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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.04.2009 R 2008 77

April 28, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,357 words·~22 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 08 77 + R 08 110 5. Kammer URTEIL vom 28. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 22.01.2007 reichte … bei der Baubehörde der Gemeinde … ein Baugesuch für den Umbau eines bestehenden Gebäudes (bisher genutzt als Garage und Schopf) auf der Bauparzelle Nr. 162, … in …, ein. Dagegen erhoben die im Norden unmittelbar daran anstossenden Nachbarn (Eheleute) … (Parz. 94) öffentlichrechtliche und privatrechtliche Baueinsprache. Im öffentlichrechtlichen Verfahren machten sie im Wesentlichen geltend, dass das bestehende Gebäude im Laufe der Zeit immer wieder mit Hasenställen und Holzlattenverschlägen verändert worden sei. Der im Osten daran angebaute Kaninchenstall könne nicht als bestehendes Gebäude betrachtet werden. Zudem seien weder die feuerpolizeilichen noch die gewässerschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten. Auf Antrag der Bauherrin wurde das öffentlichrechtliche Einspracheverfahren mehrmals sistiert. Nachdem die privatrechtliche Einsprache durch das Kreisamt teilweise gutgeheissen worden war (Entscheid 03.04.2007, wonach sich die Bauherrin nicht auf das Hofstattrecht berufen könne), reichte die Baugesuchstellerin am 22.04.2008 einen revidierten Bauplan für den gedeckten Autounterstand mit 2 Varianten ein. Die Einsprecher (…) beantragten darauf, dass das ursprüngliche Gesuch vom 22.01.2007 abzuweisen und auf das Abänderungsgesuch vom 22.04.2008 gar nicht einzutreten sei. b) Am 19.08.2008 hiess der Gemeinderat die Einsprache gegen die von der Bauherrin eingereichten Varianten gut und wies das entsprechende Baugesuch ab. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen und das

Baugesuch resp. Projektänderungsgesuch für den Umbau des bestehenden Gebäudes Nr. 22-A im Norden der Parz. 162 mit Abbruch des Kaninchenstalls bewilligt. Die schriftliche Baubewilligung mit verschiedenen Auflagen erfolgte erst später mit separatem Entscheid (vgl. Parallelfall R 08 110). 2. Dagegen erhoben die Einsprecher am 22.09.2008 frist- und formgerecht Beschwerde (Verfahren R 08 77) beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um komplette Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom August 2008. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Einspracheentscheid wegen der langen und mehrmaligen Sistierung des Einspracheverfahrens erst nach 19 Monaten eröffnet worden sei, womit die zulässige Erledigungsfrist laut Art. 46 Abs. 3 KRVO (3 Monate) bei weitem überschritten worden sei. Ihnen (Nachbarn) seien dadurch zusätzliche Kosten erwachsen. Die Projektänderung sei auch nicht im Amtsblatt publiziert worden, so dass beispielsweise der Eigentümer der Parzelle 743 (Nachbar östlich der Bauherrin) nichts davon erfahren habe, obwohl er zweifellos auch einsprachelegitimiert gewesen wäre. Der Baubescheid sei den Einsprechern noch gar nicht eröffnet worden. Allein diese Tatsache reiche für die Aufhebung des Einspracheverfahrens aus; denn anders als im Urteil R 07 33 bestünden hier keine prozessökonomischen Gründe, welche das Gericht von der Aufhebung des Entscheids abhalten könnten. Die Baubehörde stelle sich auf den Standpunkt, dass es für die Anwendung des Hofstattrechts nicht darauf ankomme, ob die Baute ehemals rechtmässig erstellt worden sei oder nicht. Mit dieser Begründung verstosse der Gemeinderat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Entgegen der Begründung des Gemeinderates sei die im Jahre 1966 bewilligte Baute nicht rechtmässig erstellt worden. In der Baubewilligung vom 20.08.1966 sei der damalige Eigentümer der Bauparzelle 162 (…) verpflichtet worden, für die Vergrösserung der Garage das Näherbaurecht gegenüber dem nördlichen Grundstück schriftlich zu vereinbaren. Als unmittelbare Erbin müsse sich die heutige Eigentümerin (Bauherrin) diese Bewilligung stets noch entgegen halten lassen. Eine solche schriftliche Vereinbarung (Einräumung Näherbaurecht) liege heute aber nicht bei den Akten. Damit stehe fest, dass diese Baute ehemals unrechtmässig erstellt worden sei. In jener besagten Baubewilligung (1966) sei der damalige

