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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.02.2009 R 2008 80

February 10, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,369 words·~17 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 08 80 / 83 5. Kammer URTEIL vom 10. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Nachdem … ein im Sommer 2007 eingereichtes Baugesuch zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 77 durch ein neues Baugesuch vom 16. April 2008 ersetzt hatten, erteilte ihnen der Gemeindevorstand … am 14. Juli, mitgeteilt am 26. August 2008, die nachgesuchte Baubewilligung. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Nachbarn … und … (je Eigentümer eines Hausanteils im Osten der Bauparzelle) wies die Gemeinde ab und erlegte ihnen je Kosten von Fr. 300.-- auf. In der Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass die Baupläne, Höhenkoten, Bauzonengrenzen sowie die vorgesehene Umgebungsgestaltung für sie rechtsgenüglich vorhanden und nachvollziehbar seien. Die Fixpunkte mit genauer Höhenangabe gemäss Situationsplan seien vom Geometer am 2. April abgesteckt, kontrolliert und für in Ordnung befunden worden. Die Pläne wiesen keine Unkorrektheiten auf. Auch die Umgebungsarbeiten inkl. Verbindung zwischen Zugangsniveau Wohnhaus und Strasse in Form einer hinterfüllten Rampe seien aus den Plänen ersichtlich. Die Vorinstanz habe zum Weg gegen die alte Mühle und gegen die Westgrenze am 31. März 2008 ein Näherbaurecht erteilt (Art. 66 Abs. 2; 65 Ziff. 5 BG). Der grosse Grenzabstand von 5 m ab Südfassade werde ebenfalls eingehalten, weil er ausschliesslich im Verhältnis zur weit südlich ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzellengrenze und nicht zur Bauzonengrenze selber eingehalten werden müsse. Die maximale Firsthöhe sei gewahrt, weil sich hier Vor- und Rücksprünge von mehr als 3 m zum Hang und talseitigen Baukörper ergäben und es sich um ein gegliedertes Gebäude handle. Gemäss Art. 69 Ziff. 3 BG

werde die Firsthöhe für jeden Gebäudeteil gesondert ermittelt. Dabei spiele keine Rolle, wie die Grundrisse der zwei Gebäudeteile im Innern aussähen, es komme auf das Äussere an. Auch der obere Teil halte die maximale Gebäudehöhe von 9 m ein, sogar wenn nach der Messmethode des Einsprechers … die von den West- und Ostseiten her vorgelagerten zwei Fassaden des unteren Gebäudeteils und nicht bloss die von aussen effektiv sichtbaren Fassaden nur des oberen Trakts mitberücksichtigt würden. Die vom Einsprecher … dazu geltend gemachte geringfügige Bauhöhenüberschreitung um 15 cm könnte die Bauherrschaft ferner leicht ausgleichen, indem sie ganz wenig den auf Ost- und Westseite abgegrabenen Boden bei den Fassaden des unteren Gebäudeteils wiederum aufschütte. Das überarbeitete Projekt entspreche Art. 29, Art. 48 Abs. 3 BG und Art. 73 KRG. Hanglage und Topographie seien sehr speziell, äusserst abschüssig und die Anforderungen an die Architekten hoch. Das Bauprojekt übernehme die traditionell grossen Gebäudevolumina des Dorfkerns und übersetze diese in eine moderne Architektursprache, ohne dabei den untauglichen Versuch zu wagen, die umliegenden Häuser im Detail zu kopieren. Ein allfälliger Entzug von Licht und Sonne spiele in der Dorfkernzone eine völlig untergeordnete Rolle. Eine übermässige bauliche Ausnützung sei dort wegen der Geländesteilheit sowie der gestalterisch erwünschten Mächtigkeit des Bauvolumens zu verneinen. 2. Dagegen liessen die Einsprecher am 25. bzw. 29. September 2008 je für sich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den gleichlautenden Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsentscheids vom 14. Juli/26. August 2008. In den Begründungen wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bauprojekt gegen Art. 73 KRG verstosse (Beschwerdeführer …). Der Aufbau wirke wie ein aufgesetzter Turm. Das Projekt liege tiefer als die Nachbargebäude und passe sich so nicht ein. Der höchste Punkt des aufgesetzten Turms liege bloss zirka 3-4 m über dem Strassenniveau. Auch die Form sei ein Fremdkörper in der Landschaft. Das angeblich eingeräumte Näherbaurecht verletze wohl öffentliche Interessen. Das Gebäude sei ein einziger Baukörper und nicht gegliedert. Der Grundriss erstrecke sich über die

