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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.02.2009 R 2008 71

February 10, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,882 words·~9 min·14

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

R 08 71 5. Kammer URTEIL vom 10. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 10. März 2005 beschloss der Gemeindevorstand … im Hinblick auf die Teilrevision der Ortsplanung den Erlass einer Planungszone für das gesamte Gemeindegebiet für ein Jahr und publizierte diese am 17./18. März 2005. Sie wurde in der Folge letztmals bis 10. März 2009 verlängert. Am 13. April 2006 liessen …, … und … Vorprojektpläne zur Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses auf Parzelle 162 in … einreichen. Das Stallgebäude Assek. Nr. 165A sollte durch einen Neubau ersetzt werden. Auf Aufforderung der Gemeinde reichte der Projektverfasser am 22. Mai 2006 einen detaillierten Baubeschrieb ein. In diesem hielt er fest, dass weder Klappläden noch Rafflamellenstoren vorgesehen seien, womit sich deren Material- und Farbdefinierung erübrige. Einzig auf der Südostfassade (Hauptbau über Zwischenbau) drängten sich Fallarm- bzw. Knickarmmarkisen zur Beschattung auf. Die Verdunkelung der restlichen Fenster erfolge bei Bedarf über Innenvorhänge und/oder Innenrollos. Am 12. Juni 2006 wurde das Baugesuch eingereicht, u.a. der Plan „Ansichten Süd, West“ und am 31. August 2006 bewilligt. Anlässlich der Bauabnahme vom 5. Oktober 2007 stellte die Baukommission fest, an der Südfassade seien Aufputzlamellenkästen angebracht worden. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, ein Projektänderungsgesuch einzureichen, was sie am 9. November 2007 tat. Am 19. März 2008 hielt … in einem Schreiben an die Gemeinde fest, dass sie unter Zeitdruck dazu bewogen worden seien, die vier Storen im oberen Teil der Südfassade montieren zu lassen und hätten dabei nicht geachtet, dass die Bewilligung dazu fehle. Am 15. Mai 2008 wies die

Baukommission das Gesuch um Projektänderung ab und verfügte die Entfernung der Aufputzlamellenkästen. Dagegen erhob die Bauherrschaft am 6. Juni 2008 Einsprache beim Gemeindevorstand. Dieser wies die Einsprache am 14., mitgeteilt am 15. Juli 2008, ab. 2. Dagegen erhoben …, … und … am 12. September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der Einbau von Aufputzlamellenkästen von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung mitumfasst sei; eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, für den Einbau der Aufputzlamellenkästen eine nachträgliche Baubewilligung zu erteilen. Es seien keine formellen Bauvorschriften verletzt. Der Neubau erfülle auch mit Lamellenkästen die siedlungsbaulichen Anforderungen von Art. 31 Abs. 5 des neuen Baugesetzes (nBG). Die Kästen störten aufgrund ihrer optimalen Anpassung in Form und Farbe das Erscheinungsbild nicht. Es gebe zudem in der Dorfkernzone diverse Wohnhäuser mit vergleichbarer Aussenbeschattung. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Im Baubeschrieb vom 22. Mai 2006 sei u.a. festgehalten worden, es seien keine Rafflamellenstoren vorgesehen. Die Lamellenkästen seien folglich nicht von der Baubewilligung vom 29. August 2006 miterfasst gewesen. Zwar gälten die neuen Gestaltungsvorschriften noch nicht, aber auch die jetzigen Vorschriften stellten aufgrund des aktuellen Siedlungsinventars und Art. 41 Abs. 4 BG erhöhte architektonische Anforderungen an diesen Neubau, weswegen auch der Bauberater hinzugezogen worden sei. Zudem gelte die Planungszone. Hätte sich die Bauherrschaft nicht damit einverstanden erklärt, die strengen Vorschriften der in Revision stehenden Bauvorschriften einzuhalten, wäre das Baugesuch nicht behandelt worden. Unterputzlamellenstoren seien auch bei einem Minergiehaus denkbar, wenn auch teurer. Bei den Vergleichsbauten kämen nicht die besonderen Gestaltungsvorschriften von Art. 41 Abs. 4 BG bzw. Art. 32 Abs. 5 des nBG zur Anwendung.

4. Am 5. Februar 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem eine Beschwerdeführerin mit ihrem Anwalt und dem Bauleiter sowie Vertreter der Gemeinde teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 22 und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Das kantonale Recht darf dabei den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken. Nach der Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 259 f., 119 Ib 226; vgl. Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 24 zu Art. 22; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, N 512). Als Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, erscheint also bedeutsam, ob damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 119 Ib 226, 114 Ib 314). Bauten und Anlagen sind somit grundsätzlich alle bau- oder planungsrechtlich relevanten äusseren Veränderungen von Grundstücken oder von deren Nutzung (PVG 1993 Nr. 20). Diese Umschreibung liegt auch dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) zugrunde (Art. 86 Abs. 1 KRG). In Abs. 2 dieser Bestimmung wird zudem festgehalten, dass

