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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.10.2008 R 2008 46

October 28, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,254 words·~16 min·13

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 08 46 4. Kammer URTEIL vom 28. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 24. Oktober 2007 liessen …., … sowie die …, gegen das am 3. Oktober 2007 von der … eingereichte Baugesuch betreffend … Umgebungsgestaltung mit Verschiebung Gartenpavillon, Einsprache erheben und verlangten die Verweigerung der Bewilligung für die geplanten Umgebungsarbeiten. Eventualiter sei für den Fall einer Bewilligung mittels Auflage sicherzustellen, dass die Einsprachegegnerin auf dem Strässchen zwischen Haus Nr. 37 und Haus Nr. 38 auf ihre Kosten eine Barriere erstelle, welche über Funk zu bedienen sei und für welche nur die Eigentümer eines Garagenplatzes auf der Liegenschaft Nr. 2493 einen entsprechenden Decoder besässen. Subeventualiter sei ein Exemplar des entsprechenden Decoders auch der Einsprachegegnerin auszuhändigen unter der Bedingung, diesen nicht Gästen oder Arbeitnehmern für die Benutzung des Parkplatzes zugänglich zu machen. Zusätzlich sei die Einsprachegegnerin zu verpflichten, während 20 Jahren keine wesentliche Abänderung der Umgebung mehr vorzunehmen, insbesondere keine Zweitwohnungen auf der neu gebauten Tiefgarage zu erstellen, diese zu erweitern oder die Anzahl der Parkplätze zu erhöhen. b) Am 28. Mai 2008 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde … die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte die Bewilligung unter zwei Auflagen: • Die Zufahrt für die Parkplätze auf der Tiefgarage müsse über die gleiche Zufahrt wie der zur neuen Tiefgarage, zwischen der … und dem Hotel … erfolgen.

• Die Zufahrt zwischen Haus Nr. 37 und Haus Nr. 38 dürfe nur als Notzufahrt im Ausnahmefall genutzt werden. Am Ende der Zufahrt unmittelbar vor den Parkflächen sei eine Barriere anbringen zu lassen, welche im Normalfall geschlossen bleiben müsse. 2. Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid liessen …, … sowie … am 13. Juni 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, den Beschluss der Gemeinde aufzuheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, einen sofortigen Baustopp zu verfügen und einen Augenschein durchzuführen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Pavillon und die Umgebung eine Einheit bildeten, die nicht durch Teilbewilligungen auseinander gerissen werden könne. Der angefochtene Beschluss sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Wohl gebe die Gemeinde richtig wieder, dass sie sich gegen die Erstellung von Parkplätzen auf der Tiefgarage und die Benutzung der Strasse zwischen Haus Nr. 37 und Haus Nr. 38 als Zufahrt gewandt und die Bauherrschaft hätten verpflichten wollen, keine Veränderungen an der Umgebung mehr vorzunehmen. Das Hauptbegehren habe aber gelautet, die Bewilligung für die Umgebungsarbeiten zu verweigern. Die Umgebungsgestaltung sei nun schliesslich mit der Auflage betreffend Zufahrt bewilligt worden. Noch im Bewilligungsverfahren für die Erstellung einer Tiefgarage habe die … vorgesehen, einen Dachgarten auf der Tiefgarage zu erstellen, welcher erst mit dem vorliegend bewilligten Plan in einen Parkplatz abgeändert worden sei. Korrekterweise wäre ein Abänderungsgesuch zum Baubescheid einzureichen gewesen. Es handle sich dabei um eine gewichtige Änderung des Projektes, weshalb die Bauausschreibung für das geänderte Projekt hätte erfolgen und somit die Tiefgarage ebenfalls nochmals in den ausgeschriebenen Plänen hätte enthalten sein müssen. Art. 32 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) sehe vor, dass unterirdische Parkiermöglichkeiten bei einer Beeinträchtigung des Ortbildes angeordnet werden sollten. Vorliegend würden die offenen Parkplätze als störend empfunden. Sie seien von weither sichtbar und würden das Erscheinungsbild des gesamten Dorfes beeinträchtigen, weswegen sie nicht bewilligt werden könnten. Aus dem bewilligten Plan gehe hervor, dass zwei Parkplätze auf dem