Bewilligungsempfänger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Anbau an die Garage den gesetzlichen Abstand gegenüber der öffentlichen Bachstrasse im Westen nicht einhalte. Die Baubewilligung werde daher nur erteilt, wenn der Anbau bei einer eventuellen Verbreiterung der Bachstrasse entschädigungslos wieder durch den Ersteller abgebrochen werde. Diese Servitut hätte natürlich durch den Ersteller im Grundbuch eingetragen werden müssen. Auch dies sei nicht geschehen. Zwar treffe es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Befugnis der Behörde, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes anzuordnen auf 30 Jahre befristet sei. Hier lasse die Gemeinde aber nicht nur den Fortbestand des rechtswidrig erstellten Gebäudeteils zu, sondern sie erlaube der Eigentümerin zusätzlich das Hofstattrecht. Das gehe nicht an. Die Beschwerdeführer müssten sich das Hofstattrecht auch deshalb nicht entgegen halten lassen, weil die Baugesuchstellerin erst kürzlich einen AZ-Transport von ihrer Parzelle Nr. 1112 auf das Baugrundstück vorgenommen habe. Dadurch sei der baurechtswidrige Zustand auf Parzelle Nr. 162 vergrössert worden, da eine zusätzliche Nutzung zur Verfügung stünde. Die geplanten Abweichungen vom heutigen Gebäude seien entgegen der Meinung des Gemeinderates nicht bewilligungsfähig. Es werde nämlich nicht nur das Dach tiefer gesetzt, gleichzeitig werde das Dach um mehr als 1 Meter über die bestehenden Schopfmauern hinausgezogen. Diese Verlängerung des Daches auf alle Seiten bewirke, dass der Unterstand nicht weniger in Erscheinung trete als der heutige. Auch die Versetzung der Mauer (im Osten um 20 und im Westen um 90 Zentimeter), die zwischen den beiden in den Grenzabstand hineinragenden Gebäudeteilen verlaufe, sei entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht geringfügig. Die Vergrösserung bewirke, dass ein drittes Auto parkiert werden könne. Unter dem Hofstattrecht sei eine derartige Vergrösserung nicht zulässig. Der Gemeinderat bezeichne das Projekt als Vergrösserung der Garage und sei der Auffassung, dass keine Zweckänderung vorliege. Das sei ganz und gar nicht richtig, wie der Augenschein zeigen werde. Heute müsse dieses Gebäude als Holzschopf tituliert werden. Dies entspreche auch der Bezeichnung im Grundbuchauszug. Die Umwandlung in einen Unterstand entspreche deshalb sehr wohl einer

Zweckänderung. Eine solche Zweckänderung müssten sich die Nachbarn nicht gefallen lassen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen der Beschwerdeführer hielt sie entgegen, dass die Rüge einer übermässig langen Behandlungsdauer unbegründet sei, weil das Bewilligungsverfahren lange und mehrmals sistiert gewesen sei. Daraus sei den Einsprechern aber kein Nachteil erwachsen. Die Projektänderung habe lediglich im Verzicht auf den Kaninchenstall bestanden, so dass auf eine (erneute) Publikation habe verzichtet werden dürfen. Zudem habe die Baugesuchstellerin zwei Varianten zur Schliessung der Lücke im heute U-förmigen Gebäude eingereicht. Da jedoch zum vornherein klar gewesen sei, dass diese Varianten nicht bewilligt werden könnten, habe auch diesbezüglich kein Anlass für eine Publikation bestanden. Die Einsprecher hätten vielmehr noch die Gelegenheit erhalten, zu diesen Projektänderungen schriftlich Stellung zu nehmen, so dass sie keiner Rechte verlustig gegangen seien. Richtig sei, dass nach Art. 46 Abs. 2 KRVO die Bauentscheide dem Baugesuchsteller und allfälligen Einsprechern gleichzeitig zu eröffnen seien. Dies sei hier auch geschehen. Der strittige Bauund Einspracheentscheid sei den Parteien am 22.08.2008 zugestellt worden. In Art. 46 KRVO sei indessen nicht die Rede davon, dass die Baubewilligung gleichzeitig mit dem Bauentscheid zu eröffnen sei. Wenn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die bestehenden Gebäude unrechtmässig erstellt worden seien, könne auf die von der Vorinstanz am 20.08.1966 erteilte Baubewilligung für die Vergrösserung der Garage verwiesen werden. Der Einwand, die damals verlangte schriftliche Vereinbarung mit dem Eigentümer (Parz. 94) des nördlichen Grundstücks sei niemals abgeschlossen worden, so dass die Baute rechtswidrig sei, erweise sich als unbegründet. Zum einen habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im kreisamtlichen Verfahren ausdrücklich noch selbst anerkannt, dass eine solche Vereinbarung bestanden haben müsse. Zum andern hätte der Umstand, dass eine solche Vereinbarung niemals abgeschlossen worden ist, nicht schon zur Folge, dass die Baute widerrechtlich wäre. Die Vorfrage, ob das Hofstattrecht nur für rechtmässig