gesamte Fläche. Beim ins Hauptgebäude integrierten Turm handle es sich zudem um einen An- oder Aufbau. Ein gegliedertes Gebäude sei durch klare Kubaturen gekennzeichnet, wobei jeder Gebäudeteil eigenständig sei. Selbst wenn es sich um ein gegliedertes Gebäude handelte, wäre die Firsthöhe um 15 cm überschritten. Dies könne durch eine Aufschüttung nicht behoben werden, da an den Fassaden des unteren Gebäudeteils das gewachsene Terrain oder Abgrabungen, die aus gestalterischen Gründen kaum aufgeschüttet werden könnten, als Bemessungspunkte gälten. Ferner habe die Baubehörde keine diesbezügliche verbindliche Auflage verfügt, sodass die Bauherrschaft sich daran nicht halten müsste. Der projektierte Eingangsbereich sei nur mit massiven Aufschüttungen und Stützmauern zu erstellen. Diese verletzten Art. 37 BG und 73 KRG. Die Stützmauern wiesen immerhin eine Höhe von über 4 m zuzüglich Abschrankung auf. Zur Verweigerung der missliebigen Baubewilligung samt allfälliger Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wurde weiter noch geltend gemacht (Beschwerdeführer …), dass die Fassadenpläne zwar die Terrainlinien und Koten enthielten. Mangels Kurvenplan und Geländeschnitten sei eine Verifizierung jedoch nicht möglich. Es fehle ein Protokoll des Geometers, worin er bestätige, dass er gewachsenes Terrain und Koten laut Plänen überprüft habe. Auch der Situationsplan mit Zonengrenzen sei nicht vom Geometer. Somit könne eine Überprüfung der Rechtmässigkeit nicht stattfinden. Der Geometer habe sich bei der Überprüfung vom 2. April 2008 auf die Situation des Architekten bezogen und nicht auf eigene Feststellungen. Er habe zudem bei den Punkten 7 bis mit 12 den Fixpunkt auf dem gewachsenen Terrain nicht eingemessen. Auch die Detailpläne für die Umgebung fehlten. Die Baulandparzelle sei entlang der Zonengrenze von der Stammparzelle abzuparzellieren und exakt einzumessen. Der Grenzabstand sei ebenso nicht eingehalten. Die Baumasse sei viel zu gross, auch wenn die Dorfkernzone keine Ausnützungsziffer (AZ) kenne. Das Bauprojekt müsse den grossen Grenzabstand (5 Meter gemäss Art. 64 BG) zur Zonengrenze einhalten. Das Bauvorhaben sei ohnehin viel zu massiv und füge sich nicht ins Ortsbild ein. Man befinde sich hier am Dorfeingang und nicht im Dorfkern. Das Gebäude

wäre um mindestens 1/3 zu verkleinern. Laut Plan Ostfassade betrage die Gebäudehöhe des Turms rund 13 anstatt der zulässigen 12 m. Für sich alleine verletze er mit 9.15 m die Fassadenhöhe von maximal 9 m. Nach Art. 69 Ziff. 1 und 2 sei bei Abgrabungen vom neuen und nicht vom gewachsenen Terrain zu messen. Die Südfassade verletze bei den Balkonen laut Art. 69 Ziff. 2 BG das Höchstmass von 12 m. Eine allfällige Aufschüttung für eine Korrektur von 15 cm sei nicht verbindlich verfügt worden. Zudem handle es sich nur um einen und nicht um zwei Baukörper. Art. 64 und 68 Abs. 1 BG legten eine höchstzulässige Gebäudelänge auf der Firstseite von 15 und auf der Dachkännelseite von 20 m fest. An der Firstseite weise das Bauvorhaben 21 und auf der Dachkännelseite 18.75 m auf. Somit seien beide Längen überschritten. Wäre der Gebäudeeingang eine Dachkonstruktion und nicht ein Bestandteil des Gebäudes, dürfte er gemäss Art. 32 Ziff. 3 BG maximal eine Breite von einem Drittel der Fassade aufweisen. Der Gebäudeeingang sei aber 7.8 m breit und die Fassade 16.8 m. Die Dachkonstruktion dürfte maximal 5.6 m betragen und deren Höhe maximal 1.5 m. Der Gebäudeeingang sei aber 3.8 m hoch. Die geplanten Terrainveränderungen überschritten 0.8 m und 100 m3 und müssten somit bewilligt werden. Namentlich die gewaltige Aufschüttung zwischen der Nordseite des Turms und der Parzellengrenze sei nicht genehmigungsfähig. Der falsch konzipierte Eingangsbereich könne zu Verkehrsbehinderungen führen. Die Ästhetikbestimmungen seien verletzt. Der Dorfeingang sei nicht gleichzusetzen mit dem Dorfkern und seinen mächtigen Engadinerhäuser. Die Gebäude beim Dorfeingang wiesen keine gestalterische Mächtigkeit auf. Ihm würden massiv Licht und Sonne entzogen. 3. In ihren separaten Vernehmlassungen vom 16. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz jeweils die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werde. Den Einwänden und Vorbringen der Beschwerdeführer hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass sich der Architekt die Höhenkoten für die Gebäudeecken ab gewachsenem Terrain vom Geometer habe geben lassen und diese dann auf die Projektpläne übertragen worden seien. Auch die Baugespanne seien durch den Geometer verifiziert worden. Ziehe man von diesen gemessenen Höhenkoten die jeweiligen Gebäudehöhen gemäss

