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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.02.2009 R 2008 63

February 17, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,002 words·~10 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 08 63 5. Kammer URTEIL vom 17. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … ist Eigentümerin der in der Gemeinde … gelegenen Liegenschaft Nr. 276 im Halte von 502 m2, welche an die im Gesamteigentum von … und … stehende Liegenschaft Nr. 275 (448 m2) angrenzt. Beide Liegenschaften befinden sich nach der geltenden Grundordnung in der Dorfkernzone. Auf den beiden Liegenschaften stehen zwei aneinandergebaute, historische Gebäude (113.9 und 113.9A). Die Liegenschaft … grenzt an die Via … und wird direkt von dieser her erschlossen. Die Liegenschaft … ist von der Via … aus über den bestehenden, gegenüber der Strasse mit einem Holzzaun und einem hölzernen Einfahrtstor abgegrenzten Innenhof auf Parzelle Nr. 276 zwischen den Gebäuden 113.9, 113.9A und 113.10 erschlossen. Am 4. April 2008 liess … bei der Gemeinde … ein Baugesuch für die Verschiebung des bestehenden Einfahrtstores in den Innenhof auf Parzelle Nr. 276 zwischen den Gebäuden 113.9, 113.9A und 113.10 einreichen. Vorgesehen war die Verschiebung des Einfahrtstores gegen Westen an die Grenze der Parzelle Nr. 268 hin, wobei das Tor in gleicher Art und Weise wie das bestehende ausgeführt werden sollte. Gegen das ordentlich publizierte und öffentlich aufgelegte Bauvorhaben reichten die Nachbarn … innert Frist Einsprache ein mit dem Begehren, es sei das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. In der Folge führte die Gemeinde weitere Abklärungen durch. Diese ergaben, dass mit der Verschiebung des Tores eine rationellere Nutzung des Innenhofs (Zufahrt, Parkierung) unter Wahrung der privatrechtlichen Dienstbarkeitsvorgaben sowie ein zusätzlicher Aussenparkplatz (Ein-/Auslad von Gütern, für Notfälle, Lieferwagen) angestrebt werden sollte. Nach dem seitens der Bauherrschaft noch ein Situationsplan - enthaltend eine mögliche

Parkordnung im Hofbereich sowie entlang der Via … - eingereicht worden war, genehmigte die Gemeinde mit Entscheid vom 21. Mai 2008 (Mitteilung 21.6.2008) die Verschiebung des bestehenden Einfahrtstors und wies gleichzeitig die dagegen eingereichte Einsprache ab. 2. Dagegen liessen … und … beim Verwaltungsgericht am 14. August 2008 fristund formgerecht Beschwerde erheben mit folgendem Antrag: „1. Die Ziff. III 1 bis 3 der Verfügung vom 21. Mai 2008, mitgeteilt am 13. Juni 2008 seien aufzuheben. Allenfalls sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen.“ Zur Begründung machten sie vorweg geltend, dass die Baubewilligung, soweit diese die im Plan vom 21. Mai 2008 eingezeichneten Parkplätze betreffe, aufzuheben sei, da die Erstellung von Parkplätzen nicht Gegen-stand des aufgelegten Baugesuches gebildet hätten. Von dem Gesuch betreffend der Parkplätze hätten sie gar keine Kenntnis gehabt bzw. erst erfahren, als ihnen der abschlägige Einspracheentscheid mitgeteilt worden sei. Im gemeindlichen Vorgehen sei eine formelle Rechtsverweigerung zu erblicken, die zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen müsse. Ferner rügten sie das Fehlen der erforderlichen Unterschriften und machten sodann geltend, dass die geplante Nutzung des Innenhofs rechtswidrig bzw. weder möglich noch sinnvoll sei. Nicht möglich sei die Nutzung bereits deshalb, weil im geplanten Zufahrtsbereich ein Baum stehe, der aufgrund des geltenden Baugesetzes nicht gefällt werden dürfe. Überdies brachten sie noch vor, dass selbst wenn der Baum gefällt werden dürfte, mit der neuen Ausfahrt ein grosses Gefährdungspotential (Sicherheitsbedenken bezüglich Sichtweiten) geschaffen werde, was nicht angängig sei. Auch sei sodann die Anordnung der Parkplätze ungenügend, schlecht oder gar unnötig. 3. a) Die Gemeinde … liess in Ergänzung und Vertiefung der bereits dem angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen Abweisung der Beschwerde beantragen.