erstellte Bauten gelte, sei hier nicht von Belang, da das fragliche Gebäude zumindest öffentlichrechtlich rechtskonform erstellt worden sei. Der Einwand der Beschwerdeführer, die in der Baubewilligung 1966 verlangte Servitut betreffend den Revers für den allfälligen Ausbau der Bachstrasse sei als Suspensivbedingung zu qualifizieren, sei unbegründet. Die Gültigkeit der Baubewilligung sei nicht entsprechend aufgeschoben worden. Es habe sich hierbei also nur um eine Auflage gehandelt. Es sei denkbar, dass der Revers im Jahre 1966 im Grundbuch eingetragen und später wieder gelöscht worden sei. Dies spiele aber gar keine entscheidende Rolle; zumal die Beschwerdeführer noch selbst auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 107 Ia 121) hingewiesen hätten, wonach der Grundeigentümer eines baurechtswidrigen Gebäudes nach 30 Jahren sozusagen das Recht ersitze, den rechtswidrigen Zustand des Gebäudes beizubehalten. Es komme hier noch dazu, dass sich auch nie jemand gegen den Bestand der Baute zur Wehr gesetzt habe. Der Beseitigungsrevers habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Eintragung des Beseitigungsrevers im Grundbuch zu bewirken. Der fehlende Grundbucheintrag hindere für sich allein die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung aber noch nicht. Das fragliche Gebäude gelte nicht als AZpflichtig. Der AZ-Transport habe daher weder einen baurechtswidrigen Zustand geschaffen noch einen solchen vergrössert. Laut Regelungskompetenz von Art. 81 KRG sehe Art. 5 BG vor, dass ein Gebäude innert 5 Jahren ohne Rücksicht auf die Vorschriften bezüglich Ausnützungsziffer (AZ), Gebäudehöhe, Gebäudelänge und Gebäudeabstände im bisherigen Umfang wieder hergestellt werden könne. Zweckänderungen seien im Rahmen der Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften zulässig. Zudem könnten Abweichungen von einzelnen Massen im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur gestattet oder angeordnet werden, wenn damit eine bessere Gesamtgestaltung ermöglicht werde. Die vorliegend neu geplanten Abweichungen vom bestehenden Gebäude (Herabsetzung des Daches um 60 bis 120 Zentimeter sowie Erweiterung des Daches auf der Südseite um rund 1 Meter) seien massvoll und ohne weiteres bewilligungsfähig. Die Erweiterung/Ausdehnung des Zwischenteils um 20 Zentimeter (im Osten) bzw. 90 cm (im Westen)

