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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.09.2008 R 2008 37

September 19, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,314 words·~22 min·7

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 08 37 4. Kammer URTEIL vom 19. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Im Jahre 2003 reichte die Baugesellschaft „…“ (BG) erstmals ein Baugesuch für die Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser A+B mit Einstellhalle auf der in der Kernzone gelegenen Parzelle Nr. 1548 in der Gemeinde … ein (Projekt 2003). Eine dagegen u.a. von der … erhobene Einsprache, hiess die Gemeinde mit Entscheid vom 26. Juni 2003 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war. Auf das Argument der Verletzung der Bestimmungen über den Ortsbildschutz trat sie nicht ein und erteilte der BG die Baubewilligung. Einen u.a. von der … beim Verwaltungsgericht dagegen erhobenen Rekurs hiess dieses mit Urteil vom 11. Dezember 2003 gut und hob die Baubewilligung auf, soweit damit die Balkone von Haus A gegenüber Parzelle 433 der … bewilligt worden waren (VGU R 03 69). Im Übrigen wies es den Rekurs ab, insbesondere verneinte es das Vorliegen einer Verletzung der Bestimmungen über den Orts- und Landschaftsbildschutz und erkannte, die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften seien eingehalten, mit Ausnahme der erwähnten Balkone von Haus A. Dieses Urteil hob das Bundesgericht aufgrund einer dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde der … am 15. April 2005 auf. Das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, in einem neuerlichen Entscheid die Frage der Vereinbarkeit des Projekts mit den Anliegen des Ortsbildschutzes zu prüfen. Die in der Folge als Expertinnen bestimmten Eidgenössischen Kommissionen für Denkmalpflege (EKD) und Natur- und Heimatschutz (ENHK) erstellten mit Datum vom 22. Dezember 2005 ein Sachverständigengutachten. Gestützt auf dieses Gutachten hiess das Gericht den Rekurs gut und hob die Baubewilligung (Projekt 2003) vom 26. Juni 2003 auf (VGU R 03 69B vom 7.

April 2006, mitgeteilt am 18. Mai 2006). Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass i.c. einer jener seltenen Anwendungsfälle vorliege, in welchem aufgrund der kommunalen Vorschriften zum Schutz des Ortsbilds eine Reduktion des nach der Zonenordnung zulässigen Bauens verlangt werden müsse, und zwar unbesehen davon, dass das Bauvorhaben hinsichtlich Höhen, Grenzabstände, Ausnützung etc. den Bestimmungen der Kernzone entspreche. b) Daraufhin liess die BG das Bauprojekt überarbeiten. Eine Projektskizze (Projektskizze 2006) wurde am 11. Oktober 2006 der Denkmalpflege Graubünden zur Stellungnahme zugestellt, welche ihrerseits die EKD/ENHK am 14. November 2006 um eine Stellungnahme anging. Mit ausführlichem Schreiben vom 19. Dezember 2006 wiesen die Kommissionen auf diverse Mängel in der Projektskizze hin, welche aus ihrer Sicht der Bewilligungserteilung für ein noch auszuarbeitendes Projekt entgegen stehen könnten. Insbesondere gehe die Projektskizze nach wie vor zu wenig sensibel auf das historische Umfeld ein. Die Gebäudevolumina sowie das Verhältnis der beiden Häuser zueinander und zu ihrer Umgebung müssten grundlegend überarbeitet werden. Als erforderlich erscheine eine beträchtliche Reduktion der Gebäudetiefen sowie der Gebäudehöhe des Hauses A wie auch eine Verbesserung bei der Stellung der beiden Häuser. Auch wenn die neu entstehende Hofsituation zwischen Friedhofmauer und Haus A räumlich eine Verbesserung gegenüber dem Projekt 2005 darstelle, seien dort Anpassungen erforderlich (Reduktion der Besucherparkplätze; Ausbildung der direkt an Friedhof angrenzende Freiflächen als Grünfläche). Zudem müsse auch die Erschliessung der Bauparzelle überdacht und verbessert werden. c) Am 4. Juni 2007 reichte die BG ein überarbeitetes Baugesuch (Projekt 2007) ein. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2007 nahmen die EKD/ENHK zuhanden der Denkmalpflege Graubünden zu diesem Projekt Stellung und hielten fest, dass dieses Projekt nunmehr in wichtigen Punkten den Anträgen der Kommissionen entspreche. Gegenüber den bereits beurteilten Vorgängerprojekten hätten insbesondere die Volumetrie und Gestaltung der