Kiesweg/Servicestrasse liegen sollten. Auf einer Servicestrasse könne aber kein Parkplatz erstellt werden. Auch nicht ersichtlich sei das Material des Parkplatzbelages. Ihren Bedenken betreffend Zufahrt sei die Gemeinde zwar mittels Formulierung einer Auflage nachgekommen; deren Formulierung sei aber unklar. Der Begriff „Notzufahrt“ sei noch verständlich, allerdings folge die Einschränkung, dass die Barriere in Normalfall geschlossen sein müsse und nur im Ausnahmefall befahren werden dürfe. Es sei unklar, wann ein Ausnahmefall vorliege bzw. wann die Barriere offen zu bleiben habe und die Strasse befahren werden könne. Schliesslich entspreche der heute genehmigte Gestaltungsplan nicht mehr dem aufgelegten und angefochtenen. Auf dem ursprünglichen Plan seien noch 15 Parkplätze auf der inzwischen erstellten Tiefgarage vorgesehen gewesen, während der genehmigte Gestaltungsplan bereits 25 Parkplätze enthalte. Offenbar sei ein erneutes Abänderungsgesuch noch vor der Genehmigung des ersten Gesuches erfolgt. Es erscheine kaum möglich, dass wirklich ein Parkplatz mit 25 Abstellplätzen notwendig sei. 3. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2008 (R 08 46a) wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung resp. um Anordnung eines Baustopps abgelehnt. 4. a) Die Gemeinde liess in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragen. Begründend wurde vorgebracht, dass es – nachdem das Verwaltungsgericht in VGU R 08 3 die Beschwerde gegen die Verlegung des Pavillons abgewiesen habe – hauptsächlich um die Umgebungsgestaltung gehe. In dem von der Bauherrschaft eingereichten präzisierenden Plan sei vor allem die Barriere der Zufahrt zwischen Haus Nr. 37 und Haus Nr. 38 sowie die oberirdischen Parkplätze und die hier nicht weiter interessierende Neugestaltung im Grenzbereich zu Parzelle Nr. 1770 (Hotel …) eingezeichnet. Der Gemeindevorstand habe daraufhin die Baubewilligung für die Umgebungsarbeiten unter den erwähnten Auflagen erteilt. In VGU R 08 3 habe das Verwaltungsgericht in der Zweiteilung der Bewilligung für die Pavillonverschiebung und die Umgebungsarbeiten keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Art. 31 BG schreibe den Grundeigentümern nicht

vor, dass Abstellplätze unterirdisch angelegt werden müssten. Die Kann- Vorschrift von Art. 32 Abs. 2 BG räume der Baubehörde diesbezüglich ein umfassendes Ermessen ein. Somit könne von den Beschwerdeführern die unterirdische Parkierung gar nicht gefordert werden. Das Verwaltungsgericht könne hier nur eingreifen, wenn das vorliegende Parkierungsregime sich im Lichte von Art. 31 Abs. 3 BG überhaupt nicht vertreten liesse. Dies sei aber nicht der Fall, weil der grösste Teil der Pflichtparkplätze sich in der neuen zweistöckigen, 98 Parkplätze umfassenden Einstellhalle befinde. Es werde noch eine geringe Anzahl von Parkplätzen oberirdisch angelegt, was im Lichte der Ästhetikbestimmungen nicht ins Gewicht falle. Der Parkraum sei für die Allgemeinheit praktisch nicht einsehbar, lediglich von den direkt anstossenden Liegenschaften aus. Ob letztlich 25 oder 15 Parkplätze angelegt würden, sei irrelevant. Diese kämen wesentlich tiefer als die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu liegen. An dieser Stelle wäre auch eine Hochbaute möglich, welche die Aussicht stark beeinträchtigen würde. Für die Bewilligungsfähigkeit der Parkplätze käme es nicht darauf an, ob die Oberfläche nun mit diesem oder jenem Belag ausgestattet sei. Was die Überlappung anbetreffe, fehle den Beschwerdeführern das Rechtsschutzinteresse, da für die fehlenden Parkplätze auch Ersatzabgaben bezahlt werden könnten. Wenn die Baubehörde von mehr als 120 Pflichtparkplätzen 25 oberirdisch zugelassen habe, bewege sie sich im Rahmen ihres Ermessens. Die Baubehörde habe nicht nur verbal eine Zufahrtsbeschränkung auferlegt, sondern auch die Anbringung einer Barriere unmittelbar vor den Parkflächen gefordert. Die Auflage betreffend Notzufahrt im Ausnahmefall sei klar formuliert. Die Zufahrt für die oberirdischen Parkplätze müsse gemäss Baubewilligung über die gleiche Zufahrt wie der zur neuen Tiefgarage zwischen der … und dem Hotel … erfolgen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Verfügung eines Verbotes, während 20 Jahren die Umgebung nicht wesentlich zu verändern und keine Zweitwohnungen auf der neuen Tiefgarage zu erstellen. b) Die Bauherrschaft liess in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht in VGU R