tangiere den Grenzabstand von 2.5 Metern nicht und sei daher ebenfalls zu bewilligen. Auch wenn man von einer Zweckänderung ausgehen wollte (Autounterstand), stehe dies einer Bewilligungserteilung nicht im Wege; denn bereits heute bestehe in der Garage und auf dem Vorplatz Raum für drei Autoabstellplätze (1 Pflichtparkplatz [PP] Garage; 2 PP auf Vorplatz). 4. In ihrer Stellungnahme beantragte die Bauherrin/Baugesuchstellerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Argumentation derselben deckt sich dabei in weiten Teilen mit jener der Vorinstanz, so dass hier insofern auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Ergänzend wurde noch geltend gemacht, dass es im Einzelfall um den Umbau eines bestehenden Gebäudes – das bisher teils als Garage und teils als Schopf genutzt worden sei – in einen offenen Garageunterstand gehe. Dabei halte die geplante Erweiterung der Baute den gesetzlichen Grenzabstand von 2.5 m ein, weshalb eine Baubewilligung auch ohne Hofstattrecht zulässig sei. Im Übrigen gehe es bloss um einen Umbau und eine Umnutzung, welche gestützt auf Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG ohne weiteres zulässig seien. Durch die Herabsetzung des Daches würden die Auswirkungen des Gebäudes auf die Nachbarschaft zudem verringert. 5. In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführer erstmals vor, dass sie eine Kopie der Baubewilligung erst am 31.10.2008 erhalten hätten. In dieser Baubewilligung seien verschiedene Auflagen enthalten (z.B. Feuerpolizeiliche Bewilligung), die ihnen bisher aus dem angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid nicht bekannt gewesen seien. Es treffe nicht zu, dass mit der Herabsetzung der Gebäudehöhe eine bessere Gesamtgestaltung erreicht werde. Verändert werde im Übrigen auch die Dachneigung. Mit einem Neigungswinkel von 15 Grad werde indes Art. 19 Abs. 1 BauG der Vorinstanz verletzt, wonach der Neigungswinkel 20-45° betragen müsse. Schliesslich stehe auch keineswegs fest, dass der Schopf bislang als Garage gedient habe. Das Wohnhaus verfüge bereits über zwei Garagen.

6. Die Duplik der Bauherrin/Baugesuchstellerin im Verfahren R 08 77 datiert vom 16.10.2008, diejenige der Vorinstanz vom 20.01.2009, wobei jeweils unverändert auf die früheren Eingaben vom 03.11.2008 verwiesen wurde. 7. Wie vorne – unter Ziff. 1b) bereits angedeutet – erliess die Vorinstanz die schriftliche Baubewilligung mit verschiedenen Auflagen später noch separat am 30.10.2008 (Parallelfall R 08 110), womit sich die Beschwerdeführer – konsequenterweise - ebenfalls nicht einverstanden erklären konnten. 8. Mit Beschwerde vom 24.11.2008 beantragten die eingangs bezeichneten Nachbarn beim Verwaltungsgericht deshalb auch noch die Aufhebung der konkreten Baubewilligung vom Oktober 2008. Zur erneuten Beschwerdeerhebung stellten sie klar, dass sie gezwungen seien, nun auch noch den Baubescheid anzufechten, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie hätten die Baubewilligung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Ihre Einwände beschränkten sich darauf auf die strittige Baubewilligung, die zwar den Einsprechern persönlich, nicht aber deren Rechtsvertreter eröffnet worden sei. Es sei ihnen nicht klar, was die Vorinstanz am Ende bewilligt habe; denn es werde auf das Baugesuch vom 22.01.2007 und auf die Pläne vom 15./16.04.2008 Bezug genommen, ohne genau zu sagen, was jetzt gebaut werden dürfe. Unklar sei auch die exakte Gestaltung der Fassaden. Es fehlten auch genaue Pläne und der Baubeschrieb sei ungenügend. Eine Ansicht „Nord“ fehle, dabei sei gerade dieser Teil gegen ihr Grundstück (Parz. 94) gerichtet. In der Baubewilligung sei nicht die Rede davon, dass die Varianten abgelehnt worden seien. Die genehmigten Pläne datierten vom 15./16.04.2008 und seien nie öffentlich aufgelegt worden. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Gemäss der feuerpolizeilichen Verfügung der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA), die integrierender Bestandteil der Baubewilligung bilde, müsse ein Schutzabstand von 6 Metern eingehalten werden (zwischen brennbarer und nicht brennbarer Aussenwand). Jener Abstand werde im konkreten Fall eindeutig verletzt. Zwischen dem Autounterstand (brennbare Aussenwand) und dem Gebäude auf Parz. 743 (nicht brennbare Aussenwand) betrage der Abstand jedoch höchstens nur 4 Meter.

9. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Nichteintreten auf die Beschwerde (R 08 110); evtl. Abweisung derselben. Den Beschwerdeführern fehle hierzu die Beschwerdelegitimation. Mit dem Bau- und Einspracheentscheid vom August 2008 (R 08 77) habe die Vorinstanz sämtliche Einsprachepunkte beurteilt und die Baubewilligung erteilt. Der Hinweis auf den separaten Entscheid betreffend Baubewilligung (Oktober 2008) habe mit der Einsprache nichts mehr zu tun. Der zitierte Referenzfall R 07 33 sei nicht einschlägig, da die Baubehörde dort nur einen Einspracheentscheid gefällt, nicht jedoch zugleich auch noch die Baubewilligung erteilt habe. Vorliegend seien der Bau- und Einspracheentscheid gleichzeitig (im August 2008) ergangen. Aber selbst wenn die Vorinstanz in diesem Punkt einen Fehler begangen hätte, wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, weil die Beschwerdeführer deswegen keinen Nachteil erlitten hätten. Die Baugesuchsunterlagen seien zudem klar und verständlich. Aus dem Baubeschrieb und den Bauplänen gehe namentlich hervor, wie sich der Autounterstand nach dem Umbau genau präsentiere. Es gehe um den Umbau einer bestehenden geschlossenen Garage samt Schopfanteil in einen offenen Autounterstand. Für eine derartige Nebenbaute gelte ein geringerer Detaillierungsgrad der Bauunterlagen. Die revidierten Pläne vom April 2008 seien zwar nicht öffentlich aufgelegt worden, dafür jedoch direkt den Beschwerdeführern zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Rüge der Nichteinhaltung des Schutzabstands sei unbegründet, da die Aussenwände in Massivbauweise erstellt würden. Abgesehen davon könne auf die Rüge nicht eingetreten werden, da es dabei gar nicht um den Schutzabstand zur Liegenschaft der Beschwerdeführer gehe. 10. In ihrer Stellungnahme beantragte die Baugesuchstellerin ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerde (R 08 110); evtl. Abweisung derselben. Ihre Begründung deckte sich dabei im Wesentlichen mit derjenigen der Vorinstanz, weshalb hier darauf ohne weiteres verwiesen werden darf.

11. Am 27.04.2009 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (5. Kammer) noch einen Augenschein vor Ort durch, an dem die Beschwerdeführer persönlich in Begleitung ihres Anwalts anwesend waren. Von Seiten der Gemeinde waren ein Vertreter der Bauverwaltung und deren Rechtsanwalt zugegen. Die Bauherrin/-gesuchstellerin war ebenfalls persönlich in Begleitung ihrer Tochter sowie ihres Anwalts präsent. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei verschiedenen Standorten nochmals die Möglichkeit geboten, sich zur ganzen Sache frei zu äussern, wovon alle Parteien ausgiebig und sehr sachdienlich Gebrauch machten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Angesichts des engen Sachzusammenhangs zwischen den Beschwerdeverfahren R 08 77 und R 08 110 mit identischen Parteien rechtfertigt es sich vorliegend – im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung – jene beiden Prozessverfahren zusammenzulegen und darüber gerichtlich in einem Urteil zu befinden (vgl. Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, BR 370.100]). 2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge betreffend zu langer Dauer des Verfahrens zu klären. Aus Art. 5 Abs. 2 KRG ergibt klar sich, dass es sich bei den Erledigungsfristen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (KRVO; BR 801.110) um reine Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung keine negativen Rechtsfolgen nach sich zieht. Im konkreten Fall kann umso weniger von einer Missachtung der Erledigungsfrist (Art. 46 Abs. 3 KRVO) gesprochen werden, weil das Baubewilligungsverfahren während längerer Zeit sistiert war. Mit der Sistierung stand selbstverständlich aber auch die Erledigungsfrist still. Wenn die Beschwerdeführer rügen, die Sistierung sei ohne ihre Zustimmung erfolgt, übersehen sie, dass es hier um ein Baubewilligungsverfahren geht, in dessen Mittelpunkt die Baugesuchstellerin steht. Die zitierte Erledigungsfrist laut

