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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.11.2010 R 2009 58

November 18, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,691 words·~18 min·6

Summary

Rebfläche | Landwirtschaft

Full text

R 09 58 5. Kammer URTEIL vom 18. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rebfläche 1. Am 25. April 2008 versandte die Fachstelle Weinbau des (LBBZ) …ein Informationsschreiben betreffend Rebfläche 2008 und neue Weinverordnungen. Beiliegend zugestellt wurde ein Dokument "Bestätigung der erfassten Rebflächen". Darin wurde darauf hingewiesen, dass Angaben auf der Bestätigung, wie namentlich die Fläche, zu überprüfen und allfällige Änderungen darauf zu korrigieren seien. Falls sich nichts geändert habe, müsse nichts unternommen werden. Gemäss dieser Bestätigung vom 2. Juni 2008, welche das Weingut von … betrifft, beträgt die Rebfläche von Parzelle 189 1’950 m². Gemäss einer neueren Bestätigung vom 6. Juni 2008 umfasst die Rebfläche auf Parzelle 189 1’604 m². Diese neue Bestätigung war einem Schreiben des LBBZ … vom 6. Juni 2008 an … beigelegt. Begründet wurde diese um 346 m2 kleinere Rebfläche damit, dass die Rebfläche gemäss Flächenverzeichnis des Ingenieur- und Vermessungsbüros … 1’556 m² und das Mass der Wiese 4 m² betrage. Hinzu kämen noch bestockte Flächen von 11 und 33 m², was total 1’604 m² ergebe. Die zum Haus führende Strasse zähle nicht zur Rebfläche. 2. Am 16. Januar 2009 verfügte die Fachstelle Weinbau des LLBZ …, die anrechenbare Rebfläche auf der … gehörenden Parzelle 189 (Weingut …) betrage neu 1’604 m². Dagegen liess … am 18. Februar 2009 Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die anrechenbare Rebfläche auf der Parzelle 189 sei auf 1’962 m² festzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der von der Beschwerdeinstanz erlassenen Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so dass für das Grundstück Parzelle 189 im Grundbuch der Gemeinde … bis zur rechtskräftigen Erledigung weiterhin von einer anrechenbaren Fläche von 1’950 m² auszugehen sei. 3. Nach Einholung einer Vernehmlassung bei der Fachstelle Weinbau erteilte das Departement der Beschwerde am 1., mitgeteilt am 2. April 2009, die aufschiebende Wirkung. Mit Departementsverfügung vom 9., mitgeteilt am 11. Juni 2009, wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, dass das LBBZ … gemäss den einschlägigen Vorschriften die Rebfläche im Rebbergregister führe. Dazu erhalte jede bewirtschaftende Person anfangs Jahr einen Registerauszug (Bestätigung der erfassten Rebflächen). Änderungen seien bis spätestens 31. Mai zu melden. Gemäss Schreiben des LBBZ … vom 25. April 2008 sei insbesondere auch die Rebfläche zu bestätigen beziehungsweise Änderungen anzugeben. Die Rebflächen würden somit zufolge Selbstdeklaration erhoben. Nicht jede Deklaration werde auf ihre Richtigkeit hin überprüft, es würden lediglich Stichproben durchgeführt. Bei einer solchen Stichprobenprüfung im Jahr 2008 habe man Parzelle 189 genauer betrachtet. Weiter wird ausgeführt, eine Rebfläche sei gemäss Art. 1 der eidgenössischen Weinverordnung (eWV; SR 916.140) eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche, sofern der Standraum des einzelnen Rebstocks höchstens 3 m² betrage. Folglich liege eine Rebfläche dann vor, wenn auf der bestockten Fläche zwischen den Rebstöcken höchstens ein Abstand von knapp 1.75 m (entsprechend einem quadratischen Standraum pro Rebstock von 3 m²) herrsche und die Bewirtschaftung einheitlich erfolge. In Art. 21 der kantonalen Weinverordnung (kWV; BR 917.400) sei die anrechenbare Rebfläche geregelt. In der Regel sei die gesamte Grundstücksfläche anrechenbar. Sei nur eine Teilfläche mit Reben bestockt und werde die übrige Teilfläche anderweitig genutzt (Gebäude, Wege, Arten etc.) errechne sich die für den Traubenpass anrechenbare Fläche aufgrund der effektiv bestockten Rebfläche plus allenfalls maximal 10 % (Abs. 2). Art. 21 Abs. 1 kWV liege