Aussenräume wesentlich verbessert werden können. In vielen Einzelfragen wie z.B. hinsichtlich Höhenlage, Dachgestaltung, Sockelgeschoss seien jedoch noch weitere Verbesserungen nötig, welche aber von der kantonalen Denkmalpflege direkt mit dem Projektverfasser erarbeitet werden könnten. d) In der Folge unterbreitete die kantonale Denkmalpflege dem Architekten der BG einen umfangreichen Katalog von Verbesserungsvorschlägen, den dieser dann in seiner Überarbeitung des Projektes einbezog. Am 14. September 2007 wurden die um verschiedene Vorschläge ergänzte revidierte Projektpläne (rev. Projekt 2007) eingereicht. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 21. November/11. Dezember 2007 wies die Baukommission das Baugesuch der BG vom 4. Juni 2007 jedoch trotzdem ab, weil das Bauvorhaben die von der kantonalen Denkmalpflege verlangte Drehung der Bauten um ca. 7° parallel zu den Höhenkurven und die Anpassung des Spielgeräteplatzes an den Geländeverlauf nicht einhielt. Der abschlägige Baubescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. e) Am 28. Januar 2008 reichte die BG ein neues Baugesuch ein (Projekt 2008), welches die Überbauung der Parzelle 1548 mit einem 4-geschossigen Mehrfamilienhaus A mit acht 4½ -Zimmerwohnungen und einem 3geschossigen Mehrfamilienhaus B mit sechs 3½ -Zimmerwohnungen, einer Autoeinstellhalle mit 21 Parkplätzen und sechs oberirdischen Parkplätzen vorsieht. Die Zufahrtsrampe zur Autoeinstellhalle soll teilweise in den Anpassungsbereich zu liegen kommen. Die kantonale Denkmalpflege hielt zum Bauprojekt 2008 mit Schreiben vom 28. Januar 2008 fest, dass die seit 2003 vorgenommenen Revisionen zu einer wesentlichen Verbesserung des Projekts geführt hätten, so dass aus ihrer Sicht und im Einklang mit dem Schreiben der EKD/ENHK vom 13. Juli 2007 die Anlagen des Ortsbildschutzes berücksichtigt seien; das Bauprojekt sei in dieser Hinsicht bewilligungsfähig. Einmal bewilligte Pläne müssten jedoch verbindlich sein; allfällige spätere Projektänderungen müssten wiederum auf ihre Konzeptverträglichkeit geprüft werden können. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 verlangte der Archäologische Dienst Graubünden, dass vor der Ausführung des Bauvorhabens das Gelände mit dem entsprechenden

zeitlichen Aufwand archäologisch untersucht und dokumentiert werden müsse. Gegen das ordnungsgemäss publizierte Bauvorhaben liess die … wiederum Einsprache erheben, im Wesentlichen mit den bereits ihren früheren Eingaben zugrunde liegenden Überlegungen. Am 14. Februar 2008 teilte die Baukommission der BG mit, in den Baueingabeplänen bei Haus B rage der nordwestliche Balkon 1.5 m in den Grenzabstand hinein und müsse auf 1 m zurückgenommen werden (Art. 69 Abs. 4 BG). Die BG kam dem gemeindlichen Ansinnen umgehend nach und reichte am 28. Februar 2008 entsprechend korrigierte Pläne ein. Am 10. April 2008, mitgeteilt am 17. April 2008, hiess der Gemeindevorstand … die Einsprache der … insoweit gut, als der an der Westfassade des Hauses B vorgesehene Balkon höchstens 1 m in den Grenzabstand hineinragen dürfe. Im Übrigen wies er die Einsprache mit ausführlicher Begründung vollumfänglich ab. Gleichzeitig erteilte er der BG gleichzeitig die anbegehrte Baubewilligung unter Auflagen. So verfügte er u.a., dass das Baugelände vor Baubeginn durch den Archäologischen Dienst des Kantons Graubünden untersucht und dokumentiert werde und der an der Westfassade des Hauses B vorgesehene Balkon höchstens 1 m in den Grenzabstand hineinrage. 2. Dagegen liess die … beim Verwaltungsgericht am 19. Mai 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung des Bauund Einspracheentscheides vom 15. April 2008 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Vorweg rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr die Eingabe des Archäologischen Dienstes vom 7. Februar 2008 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Die betreffende Auflage sei zudem auch falsch. Die Baubehörde hätte das Verfahren vielmehr bis zum Vorliegen der Ergebnisse der archäologischen Begutachtung sistieren müssen, weil erst nach Vorliegen des Resultats der archäologischen Begutachtung entschieden werden könne, ob überhaupt noch eine Baubewilligung erteilt werden könne. Wenn nämlich gemäss Art. 9 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz ein wertvolles Objekt gefunden würde, verbiete sich die Bewilligung des Bauvorhabens in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 - 5 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung. Die

