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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.09.2009 R 2009 61

September 22, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,592 words·~8 min·9

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 09 61 5. Kammer URTEIL vom 22. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 28. Mai 2009 reichte … das Gesuch ein, auf der Parzelle 360 (später unterteilt in die Parzellen 3115 und 3116) in der Dorfzone der Gemeinde … zwei zweigeschossige Wohnhäuser zu erstellen. 2. Dagegen erhoben … als Eigentümer der Parzellen 1974 und 3102 am 24. Juni 2009 Einsprache. In erster Linie machten sie geltend, dass gemäss den gestellten Profilen der Grenzabstand für das näher an der Grenze liegende Gebäude nicht eingehalten sei. 3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 beantragte … die Rückweisung der Einsprache und die Erteilung der Baubewilligung. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Grenzabstand dem Baugesetz entspreche. 4. Mit Entscheid vom 8. Juli 2009 wies die Gemeinde … die Einsprache ab und bewilligte mit separater Verfügung das Baugesuch. Die Gemeinde führte begründend aus, dass der Grenzabstand gestützt auf die kommunale Bauordnung die Hälfte der Fassadenhöhe und nicht etwa, wie von den Einsprechern dargetan, die Hälfte der Firsthöhe oder mindestens 2.5 m betragen müsse. Das Haus D habe auf der Ostseite eine Fassadenhöhe von ca. 5 m, womit der Grenzabstand also mindestens 2.5 m betragen müsse. In casu betrage er jedoch sogar 3 m, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen problemlos eingehalten seien.

5. Gegen diesen Entscheid erhoben … (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Juli 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie der Baubewilligung. Einleitend führten sie aus, dass ihr auf der Parzelle 1974 befindliches, im Winter 2007/2008 fertig gestelltes und von ihnen im März 2008 käuflich erworbenes Haus teilweise auf einer fremden Parzelle (Parzelle 3103) stehe. Sie hätten von einem Architekten eine Nachmessung der Grenzabstände für die geplanten Bauten auf Parzelle (alt) 360 machen lassen. Anschliessend an die Parzelle 3102, welche sie auch käuflich erworben hätten, folge ein Streifen der Parzelle 3103, welcher als Verbindungsweg von der Strasse (Parzelle 276) zur Restparzelle 3103 vorgesehen sei. Werde nun von der gemeinsamen Grenze zwischen Parzelle 3103 und Parzelle (neu) 3116 aus gerechnet, so halte das Haus D den Grenzabstand nach der kommunalen Bauordnung nicht ein. Der Grenzabstand sei von ihrer Grenze, Parzelle 3102, gerechnet worden und nicht, wie es korrekt gewesen wäre, ab der gemeinsamen Grenze von Parzelle 3103 und Parzelle (neu) 3116. Im Übrigen sei auch das Gebäude, welches zwischenzeitlich auf Parzelle 361 errichtet worden sei, nicht plangemäss erstellt worden. 6. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2009 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie führte einleitend aus, dass nur zum Grenzabstand Stellung genommen werde, zumal die übrigen Ausführungen mit dem Baugesuch auf der Parzelle (alt) 360 nichts zu tun hätten. Ferner verwies sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid, wo sie bereits ausgeführt habe, dass nach dem kommunalen Baugesetz für die Bemessung des Grenzabstandes nicht die Hälfte der First- sondern der Fassadenhöhe verlangt werde. In Hanglagen werde die Fassadenhöhe als Mittelwert der beiden Hausecken berechnet, wobei vom gewachsenen Terrain bis zur Oberkante der Dachkonstruktion gemessen werde. Im vorliegenden Fall hätten die östlichen Hausecken beim Haus D eine Höhe von 6.4 m talseits und 4.3 bergseits, was eine mittlere Fassadenhöhe von 5.35 m ergebe. Die Hälfte davon betrage 2.68 m. Beim geplanten Haus D sei gemäss Baueingabe ein Grenzabstand von 3 m zur Nachbarparzelle 3103 vorgesehen, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen damit eingehalten seien.