folglich der Gedanke zu Grunde, dass die Gesamtfläche bestockter Grundstücke auch als Rebfläche gelte, unbesehen davon, ob noch Rebwege (ausschliesslich der Bewirtschaftung dienende Grünwege, nicht asphaltiert oder bekiest, meist zirka 3 m breit) an den Rändern der Rebparzelle bestünden, sofern die Fläche dieser Wege nicht mehr als 10 % der Parzelle ausmachten oder nicht grösser als die bestockte Fläche sei. Bei den anderweitigen, nicht anrechenbaren Nutzungen gehe es um Nutzungen, die nicht ausschliesslich der Bewirtschaftung dienten. Gemäss Art. 21 Abs. 2 kWV solle bei nur teilweise bestockten Parzellen die effektiv bestockte Rebfläche herangezogen werden, wobei ein maximaler Zuschlag von 10 % der effektiv bestockte Fläche hinzugerechnet werden könne. Letzteres aber nur, wenn sich auf der Parzelle Rebwege befänden, die allenfalls noch einzubeziehen wären. Anderweitige Nutzungen könnten nicht berücksichtigt werden. Vorliegend sei Parzelle 189 teilweise bestockt. Zusätzlich zur Rebbestockung enthalte sie ein Wohngebäude samt Garten, Vorplatz und Zufahrtsstrasse. Art. 21 Abs. 1 kWV könne somit hier nicht angewendet werden. Anwendbar sei dessen Abs. 2. Im Norden werde die grosse bestockte Fläche durch den südlichen Wegrand unterhalb des Gebäudes begrenzt. Im Westen werde die bestockte Fläche vom östlichen Wegrand des asphaltierten Zufahrtsweges begrenzt. Südlich und östlich sei die Parzellengrenze massgebend, unter Hinzurechnung des südlichen Rebwegs. So ergebe sich eine zusammenhängende Rebfläche von 1’560 m². Im Westen entlang der Rebmauer und des asphaltierten Wegs stünden weitere Rebstöcke. Diese Rebfläche sei nicht mehr zusammenhängend mit der grossen Rebfläche auf Parzelle 189, da eine rund 3 m breite Strasse die Rebstöcke trenne. Hier sei das Mass von 1.75 m Abstand von Stock zu Stock überschritten. Die Rebstöcke entlang der Mauer zählten als eigene Rebfläche, welche zur gesamten Rebfläche von Parzelle 189 hinzugezählt werden könne. Das seien Flächen von 33 m² und 11 m². Zusammengerechnet ergebe dies insgesamt eine Fläche von 1’604 m². Ein Zuschlag von 10 % könne nicht erfolgen, weil die Strasse nicht als Rebweg gelte. Diese diene auch als Zufahrt zum Wohnhaus, sei asphaltiert und kein Grünweg, womit sie nicht ausschliesslich für die Bewirtschaftung vorgesehen sei. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ausgeführt, die angefochtene Verfügung konzentriere