Auflage mache erst dann einen Sinn, wenn nach Vorliegen der archäologischen Begutachtung in Kenntnis des notwendigen Schutzes und bei Bejahung der Überbauungsmöglichkeit ein konkretes Projekt bewilligt werden solle. Ferner rügte sie noch einmal ausführlich, dass das Projekt den Vorgaben des Gutachtens EKD/ENHK vom 22. Dezember 2005 nicht entspreche. Insbesondere sei kein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass ein schlichtweg untaugliches, nicht rechtskonformes Bauprojekt vorliege. Im Schreiben vom 19. Dezember 2006 hätten EKD/ENHK festgehalten, dass die neue Stellung von Haus B und die Reduktion um 2 Geschosse gewisse Verbesserungen gegenüber dem Projekt 2005 darstellten. Gleichzeitig werde durch das winklige Zusammenfügen der beiden Baukörper innerhalb des Ortsbildes eine äusserst problematische Situation geschaffen, die architektonisch kaum lösbar sein werde. Vorliegend seien sodann auch die Besucherparkplätze nicht reduziert worden, lägen viel zu nahe am Friedhof und die Freifläche sei sodann auch nicht als Grünraum ausgebildet. Wiederholt hätten EKD/ENHK die Bedeutung von Parzelle 1548 als Freiraum betont und deren ganze oder weitgehende Freihaltung verlangt. Seitens der Beschwerdeführerin habe man ohne Erfolg immer wieder den erneuten Beizug der EKD/ENHK beantragt. Stattdessen sei der kantonale Denkmalpfleger beigezogen worden. Dessen Ausführungen widersprächen jedoch diametral den Erkenntnissen im Gutachten und in der weiteren Korrespondenz von EKD/ENHK. Diese Widersprüche seien nicht nachvollziehbar. Das Bauvorhaben sei der EKD/ENHK erneut zur Begutachtung zu unterbreiten und diese hätten sich dazu zu äussern, inwiefern das Bauprojekt dem Gutachten vom 22. Dezember 2005 und den erläuternden Ausführungen im Schreiben vom 19. Dezember 2006 entspreche. Die Gutachter sollten zudem die Widersprüche zwischen ihrer und der Meinung des Denkmalpflegers erklären. Ferner machten sie erneut geltend, dass das Bauvorhaben nicht zu der vom Baugesetz verlangten Verbesserung des Ortsbildes beitrage. 3. Die Gemeinde … liess die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits dem angefochten Bau- und Einspracheentscheid zugrunde liegenden