08 3 den Einwand des Auseinanderreissens der Baubewilligung für Pavillon und Umgebung für unberechtigt erachtet habe. Die Tiefgarage sei schon bewilligt. Sie werde durch die Umgebungsgestaltung nicht tangiert. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Projektänderungen bezögen sich ausschliesslich auf die Umgebungsgestaltung. Diese könnten vorliegend unter allen relevanten Aspekten geprüft werden, ohne dass das Tiefgaragenprojekt nochmals ausgeschrieben werde. Die auf dem Garagendach vorgesehenen offenen Parkplätze beeinträchtigten das Ortsbild nicht. Die Zufahrt zwischen den Häusern Nr. 37 und Nr. 38 sei nicht bewilligt worden. Daher könnten dort nun zwei Abstellplätze errichtet werden. Wenn die Parkplätze gemeint seien, welche im Plan „Konzept für die Umgebungsgestaltung“ mit einer Ecke in den Kiesweg hineinragten, sei ersichtlich, dass diese Parkplätze den Kiesweg nicht tangierten. Der Belag entspreche dem üblichen Standard, teils bekiest, teils begrünt. Die Zufahrt zwischen der … und dem Hotel … entspreche sämtlichen Anforderungen. Die Formulierung in der Baubewilligung betreffend die Zufahrt zwischen den Häusern Nr. 37 und Nr. 38 sei klar. Diese dürfe grundsätzlich nicht befahren werden. Bei Notfällen handle es sich um Unvorhergesehenes, um seltene Fälle, bei welchen eine Zufahrt über die ordentliche Zugangsstrasse nicht möglich sei. Mit der Barriere sei gewährleistet, dass die Strasse nicht uneingeschränkt nutzbar sei. Die von der Gemeinde verlangten und von der Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren eingereichten Präzisierungen beträfen insbesondere die Geländeschnitte in Bezug auf die angrenzende Parzelle Nr. 1770 und hätten keinen Einfluss auf das Projekt. Zudem seien Anpassungen aufgrund der Einsprachen gemacht worden, indem die Zufahrt zu den offenen Parkplätzen zwischen den Häusern Nr. 37 und Nr. 38 korrigiert und eine Barriere eingetragen worden sei. Damit seien die Forderungen der Einsprecher berücksichtigt worden und es habe keiner neuen Ausschreibung bedurft, zumal den Einsprechern davon Kenntnis gegeben worden sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach nicht mehr als die absolut erforderlichen Parkplätze erstellt werden dürften. 5. In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren festhalten. Das Baubewilligungsverfahren, wie es die Gemeinde … vorliegend

