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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 08.12.2009 R 2009 68

December 8, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·595 words·~3 min·7

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

R 09 68 5. Kammer URTEIL vom 8. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Die … AG stellte am 21. April 2009 ein Baugesuch um Erstellung eines Einfamilien-Ferienhauses auf der Parzelle Nr. 175 der Gemeinde … Dieses Gesuch wurde vom Gemeindevorstand am 15. Juni 2009 abgewiesen mit der Begründung, dass das geplante Gebäude nicht genügend hoch sei und sich daher baulich, räumlich, funktionell und traditionell nicht in das bestehende Ortsbild einfüge. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 1. September 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. 2. a) Gemäss Art. 48 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). b) Im vorliegenden Fall wird auf eine ausführliche Begründung des Urteils verzichtet. Anwendbar sind in casu die Quartierplanvorschriften des Quartierplans … der Gemeinde … (QPV), gemäss deren Art. 3 und 9 sich Gebäude in das Gesamtbild der Gemeinde einfügen und sich an Tradition und Naturnähe orientieren müssen. Für die anzustrebende Höhe verweist Art. 20 QPV auf das kommunale Baugesetz, welches in der Wohnzone eine maximale Gebäudehöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 10.5 m vorsieht. Diese Höhen werden vom Bauprojekt mit 3.46 m bzw. 4.905 m nicht erreicht.

c) Der am 7. Dezember 2009 durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass es sich beim Gebiet … um ein eigenes, abgeschiedenes Gebiet handelt. Während die Beschwerdeführerin gestützt darauf die Baubewilligung trotz niedrigerer Höhe des Gebäudes verlangt, vertritt die Gemeinde die Ansicht, dass dieses zu niedrig sei und daher trotz Abgelegenheit des Gebietes ein Widerspruch zum Dorf- und Landschaftsbild bestehe. d) Bei der Beurteilung von Ästhetikfragen steht den Gemeinden ein grosser Ermessenspielraum zu, weshalb sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich Zurückhaltung auferlegt. Die Gemeinde hat eine Planung und dazu gehören im vorliegenden Fall gewisse Grössenvorstellungen. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die eine Mindesthöhe für Gebäude im Gebiet … vorsehen, aber aus Art. 3 QPV sind Ziel und Zweck dieser Planung ersichtlich. Grundsätzlich ist daher der Wille der Gemeinde zu berücksichtigen. Allerdings ist zu beachten, dass das grosse Ermessen bei der Beurteilung von Ästhetikfragen keinen Freipass für die Gemeinde darstellt, sämtliche Details für den Hausbau zu bestimmen. Die Parzelle Nr. 175 liegt in jenem Gebiet, in dem Zweitwohnungen erlaubt sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, sind solche im Normalfall per se kleiner als Erstwohnungen. Es muss daher auch erlaubt sein, im fraglichen Gebiet kleiner zu bauen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die tatsächliche Höhe des zur Diskussion stehenden Hauses krass unter den Richtwerten gemäss QPV liegt, zumal es gerade knapp halb so hoch vorgesehen ist. Dieses Missverhältnis ist zu ausgeprägt, weshalb in casu der Entscheid der Gemeinde, die Baubewilligung nicht zu erteilen, zu schützen und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Die reduzierte Staatsgebühr für diesen Kurzentscheid wird auf Fr. 1'000.--, die volle Staatsgebühr für den Fall, dass ein ausführlich begründetes Urteil verlangt wird, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-zusammen Fr. 1'104.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

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