Überlegungen. Sie legte ausführlich die Vorgeschichte dar, welche letztlich zum nunmehr angefochtenen Projekt 2008 führten und hielt fest, dass die Bauherrschaft dieses unter Berücksichtigung der Anforderungen der kantonalen Denkmalpflege überarbeitet (Verbesserungen bei der Umgebungsgestaltung, Drehung der Gesamtanlage um 7° parallel zu den Höhenkurven) und die kantonale Denkmalpflege dieses Projekt als bewilligungsfähig erachtet habe. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezögen sich ausschliesslich auf das Vorgängerprojekt 2003 sowie die Projektskizze 2006, nicht aber auf das streitige Projekt 2008. Es lägen auch keine widersprüchlichen Stellungnahmen von Denkmalpflege und EKD/ENHK vor, die Einholung eines weiteren Gutachtens sei deshalb unnötig. Ebenso wenig könne von der geklagten Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, nachdem das entsprechende Schreiben des Archäologischen Dienstes unmittelbar nach dessen Eingang am 7. Februar 2008 zu den Akten genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme durch einen Vertreter der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2008 habe es auf jeden Fall bei den Akten gelegen. Von weiteren Einsichtnahmen habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin abgesehen. Der Archäologische Dienst habe die Aufnahme einer Auflage in die Baubewilligung verlangt, wonach vor der Bauausführung das Baugelände untersucht und dokumentiert werden müsse. Dadurch sei der Bauentscheid in der Sache nicht beeinflusst worden. Auf die Frage, ob die Baubewilligung zu erteilen sei oder nicht, habe das Schreiben keinen Einfluss gehabt, weshalb auch insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen könne. Ebenso wenig bestünde aufgrund der behaupteten archäologischen Vorgaben Anlass für eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens. Zudem sei nur die Regierung befugt, gemäss Art. 11 und 12 der kantonalen Verordnung über Natur- und Heimatschutz zulasten des Grundeigentümers eine Schutzverfügung zu erlassen, wenn die archäologische Untersuchung zum Auffinden eines historisch wertvollen Objekts führen würde, unabhängig von der Erteilung einer Baubewilligung. Durch die Auflage werde in ausreichender Weise verhindert, dass eine Schutzverfügung der Regierung vereitelt werden könne.

4. Die Baugesellschaft „…“ liess mit im Ergebnis denselben Überlegungen Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Letzteres deshalb, weil die Beschwerdelegitimation zumindest hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des generellen Berufens auf archäologische Aspekte resp. Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes fraglich sei. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. 6. Am 18. September 2008 führte eine Delegation der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts an welchem für die Beschwerdeführerin der Co- Präsident der … zusammen mit dem beauftragten Rechtsanwalt, für die Gemeinde der Gemeindepräsident sowie ein Mitglied der Baukommission zusammen mit dem gemeindlichen Rechtsvertreter, für die Bauherrschaft deren Rechtsanwalt in Begleitung des Architekten sowie ein Vertreter der kantonalen Denkmalpflege teilnahmen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde noch einmal ausführlich dargelegt, dass das streitige Bauprojekt nicht bewilligt werden dürfe, zumal es insbesondere auch nicht zu der vom kommunalen Baugesetz verlangten Verbesserung des Ortsbildes beitrage. Auf die weiteren Ausführungen am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bevor materiell auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei steht vorliegend insbesondere die von der Beschwerdegegnerin 2 in den Raum gestellte Frage der Beschwerdelegitimation im Vordergrund. Hält man sich nun die bereits im Verfahren R 03 69 ausführlich umschriebene, erweiterte Legitimationsumschreibung vor Augen, erhellt, dass die Beschwerdeführerin

vom angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid in ihren schützenswerten Interessen betroffen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren alle Rügen (so u.a. auch die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge behaupteter Unkenntnis des Schreibens des Archäologischen Dienstes Graubünden) anbringen kann, aufgrund derer im Falle einer Gutheissung für ihre Position Vorteile zu erwarten sind (Wiederholung des Verfahrens; Verbot der Überbauung der Parzelle zufolge deren Schutzbedürftigkeit) und offenkundig im Zusammenhang mit dem strittigen Neubauprojekt für die beiden Mehrfamilienhäuser A und B auf der Parzelle Nr. 1548 stehen. Für eine Änderung oder Präzisierung der im erwähnten Urteil umschriebenen Legitimationspraxis besteht aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen kein Anlass. Dem Nichteintretensantrag ist bereits daher kein Erfolg beschieden und auf die Beschwerde ist denn auch hinsichtlich aller vorgebrachten Rügen einzutreten. 2. a) Vorweg ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Eine solche erblickt sie im Wesentlichen darin, dass ihr das Schreiben des Archäologischen Dienstes vom 7. Februar 2008, worin der Erlass einer Auflage zur archäologischen Untersuchung und Dokumentierung des Baugrundes verlangt worden ist, nicht bekannt gemacht worden sei. Aus diesem Einwand kann sie jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Der aus Art. 29 Abs. 2BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht, doch lässt sich daraus keine Verpflichtung der Behörden ableiten, dass mögliche Betroffene ausdrücklich und im einzelnen informiert oder dass ihnen gar ungefragt Akten zugestellt werden müssten. Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass das Schreiben des archäologischen Dienstes im Zeitpunkt der Einsichtnahme durch einen Vertreter der Beschwerdeführerin Bestandteil der bei der Gemeinde aufliegenden Baugesuchsakten bildete und dass es wie auch alle übrigen Akten - eingesehen werden konnte. Damit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin davon hätte Kenntnis haben können und müssen. Wenn sie sich zum Schreiben des Archäologischen Dienstes nicht hat vernehmen lassen und nun Unkenntnis geltend macht, hat sie die Folgen ihres Untätigbleibens selbst zu tragen. Bereits aus dieser Sicht

