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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.09.2009 R 2008 97

September 22, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,905 words·~15 min·10

Summary

Genehmigung Umfahrung | Baurecht

Full text

R 08 97 5. Kammer URTEIL vom 22. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Genehmigung Umfahrung … 1. Vom 4. November bis 4. Dezember 2002 lag das Strassenprojekt …strasse, Umfahrung …, Abschnitt …, km 0.00 – 0.70, …, öffentlich auf. Dazu nahm u.a. die Denkmalpflege Graubünden am 20. März 2003 Stellung. Darin schrieb sie, dass das Auflageprojekt den Abbruch des Eiskellers der Getränkehandlung … vorsehe. Anlässlich einer Besichtigung habe man sich von der Bedeutung dieses seltenen Bauwerks überzeugen können. Die Lage des Gebäudes sei nicht zufällig gewählt; es liege an der Weggabelung nach dem … und der alten …strasse an sehr schattigem, kühlem Waldrand. Als Eislager stelle es einen sehr bemerkenswerten Bautypus dar. Dieser sei so ungewöhnlich, dass es schwierig sei, aufgrund der Stilmerkmale eine zuverlässige Datierung vorzunehmen. Es stamme möglicherweise aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Das zweigeschossige Lagerhaus umfasse im UG einen vorderen Durchfahrtsraum für den Auflad und den Abtransport des Eises, dahinter zwei gewaltige tonnengewölbte Keller für die Lagerung. Das ausgeklügelte System der natürlichen Kühlung und Belüftung sei interessant. Von unten werde Luft angesogen und über eine Hohldecke und zwei barock anmutende Entlüftungsöffnungen in der Hauptfassade ausgestossen. Im OG befinde sich ein Abwurfschacht für die Eisanlieferung sowie ein zweites Lager mit normalem Raumklima. Die Anlage sei mit der Elektrifizierung und der Entwicklung der künstlichen Kühltechnik vorübergehend funktionslos geworden und diene zurzeit als Bildhaueratelier. Die ungewöhnliche Nutzung, der seltene Bautypus sowie die Mächtigkeit der Gesamtanlage verliehen dem Objekt eine grosse kulturhistorische Bedeutung. Unter diesen Umständen beantrage die kantonale Denkmalpflege, das Projekt dahingehend abzuändern, dass das Gebäude erhalten werden könne.

Gegen das Auflageprojekt erhoben u.a. die Erben … sowie … und … als Miteigentümer von Parzelle 406 am 27. November 2002 Einsprache. Sie beantragten die Neugestaltung des Strassenprojektes derart, dass vom geplanten Abbruch des Gebäudes Assek. Nr. 216 (Bierkeller, recte eigentlich Eiskeller, in der Folge Eiskeller) auf Parzelle 406, …, und dem Erwerb der Liegenschaft 406, …, im Umfang von 1'498 m2, abgesehen werden könne. Der beabsichtigte Landerwerb der Parzelle 406 sei auf das Mass zu reduzieren, welches effektiv für das entsprechend geänderte Strassenprojekt erforderlich sei. Unter Ziff. 5. und 6. ihrer Einspracheschrift führten die Einsprecher aus, dass, sofern der Kanton Graubünden bereit sei, das aufgelegte Projekt soweit abzuändern, dass der Eiskeller im heutigen Umfang vollständig erhalten bleibe, sie ihrerseits bereit seien, gegen volle Entschädigung das für eine entsprechende Variante benötigte Land abzutreten. Sollte der Kanton Graubünden wider Erwarten den vorstehenden Ausführungen nicht folgen können und auf einer Enteignung und einem Abbruch des Eiskellers bestehen wollen, habe er selbstverständlich die Einsprecher dafür voll zu entschädigen. Als volle Entschädigung verstünden sie nicht nur den heutigen Verkehrswert, sondern auch den kulturhistorischen Wert dieses Gebäudes als Baudenkmal der Region. Für diesen Fall werde ausdrücklich eine Bewertung und Schätzung des Gebäudes durch eine Fachperson für Baugeschichte und Denkmalpflege vorbehalten, zumal die ordentliche Gebäudeschätzung den Besonderheiten dieses Gebäudes nicht gerecht werde. Unter dem Titel „Beweismittel“ wurde im Bedarfsfall die Expertise durch eine Fachperson für Baugeschichte und Denkmalpflege beantragt. Am 1. Juli 2008 fand im Büro des Oberingenieurs Graubünden einen Sitzung statt, anlässlich welcher dem Rechtsvertreter der Einsprecher eine Kopie der Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 20. März 2003 ausgehändigt wurde und Einsicht in die Pläne der Varianten 1 und 2 ohne Kostenschätzung gegeben wurde. 2. Am 30. September, mitgeteilt am 1. Oktober 2008, genehmigte die Regierung das aufgrund von Einsprachen und Stellungnahmen geänderte Auflageprojekt, dargestellt in den Plänen vom September 2002 und vom Juni