sich in der Tat nur darauf, weshalb die Strasse nicht zur Rebfläche zähle und lege nicht dar, aufgrund welcher Überlegungen sich die finale Fläche von 1'604 m2 ergebe. Damit werfe sie die strittige Hauptfrage auf, bei der es um die Anrechnung der Strassenfläche gehe. Diese allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege nicht besonders schwer. Zudem wäre es prozessökonomisch nicht sinnvoll, die Angelegenheit an die LBBZ … zurückzuweisen. Das DVS macht weiter geltend, es befinde mit umfassender Kognition. Der Beschwerdeführer habe seine Argumente umfassend darstellen können und sei im Besitz des Schreibens der Vorinstanz vom 6. Juni 2008 gewesen, welches die Berechnung wiedergebe. Ebenfalls habe er am Augenschein vom 10. Oktober 2008 teilgenommen. Die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre somit als geheilt zu betrachten. 4. Am 13. Juli 2009 erhob … dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die anrechenbare Fläche auf Parzelle 189 im Grundbuch der Gemeinde … sei auf 1’962 m² festzusetzen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der von der Beschwerdeinstanz erlassenen Anordnungen an die Vorinstanz bzw. die erste Instanz zurückzuweisen. Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so dass für Parzelle 189 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde weiterhin von einer anrechenbaren Rebfläche von 1’950 m² auszugehen sei. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die anrechenbare Rebfläche, nachdem diese seit Mitte der 1990er Jahre bis zum 2. Juni 2008 2’195 m² und ab dann 1’950 m² betragen habe, nur vier Tage später, am 6. Juni 2008, plötzlich auf 1’604 m² festgesetzt worden sei. Dabei sei Parzelle 189 seit vielen Jahren unverändert geblieben. Anfangs 1980er Jahre habe man das auf Parzelle 189 befindliche Wohnhaus renoviert und ausgebaut. Dabei sei auch die Zufahrt - unter Erhebung der Kulturlandverminderungsabgabe wegen Zweckentfremdung - asphaltiert worden. Reben seien aber weder beim Umbau 1987 noch seither entfernt oder versetzt worden. Als Bearbeitungsfläche für einen grossen Teil der auf Parzelle 189 befindlichen Reben komme nur der asphaltierte Weg in Frage.

Dieser diene auch der Zufahrt zum Wohnhaus ... Der Entscheid der Fachstelle Weinbau des LBBZ … vom 6. Juni 2008 stelle gar keine Verfügung im formellen Sinne dar und sei zudem unbegründet. Diesbezüglich sei das rechtliche Gehör verletzt. Im Beschwerdeverfahren sei dies nicht geheilt worden. Die Strasse diene seit je und zur Hauptsache als Bewirtschaftungsfläche für über eine Hektare Rebberg. Dies werde im angefochtenen Entscheid übergangen. Art. 21 Abs. 2 kWV werde falsch und zweckfremd ausgelegt. Grundsätzlich sei gemäss Abs. 1 die Gesamtfläche der Parzelle 189 von 1’950 m² als anrechenbar zu erklären. Abs. 2 könne nicht angewendet werden, weil der Weg auf Parzelle 189 nicht anderweitig genutzt werde als zu Rebbaubewirtschaftung und für diese unerlässlich sei. Die Nutzung des Weges als Zufahrt zum Wohnhaus sei eine nachrangige Nutzung. Die Asphaltierung habe keine neue Zweckwidmung verursacht. Zudem sei die "anderweitige Nutzung" gemäss Art. 21 Abs. 2 kWV eng auszulegen, zumal das materielle Recht den Fall der mehrseitigen Nutzung nicht regle und der rechtsanwendenden Behörde auch keinen Ermessenspielraum einräume, um bei einer Mehrfachnutzung eine Aufteilung vorzunehmen. Es sei absurd, für die Anrechenbarkeit der Fläche als Nutzfläche einzig auf die Oberflächenstruktur (asphaltiert oder naturbelassen) abzustellen. Eine solche Praxis existiere offenbar nicht. Art. 21 Abs. 2 kWV regle nicht die Sowohl-als-auch-Nutzung, sondern die völlig anderweitige Nutzung einer Teilfläche eines Grundstücks. Das Weingut … verfüge auch über eine vergleichbare Zufahrt, welche nicht von der anrechenbaren Fläche abgezogen worden sei. Dasselbe gelte offenbar auch für die Weingüter … und ... Somit liege eine Ungleichbehandlung vor. Zudem bestehe auf der benachbarten Parzelle 979 ein nicht asphaltierter Weg, welcher ausschliesslich der Durchfahrt für die Bewirtschafter anderer Parzellen diene. Dieser werde aber nach seiner Kenntnis angerechnet, womit auch dahingehend eine Ungleichbehandlung vorliege. 5. Am 18. August 2009 beantragte das DVS die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die angefochtene Verfügung und führte ergänzend an, ein Wohnhaus samt Garten und Vorplatz sei eine anderweitige Nutzung. Diese bestehe nämlich im Wohnzwecke.