betrachtet, erweist sich ihre Rüge als unbehelflich. Völlig fehl geht ihr Ansinnen, dass ihr das Schreiben hätte bekannt gegeben bzw. gar zur Stellungnahme zugestellt werden müssen. Solches lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren nicht ableiten. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind haltlos. b) Selbst wenn man aber aufgrund der langen Vorgeschichte zumindest sinngemäss einen Anspruch bejahen würde, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass sie sich zu der Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels sowie am Augenschein ausführlich äussern konnte, was eine Wiederholung des Verfahrens bereits daher als obsolet erscheinen lässt, verkennt sie, dass das kantonale Amt im erwähnten Schreiben in Kenntnis der Ergebnisse der im Jahre 2003 vom Archäologischen Dienst durchgeführten Sondiergrabungen von der Gemeinde lediglich die Aufnahme einer Auflage in die Baubewilligung verlangt hat, wonach das Gelände vor Baubeginn archäologisch zu untersuchen und zu dokumentieren sei. Wie sich nun der angefochtenen Baubewilligung unschwer entnehmen lässt, hat die Gemeinde dem gestellten Antrag vollumfänglich Rechnung getragen und eine entsprechende Auflage aufgenommen. Zu einer weitergehenden archäologisch begründeten baulichen Einschränkung oder der verlangten Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zum Abschluss der archäologischen Untersuchungen war sie angesichts des vom Amt gestellten Antrages und der damit implicite eingestandenen Möglichkeit der Realisierung des Bauvorhabens mit Auflagen (vgl. Art. 91 Abs. 1 KRG) nicht gehalten; insbesondere bestand für die Anordnung eines der Beschwerdeführerin vorschwebenden Erlasses eines Bauverbotes weder Grund noch Anlass, da seitens der zweifellos fachkundigen Fachstelle keinerlei Hinweise auf eine einen Bau allenfalls verhindernde - Schutzbedürftigkeit des Areals vorgebracht wurden und eine solche auch seitens der zuständigen Stellen (vgl. Art. 11 und 12 der kantonalen Verordnung über den Heimatschutz) nie geltend gemacht worden sind. Drängt sich aber der Erlass einer Schutzverfügung aus archäologischer Sicht nicht auf, ist auch bereits gesagt,