b) … liess in der Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde mit einlässlicher Begründung beantragen. 4. Am 27. Oktober 2008 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführer mit ihrem Anwalt, der kommunale Baufachchef zusammen mit dem Gemeindeverwalter sowie die Tochter der Baugesuchstellerin und deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Aufgrund der Erkenntnisse am Augenschein wurde das Verfahren auf Anregung des Gerichts zum Zwecke einer aussergerichtlichen Einigung sistiert. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 teilten die Beschwerdeführer mit, dass keine Einigung gefunden haben werden können. Auf die Ausführungen der Parteien und die Erkenntnisse am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. Mai 2008, mit welchem die von der Eigentümerin der Parzelle Nr. 276 anbegehrte Verschiebung des bestehenden Einfahrtstors von der Mitte des Innenhofs gegen Westen an die Grenze der benachbarten Liegenschaft Nr. 268 hin unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den Beschwerdeführern eingereichten Einsprache (Ziff. 1) sowie der Auferlegung von Verfahrenskosten (Fr. 500.--; Ziff. 3) bewilligt (Ziff. 2) worden ist. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Ziff. 1 - 3 des angefochtenen Entscheides. 2. a) In formeller Hinsicht machen sie vorweg geltend, die Gemeinde habe mit der gestützt auf den nachträglich eingereichten Plan vom 21. Mai 2008 ohne vorgängige Anhörung erfolgten Festlegung einer Parkplatzanordnung in der

angefochtenen Baubewilligung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gegenstand des aufgelegten Baugesuches habe nämlich lediglich die Verschiebung des Einfahrtstores, nicht aber die Erstellung von Parkplätzen gebildet. Von einem Gesuch betreffend Parkplätze hätten sie gar keine Kenntnis gehabt bzw. erst mit der Mitteilung des angefochtenen Einspracheentscheides erfahren. Aus dem an sich zutreffenden Einwand können sie im vorliegenden Verfahren nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass der nachgereichte Plan mit der Parkierungsordnung lediglich von der Gemeinde zwecks Konkretisierung und besserer Veranschaulichung der von der Eigentümerin mit dem Verschieben des Tores angestrebten Verbesserung der Nutzung des Innenhofes diente, sind den Beschwerdeführern durch das gemeindliche Vorgehen, selbst wenn darin ein verfahrensrechtlicher Mangel im Sinne ihrer Vorbringen erblickt werden müsste, keine konkreten, rechtlich relevanten Nachteile entstanden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels, eines Augenscheins und der nachfolgenden aussergerichtlichen Vergleichsbestrebungen ausführlich auch zur Parkplatzanordnung und der damit angestrebten Verbesserung der Nutzung des Innenhofes, wie auch der damit zu erwartenden Vor- und Nachteile ausführlich äussern und ihre Positionen detailliert darlegen konnten. Ebenso wenig bestand angesichts des mit der verlangten Nachreichung des Planes für eine Parkierungsordnung Anlass, das Baugesuch neu aufzulegen. Von einer rechtlich relevanten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher so oder anders keine Rede sein. b) Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer aus den verschiedenen, bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden, wonach dem Bauvorhaben aufgrund möglicher Verletzungen privaten Rechts die Baubewilligung zu verweigern sei, etwas zu Gunsten ihrer Begehren abzuleiten. Dies deshalb, weil nach bestätigter Gerichtspraxis die Gemeinde nur dann zum Erlass eines abschlägigen Baubescheides zufolge Verletzung privaten Rechts berechtigt gewesen wäre, wenn der Bauherrschaft die privatrechtliche Bauberechtigung offensichtlich gefehlt hätte (PVG 1989 Nr. 15). Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch, nachdem lediglich die auf der

belasteten Parzelle nicht näher lokalisierte Ausübung eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechtes dem Bauvorhaben entgegen gehalten wurde, offenkundig nicht vor. Nach Vorliegen des ergänzten Planes mit der Parkierungsordnung und in Kenntnis der lokalen Gegebenheiten durfte die Gemeinde jedenfalls ohne weiteres davon ausgehen, dass nach der anbegehrten Verschiebung des Tores (und der erforderlich werdenden Beseitigung des Baums) der Zugang und die Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer zumindest in gleichem Umfang wie bis anhin gewährleistet, wenn nicht gar verbessert werden könne und dies unter gleichzeitiger rationeller Nutzung des Hofraums (vgl. Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 08 150 vom 25.8.2008). Hält man sich vor Augen, dass es nicht Sache der Baubehörden sein kann, über den Bestand und den Umfang von privaten Rechtsverhältnissen zu entscheiden, da solches dem Zivilrichter obliegt, hat es die Baubewilligungsbehörde angesichts der geschilderten Gegebenheiten und Ergebnisse ihrer Abklärungen zu Recht mit einem Verweis auf den Zivilweg bewenden lassen. Zu prüfen bleiben damit noch die von den Beschwerdeführern vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwände.