angewandt habe, sei bedenklich, weil eine Salamitaktik angewendet worden sei. Sie seien, entgegen deren Versprechen, von der Bauherrschaft nicht immer informiert worden. 6. a) Die Gemeinde verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. b) Die Bauherrschaft liess in ihrer Duplik an den Rechtsbegehren festhalten und ergänzend ausführen, dass die früher erteilten Baubewilligungen längst in Rechtskraft erwachsen seien und die heutigen Beschwerdeführer auch zur Einsprache gegen die früheren Baueingaben legitimiert gewesen seien. Sämtliche erteilten Baubewilligungen hätten den massgebenden Vorschriften entsprochen. Zudem sei es nicht verboten, ein Bauvorhaben etappenweise durchzuführen und während laufender Ausführung Projektänderungen einzugeben. Erforderlich sei nur, dass die betroffenen Nachbarn bei jeder Projektänderung die Möglichkeit hätten, ihre Rechte wahrzunehmen, was vorliegend jederzeit gewährleistet gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss der Gemeinde vom 28. Mai 2008 resp. das diesem zugrund liegende Baugesuch vom 3. Oktober 2007. 2. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheines. Gemäss Art. 11 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist der Sachverhalt im verwaltungsrechtlichen Verfahren von Amtes wegen zu ermitteln, wobei die Behörde bei der Beweiserhebung nicht an die Parteibegehren gebunden ist. Neben dem Wissen der Mitglieder dient der Behörde u.a. der Augenschein als Beweismittel (Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Streitsache R 08 3 betreffend

die Baubewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau mit Standortverschiebung des Sportpavillons wurde am 10. April 2008 ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Dabei konnte sich das Gericht ein genaues Bild von den gesamten Örtlichkeiten machen. Angesichts des auf die Umgebung beschränkten Prozessthemas und der bei den Akten liegenden umfassenden Baueingabepläne gelangt das Gericht zum Schluss, dass auf die Durchführung eines weiteren Augenscheines verzichtet werden kann. 3. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Gemeinde das Gesuch für die Verschiebung des Sportpavillons und jenes für die Umgebungsgestaltung getrennt voneinander behandelt habe, obwohl der Pavillon und die Umgebung eine Einheit bilden würden, die nicht durch Teilbewilligungen auseinander gerissen werden könne. Dazu gilt festzuhalten, dass die Frage der Teilbewilligungen bereits im Beschwerdeverfahren R 08 3 Prozessthema bildete. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. April 2008 (VGU R 08 3) das Vorgehen der Gemeinde nicht beanstandet und die Teilbewilligungen als rechtmässig erachtet. Zudem wuchs der Entscheid, da er von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde, in Rechtskraft. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen. 4. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass im Bewilligungsverfahren für die Erstellung einer Tiefgarage ein Dachgarten auf der Tiefgarage vorgesehen gewesen sei. Dieser Dachgarten sei mit dem vorliegend bewilligten Plan in einen Parkplatz abgeändert worden, weshalb es korrekterweise eines Abänderungsgesuches bedurft hätte. Vorerst ist festzuhalten, dass die Tiefgarage bereits Gegenstand eines früheren Baugesuches war, welches von der Gemeinde bewilligt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist. Da sich im Vergleich zum bewilligten Projekt weder an ihrer Erschliessung noch an ihrer Grösse etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb diese nochmals Gegenstand eines Abänderungsgesuches hätte bilden müssen. Bezüglich der Parkplätze auf dem Dach der Parkgarage ist darauf hinzuweisen, dass dort bereits in der Baueingabe vom Herbst 2007 15 Parkplätze eingetragen waren. Südwestlich dieser Parkplätze ist die Bezeichnung „Schotterrasen“ angebracht. Auch

