestehe eine rechtsgültige Baulinie. Art. 48 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) wiederum sehe vor, dass dort wo Baulinien entlang Strassen bestünden, bis an diese gebaut werden dürfe. Am 16. Dezember, mitgeteilt am 18. Dezember

2008, wies der Gemeinderat die Einsprache ab. Der minimale Strassenabstand von 2.5 m diene zur Sicherheit der Trottoirbenützer, den Unterhalt bei Schneeräumung etc. Die Auflage stehe in einem grossen öffentlichen Interesse und habe auch keine Nachteile für die Bauherrschaft. 2. Dagegen liess die … AG am 29. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung der in Ziff. 5 der Baubewilligung vom 15. September 2008 aufgenommenen Auflage. Zur Begründung wiederholte sie die bereits im kommunalen Einspracheverfahren vorgebrachten Überlegungen. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie ihre dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Argumentation. 4. Am 23. April 2009 führte eine Delegation der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem Vertreter der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Rechtsanwalt sowie der Gemeinde teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. 5. Auf Anregung des Gerichts wurde das Verfahren zwecks aussergerichtlicher Einigung bis Ende Mai 2009 sistiert. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 teilte die Beschwerdeführerin das Scheitern der Einigungsbemühungen mit und ersuchte um Beurteilung der hängigen Beschwerde. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein und ihre weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) (i.V. mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG) können Baubewilligungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen (u.a. Auflagen) verknüpft werden, wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängen. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die von der Gemeinde in Ziff. 5 der Baubewilligung vom 15. September 2008 verfügte Auflage im eingangs umschriebenen Sinne aufdrängt. 2. a) Baulinien zählen seit jeher zu dem im kantonalen Recht seit jeher anerkannten Instrumentarium zur Sicherstellung der geordneten baulichen Entwicklung (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern, 2008, S. 239 mit Hinweisen). Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, Wald usw. Sie haben grundsätzlich die nämliche Bedeutung wie geschriebene Abstandsvorschriften und sind analog zu behandeln. Sie gehen aber diesen Vorschriften, die stets nur subsidiäre Bedeutung haben, vor. Sie können diesen gegenüber grössere, aber auch geringere Abstände festlegen und gegebenenfalls neben dem Bestimmen von Baugrenzen weitere Aufgaben erfüllen (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 327 f.). b) Diese Grundsätze haben in Art. 55 KRG Eingang gefunden, wo u.a. festgehalten ist, dass Baulinien insbesondere der Freihaltung von Räumen entlang von Erschliessungsanlagen dienen (Absatz 1) und allen anderen öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften vorgehen; wobei sie zudem die Grenze bestimmen, bis zu der ober- und unterirdisch gebaut werden darf. Auch das kommunale Baugesetz aus dem Jahre 2002 enthält in Art. 48 BG hinsichtlich der Baumöglichkeiten einen vergleichbaren Passus, heisst es doch dort: „Wo Baulinien entlang Strassen bestehen, darf bis an diese gebaut werden.“ c) Vorliegend steht fest, dass im fraglichen Bereich entlang der …strasse eine rechtskräftige kantonale Baulinie gemäss kantonalem Strassenrecht besteht und dass gemäss Art. 55 Abs. 2 KRG und Art. 48 BG bis an die Baulinie

herangebaut werden darf. Etwas anderes lässt sich i.c. selbst aus dem kantonalen Strassenrecht (Art. 19 Abs. 4 StrV) nicht ableiten, nachdem die Baulinie im Rahmen der letzten Totalrevision der kommunalen Ortsplanung im Jahre 2002 auch seitens der zuständigen kantonalen Ämter nie in Frage gestellt und auch keine Anpassung verlangt worden ist. Fest steht ferner auch, dass die Gemeinde in der totalrevidierten kommunalen Grundordnung 2002 im fraglichen Bereich weder im Zonenplan, noch im Generellen Erschliessungsplan, noch im Generellen Gestaltungsplan eine (einen grösseren Abstand vorsehende) Baulinie aufgenommen hat, auf welche sich die gemeindliche Anordnung in Abweichung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen (Vorbehalt strengeren kommunalen Rechts, Art. 107 Abs. 2 KRG) stützt. Im Lichte dieser bau-, planungs- und strassenrechtlichen Vorgaben betrachtet, zeigt sich unschwer, dass sich zur Sicherung des rechtmässigen Zustandes keine Anordnung - wie die angefochtene aufdrängt. Vielmehr entspricht das Bauvorhaben auch im Bereich der auf der Baulinie projektierten Stützmauer den erwähnten gesetzlichen Vorgaben, weshalb sich die streitige Auflage denn auch ohne weiteres als unzulässig erweist. Die von der Gemeinde vorgebrachten Überlegungen sind verständlich, doch im Lichte von Art. 90 KRG betrachtet ohne Belang, zumal den entsprechenden Anliegen mit der bestehenden kantonalen Baulinie bereits Rechnung getragen wird. Wie die Beschwerdeführerin daher zutreffend erkannt hat, kann es ihr i.c. nicht verwehrt werden, wenn sie bis an die Baulinie heranbauen möchte. Die Gemeinde hat daher die streitige Auflage zu Unrecht erlassen. - Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2008 sowie Ziff. 5 der Baubewilligung 2008/Nr. 45 vom 15. September 2008 sind entsprechend aufzuheben. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde … (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG), welche überdies verpflichtet wird, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin alle durch diesen Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festgelegt.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2008 sowie die in Ziff. 5 der Baubewilligung 2008/Nr. 45 vom 15. September 2008 aufgenommene Auflage werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 2'158.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat der … AG eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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