R 09 22 5. Kammer URTEIL vom 8. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Im vorliegenden Fall wird – wie mit Schreiben vom 12.08.2009 seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich beantragt – das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung mitgeteilt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 22 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) legen die Gemeinden den Waldabstand im Rahmen der Nutzungsplanung fest (Abs. 1). Die Regierung bestimmt die Mindestabstände (Abs. 2). Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG; BR 920.120) beträgt der Mindestabstand vom Hochwald 10 m. Art. 39 des kommunalen Baugesetzes (BG) setzt den Mindestabstand auf 15 m fest. Gestützt auf diese Bestimmung war die Vorinstanz daher grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Baubewilligung mangels Einhaltung des gesetzlichen Waldabstandes zu verweigern. Das Bauprojekt hält unbestritten bloss einen Waldabstand von 12,71 m ein, womit eine Verletzung von Art. 39 BG klar zu bejahen ist.
2. a) Zu prüfen bleibt damit einzig, ob durch das Verhalten der Vorinstanz im Vorfeld der Baugesuchseinreichung im August 2008 eine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, aufgrund derer die beantragte Baubewilligung – trotz erstellter Rechtswidrigkeit – hätte erteilt werden müssen. Im konkreten Fall geht es dabei um den Entscheid, ob das Protokoll vom Mai 2004 – erstellt durch den Nachführungsgeometer und unterzeichnet vom Regionalforstingenieur, vom Baukommissionspräsidenten und vom damaligen Grundeigentümer der Bauparzelle 579 –, welches sich inhaltlich als falsch erwiesen hat, trotzdem einen Anspruch auf die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung gerechtfertigt hätte. b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes laut Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bedeutet, dass die Privaten einen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz 627 [S.131]). Auf Auskünfte – zu denen auch der Inhalt von Protokollen zählt -, die sich hinterher als unzutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft (Protokoll) richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Auskunft wurde vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person erteilt. 2. Die Behörde war zur Auskunftserteilung zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. 3. Die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne weiteres erkennbar. 4. Aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen (z.B. Vertragsabschluss) getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; die Auskunft muss für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. 5. Die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 22 Rz 15 [S. 165/6]; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 668-695 [S. 140-145]; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 75 B III [S. 241-242]).
c) Das Gericht ist in Würdigung aller Umstände vorliegend zur Überzeugung gelangt, dass die erwähnten Voraussetzungen 1, 3 und 5 für ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers in die Auskünfte (Inhalt des Protokolls Mai 2004) der Vorinstanz als erfüllt angesehen werden dürfen; während die Erfüllung des Kriteriums 2 offen gelassen werden kann und das Kriterium 4 (Fehlen des Kausalitätserfordernisses zwischen Vertrauensgrundlage und – nur angeblich nachteiliger – Disposition) als nicht erfüllt betrachtet werden muss. Zur Verneinung des Kriteriums 4 und dem Nichtvorhandensein der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Bejahung des Gutglaubenschutzes sei noch festgehalten: Die Disposition des Beschwerdeführers lag im Abschluss des Kaufvertrags vom 17.06.2004, wonach er Parzelle 579 zum Preis von Fr. 214'000.-- von … kaufte. Seitens des Verkäufers wurde jede Nachwährschaft am Kaufobjekt für Rechtsund/oder Sachmängel, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Der Beschwerdeführer behauptet, beweist aber nicht, dass er den Kauf nicht getätigt hätte, wenn er von der Fehlerhaftigkeit der Auskunft gewusst hätte. Im Kaufvertrag selbst wurde diesbezüglich – namentlich über die Respektierung eines Waldabstands von bloss 11 statt 15 m – gerade nichts vorbehalten. Wäre die Bestätigung vom Mai 2004 für den Abschluss des mit einem fix vereinbarten Kaufpreis ausgestalteten Kaufvertrags tatsächlich kausal gewesen, hätte dieser Vorbehalt für den Vertragsabschluss aber bestimmt auch auf irgendeine Art und Weise seinen Niederschlag im Kaufvertrag – z.B. mit Vorbehalt „Kaufpreisminderung oder Rückabwicklung des Vertrages“ – gefunden. Der Kaufvertrag wurde aber gerade nachweislich ohne etwelche Vorbehalte abgeschlossen, unter maximal möglicher Wegbedingung der Gewährleistung seitens des Verkäufers, welcher später (als Zeuge) zudem noch erklärte, dass er mit keiner Schadenersatzforderung seitens des Käufers (aktueller Beschwerdeführer) rechne. Der Nachweis der Kausalität zwischen der falschen Auskunft (Protokoll Mai 2004 als behördliche Vertrauensgrundlage) und der vom Beschwerdeführer angeblich allein gestützt darauf getroffenen Disposition (Abschluss Kaufvertrag mit festem Kaufpreis und ohne qualitative oder quantitative Vorbehalte) konnte nicht erbracht werden, weshalb die strittige Baubewilligung auch unter diesem
erweiterten Blickwinkel (Prüfung des Vertrauensschutzes in die falsche behördliche Auskunft) zu Recht verweigert wurde. 3. a) Der angefochtene Baubescheid vom 27.02.2009 ist damit rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.03.2009 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die zufolge Kurzbegründung reduzierten Gerichtskosten dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Vorinstanz nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 1'662.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.