dass der Rüge der Beschwerdeführerin, die Auflage sei falsch, unzutreffend ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich wie bereits in den früheren Verfahren auf den Standpunkt, das Bauprojekt (Projekt 2008) entspreche nicht den Anforderungen des Ortsbildschutzes. Ihres Erachtens hätte ein qualifiziertes Wettbewerbs-Verfahren durchgeführt werden müssen. Durch das winklige Zusammenfügen der beiden Baukörper werde nun aus der Sicht des Ortsbildes eine äusserst problematische Situation geschaffen. Sodann berücksichtige die dem Friedhof zugewendete Seite des Neubaus das Gebot der Schonung des ruhigen Freiraumes nur ungenügend. Ferner seien zu viele Besucherparkplätze zu nahe beim Friedhof vorgesehen. Zur Stützung ihrer Ansinnen beruft sie sich dabei auf das Gutachten der EDK/ENHK vom 22. Dezember 2005 sowie auf ein Schreiben dieser beiden Kommissionen an die kantonale Denkmalpflege vom 19. Dezember 2006 und macht dazu noch geltend, die beiden Schreiben stünden im Widerspruch zur Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege vom 28. Januar 2008. Der Beschwerdeführerin kann – wie nachstehend aufzuzeigen ist – nicht gefolgt werden; ihre Argumentation geht bereits im Ansatz fehl. b) Obwohl die Beschwerdeführerin über die Vorgeschichte des im Streit stehenden Bauvorhabens (Projekt 2008) bestens im Bilde sein sollte, beruft sie sich erneut auf das Gutachten der ENHK/EKD vorn 22. Dezember 2005, welches vom Verwaltungsgericht im Verfahren R 03 69B eingeholt worden war und sich auf ein Vorgängerprojekt (Projekt 2003) bezog. Aufgrund des Ausganges jenes Rekursverfahrens liess die Bauherrschaft das damalige Projekt im Sinne der Erwägungen vollständig überdenken und weiterentwickeln. Als Folge daraus reichte sie dann der kantonalen Denkmalpflege eine Projektskizze zur Prüfung ein, welche diese den beiden Eidgenössischen Kommissionen zur Begutachtung weiterleitete. Diese hielten in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2006 im Wesentlichen fest, dass eine abschliessende Beurteilung erst möglich wäre, wenn das Projekt vollständig ausgearbeitet sei. Sie empfahlen jedoch, das Projekt im Sinne ihrer Erwägungen zu überarbeiten. Im Sinne einer Empfehlung – und nicht

wie die Beschwerdeführerin nun meint, als Verpflichtung - regten sie ferner an, das Ausführungsprojekt im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens entwickeln zu lassen. Entsprechend besteht auch kein Anlass die streitige Baubewilligung aufzuheben, weil der von den EKD/ENHK angeregte Architekturwettbewerb nicht durchgeführt worden ist; dies umso weniger, als ein solcher Wettbewerb – wie das vorliegend streitige Projekt 2008 aufzeigt keineswegs das einzige Mittel darstellt, um zu einer ästhetisch befriedigenden Lösung zu gelangen. c) In der Folge liess die Bauherrschaft das Projekt überarbeiten und die revidierten Pläne bei der kantonalen Denkmalpflege zur Prüfung einreichen. Diese stellte die revidierten Pläne am 2. Juli 2007 der ENHK/EKD zur Beurteilung zu. In ihrer Stellungnahme gelangten diese mit Schreiben vorn 13. Juli 2007 zum Schluss, dass das nunmehrige Projekt 2007 in wichtigen Punkten den Anträgen der Kommissionen entspreche. Gegenüber den Vorgängerprojekten seien insbesondere Volumetrie und Gestaltung der Aussenräume wesentlich verbessert worden seien. Hinsichtlich verschiedenen Einzelfragen - wie Höhenlage, Dachgestaltung oder Sockelgeschoss - seien Verbesserungen noch erforderlich, doch könnten diese von der kantonalen Denkmalpflege direkt mit dem Projektverfasser erarbeitet werden. d) Ausgehend von einem von der kantonalen Denkmalpflege erarbeiteten umfangreichen Katalog von Verbesserungsvorschlägen wurde das Projekt 2007 erneut überarbeitet und der Fachstelle am 14. September 2007 zur neuerlichen Prüfung (rev2007) eingereicht. Mit Schreiben vom 17. September 2007 hielt diese ausdrücklich fest, dass das Projekt mit der Anpassung des Spielgeräteplatzes an den Geländeverlauf und die Feinausrichtung der Gesamtanlage parallel zu den Höhenkurven durch eine Drehung von ca. 7 Grad bewilligungsfähig wäre. Weil das Projekt die beiden erwähnten Voraussetzungen noch nicht vorsah, verweigerte ihm die Baubehörde mit Bau- und Einspracheentscheid vom 21. November/11. Dezember 2007 die Baubewilligung.