2007 unter Auflagen und Erläuterungen. Die Einsprache der Erben … wies sie im Sinne der Erwägungen ab. Der Eiskeller sei im kantonalen Verzeichnis der erhaltens- oder schützenswerten Gebäude nicht enthalten. Damit könnten sich die Einsprecher bezüglich ihrer Forderung nach Erhalt des Gebäudes nicht auf eine öffentlich-rechtliche Bestimmung stützen. Bei talseitiger Verschiebung des künftigen Anschlussbereichs müssten, bedingt durch die steile Topografie, neue grosse Stützmauern für die Kantonsstrasse selbst und für die heute am Böschungsfuss verlaufende Zubringerstrasse zu den unmittelbar darunterliegenden Wohnhäusern erstellt werden. Der wesentlich näher zu den Wohnhäusern verschobene Anschluss und die hohen Stützmauern würden für die Anwohner eine enorme zusätzliche Beeinträchtigung bedeuten. Dazu kämen Mehrkosten, welche mit Berücksichtigung des Landerwerbs mindestens CHF 200'000.00 betrügen. Dagegen stehe das öffentliche Interesse an der Realisierung des vom Kanton, der Region und der Stadt … unterstützten Auflageprojekts. Dieses überwiege das Interesse der Einsprecher an der Beibehaltung des Eiskellers bei weitem. Forderungen im Zusammenhang mit dem Gebäudeabbruch werde bei Landerwerbverfahren gestützt auf die Strassen- und Enteignungsgesetzgebung Rechnung getragen. Dort hätten die Einsprecher Gelegenheit, ihre Entschädigungsforderungen vorzubringen und zu begründen. 3. Dagegen erhoben die Erben … sowie … am 31. Oktober 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung von Ziff. A.1. und B. h) des angefochtenen Regierungsbeschlusses (Projektgenehmigung, Einspracheabweisung im Sinne der Erwägungen), Gutheissung der Einsprache vom 27. November 2002 und darauf gestützt Rückweisung zur Abänderung und eventueller Neuauflage an die Regierung, mit den verbindlichen Anweisungen auf a) Anerkennung des Eiskellers als schutzund erhaltenwürdiges Baudenkmal, b) räumlicher Neugestaltung des Strassenprojekts im Bereich Anschluss …strasse und untergeordneter Anschluss …strasse so, dass vom Abriss des Eiskellers und vom Erwerb der Parzelle 406 im Umfang von 1'498 m2 abgesehen werden könne und c) dass der Landerwerb für Parzelle 406 auf das Mass reduziert werde, welches

effektiv für das abgeänderte Strassenprojekt erforderlich sei. Formell wurde die Beiladung der Denkmalpflege Graubünden beantragt, sowie die Einholung eines Fachgutachten für die kulturhistorische Bedeutung des Eiskellers und über dessen Schutz- und Erhaltenswürdigkeit als Baudenkmal bei der Naturund Heimatschutzkommission Graubünden (NHK), eventuell bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) oder bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Das rechtliche Gehör sei verletzt. Das BVFD habe ihnen am 5. Juni 2008 nur die Auflageakten zur Einsichtnahme zugestellt, nicht aber alle Akten, wie es am 28. Mai und 11. Juni 2008 schriftlich verlangt worden sei. Zudem habe die Regierung zum Antrag auf Einholung einer Expertise keine Stellung genommen. Sie habe sich mit diesem Beweisantrag nicht befasst. Es gehe um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des eidgenössischen Natur und Heimatschutzgesetzes (NHG). Der Eiskeller sei einzigartig im Kanton und wohl auch weit über die Kantonsgrenzen hinaus. Der bauliche Zustand sei gut. Die Regierung habe ihre Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des vorliegenden Falls nicht korrekt wahrgenommen. Die Interessenabwägung sei nicht korrekt erfolgt, weil die Regierung keine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien gestützte Gesamtbeurteilung vorgenommen habe. Die gegen die in Betracht gezogene Alternativvariante erhobenen Argumente der Regierung seien nicht stichhaltig. Zwar sei die alte …strasse untergeordnet. Die talseitig gelegenen Liegenschaften würden aber durch die Alternativvariante nicht zusätzlich erheblich beeinträchtigt, wie die Regierung behaupte. Neue Stützmauern kämen nur an der hinteren Hausfassade der betroffenen Wohnhäuser zu stehen. Selbst bei der genehmigten Variante ergäben sich erhebliche Beeinträchtigungen. Zudem ergäben sich nicht wesentliche Mehrkosten. Durch die geplante Enteignung des gesamten Grundstückes werde die Eigentumsgarantie verletzt, weil diese nicht verhältnismässig sei. 4. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Weder sei das rechtliche Gehör verletzt worden, noch müsse ein Gutachten eingeholt werden. Die Denkmalpflege als kantonale Fachstelle habe keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt. Deshalb habe die Interessenabwägung