6. Am 10. September 2009 wiederholte der Beschwerdeführer seine Argumentation betreffend die unzulässige Unterscheidung asphaltierter und naturbelassener Wege für die Anrechenbarkeit. 7. Am 18. September 2009 hielt das DVS noch fest, dass es vorliegend nur darum gehe, ob die Strasse zur bestockten Fläche zu zählen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer verlange nicht die Anrechnung der ganzen Grundstücksfläche. 8. Am 26. Oktober und 18. Dezember 2009 verlangte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden beim LBBZ … Unterlagen betreffend verschiedene Weingüter und der darin gemachten Abzüge von asphaltierten oder naturbelassenen Zufahrten von der anrechenbaren Rebbaufläche zur Edition. 9. Nachdem das LBBZ … am 5. November 2009 Bestätigungen der erfassten Rebfläche 2008 und 2009 der Güter …, … und … sowie weiterer Parzellen zugestellt hatte, sandte es dem Gericht am 25. Februar 2010 noch die Daten für die Jahre 2005-2007. Es führte aus, dass bei ihm keine Daten über Abzüge von asphaltierten oder naturbelassenen Zufahrten von der anrechenbaren Rebbaufläche existierten. Zudem seien nie Feststellungsverfügungen erlassen worden, weswegen keine solchen ediert werden könnten. Die Sammlung der Daten habe ergeben, dass von den Bewirtschaftern zum Teil zu grosse Rebflächen angegeben worden seien. Dies werde überprüft. Zudem habe die Fachstelle im Januar 2010 damit begonnen, alle Rebparzellen auf Differenzen zwischen der Selbstdeklaration und den Angaben der Vermessung zu überprüfen. Diese Kontrolle sei bereits länger geplant und habe mittlerweilen, insbesondere aufgrund der neuen Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten der Vermessung, gestartet werden können. 10. Am 27. April 2010 traten … anstelle von … in den Prozess ein. Sie hätten am 7. Dezember 2009 Parzelle 189 je zur Hälfte als Miteigentümer erworben. Sie

machten geltend, das LBBZ sei der Untersuchungspflicht auch mit der neuerlichen Einlage nur zum Teil nachgekommen. Dies sei bei der Beweiswürdigung durch das Gericht zu Gunsten der Beschwerdeführer zu würdigen. 11. Am 19. Mai 2010 verzichtete das DVS auf Bemerkungen zum Parteiwechsel. Das LBBZ … sei seiner Editions- und Untersuchungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere nur unter gewissen Voraussetzungen, welche in casu nicht vorlägen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 9., mitgeteilt am 11. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Fachstelle Weinbau des LLBZ … die anrechenbare Rebfläche der Parzelle 189 gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen der eWV sowie der kWV zu Recht auf 1'604 m2 festgesetzt hat. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass kein Augenschein durchzuführen ist. Vorliegendenfalls sind hauptsächlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der anrechenbaren Rebfläche auf Parzelle 189 ergibt sich genügend aus den Akten. 2. Vorab ist im Zusammenhang mit der Eintretensfrage der mit Schreiben vom 27. April 2010 beantragte Parteiwechsel zu prüfen. Ein Parteiwechsel liegt dann vor, wenn eine der am Verfahren beteiligten Parteien aus dem Verfahren ausscheidet und durch eine andere Partei ersetzt wird. Dabei ist die prozessuale Frage des Parteiwechsels grundsätzlich in Konkordanz zur materiellrechtlichen Rechtslage zu beantworten (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Rz. 369).