KRVO dient deshalb in erster Linie den Interessen der Gesuchstellerin als Bauherrin und nicht etwa der Nachbarschaft. Die Einsprecher haben gar kein erkennbares eigenes Interesse an der möglichst raschen Erledigung des Verfahrens um Erhalt einer Baubewilligung. Die Rüge einer zu langen Gesuchsbehandlungszeit erweist sich damit als haltlos. b) Zum Vorhalt der fehlenden Publikation der getätigten Projektänderung gilt es festzuhalten, dass selbst diese kleine Projektänderung grundsätzlich hätte öffentlich aufgelegt und publiziert werden müssen. Vorliegend würde jener Formfehler aber die Aufhebung der Entscheide (Aug./Okt. 2008) und die Rückweisung der ganzen Streitsache sicherlich nicht rechtfertigen, da die revidierten Pläne den Beschwerdeführern dafür persönlich mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden sind. Sie hatten daher die Möglichkeit, sich dazu zu äussern und haben demnach keinen Rechtsnachteil bzw. keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erlitten. Der festgestellte Publikationsmangel ist durch das konkrete Vorgehen der Behörden folglich hinreichend geheilt worden. c) Was die Rüge betreffend nicht gleichzeitiger Eröffnung von Einsprache- und Bewilligungsentscheid betrifft, so erweist auch sie sich als unbegründet. Art. 46 Abs. 2 KRVO verlangt, dass Bauentscheide den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechern gleichzeitig zu eröffnen sind. Dies ist im konkreten Fall zwar offensichtlich nicht geschehen; denn die Vorinstanz bezeichnete ihren Entscheid vom 19.08.2008 als Bau- und Einspracheentscheid, tatsächlich handelte es sich dabei aber einzig um den begründeten Einspracheentscheid. Für die Baubewilligung (= Baubescheid) wurde indes ausdrücklich ein separater Entscheid vorbehalten, der dann den Einsprechern erst am 30.10.2008 eröffnet wurde. Dieses zeitlich getrennte Vorgehen war ohne Zweifel rechtswidrig. Allerdings wurde dieser klare Mangel während laufendem Beschwerdeverfahren wieder behoben und die Einsprecher hatten im Zuge des zweiten Beschwerdeverfahrens (R 08 110) nachweislich nochmals die Möglichkeit, sich auch zum Inhalt der mit Auflagen versehenen Baubewilligung zu äussern, so dass es aus prozessökonomischer Sicht nicht zu vertreten wäre, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die zwei

Entscheide noch einmal von Neuem eröffnen zu lassen. Es gelten dazu die gleichen Überlegungen wie sie schon im Urteil R 07 33 E. 1d zu Art. 46 Abs. 2 KRVO erörtert wurden; jede andere Sichtweise würde zu einem überspitzten Formalismus führen. d) Zu prüfen bleibt damit formell noch der Einwand betreffend unklarer Pläne und widersprüchlicher Baubeschreibungen. Tatsache ist hierzu, dass das ursprüngliche Baugesuch vom 22.01.2007 datiert, dass aber im Laufe des Verfahrens am 22.04.2008 noch eine nachvollziehbare Projektänderung (gedeckter Autounterstand; 2 Varianten) eingereicht und in diesem Sinne somit das ursprüngliche Baugesuch abgeändert bzw. nunmehr zugunsten der Projektänderung fallen gelassen wurde. Massgebend sind hier daher die revidierten Pläne und der überarbeitete Baubeschrieb vom April 2008. Diese Pläne inkl. zugehörigem Baubeschrieb vermögen den formellen Anforderungen an ein einzelnes Umbauvorhaben (Garage/Schopf) durchaus zu genügen. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als auch der Augenschein anhand entsprechender Farbmarkierungen auf der Nordseite der geplanten Umbaute klar aufzeigte, wie hoch dort das weiss verputzte Mauerwerk neu im Vergleich zum bisherigen Holzanteil zu stehen kommen wird. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grunde an die Vorinstanz zurückzuschicken, um genauere Pläne und Beschriebe einzuholen. Die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 89 Abs. 3 BauG wurden erfüllt. 3. a) Zum Wesen und der Notwendigkeit des Hofstaatrechts im Sinne von Art. 81 KRG in Verbindung mit Art. 5 BauG gilt es vorab festzuhalten, dass eine Kombination des Hofstattrechts mit den übrigen Vorschriften im kommunalen Baugesetz sehr wohl möglich und zulässig ist. Auf die Anwendbarkeit des Hofstattrechts kann verzichtet werden, wenn am bestehenden Gebäude lediglich insoweit Änderungen vorgenommen werden, welche den geltenden Vorschriften entsprechen, oder umgekehrt, wenn an den heute baurechtswidrigen Teilen des Gebäudes keine Veränderungen vorgenommen werden. Trifft dies zu, so muss bloss noch geprüft werden, ob die geplante Zweckänderung (Garage/Schopf in offenen Autounterstand) baurechtlich zulässig sei und ob die feuerpolizeiliche Auflage (Schutzabstand) eingehalten