durch die Regierung in Berücksichtigung der Argumente der Denkmalpflege stattgefunden. Der Abbruch sei einer Interessenabwägung zugänglich. Diese falle zugunsten des vorliegenden Strassenprojekts aus. Eine Linienführung ohne Abbruch führte zu einer massiven Beeinträchtigung der unterliegenden Strassenanstösser (Wohnhäuser auf Parzellen 379 und 380) und bedingte grossen finanziellen Mehraufwand auch betreffend künftiger Unterhaltskosten. Neue grosse Stützmauern müssten erstellt werden. Zwar komme dem Keller eine gewisse kulturhistorische Bedeutung zu, er sei aber nicht geschützt worden, weder kantonal noch kommunal, auch nicht anlässlich der letzten Ortsplanungsrevision 2005. Die Stadt habe sich im Rahmen der Ortsplanung unmissverständlich zugunsten des aufgelegten Strassenprojekts ausgesprochen. Die gewählte Ausgestaltung sei für die geometrische, den technischen Anforderungen genügende Ausführung des Anschlusses der …strasse nötig. Zwar könnte der Anschluss der …strasse auch andernorts erfolgen, massgebend für den Abbruch sei aber die Linienführung der Umfahrung, in erster Linie aufgrund technischer Kriterien. Eine Festlegung der Linienführung aufgrund der Eigentumsinteressen würde eine normgerechte Strassenführung verunmöglichen. Der Eingriff sei verhältnismässig. Man wolle nicht mehr als notwendig von Parzelle 406 enteignen. Ihr diesbezügliches Interesse könnten die Beschwerdeführer im Rahmen des Landerwerbsverfahrens anmelden. Eine Teilenteignung sei möglich. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. 6. Am 29. Juni 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem ein Beschwerdeführer mit dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, der Departementssekretär und der Oberingenieur als Vertreter der Regierung sowie Vertreter der Denkmalpflege und der Stadtpräsident von … teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.

7. Am 3. Juli 2009 lud der Instruktionsrichter die Unterlieger der Strasse, die Eigentümer von Parzellen 379 und 380, … sowie …, … und …, zum Verfahren bei und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, mit welcher sie die Bestätigung des Auflageprojektes beantragten. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Einwände formeller Art. So rügen sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und machen geltend, vorliegend handle es sich um eine Bundesaufgabe, weswegen eine eidgenössische Kommission zur Begutachtung herbeigezogen werden müsse. Diese Einwände brauchen indessen nicht näher geprüft zu werden, da der angefochtene Regierungsbeschluss ohnehin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, wie weiter unten noch zu zeigen ist. 2. a) Gemäss Art 1 und 4 des Gesetzes über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Graubünden (KNHG) fördert der Kanton u.a. den Heimatschutz durch Sicherung, Erhaltung, Untersuchung und Restaurierung künstlerisch oder historisch wertvoller Bauwerke. Die Regierung erlässt gemäss Art. 6 KNHG Schutzmassnahmen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Kanton und Gemeinden wahren gemäss Art. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (KNHV) u.a. die Interessen des Heimatschutzes u.a. durch die Erhaltung künstlerisch oder historisch wertvoller Bauwerke. Gemäss Art. 3 KNHV verfolgt die Verwaltung diese Ziele u.a. bei der Erstellung, im Unterhalt und bei der Renovation kantonaler Gebäude, Anlagen und Werke. Bei der Abwägung der Interessen an der Ausführung der in Frage stehenden Projekte und der mit ihnen kollidierenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung von