Vorliegend haben Magdalena und … mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 2009 während des hier hängigen Beschwerdeverfahrens die Liegenschaft Parzelle 189 von … erworben und sich als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eintragen lassen. Zulässig ist ein Parteiwechsel unter anderem dann, wenn ein Recht, auf das sich die Schutzwürdigkeit des Interesses seines Inhabers zur Beschwerdeführung gründet, übergeht (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968, Vorbem. zu § 38, Rz. 27). Dies ist in casu der Fall, wurde doch während des hier hängigen Beschwerdeverfahrens das betroffene Grundstück verkauft, wobei es sich bei der hier angefochtenen Verfügung um eine grundstücksbezogene Verfügung handelt. Die neuen Eigentümer, …, treten somit in die Rechtsposition ihres Vorgängers, …, als legitimierte Beschwerdeführer. 3. a) Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weil der ursprüngliche Entscheid im Verwaltungsverfahren (Schreiben LBBZ vom 6. Juni 2008) ungenügend resp. gar nicht begründet sei, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. b) Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) als auch durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf seine Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 1674). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu

prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. In diesem Sinne schreibt auch Art. 22 Abs. 1 VRG ausdrücklich vor, Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). c) Als Besonderheit gilt hier - wie in jedem Verwaltungsverfahren, das in ein Einspracheverfahren mündet - dass das Verfahren erst mit dem Ergehen des Einspracheentscheides beendet wird. Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist demnach nicht nach Ergehen des ersten, sondern erst des Einspracheentscheides zu beurteilen. Dieser ist jedoch in casu einlässlich begründet. Im Übrigen lassen sich auch dem Schreiben vom 6. Juni 2008 mit Beilagen der Fachstelle Weinbau des LLBZ … gewisse Begründungen

entnehmen. So ist klar, dass das LBBZ … übrige Gebäude und Strassenfläche und übrige befestigte Flächen sowie die Gartenanlage nicht als anrechenbar beurteilte, sondern lediglich die effektiv bestockte Fläche von insgesamt 1’604 m² berücksichtigte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier folglich nicht vor. 4. a) Gemäss der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 eWV gilt als Rebfläche eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche. In Abs. 2 wird sodann konkretisiert, dass die Fläche als zusammenhängend bepflanzt gilt, wenn der Standraum des einzelnen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt, wobei der Kanton in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, einen grösseren Standraum vorsehen kann. Weiter ist in Art. 21 Abs. 1 kWV bestimmt, dass in der Regel die Grundstücksfläche als anrechenbare Fläche gilt. Ist nur eine Teilfläche einer Parzelle mit Reben bestockt und wird die übrige Teilfläche anderweitig genutzt (Gebäude, Wege, Garten, usw.), errechnet sich die für den Traubenpass anrechenbare Fläche aufgrund der effektiv bestockten Rebfläche plus maximal 10 Prozent. Folglich kann der kantonale Gesetzgeber nur zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Flächen zu anrechenbaren (Reb-)Flächen erklären. Gemäss Praxis des Kantons Graubünden ist bei Rebparzellen, die lediglich bestockte Flächen und Rebwege enthalten, die ganze Grundstücksfläche anrechenbar. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, müssen doch die bestockten Flächen auch bearbeitet werden können. Zudem ist so sichergestellt, dass der Anforderung der einheitlich bewirtschafteten Fläche Rechnung getragen wird. Enthalten Rebparzellen jedoch neben den bestockten Flächen und Rebwegen auch noch anderweitige Nutzungen, so ist Art. 21 Abs. 2 kWV anwendbar und es wird auf die effektiv bestockte Rebfläche abgestellt. Dabei trägt der bündnerische Verordnungsgeber der Tatsache, dass auch die Bewirtschaftung der effektiv bestockten Rebflächen berücksichtigt werden muss, dadurch Rechnung, dass er einen Zuschlag zur effektiv bestockten Rebfläche von maximal 10% vorsieht. Damit legt er pauschal die maximale Fläche fest, welche bei solchen Parzellen für Rebwege benötigt wird. Eine dahingehende Auslegung von Art. 21 Abs. 2