e) Daraufhin liess die Bauherrschaft das Bauprojekt erneut überarbeiten (Projekt 2008) und berücksichtigte nun auch noch die Anforderungen der kantonalen Denkmalpflege, indem sie auch noch verlangten Verbesserungen bei der Umgebungsgestaltung vornahm und insbesondere auch noch die Gesamtanlage um 7 Grad parallel zu den Höhenkurven drehte. Daraufhin stellte die kantonale Denkmalpflege stellte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 fest, dass das Projekt nun bewilligungsfähig sei. f) Im Lichte dieser Sachlage ergibt sich nun ohne weiteres, dass das nunmehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Bauprojekt 2008 nunmehr auch aus ortsbildschützerischen Überlegungen unproblematisch ist. Der Beschwerdeführerin, welche sich vorliegend – wie in den früheren Verfahren – wiederum überwiegend mit ortsbildschützerischen Überlegungen gegen das Bauvorhaben wehrt, kann nicht gefolgt werden. In ihrer Argumentation blendet sie den Umstand völlig aus, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Bauvorhaben (Projekt 2008) das Ergebnis der seit dem ersten Projekt 2003 erfolgten intensiven Zusammenarbeit von Gemeinde, Bauherrschaft, der EKD/ENHK und der kantonalen Denkmalpflege ist. Sie will offenbar nicht zur Kenntnis zu nehmen, dass vorliegend ein völlig anderes Projekt zu beurteilen ist, als es noch der Stellungnahme der ENHK/EKD im Verfahren R 03 69B zugrunde lag. Wie erwähnt, ist jedoch seither seitens der Bauherrschaft in enger Zusammenarbeit mit den massgebenden eidgenössischen und kantonalen Gremien ein Bauprojekt entwickelt worden, das nunmehr auch unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes als bewilligungsfähig eingestuft worden ist. An der begründeten Einschätzung der sachlich fachkundigen Stellen gibt es nichts zu beanstanden. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens bei den erwähnten eidgenössischen Kommissionen besteht angesichts der oben ausführlich beschriebenen Vorgeschichte und der daraus resultierenden Erkenntnisse für das Gericht kein Anlass. g) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben die EKD/ENHK auch zum Projekt 2007, welches in den groben Zügen bereits dem nunmehr zur Beurteilung stehenden Projekt 2008 entspricht, Stellung bezogen. Sie

haben ausgeführt, es entspreche in wichtigen Punkten ihren Anträgen; insbesondere hätten Volumetrie und Gestaltung der Aussenräume wesentlich verbessert werden können. Die Vornahme weiterer Verbesserungen im Detail haben sie damals der kantonalen Denkmalpflege übertragen, welche sich detailliert mit dem Projekt 2007 auseinandergesetzt hat und es, abgesehen von der Feinausrichtung des Spielgeräteplatzes und der Gesamtanlage an den Geländeverlauf (Drehung um 7°), als bewilligungsfähig erachtete. Nachdem die Gemeinde aufgrund der beiden erwähnten Kritikpunkte jenes Projekt nicht bewilligte, berücksichtigt das nunmehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Projekt 2008 auch noch diese beiden letzten Kritikpunkte. Damit wurde den von der Beschwerdeführerin angerufenen Interessen nach baulichen Einschränkungen aufgrund ortsbildschützerischer Überlegungen bestmöglichst Rechnung getragen. Wenn die Gemeinde von weiteren Einschränkungen abgesehen hat, so lässt sich dies nicht beanstanden, zumal ihr trotz der aufgrund der letztlich allein noch aus dem Ortsbildschutz resultierenden Beschränkungen, welche aber angesichts der geltenden Grundordnung kein Bauverbot am fraglichen Standort rechtfertigen, immer noch ein relativ weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, den sie vorliegend zweifellos nicht überschritten hat. h) Soweit die Beschwerdeführerin noch geltend macht, das Projekt 2008 widerspreche dem Gutachten der EKD/ENHK vom Dezember 2005 und dem Schreiben der Kommissionen vom Dezember 2006, verkennt sie sodann, dass sich sowohl das Gutachten als auch das Schreiben vom Dezember 2006 auf andere, zwischenzeitlich überholte, nicht realisierte Projekte, bezogen. Die damaligen Äusserungen der Kommissionen können also nur insofern relevant sein, als sie sich auf Punkte beziehen, in welchen die Projekte 2007 und 2008 mit den Vorgängerprojekten überhaupt verglichen werden können. Bereits festgehalten wurde, dass den Bedenken der Kommissionen in Bezug auf den Abstand der Gebäude, deren Stellung (Auseinanderrücken und Drehung der Gebäude), deren Volumina (die Gebäude wurden um zwei [Haus A] resp. ein Geschoss [Haus B] massiv reduziert [Reduktion der BGF von ursprünglich ca. 2’340 m2 auf nunmehr 1'555 m2]) ausreichend Rechnung