Heimatschutzobjekten ist auf die Einzigartigkeit und die Unersetzlichkeit der letzteren gebührend Rücksicht zu nehmen (Art. 4 KNHV). b) Gemäss Art. 15 KNHV stellt die Regierung bestimmte, besonders wertvolle Objekte von vornherein unter kantonalen Denkmalschutz, trifft die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Verfügungen gemäss KNHV und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zur KNHV kann das zuständige Departement auf Antrag u.a. der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Denkmalpflege der Regierung Vorschläge für die Unterstellung besonders wertvoller Objekte unter Denkmalschutz unterbreiten. Für den Erlass vorsorglicher Verfügungen ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltdepartement zuständig und in solchen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzverfügung im Sinne von Art. 11 KNHV durch die Regierung einzuleiten. Gemäss Art. 11 KNHV kann die Regierung u.a. ein Abbruchverbot erlassen. Vorliegend ist, was unumstritten ist, kein Verfahren zur Unterschutzstellung des Eiskellers eingeleitet worden. Soweit die Beschwerdeführer Anerkennung des Eiskellers als schutz- und erhaltenwürdiges Baudenkmal beantragen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da eine Unterschutzstellung ausschliesslich nach dem soeben dargelegten Verfahren und nicht im Rahmen eines Auflageverfahrens gemäss Strassengesetz erfolgen kann. c) Anwendbar auf den vorliegenden Fall sind jedoch die Art. 3 und 4 KNHV. Damit muss die in Art. 4 KNHV geregelte Interessenabwägung stattfinden. Es sind die Interessen an der Ausführung des vorliegenden Strassenprojekts gegen die mit ihnen kollidierenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Gebäudekomplexes mit dem Eiskeller gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf die allfällige Einzigartigkeit und Unersetzlichkeit des Eiskellers gebührend Rücksicht zu nehmen. In der Literatur werden allgemein folgende Kriterien genannt, die das öffentliche Interesse an einer gesamthaften Erhaltung einer Liegenschaft zu begründen vermögen: - Singularität; - Bedeutung für die Umgebung; - wissenschaftlich-dokumentarischer Wert; - Vorbildhaftigkeit für eine Tradition;

- Bedeutung für die Deutung einer Epoche oder eines Ereignisses derGeschichte; - Bedeutung für die Kulturlandschaft; - Erlebnis- und Erinnerungswert; - Bedeutung für das Ortsbild und die Ortsgeschichte; - künstlerischer Rang. Anders formuliert, können Kulturobjekte wegen folgender Merkmale für erhaltenswürdig erklärt werden: - wegen ihrer baugeschichtlichen, kunstgeschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung; - wegen ihrer geistesgeschichtlichen Bedeutung; - wegen ihrer staatsgeschichtlichen Bedeutung; - wegen ihrer ortsgeschichtlichen Bedeutung; - wegen ihrer technikgeschichtlichen Bedeutung; - wegen ihrer Bedeutung für die ortsbauliche oder landschaftliche Situation; - wegen ihres Typus'; - wegen ihres Stils; - wegen ihrer Seltenheit; - wegen ihrer Beispielhaftigkeit (frühes, resp. spätes Beispiel); - wegen ihrer Architekten, Künstler, Handwerker; - wegen ihrer Inneneinrichtungen als Anschauung für Wohnformen (Joller, Denkmalpflegerische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Diss., Entlebuch 1987, S. 48f.). d) Hinsichtlich der Erhaltenswürdigkeit des Gebäudekomplexes mit dem Eiskeller hat die kantonale Denkmalpflege bereits in ihrer Stellungnahme, die im Sachverhalt wiedergegeben ist, beantragt, dass das Projekt so abgeändert werden solle, dass das Gebäude erhalten werden könne. Am Augenschein bestätigte der Vertreter der Denkmalpflege, dass ein vergleichbares Gebäude nicht bekannt sei. Schon daraus ist zu schliessen, dass der Gebäudekomplex mit dem Eiskeller einzigartig und unersetzlich ist. Das Gericht konnte sich am Augenschein auch von der Eindrücklichkeit der Anlage überzeugen. Nachdem der zuständigen Fachstelle keine ähnlichen Anlagen bekannt sind, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Eiskeller jedenfalls für den Kanton Graubünden um eine Singularität handelt. Anders gesagt geht es um ein Objekt von einzigartiger bau- und kulturgeschichtlicher Bedeutung.