wenn auf diesem Schotterrasenplatz keine Parkplätze eingezeichnet sind, geht bereits aus der Belagsbezeichnung hervor, dass dieser für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung dieser zusätzlichen 10 Parkplätze auf dem Dach der Tiefgarage als Teil der Umgebung bewilligt wurde. Es ist daher keineswegs so, dass diese Veränderung als wesentlich bezeichnet werden kann bzw. eine gewichtige Projektänderung darstellt. 5. a) Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass ein offener Parkplatz an einer weithin sichtbaren und für das Ortsbild äusserst sensiblen Stelle im Kerngebiet der Gemeinde das Ortsbild beeinflusse und störe, weshalb dieser oberirdisch nicht bewilligt werden könne. Dabei verweisen sie auf Art. 32 Abs. 2 BG. Gemäss Art. 31 ff. BG ist die Bauherrschaft gezwungen, die gesetzlich vorgeschriebenen Parkplätze zu erstellen. Die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen ist gemäss Art. 32 Abs. 1 BG auf dem Baugrund zu erfüllen, wobei die Baubehörde in besonderen Fällen, namentlich aus Rücksicht auf Ortsbild, Verkehrslage und Immissionen die Schaffung von unterirdischen Parkplätzen anordnen kann (Art. 32 Abs. 2 BG). Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass Parkplätze grundsätzlich an der Oberfläche zu erstellen sind und nur in Ausnahmefällen unterirdisch angelegt werden müssen. Ferner ist zu beachten, dass die Anordnung von unterirdischen Parkplätzen im Ermessen der Baubehörde liegt. Diese hat somit darüber zu entscheiden, in welchen Fällen eine Situation es gebietet, vom Normalfall, d.h. der Erstellung von Parkplätzen an der Oberfläche, abzuweichen. b) Im vorliegenden Projekt wurden 98 der insgesamt 120 Parkplätze in der Tiefgarage, also unterirdisch, angelegt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die an der Oberfläche geplanten 25 Parkplätze gegen Art. 32 Abs. 1 BG verstossen sollten. Zudem gehören Parkplätze zu den Infrastrukturanlagen eines Hotels und sind in der Hotelzone, in welcher sie zu liegen kommen, sowieso zonenkonform. Zu prüfen bleibt lediglich, ob das Anlegen der 25 Aussenparkplätze gegen den Ortsbildschutz gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung verstösst. Anlässlich des Augenscheins vom 10. April 2008 konnte festgestellt werden, dass der fragliche Parkplatz nicht wie von den

Beschwerdeführern behauptet, in einer äusserst sensiblen Stelle im Kerngebiet der Gemeinde geplant ist und dass dieser von oben her kaum und von unten her lediglich aus grosser Distanz bzw. nur von der gegenüberliegenden Talseite aus einsehbar ist. Da sich der Parkplatz auf einem tieferen Niveau als die oberhalb gelegenen Liegenschaften befindet, werden die Eigentümer der direkt anstossenden Liegenschaften in ihrer Aussicht nicht eingeschränkt. Ferner ist der Parkplatz zwischen verschiedenen Hochbauten platziert und ordnet sich diesen unter, weshalb er keinesfalls als störend bezeichnet werden kann. Dazu ist sich vor Augen zu führen, dass in der Hotelzone auch Hochbauten als zonenkonform gelten. Würde eine solche auf dem Parkplatz erstellt, hätte dies auf die angrenzenden Liegenschaften viel grössere Auswirkungen als der ebenerdige Parkplatz auf dem Dach der Parkgarage. Die Platzierung der geplanten Parkplätze auf dem Dach der Parkgarage ist unproblematisch, da sich dieser unmittelbar in die bauliche Umgebung einfügt und daher nicht gegen den Ortsbildschutz verstösst. 6. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass gemäss dem von der Gemeinde bewilligten Plan zwei Parkplätze auf der als „Kiesweg/Servicestrasse“ bezeichneten Strasse zu liegen kommen, was nicht möglich sei. Es ist richtig, dass nordöstlich dieser Strasse ein zusätzlicher Parkplatz vorgesehen ist. Da die ursprünglich zwischen den Gebäuden Nr. 37 und 38 geplante Zufahrt gemäss Auflage der Gemeinde nur eine Notzufahrt darstellt und die Barriere zwischen dem Dachparkplatz und dieser Zufahrt „im Normalfall“ geschlossen bleibt, kann der Raum seitlich der Barriere für einen zusätzlichen Parkplatz genutzt werden. Dieser befindet sich jedoch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, nicht auf der Strasse, sondern seitlich der vorgesehenen Barriere auf dem Dachparkplatz. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb dieser nicht bewilligt werden sollte. Schliesslich ist auch der Einwand, dass aus dem bewilligten Plan nicht ersichtlich werde, aus welchem Material der Belag des Parkplatzes sei, nicht zutreffend. Gemäss Baugesuchsunterlagen handelt es sich beim vorgesehenen Belag um Schotterrasen. Aber auch wenn der Parkplatzbelag nicht genau ausgewiesen wäre, würde dies keinen Grund darstellen, die Baubewilligung zu verweigern.