Plan ab, erhalte man die tatsächlichen Terrainhöhenkoten, die mit den Angaben in den Plänen übereinstimmten. Die Messpunkte 1-5 für das Hauptgebäude seien bereits 2007 aufgenommen worden und hätten sich nicht geändert. Für den nördlichen Gebäudetrakt habe man die Messpunkte 7-12 vom Geometer ausstecken und kontrollieren lassen. Kurvenpläne seien nicht erforderlich. Auch die Umgebungsarbeiten inklusive Verbindung zwischen Zugangsniveau von Wohnhaus und Strasse in Form einer hinterfüllten Rampe seien aus den Bauplänen ersichtlich. Eine Abparzellierung hätte keine gesetzliche Grundlage. Die Abstandsvorschriften seien nicht verletzt (Näherbaurecht, keine Abstände zu Bauzonengrenze erforderlich). Die Dorfkernzone erlaube das Bauen mit grossen Volumina. Der Bauberater der Gemeinde habe am 31. Oktober 2007 zum ersten Baugesuch klar gesagt, wo dieses überarbeitet werden müsse. Diesen Vorgaben sei man gefolgt. Licht und Sonne seien kein Kriterium, um die Bewilligung zu verweigern. Hauptbau und Turm hielten je die Firsthöhe von 12 m ein. Die Baute sei gegliedert. Auch der obere Gebäudeteil wahre die maximale Gebäudehöhe. Wenn es eine geringfügige Überschreitung gebe, könne aufgeschüttet werden. Dies könne das Verwaltungsgericht bei Bedarf gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG als Auflage verbindlich vorschreiben. Die maximale Gebäudelänge auf der Traufseite sei mit 18.75 m klar unterschritten. Auf der Firstseite, mit Einbezug des Turms, betrage die Gebäudelänge 13.11 m. Die maximale Länge von 15 m sei eingehalten. Bei der „Dachkonstruktion“ handle es sich um einen Baukubus, womit Art. 32 Ziff. 3 BG nicht zur Anwendung komme. Die Terrainkorrekturen und Stützmauern seien mit Bezug auf Abstandsvorschriften, Gestaltung und Einordnung ins Ortsbild bewilligungsfähig. Eine Verkehrsgefährdung auf dem Vorplatz sei nicht ersichtlich. Für zivilrechtliche Belange (Entzug Licht/Sonne) sei allein der Zivilrichter zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit gar nicht eingetreten werden könne. 4. In ihren Stellungnahmen liessen die Bauherren (Eheleute …) am 11. November 2008 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragen. In Ergänzung und zur Vervollständigung der Ausführungen der Vorinstanz brachten sie vor, dass die Baupläne komplett und die Topografie