Dass an der Erhaltung dieses historischen Gewerbekomplexes ein eminentes öffentliches Interesse besteht, ist nach den vorstehenden Ausführungen klar. e) Dem steht das öffentliche Interesse an der Realisierung der Sanierung der Umfahrung … entgegen. Dass dieses Interesse ebenfalls von erheblicher Bedeutung ist, wird auch von den Beschwerdeführern nicht prinzipiell bestritten. Zu Recht geht es ihnen denn auch nicht darum, die Umfahrung zu verhindern. Vielmehr verlangen sie nur eine Projektlösung, mit welcher der Abbruch ihrer Liegenschaft verhindert werden kann. Dieses Anliegen deckt sich mit dem grossen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Eiskellers. Für die Interessenabwägung fällt nun ausschlaggebend ins Gewicht, dass Projektvarianten denkbar sind, mit denen ein Abbruch des Eiskellers vermieden werden kann. So hat der Kanton selber zwei Varianten ausgearbeitet, mit denen dies der Fall wäre. Möglich dürften auch weitere Problemlösungen sein. Dass eine Projektvariante unter Umständen zu Mehrkosten führen kann, ergibt sich schon draus, dass die Variante 2 des Kantons gegenüber dem Auflageprojekt etwa Fr. 200'000.-- mehr kosten würde. Dieser Betrag bewegt sich in einem Rahmen von ca. 1 % der Gesamtkosten für das Werk. Selbst wenn weitere Varianten noch etwas höhere Mehrkosten im Bereich von 2 - 3 % verursachen würden, könnte nicht gesagt werden, dass deswegen auf die Erhaltung des Gebäudekomplexes verzichtet werden dürfte, zumal ja die Realisierung der Umfahrung als solche nicht in Frage gestellt ist. Was die privaten Interessen der Unterlieger anbetrifft, ist klar, dass diese durch die Realisierung einer Variante zum genehmigten Projekt stärker beeinträchtigt würden. Da das Gericht aber keine Projektvariante zu beurteilen hat, sondern lediglich zu entscheiden hat, ob das öffentliche und private Interesse am Erhalt des Eiskellers das öffentliche und private Interesse an der Beibehaltung der jetzt geplanten Linienführung überwiegt, kann das Ausmass dieser vermehrten Beeinträchtigung erst beurteilt werden, wenn ein Entscheid über eine neue Strassenführung vorliegt. Die privaten Interessen der Unterlieger rechtfertigen es jedenfalls aufgrund der hier zu prüfenden Sachlage nicht, den Abriss des Einskellers hinzunehmen. Der angefochtene Regierungsbeschluss ist im Sinne dieser Erwägungen aufzuheben, und die Sache zu neuer Entscheidung und

eventueller Neuauflage an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung an die Regierung, das Strassenprojekt im Bereich Anschluss …strasse und untergeordneter Anschluss alte …strasse so abzuändern, dass vom Abriss des Gebäudes mit dem Eiskeller abgesehen werden kann. 3. Schliesslich sind noch kurz die übrigen Anträge der Beschwerdeführer zu prüfen. Auf die Anträge, das Strassenprojekt so abzuändern, dass vom Erwerb der Parzelle 406 im Umfang von 1'498 m2 abgesehen werden kann resp. dass der Landerwerb für Parzelle 406 auf das Mass reduziert werde, welches effektiv für das abgeänderte Strassenprojekt erforderlich ist, ist nicht einzutreten. Diese Anträge können erst im Landerwerbsverfahren gemäss den enteignungsrechtlichen Vorschriften gestellt werden. Auch auf den Antrag auf Gutheissung der Einsprache vom 27. November 2002 kann nicht eingetreten werden. Dies ist Gegenstand des neuen Entscheides der Regierung. 4. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Dies kommt im Ergebnis dem Obsiegen der Beschwerdeführer gleich. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden (Regierung). Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Kanton Graubünden (Regierung) hat daher die Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit den eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 8'242.90 (inkl. MWST) erscheint als ausgewiesen. Zusätzlich ist ermessensweise die Teilnahme am Augenschein zu entschädigen, wodurch sich eine Gesamtentschädigung von Fr. 9'000.ergibt.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziff. A.1. und B. h) des angefochtenen Regierungsbeschlusses (Projektgenehmigung, Einspracheabweisung im Sinne der Erwägungen) werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung und eventueller Neuauflage an die Regierung zurückgewiesen mit der Anweisung, das Strassenprojekt im Bereich Anschluss …strasse und untergeordneter Anschluss alte …strasse so abzuändern, dass vom Abriss des Gebäudes Assek.-Nr. 216 auf Parzelle 406 abgesehen werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 457.-zusammen Fr. 5'457.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regierung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden entschädigt die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 9'000.-- (inkl. MWST).

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