7. Mit Schreiben vom 21. August 2009 nahm auch … Stellung zur eingereichten Beschwerde. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde, wobei er sich sogar frage, ob die Beschwerdeführer legitimiert seien, obwohl sie nicht Anstösser an die Bauparzelle (neu) 3116 seien. Betreffend Grenzabstand argumentierte er gleich wie die Gemeinde. 8. Am 28. August 2009 nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung. Sie konkretisierten, dass sich die Beschwerde nicht auf den Grenzabstand von 3 m beziehe, sondern es darum gehe, von wo diese 3 m gemessen würden. Da die Profile nicht mehr stünden und auch ihr Grenzstein herausgenommen worden sei, habe weder die Gemeinde noch der Architekt nochmals nachmessen können, ob die 3 m von der Westgrenze der Parzelle 3102 oder von der gemeinsamen Grenze zwischen den Parzellen 3103 und (neu) 3116 aus gemessen worden seien. Es werde aus diesem Grund lediglich auf die Pläne verwiesen. Die Beschwerdeführer führten ferner aus, dass sie Zweifel daran hätten, ob diese Pläne überhaupt stimmten. 9. Dazu nahm … am 2. September 2009 nochmals Stellung. Er hielt fest, dass in seinem Projekt ein Grenzabstand von 3 m vermessen worden sei und dass dieser auch eingehalten werde. Im Übrigen hätte er auch die Möglichkeit, sich selber (als Eigentümer der Parzellen 3103 und [neu] 3116) ein Näherbaurecht gegenüber der Parzelle 3103 zu gewähren. Ausserdem sei für die Grenzpunkte der Geometer zuständig. 10. Am 7. September 2009 liess sich auch die Gemeinde noch einmal vernehmen. Sie führte aus, dass der Grenzabstand per definitionem vom Gebäude bis zur nächsten Grenze reiche. Es sei schleierhaft, wie die Beschwerdeführer auf die Idee kämen, der Grenzabstand könnte von der übernächsten Grenze, also von der Parzelle 3102 aus, gemessen worden sein. Es gehe ausserdem auch aus dem Situationsplan der Bauherrschaft klar hervor, von wo aus der Grenzabstand gemessen werde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 8. Juli 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde das Bauvorhaben des Beschwerdegegners zu Recht bewilligt hat. Der Beschwerdegegner und Bauherr stellt ferner auch die Legitimation der Beschwerdeführer in Frage, da diese nicht direkte Anstösser zum fraglichen Bauobjekt seien. Gemäss der in PVG 2003 Nr. 34 publizierten Praxisänderung ist derjenige zur Beschwerde berechtigt, der durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als schutzwürdig wird danach auch ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung erachtet; es genügt dabei bereits die sogenannte formelle Beschwer. Drittpersonen müssen aber neben der formellen Beschwer zusätzlich auch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen, d.h. sie müssen durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein. Eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist dabei vorausgesetzt, nicht aber, dass die Vorschriften, deren Anwendung ein Betroffener rügen will, diesen besonders schützen. Es muss keine Verletzung rechtlich geschützter Interessen mehr dargelegt werden und es genügt, wenn ein tatsächliches, z.B. wirtschaftliches oder ideelles, Anfechtungsinteresse vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass dann, wenn jemand in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, er grundsätzlich alle Rügen anbringen kann und darf, die für seine Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen. Die Beschwerdeführer können deshalb alle Rügen vorbringen, die zur Verhinderung des Bauvorhabens dienen, auch wenn sie durch einzelne Teile davon nicht direkt betroffen sind. Sie sind als betroffene Nachbarn zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die diese einzutreten ist. 2. Auf all jene Ausführungen, die sich nicht direkt auf das beanstandete Haus D auf Parzelle (neu) 3116 bzw. (alt) 360 beziehen, ist vorliegend nicht einzugehen, weil sie mit dem Bauvorhaben auf der Parzelle (neu) 3116 respektive dem Streitgegenstand nichts zu tun haben.

3. a) Gemäss Art. 12 und Art. 16 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) beträgt die maximal zulässige Fassadenhöhe traufseitig 8.5 m plus einen Zuschlag von maximal 3 m. Der Grenzabstand von Gebäuden gemäss Zonenschema beträgt gestützt auf Art. 12 und Art. 18 BG die Hälfte der Fassadenhöhe traufseitig, mindestens aber 2.5 m. Die Messweise der Fassadenhöhe ergibt sich aus Art. 11 BG, welcher auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) verweist. In Ziffer 5.2 des dazugehörenden Anhangs I wird die Berechnung der Fassadenhöhe geregelt. b) Im vorliegenden Fall ergibt sich die Fassadenhöhe aus der Ostansicht des Hauses D. Wenn von der Oberkante der Dachkonstruktion bis zum gewachsenen Terrain gemessen wird, so ergibt sich eine Fassadenhöhe von talseits 6.4 m und bergseits 4.31 m. Demnach ergibt sich ein arithmetisches Mittel von 5.355 m, wovon 2.6775 m die Hälfte sind. Dieser Grenzabstand wäre also von Haus D aus zu der gemeinsamen Grenze von Parzelle (neu) 3116 und der Parzelle 3103 einzuhalten. Gemäss den in casu genehmigten Plänen beträgt der Grenzabstand aber 3 m, was von den Beschwerdeführern auch nicht (mehr) bestritten wird. 4. a) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde indes noch geltend, dass dieser Grenzabstand von 3 m von der gemeinsamen Grenze von Parzelle 3102 und Parzelle 3103 gemessen worden sei und nicht, wie es korrekt gewesen wäre, von der gemeinsamen Grenze zwischen der Parzelle (neu) 3116 und der Parzelle 3103. b) Diese Annahme der Beschwerdeführer wird aber durch nichts belegt und ist überdies gemäss den Plänen klar aktenwidrig. Es geht aus den Plänen nämlich eindeutig hervor, dass der Grenzabstand von 3 m ab der eingezeichneten Grenze zwischen den Parzellen (neu) 3116 und 3103 gemessen wird (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Grundrisspläne des Erd- und Dachgeschosses vom 20. Mai 2009 sowie den Katasterplan der Überbauung „…“ vom 26. Mai 2009). An der Richtigkeit dieser in den Plänen eingezeichneten Parzellengrenze zweifeln auch die Beschwerdeführer nicht.

Für das Gericht gibt es vorliegend keinen Grund, an den bewilligten Plänen und an der Einhaltung des korrekt eingezeichneten Grenzabstandes zu zweifeln. Die Beschwerdeführer begründen ihre diesbezüglichen Mutmassungen nicht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner praxisgemäss nicht zu. Gemeinden wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 2'200.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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