des Geländes in den Plänen richtig erfasst worden sei. Für eine Abparzellierung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Grenzabstände seien eingehalten. Die Ästhetik (Art. 73 KRG) sei nicht verletzt. Es handle sich um eine gegliederte Baute. Der erwähnte Beschwerdeführer (…) messe die Gebäudelängen falsch. Einstöckige Anbauten seien nicht hinzuzuzählen. Die Einfahrtsrampe sei daher unbeachtlich. Die Gebäudelängen betrügen zulässige 13.11 und 18.75 m. Bei Art. 32 Ziff. 3 BG gehe es gar nicht um eine Dachkonstruktion, sondern um Dachaufbauten. Solche Aufbauten sehe das Bauprojekt aber keine vor. Bei den Mauern, welche die Rampe seitlich fassten, handle es sich um Gebäudeteile und nicht um Stützmauern. Darauf sei die Höhenbeschränkung laut Art. 37 BG nicht anwendbar. Der Entzug von Licht und Sonne müsste vor dem Zivilrichter und nicht vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. 5. Am 9. Februar 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, wobei die Beschwerdeführer … und … persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (RA Dr. iur. … und lic. iur. …) und seitens der Gemeinde der neue und der bisherige Baufachchef, der Bauberater, der Ingenieur der Gelände- und Höhenkotenmessungen (Geometer), ein Vertreter des Heimat- /Ortsbildschutzes sowie der Anwalt der Vorinstanz (RA lic. iur. …) präsent waren. Ferner war die Bauherrschaft (Eheleute … mit Tochter) samt Rechtsvertreter (RA Dr. iur. …) vor Ort zugegen. Allen Beteiligten wurde dabei nochmals mündlich die Gelegenheit, sich zum geplanten MFH auf Parz. 77, zur Erschliessungssituation, zur Eingliederung ins gewachsene Ortsbild, zur Kubatur und zur Gesamtbauweise zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Von Seiten der Bauherrschaft wurde noch ein definitiver Plan zur Grundstückvermessung durch das dafür zuständige Ingenieurbüro zu den Akten genommen. Zusätzlich wurden seitens des Gerichts noch zwei Fotos vom präsentierten Gelände- und Baukubenmodell (Reliefs) sowie der Aussenfassaden im Querschnitt (Süd/Ost plus Höhenmessangaben) gemacht.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeverfahren R 08 80 und R 08 83 werden zusammengelegt und in einem Entscheid behandelt und beurteilt. 2. Vorab gilt es festzuhalten, dass der gerügte Entzug von Licht und Sonne durch das geplante Bauvorhaben auf Parz. 77 nicht in die sachliche Zuständigkeit und Spruchkompetenz des Verwaltungsgerichts, sondern in diejenige des Zivilrichters fällt, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann. 3. a) In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer im Besonderen eine Verletzung der Ästhetikvorschriften, weil das Bauvorhaben viel zu massiv und voluminös am geplanten Baustandort wirke und sich nicht gut ins gewachsene Dorfbild einfüge. Dieser Meinung kann sich das Gericht – nicht zuletzt anhand der Feststellungen am Augenschein – nicht anschliessen. Nach Art. 73 KRG sind Bauten nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ergänzend wird in Art. 48 des kommunalen Baugesetzes für die hier massgebende Dorfkernzone bezüglich Ortsbild und Landschaftsschutz noch festgehalten, dass alle Neubauten mit Höhe, Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden die Einheit des alten Dorfbildes zu wahren haben. Sie verfolgt die gleichen Ziele wie Art. 73 KRG. Nach Art. 31 Abs. 4 BG können Neubauten auch im Bereich schützenswerter, zu erhaltender und erhaltenswerter Bauten gestattet werden, wenn die Gruppe durch den Neubau sinnvoll ergänzt und in ihrem Charakter nicht beeinträchtigt wird. Wie der Augenschein des Gerichts vom 09.02.2009 dazu klar zeigte, kann der fragliche Baustandort unterhalb der Dorfstrasse als vernünftige Baulückenfüllung auf der seit zirka 30 Jahren bereits der Bauzone zugewiesenen Bauparzelle 77 in der Dorfkernzone gewertet werden. Sowohl unmittelbar im Westen, Hang aufwärts im Norden als auch im Osten (Wohnanteile Beschwerdeführer) befinden sich schon voluminöse Engadinerhäuser an steiler Hanglage (vgl. Foto aus Vogelperspektive samt Geländerelief), womit sich das Bauprojekt auf Parz. 77