7. Weiter wird bemängelt, dass die Auflage betreffend Zufahrt zwischen Haus Nr. 37 und Haus Nr. 38 unklar formuliert sei. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, was unter Notzufahrt und Ausnahmefall zu verstehen sei. In ihrer Einsprache vom 24. Oktober 2007 verlangten die Beschwerdeführer, dass auf dem Strässchen zwischen dem Haus Nr. 37 und Haus Nr. 38 eine Barriere erstellt werde, die nur von den Eigentümern eines Garagenplatzes auf der Liegenschaft Nr. 2493 und der Hoteleigentümerin geöffnet werden könnte. Der Zweck dieses Begehrens lag darin, dass die Zufahrtsstrasse nicht von Hotelgästen oder Arbeitnehmern befahren werden sollte. Die Gemeinde ist mit der Auflage, die Zufahrt dürfe nur als Notzufahrt im Ausnahmefall benützt werden und vor der Parkfläche sei eine Barriere anbringen zu lassen, welche im Normalfall geschlossen bleibe, dem Begehren vollumfänglich nachgekommen. Gemäss Ziffer 3.b des Dispositivs der Baubewilligung darf die Zufahrt zwischen den Häusern Nr. 37 und 38 nur als Notzufahrt im Ausnahmefall benützt werden. Die Barriere am Ende der Zufahrt muss also im Normalfall geschlossen bleiben. Normalfall ist folglich jeder Fall ausser dem in ersten Satz beschriebenen Ausnahmefall, nämlich der Notzufahrt. Die Bauherrschaft ist selber der Ansicht, dass der Begriff „Notzufahrt“ noch verständlich sei. Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der Begriff „Ausnahmefall“ missverständlich bzw. die Auflage unklar formuliert sei, kann daher nicht gefolgt werden. 8. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Zufahrtsstrasse sei zu steil und entspreche nicht den massgebenden Normen, ist nicht zielführend. Die ordentliche Zufahrt zum Dachparkplatz erfolgt, nachdem die ursprünglich geplante Zufahrt gemäss Auflage nur im Ausnahmefall benutzt werden darf, zwischen der … und dem Hotel ... Diese Zufahrt entspricht den bautechnisch gestellten Anforderungen vollumfänglich, weshalb das Vorbringen unerheblich ist. 9. Schliesslich wird gerügt, dass der genehmigte Gestaltungsplan nicht mehr dem aufgelegten und von den Beschwerdeführern angefochtenen Plan entspreche. Auf dem ursprünglichen Plan seien 15 Parkplätze, auf dem

genehmigten Gestaltungsplan 25 Parkplätze auf der Tiefgarage vorgesehen. Es erscheine zweifelhaft, dass der Bedarf für die zusätzlichen 15 Parkplätze ausgewiesen sei. Der ursprünglich aufgelegte Baueingabeplan wurde von der Baugesellschaft, auf Verlagen der Gemeinde, präzisiert und an die von den Beschwerdeführern in ihrer Einsprache beantragten Bedingungen angepasst. So wurde u.a. die ursprünglich zwischen den Häusern Nr. 37 und 38 geplante Zufahrt zu den Parkplätzen auf dem Dach der Tiefgarage korrigiert, die Barriere eingetragen, ein zusätzlicher Parkplatz oberhalb und neun Parkplätze unterhalb der Zufahrt Service-/TLF ausgewiesen. Der Bedarf für diese zusätzlichen Parkplätze auf dem Dach der Tiefgarage ist aufgrund der dem Baugesuch beigelegten Unterlagen nachgewiesen. Da die anlässlich der Präzisierung der Eingabepläne zusätzlich vorgenommenen Änderungen den Forderungen der Beschwerdeführer entsprechen, diesen zur Kenntnis gebracht worden sind und der Bedarf für die zusätzlichen Parkplätze ausgewiesen ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Pläne nochmals hätten aufgelegt werden müssen. 10. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit den eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 2'715.70 erscheint als ausgewiesen. c) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 3'352.-gehen zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen die … aussergerichtlich mit Fr. 2'715.70 (inkl. MWST).

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