sei. Die geplante Nutzungsänderung ist unabhängig von der genauen Art der Wohnzone (hier: Dorferweiterungszone laut Art. 34 und Art. 39 BauG Zonenschema) vorliegend mit Sicherheit zulässig. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Instituts des Hofstaatrechts ist indessen dann gegeben, falls Änderungen an Bauteilen vorgenommen werden, die den heutigen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. Abbruch und Wiederaufbau jener Fassadenteile, die nachweislich in den gesetzlichen Grenzabstand von 2.5 m hineinragen). Eine solche Erneuerung der alten baurechtswidrigen Bauteile lässt das Hofstattrecht von Art. 5 BauG ohne weiteres zu. Das Hofstattrecht lässt sodann auch eine Nutzungsänderung im Rahmen der geltenden Nutzungsvorschriften zu. Ebenso ist es unter dem Regime des Hofstaatrechts erlaubt, eine Verringerung der Gebäudehöhe durch eine Herabsetzung des Daches vorzunehmen. Hinzu kommt, dass auch bei einer Berufung auf das Hofstattrecht Änderungen an einzelnen Gebäudeteilen vorgenommen werden können, welche die geltenden Vorschriften einhalten (hier: Versetzung der Mauer, die zwischen den zwei in den Grenzabstand hineinragenden Gebäudeteilen verläuft). Soweit die Beschwerdeführer dem entgegen halten, das Hofstattrecht könne nur für rechtmässig erstellte Bauten gelten und die fragliche Schopf-/Abstellbaute sei eben gerade niemals rechtmässig bewilligt worden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass in der Baubewilligung aus dem Jahre 1966 die Auflage enthalten war, dass der Bauherr (Parz. 162) mit dem Eigentümer des nördlichen Grundstücks (Parz. 94) darüber schriftlich ein Näherbaurecht vereinbaren müsse. Ob diese Auflage jemals erfüllt worden ist, steht aufgrund der Akten nicht fest. Tatsache ist jedoch auch, dass seit der Erstellung jener Abstellkammer/Schopf keine Abwehrreaktionen von Seiten des betreffenden Nachbarn und dessen Rechtsnachfolger bekannt sind, so dass anzunehmen ist, dass das besagte Gebäude im Einvernehmen mit der Nachbarschaft erstellt worden ist. Auf jeden Fall genügt die Tatsache, dass heute keine solche schriftliche Vereinbarung bekannt ist, nicht zur Annahme, es sei der damaligen Auflage von 1966 nie nachgelebt worden. Abgesehen davon ist immerhin denkbar, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Grundstücksnachbarn zumindest mündlich abgeschlossen wurde, was an der Rechtmässigkeit der Bewilligung nichts ändern würde. Die seinerzeitige

Baubewilligung ist aber natürlich auch nicht deshalb ungültig, weil es im Jahre 1966 versäumt worden sei, einen Beseitigungsrevers im Grundbuch - wegen Nichteinhaltung des gesetzlichen Abstands im Westen gegenüber der öffentlichen Bauchstrasse – einzutragen. Beim projektierten Umbauvorhaben ist deshalb im Kern von einer „Legalbaute“ auszugehen. Anhand der eingereichten Situations- und Grundrisspläne ist das Gericht vorliegend ferner zur Ansicht gelangt, dass der Verlauf der (neu) geplanten Aussenwand in nördlicher Richtung (Rückversetzung der bestehenden Mauer um 20 cm [im Osten] bzw. um 90 cm [im Westen] als Mittelteil des offenen Autounterstands) überall den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 2.50 m (Art. 45 Abs. 2 BauG) zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer einhält, womit die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Hofstattrechts im Einzelfall sogar ausser Betracht fällt, da die kommunalen Bauvorschriften auch so respektiert werden können. b) Was die abgeänderte Dachform (erneut Pultdach; mit geringerer Neigung 15°) sowie die Heruntersetzung der ganzen Dachfläche (um 60 bis max. 120 cm; vgl. dazu Schnittpläne A-A mit Ansichten West und Osten/Süd) betrifft, so gilt es klar festzuhalten, dass dadurch der gesamte Baukubus – im Vergleich zum bestehenden Baukörper – verkleinert werden wird und damit nicht mehr so voluminös wie bisher gegen aussen in Erscheinung treten wird. Für die Fernsicht und Terrassenaussicht der im Norden direkt daran anstossenden Beschwerdeführer wird sich jene Tatsache sicherlich vorteilhaft auswirken, da aus der Senkung des neuen Pultdachs zwangsläufig eine Verbesserung der Aussichtssituation für die dahinter wohnhaften, nördlich hang aufwärts situierten Beschwerdeführer resultieren wird. Daran ändert auch die im Gegenzug geplante Dachflächenvergrösserung um ca. 50 cm nichts, da der Grundriss der gewünschten Neben-/Umbaute auf Parz. 162 selbst keine Ausdehnung erfährt und folglich im bisherigen Umfang bestehen bleibt. Was sodann die von den Beschwerdeführer monierte Dachneigung (15° statt 20- 45° nach Art. 19 Abs. 1 BauG) angeht, so verkennen sie, dass die Vorschrift nur für Satteldächer bei eigentlichen Wohnbauten gilt, für Neben- und Anbauten aber ausdrücklich auch Pultdächer (Art. 36 Abs. 2 BauG) mit geringerer Dachneigung zulässig sind. Was die weitere Rüge der