keineswegs als solitärer und überdimensionierter Fremdkörper vor Ort präsentiert. Im Bericht des Bauberaters vom 31.10.2007 (Erstprojekt mit Verweis auf Verbesserungspotential; Bauausführung ohne Garage bzw. ohne eigene Parkanlage mit Lift) wurde in gestalterischer Hinsicht - auf Seite 2 oben - vielmehr noch ausdrücklich festgehalten, dass jede Bebauung dieses Areals folgende siedlungsbaulichen Kriterien zu erfüllen habe: Körnung – Möglichst grossvolumige Baute, d.h. Länge, Breite, Höhe in Anlehnung an bestehende Baukuben (keine EFH); Situation – Ausrichtung auf Höhenlinien, Strasse und Nachbarbauten. Räumlicher und funktionaler Bezug zur Hauptstrasse. Möglichst keine Geländeveränderungen. Gestaltung – Möglichst kompakte, ruhige Baukuben. Nach Ansicht des Gerichts, vermag das geplante Bauprojekt auf Parz. 77 diese gestalterischen Vorgaben in optima forma zu erfüllen, weshalb aus ästhetischer Sicht sicherlich auch kein plausibler Grund für eine Verweigerung der Baubewilligung ersichtlich ist. b) Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer trifft es offensichtlich auch nicht zu, dass das in zwei Hauptkörper gestaffelte Mehrfamilienhaus (MFH) in steiler Hanglage auf Parz. 77 aufgrund seiner Form oder Raumeinteilung irgendwie als An- oder Nebenbau qualifiziert werden könnte. Das Gesamtgebäude stellt baulich vielmehr ganz eindeutig eine gegliederte Baute dar, da alle Vor- bzw. Rücksprünge an den Hausecken über 4 m betragen (vgl. Art. 69 Ziff. 3 BG). Der innere Gebäudegrundriss ist dabei nicht entscheidend, sondern nur das äussere Erscheinungsbild, was zur Konsequenz hat, dass beide Baukörper separat zu messen sind. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins bestätigte der schon früher ins Baubewilligungsverfahren einbezogene Geometer bezüglich der von den Beschwerdeführern bis zuletzt angezweifelten Höhenkotenmessungen an den vier massgebenden Gebäudeecken überdies noch ausdrücklich, dass die Höhenkoten in den Fassadenplänen der Bauherren richtig eingesetzt und sowohl das Terrain im Bereich der Schnittlinie A-A als auch die Bauzonengrenze richtig festgestellt und berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz stellte für die Berechnung der zulässigen Gebäude- und Firsthöhe des oberen Gebäudekomplexes somit zu Recht auf die Kotenmessungen und Höhenangaben ab dem gewachsenen Terrain in jenen Bauplänen ab. Aus

den entsprechenden Schnittplänen A-A (Westfassade: Oberer Turmteil, Fassadengebäudelänge 6.85 m [max. zulässig 9 m laut Art. 69 Ziff. 1 BG] und Fristhöhe 8.1 m [max. zulässig 12 m laut Art. 69 Ziff. 3 BG]; Ostfassade: Oberer Turmteil, Fassadengebäudelänge 7.15 m und Firsthöhe 8.4 m) ergibt sich, dass die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen im Turmbereich nicht überschritten wurden. Dasselbe gilt hinsichtlich des unteren Gebäudeteils (Westfassade: Fassadenlänge 10.50 m u. Firsthöhe 12 m; Ostfassade: Fassadenlänge 10.35 m u. Firsthöhe 11.85 m). An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn vom gewachsenen Terrain im Schnitt A-A oder aber in der vertikalen, nach aussen unsichtbaren Verlängerung der talseitigen Fassade gemessen wird, wobei dann – ähnlich wie schon in VGU 05 67, 69 und 79 – als Schnittpunkt mit dem (abgegrabenen) Terrain derjenige des unteren Gebäudeteils an der West- bzw. Ostfassade gegolten hätte. Der Messung ab dem gewachsenen Terrain im Schnitt A-A ist aber der Vorzug zu geben, da gar keine Abgrabungen gemacht würden, falls nur der Turm alleine dort stünde. Mit dem Einwand, die höchstzulässigen Gebäude- und Firsthöhen würden durch das in steil abfallender Hanglage (Turmteil) bzw. in eine Erdmulde (unterer Gebäudeteil) mündende Bauprojekt verletzt, dringen die Beschwerdeführer demnach nicht durch. Ausgehend von dem im BG extra auf Seite 24 angeführten Berechnungsmodell ergäben sich – gemessen an jeweils vier Hausecken oben (Turm) wie unten (Wohnhaupttrakt) – dazu folgende Messresultate: 5.3 m + 10.5 m + 10.35 m + 5.85 m : 4 = 8 m Höhe Wohnhaupttrakt sowie 7.15 m + [2 x 10.7 m] + 6.85 m : 4 = 8.85 m Höhe Turm – beide Werte vom gewachsenen Terrain im Schnitt A-A ermittelt. Würde oben (Turm) vom abgegrabenen Terrain gemessen, ergäbe sich folgende Rechnung: 7.15 m + 11.1 m + 11 m + 6.85 m : 4 = 9.025 m; eine derart minimale Abweichung (0.025 m) von der höchstzulässigen Fassadenhöhe von 9.0 m wäre bei solch komplexen Verhältnissen aber noch tolerierbar. c) Eine Missachtung von Grenzabstandsvorschriften liegt ebenfalls nicht vor, da die Vorinstanz der Bauherrschaft im nördlichen Zufahrtsbereich korrekt und auch vom öffentlichen Interesse gedeckt rechtzeitig (am 31.03.2008) ein entsprechendes Näherbaurecht einräumte, womit sowohl der minimale Grenzabstand von 2.50 m (nach Art. 64 BG) als auch der Strassenabstand