3. a) Das strittige Bauvorhaben liegt gemäss geltendem Zonenplan 1:2000 in der Dorfkernzone. Es ist zu bewilligen, wenn es sowohl den einschlägigen kommunalen Bauvorschriften als auch dem übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Recht entspricht. Die Gemeinde hat das Bauvorhaben aus dieser Sicht geprüft und dessen Bewilligungsfähigkeit denn auch - wie nachstehend noch darzulegen ist - zu Recht bejaht. b) Unbestritten geblieben ist, dass das Bauvorhaben aus gestalterischer und ästhetischer Sicht (Art. 22 BG, Art. 73 KRG) ohne weiteres zu überzeugen vermag. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das neue Tor und der dazugehörige Zaunteil wie die heute bereits bestehenden Anlageteile wiederum in gleicher Art und Weise in Holz ausgeführt werden, so dass sich am Erscheinungsbild im fraglichen Ortsteil keine relevanten Veränderungen ergeben werden.

c) Dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich möglicher Auswirkungen der gegen Westen hin verschobenen Ein-/Ausfahrt auf die Verkehrssicherheit nichts an der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu ändern vermögen, hat der Augenschein augenfällig aufgezeigt. Dabei ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass bei der in einer derart dicht überbauten und entsprechend auch gebotenen, angepassten Fahrweise der jeweiligen Strassenbenutzer eine Ausfahrt aus dem Innenhof auf die Via … gefahr- und problemlos möglich ist. Dies zum einen deshalb, weil die Ausfahrt an einem vergleichsweise relativ breiten, übersichtlichen Strassenabschnitt, in welchem Tempo 30 gilt, liegt; zum andern aber auch, weil mit der Verschiebung des Einfahrtstores und der anstehenden Umsetzung einer vernünftigen Parkierungsordnung für den Innenhof auch die immer wieder zu (privatrechtlichen) Anständen Anlass gebende Parkierung im fraglichen Bereich verbessert werden kann, was letztlich auch zu einer weiteren Entschärfung der behaupteten Sicherheitsbedenken führen wird. In diesem Lichte betrachtet lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Gemeinde das Baugesuch aus verkehrstechnischer Sicht als bewilligungsfähig erachtet hat. d) Nicht geholfen werden kann den Beschwerdeführern auch, soweit sie sich zur Stützung ihrer Anträge auf das in Art. 17 BG statuierte Beseitigungsverbot für Bäume berufen. Zutreffend ist zwar, dass die Verschiebung der Hofzufahrt an die Grenze der Parzelle Nr. 268 nur dann realisiert werden kann, wenn der im fraglichen Bereich stehende Baum entfernt wird; ebenso, dass Bäume innerhalb der Ortsbildschutzzone, in welcher sich der Innenhof der Parzelle Nr. 276 befindet, gemäss Abs. 1 der erwähnten Bestimmung zu erhalten sind und nicht gefällt bzw. gerodet werden dürfen. Die Beschwerdeführer übersehen aber, dass die Baubehörde unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 17 Abs. 2 BG) die Entfernung von Bäumen bewilligen darf, so insbesondere dann, wenn sie Bauten oder Anlagen beeinträchtigen. Wenn die Gemeinde daher, wie sie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, die Bewilligung zur Beseitigung des nahe an der Grenze zur Parzelle Nr. 268 stehenden Baumes unter Auflage in Aussicht gestellt hat, so kann es bei der Feststellung, dass sich dies angesichts der augenfälligen, erheblichen

Beeinträchtigungen des nahen Gebäudes und der (bestehenden) Hofzufahrt, durchaus vertreten lässt, sein Bewenden haben. Die Gemeinde wird jedoch auf entsprechendes Gesuch hin noch eine diesbezügliche Bewilligung zu erteilen haben. e) Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der streitigen Baubewilligung nachhaltig in Frage zu stellen. Die in Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs der Baubewilligung aufgeführte Anordnung liegt letztlich im ureigensten Interesse der Beschwerdeführer. Dass die Anordnung gegen öffentliche (oder im vorliegenden Verfahren zu beachtende private) Interessen verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Der streitige Entscheid erweist sich entsprechend als rechtens, für eine Aufhebung des Kostenspruchs im vorinstanzlichen Verfahren besteht damit weder Grund noch Anlass. - Die Beschwerde erweist sich aufgrund des Gesagten, als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 VRG), welche überdies der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen haben (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei erscheint der mit Kostennote vom 7. Oktober 2008 geltend gemachte und - mangels ergänzender Angaben - ermessensweise um die notwendigen Aufwendungen für die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Augenschein ermessensweise ergänzte Betrag von Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) als gerechtfertigt. Der Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 3'238.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben an … eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- - (inkl. MWST) zu bezahlen. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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