verwendeten Farben und Materialien betrifft, so übersehen die Beschwerdeführer, dass lediglich ein Teil der Fassade neu erstellt wird (alte Holzbretter werden durch etwas höher gezogenes Mauerwerk ersetzt; wobei das bestehende Mauerwerk im Ost- und Westflügel neu verputzt wird). Wesentliche Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführer sind für das Gericht daraus indes nicht ersichtlich, zumal auch die Veränderung bei der „Einbuchtung im Mittelteil“ der Garagenbaute die gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften immer noch vollauf respektiert. c) Was schliesslich noch die beanstandete Zweckänderung betrifft, so gelten in der Dorferweiterungszone – vorbehältlich der Masse laut Zonenschema - die gleichen Vorschriften wie in der Dorfzone, welche explizit für Wohnbauten, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Rebbaubetriebe bestimmt ist (Art. 33 f. BauG). Der Umbau des bisherigen Schopfes bzw. die Erstellung eines zusätzlichen Autoabstellplatzes auf dem bereits mit einem Wohnhaus überbauten Grundstück (Bauparz.162) stellt demnach offensichtlich aber auch keine zonenwidrige Nutzung im Sinne von Art. 34 BauG dar. Woher die Beschwerdeführer eine solche Zonenwidrigkeit herleiten möchten, ist schleierhaft geblieben, wird in Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 BauG doch einzig verlangt, dass bei Änderung der Zweckbestimmung bestehender Bauten und Anlagen oder einzelner Räume eine Baubewilligung einzuholen sei. Von einem generellen Verbot solcher Zweckänderungen kann indes keine Rede sein, womit auch diese Rüge der Beschwerdeführer unbegründet ist. d) Im Weiteren weisen die Beschwerdeführer auf einen kürzlich vorgenommenen Ausnützungstransport (AZ-Transfer) von Parz. 1112 auf das fragliche Baugrundstück Parz. 162 hin und leiten daraus ab, dass dadurch der baurechtswidrige Zustand vergrössert sowie eine akute Übernutzungsgefahr zu Lasten ihrer benachbarten Parz. 94 geschaffen worden sei. Diese Argumentationskette ist schon deshalb falsch, weil die geplanten Autoeinstellplätze – gleich wie auch Holzschöpfe, offene Erdgeschosshallen und dgl. – gemäss Art. 42 Abs. 4 BauG überhaupt nicht AZ-pflichtig sind und daher hier der erwähnte AZ-Transfer zum vornherein ohne Bedeutung ist.

4. a) Die angefochtenen Entscheide vom 19.08.2008 und 30.10.2008 erweisen sich demnach insgesamt als rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haben die anwaltlich vertretene, obsiegende Bauherrin laut Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen. Bezüglich der Höhe der Entschädigung kann die dazu eingereichte Honorarnote vom 02.03.2009 übernommen werden, worin ein Arbeitzeitaufwand von 14.90 h (= Fr. 3'576.00) plus Barauslagen (Fr. 322.50) zzgl. MWST 7.6% (Fr. 296.30), total demnach Fr. 4'194.80, in Rechnung gestellt wurde. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die ebenfalls anwaltlich vertretene Vorinstanz wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG indessen verzichtet, da dieselbe in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte und daher die angefallenen Anwaltskosten selber zu tragen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 3'409.-gehen solidarisch zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … haben … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 4'194.80 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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