kWV, wonach eine Pauschalierung der Fläche für die erforderlichen Rebwege (Bewirtschaftungsfläche) vorgesehen ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass die anderweitigen Nutzungen im Normalfall zumindest zu einem Teil auch der Bewirtschaftung der bestockten Flächen dienen oder dienen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - Gewährung des Zuschlags von 10% nur bei Rebwegen im eigentlichen Sinne, kein Zuschlag bei gekiesten, asphaltierten oder anderen Wegen - ist demnach auch bei Rebflächen mit teilweise anderweitiger Nutzung zwingend ein Zuschlag bis maximal 10% zu gewähren. Es liegt jedoch im Ermessen der verfügenden Behörde je nach Umfang der anderweitigen Nutzung die Höhe des Zuschlags festzulegen. b) Unbestritten ist, dass es auf der Parzelle 189 eine anderweitige Nutzung, nämlich das Wohnen, gibt. Für die Bestimmung der anrechenbaren Fläche ist damit vorliegend klar Art. 21 Abs. 2 kWV anwendbar. Die effektiv bestockte Rebfläche beträgt in casu gemäss Berechnung der Vorinstanzen 1'604 m2. Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Berechnung nicht in Zweifel zu ziehen, umso mehr, da diese auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten wurde. Nach dem oben Ausgeführten sowie gestützt auf Art. 21 Abs. 2 kWV ist für die anrechenbare Fläche zur effektiv bestockten Rebfläche von 1'604 m2 ein im Ermessen der zuständigen Behörde liegender Zuschlag (maximal 10% der effektiv bestockten Fläche, i.c. maximal 160.4 m2) hinzuzurechnen. Die anrechenbare Fläche beträgt somit auf Parzelle 189 1’604 m2 zuzüglich des im Rahmen des Ermessens der zuständigen Behörde festzulegenden Zuschlags (maximal 10% = 160.4 m2). Zur Festlegung des pauschalen Zuschlags im konkreten Fall sowie im Sinne der oben gemachten Ausführungen wird die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. c) Nach dem im Verwaltungsprozess geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Verwaltungsgericht einen Entscheid, wie dies vorliegend der Fall ist, auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen. Es kann mit anderen Worten seinen Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung

durch die von ihm als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn es letztlich zum gleichen Ergebnis gelangt (Substitution der Motive; vgl. BGE 122 I 262; BVR 1996 S. 47; VGU R 07 109). 5. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Weingütern …, … sowie dem benachbarten Gut von … vor, indem bei den besagten Gütern die Zufahrtsstrassen - anders als bei den Beschwerdeführern - nicht von der anrechenbaren Rebfläche abgezogen würden. Wie die Vorinstanzen schlüssig darlegen, obliege es den Bewirtschaftern von Rebflächen, diese jährlich zu melden. Die Fachstelle Weinbau überprüfe die Angaben betreffend Rebflächen stichprobenweise. Dabei werde in sämtlichen Fällen in Bezug auf die anrechenbare Fläche auf Art. 21 kWV abgestellt. Dort, wo die Selbstdeklaration nicht stimme und in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 kWV mehr als 10% als Vorhaupt angerechnet worden sei, werde korrigierend eingegriffen. Damit kann vorliegendenfalls in keiner Weise von einer einheitlichen gesetzeswidrigen Praxis gesprochen werden, von der es die Behörde ablehnt, abzuweichen. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wie von den Beschwerdeführern gefordert - bestünde. Die von den Beschwerdeführern diesbezüglich erhobene Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-zu 2/3 zulasten der Beschwerdeführer und zu 1/3 zulasten des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden. Dieses hat den Beschwerdeführern entsprechend dem Verfahrensausgang ausserdem eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Zwecks Festlegung der anrechenbaren

Fläche im Sinne der Erwägungen wird die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 2'320.-gehen zu 2/3 zulasten von … und zu 1/3 zulasten des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat … eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwST) zu bezahlen.

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