nur solche Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen. b) Mit welcher Art von Sonnenschutz eine Fassade bestückt wird, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keineswegs belanglos. Ob eine solche Vorrichtung in Form von Fensterläden, von Innen- bzw. Aussenstoren mit oder ohne Aufputzlamellenkästen oder von Fensterläden am Gebäude angebracht wird, hat klarerweise einen nicht unbeträchtlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild von Aussenfassaden und ist damit auch von baugestalterischer Relevanz. Es versteht sich daher, dass aus einer Baueingabe, sei es aus den Plänen, sei es aus den anderen Unterlagen, hervorgehen muss, was für ein Sonnenschutz in eine Fassade integriert werden soll. Vorliegend enthielt das Baugesuch der Beschwerdeführer nirgends einen Hinweis darauf, dass sie die Südfassade mit Aufputzlamellenkästen versehen wollten. Vielmehr war in der Baueingabe nur von Fallarm- bzw. Knickarmmarkisen die Rede. Ein derartiger Sonnenschutz hat offensichtlich eine andere Auswirkung auf das ästhetische Erscheinungsbild einer Fassade als Aufputzlamellenkästen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Baubewilligung für die Fallarmbzw. Knickarmmarkisen nach dem Grundsatz in maiore minus die Aufputzlamellenkästen mitumfasst hat; vielmehr handelt es sich bei den Aufputzlamellenkästen um ein aliud, das der Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren bedarf. Die Bauherrschaft hat zudem am 19. März 2008 zugegeben, dass sie die Storenkästen ohne entsprechende Bewilligung montiert hat. Die Gemeinde hat daher völlig zu Recht ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Ob ein Baubussverfahren wegen formeller Baurechtsverletzung durchzuführen ist, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 2. a) Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht,

stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (VGU R 06 84, R 03 93). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Bestimmungen von Art. 41 BG über erhaltenswerten Bauten bzw. Art. 32 Abs. 1 und 5 nBG über ortsbaulich bedeutende Bauten handelt es sich fraglos um autonomes Gemeinderecht, überlässt es auch das KRG doch ausdrücklich den Gemeinden, wie sie auf diesem Gebiet legiferieren wollen (Art. 24 ff. KRG), wobei allerdings die Art. 43 und 74 KRG Mindestvorschriften über geschützte Objekte enthalten, die jedoch vorliegend nicht tangiert sind. b) Materiell ist zunächst die Frage zu beantworten, ob der abgerissene Stall resp. die Neubaute erhaltenswert (Art. 41 BG) resp. ortsbaulich bedeutend (Art. Art. 32 Abs. 1 und 5 nBG) sind. Das Inventar von 1988 kann sich natürlich von vornherein nur auf den 2006/2007 abgerissenen Stall beziehen. Die Bewertung gemäss Inventar 1988 ist „erhaltenswert“, eine Begründung fehlt aber, zumindest für den Stall. Es ist damit aber nachgewiesen, dass der Stall erhaltenswert war und damit der anstelle des Stalls erstellte Neubau unter Art. 41 Abs. 4 BG fällt, der Neubau also bereits nach geltendem Recht besonders

hohe Anforderungen bezüglich Einpassung in die Umgebung und architektonischer Qualität erfüllen muss. Zudem hat der Neubau aufgrund der Planungszone die Voraussetzungen des neuen Rechts zu erfüllen. Diese hat den Stall schon in der ersten Mitwirkungsauflage und in allen nachfolgenden Versionen des GGP als „ortsbaulich bedeutend“ eingestuft. Auch die Neubaute ist gemäss GGP „ortsbaulich bedeutend“. Die Neubaute als Ersatzbaute für den Stall muss somit bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten aufweisen wie der Stall (Art. 32 Abs. 4 nBG). c) Zu prüfen ist daher noch, ob die Gemeinde ihr Ermessen überschreitet, wenn sie die Aufputzlamellenkästen als nicht bewilligungsfähig ansieht. Die Gemeinde vermochte nun weder in den Rechtsschriften noch am Augenschein darzutun, weshalb die Fassade durch das Anbringen der Aufputzlamellenkästen eine Einbusse an architektonischer Qualität erleidet. Der Augenschein hat vielmehr ergeben, dass sich die Storenkästen völlig harmonisch in die Fassade eingliedern. Sie wirken nicht nur nicht störend, sondern bilden ein in ihrer farblichen Angepasstheit unauffälliges Fassadenelement, durch welches das Erscheinungsbild der Gebäudefront angenehm aufgelockert wird. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Neubau, der unstreitig eine hohe Architekturqualität aufweist, durch die Aufputzlamellenkästen an Qualität verliert. Sie sind im Gegenteil sorgfältig in die Fassade integriert und bewirken eine diskrete Gliederung der Fassade, durch welche der hohe architektonische Anspruch der Baute noch unterstrichen wird. Die Gemeinde hat daher den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, wenn sie den Aufputzlamellenkästen die nachträgliche Baubewilligung verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde hat daher die private

Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der Anwalt der Beschwerdeführer hat eine Honorarnote über Fr. 5'168.30 exklusive Mehrwertsteuer eingereicht. Der betriebene Aufwand von ca. 21 Stunden für einen einfachen Schriftenwechsel und einen Augenschein kann nicht vollumfänglich der Gegenpartei unter dem Titel der notwendigen Kosten überbunden werden, sind doch die Argumentationen teilweise von einer nicht erforderlichen Ausführlichkeit. Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 4'500.-- inkl. MWST festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die zugrunde liegende Verfügung der Baukommission werden aufgehoben, und den Beschwerdeführern wird die nachträgliche Baubewilligung für die montierten Aufputzlamellenkästen erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 2'212.-gehen zulasten von der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 4'500.-- (inkl. MWST).

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