getragen. Sodann wurden im angefochtenen Projekt auch die Zufahrt zur Tiefgarage, wie damals von den Kommissionen angeregt, wiederum nach Süden verlegt, und auch alle anderen, von den zuständigen Stellen verlangten Detailverbesserungen und Korrekturen (Rücknahme des nunmehr noch 1 m in den Grenzabstand hineinragenden nordwestlichen Balkons bei Haus B, Art. 69 Abs. 4 BG) realisiert (vgl. Projektpläne Stand 3. März 2008). i) Am Augenschein konnten sich die Parteien sodann noch zu der Situierung der Besucherparkplätze im Bereich des in den Plänen bezeichneten „Wohnhofes“ äussern. Im Schreiben vom Dezember 2006 hatten die Kommissionen diesbezüglich nämlich noch verlangt, dass die Besucherparkplätze keinesfalls an den Friedhof angrenzen dürften. Während dem diesem Ansinnen im Projekt 2007 noch Rechnung getragen worden war (PP’s direkt vor dem Haus A), sind sie nun im Projekt 2008 wieder im Bereich der Grenze zum Friedhof hin vorgesehen worden. Am Augenschein hat der Architekt diesbezüglich ausgeführt, dass die Frage mehrfach diskutiert und auch eine Bepflanzung zwischen Friedhof und Parkplätzen vorgesehen worden sei, wodurch auch den Interessen der Friedhofsbesucher angemessen Rechnung getragen werden könne. Zwar könnten die Parkplätze auch direkt vor dem Haus A bezeichnet werden, doch kämen sie dann direkt angrenzend von Schlafräumen zu liegen. Die schützenswerten Interessen der Bewohner nach geringerer Störung durch die Parkplatzbenutzer seien gegenüber den gelegentlichen Besuchern des Friedhofs als grösser gewichtet worden, weshalb die Situierung gemäss Projekt 2008 bevorzugt worden sei. Diesem Ansinnen kann gefolgt werden. Hält man sich die Funktion der Parkplätze, deren separate Zufahrt, wie auch die vorgesehene Begrünung zwischen Friedhof und der Bauparzelle vor Augen, erhellt, dass die Gemeinde das Bauvorhaben auch aus dieser Sicht zu Recht bewilligt hat. Selbst wenn im Übrigen die Parkplätze zwingend nicht im vorgesehenen Bereich bezeichnet werden dürften, wofür aber aufgrund der Stellungnahmen der erwähnten Kommissionen aber kein Anlass besteht, so hätte dies nicht die Verweigerung der Baubewilligung zur Folge, sondern lediglich die Bezeichnung und Ausscheidung der Parkplätze direkt vor dem

Haus A. Letztlich lässt sich aber die von der Gemeinde nunmehr bewilligte Variante ohne weiteres vertreten. j) Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, das Projekt führe nicht zu der vom kommunalen Baugesetz verlangten Verbesserung oder zumindest Erhaltung des Ortsbildes, so zielt ihre Argumentation aufgrund der oben geschilderten Erkenntnisse der zweifellos fachkundigen Kommissionen und Fachstellen offensichtlich ins Leere. k) Soweit sich die Beschwerdeführerin pauschal noch gegen die Zulässigkeit des im angefochtenen Entscheid enthaltenen Verweisens, wonach die Gebühren für das Einsprache- und Baubewilligungsverfahren noch mit einem separaten Entscheid erhoben werden, wehrt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies bereits deshalb, weil gegen jenen Entscheid wiederum ein Rechtsmittel offen stehen wird und sie dann auch alle diesbezüglichen Rügen vorbringen kann. l) Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche überdies der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin 2 eine Parteienentschädigung zu bezahlen hat. Der Beschwerdegegnerin 1, welche sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-zusammen Fr. 5'464.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die ... hat der Baugesellschaft „…“ eine Parteientschädigung von Fr. 7'570.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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