von 3.0 m (nach Art. 66 BG) punktuell unterschritten werden durfte. Die zusätzlich erhobene Behauptung, wonach auch von der Zonengrenze (und nicht von der Bauparzellengrenze im Süden) ein gehöriger Grenzabstand einzuhalten gewesen wäre, trifft gleichermassen nicht zu, weil sich für eine derartige Auslegung von Art. 65 BG keine gesetzliche Grundlage finden lässt, ist dort doch nur von „Cunfins“ (klar bedeutend: Grundstückgrenzen) die Rede. d) Soweit speziell von einem Beschwerdeführer (…) überdies noch eine inakzeptable Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudelängen auf der Firstseite (Art. 64 und 68 BG) gerügt wurde, beruht jene Behauptung offenkundig auf einer völlig falschen Messmethode. Die Aufschüttung mit Erdmaterial bei der Strasse (Erstellen Zufahrtsrampe) darf dabei nämlich nicht zur eigentlichen Gebäudelänge hinzugerechnet werden. Die Gebäudelänge beträgt daher – wie von der Vorinstanz einwandfrei ermittelt – auf der Firstseite (inkl. Turmbereich) total lediglich 13.11 m (erlaubt wären 15 m). Zudem übersieht derselbe Beschwerdeführer, dass die Gebäudelänge auf der Trauf-/Dachkännelseite mit 18.75 m noch immer deutlich unter der maximal statthaften Länge von 20 m liegt. Somit erweist sich jener Vorwurf (übermässige Gebäudelängen) klar als haltlos. e) Unbegründet ist im Weiteren auch der Einwand betreffend rechtswidrige Dachkonstruktion. Der Turm im oberen Gebäudeteil stellt selbstverständlich keine Dachkonstruktion im Sinne von Art. 32 Abs. 3 BG dar und unterliegt daher auch nicht der dort erwähnten Vorschrift. Vielmehr handelt es sich dabei – wie vorn unter Erwägung 3b) dargelegt – um einen Bauteil einer gegliederten Baute, womit hier allein Art. 69 BG Anwendung findet. f) Hinsichtlich der bemängelten Zufahrtsrampe resp. dem Vorplatz im nördlichen Eingangsbereich zum geplanten MFH gilt es festzuhalten, dass die dafür erforderliche Bewilligung zwecks Terrainaufschüttung bereits erteilt wurde. Entgegen den unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdeführer (erhöhtes Gefahrenrisiko für alle Verkehrsteilnehmer) vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern die dort geplante Terrassierung auf der Höhe der bereits

bestehenden Erschliessungsstrasse zu einer markanten Verschlechterung der gesamten Verkehrssituation an jener Stelle führen sollte. Dem ist umso weniger zuzustimmen, als der besagten Zufahrtsbereich räumlich offen und übersichtlich ist und in Dorfkernzonen grundsätzlich bloss mit reduzierten Fahrgeschwindigkeiten gerechnet werden muss. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 14.07./26.08.2008 in jeder Beziehung rechtens und vertretbar ist, was zur Abweisung der Beschwerden führt. b) Bei diesem Ausgang der zwei zusammengelegten Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haben die anwaltlich vertretene Bauherrschaft zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG), wobei das Gericht – unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnoten des Anwalts der Bauherren vom 12.12.2008 und 12.02.2009 – ermessensweise eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'200.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt betrachtet. Die beiden Beschwerdeführer haben somit also noch jeweils Fr. 2'600.-- an die Bauherren zu bezahlen. Auf die Gewährung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden R 08 80 und R 08 83 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 8'352.-gehen je hälftig zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben … aussergerichtlich je zur Hälfte mit insgesamt Fr. 5'200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

R 2008 80 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.02.2009 R 2008 80 — Swissrulings