Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.04.2008 R 2008 3

April 11, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,423 words·~7 min·8

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 08 3 4. Kammer URTEIL vom 11. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 15. Juni 2006 bewilligte der Gemeindevorstand … das Baugesuch der … betreffend Bau einer Wellnessanlage mit Hallenbad/Sauna auf Parzellen 1768 und 1769 unter Auflagen und Bedingungen. Unter den Auflagen wird aufgeführt, dass allfällige Auflagen der kantonalen Denkmalpflege zu erfüllen seien. Nicht genehmigt wurden u.a. die gesamte Umgebungsgestaltung sowie der neue Standort des dort befindlichen Pavillons. Dieser müsse mittels eines späteren Baugesuchs definiert werden. Die … unterbreitete der Gemeinde in der Folge ein Baugesuch für die Umgebungsgestaltung mit Verschiebung Gartenpavillon. Dagegen liessen die Eheleute … und Mitbeteiligte Einsprache erheben und beantragten u.a. die Verweigerung der Bewilligung für die geplanten Umgebungsarbeiten in der projektierten Form. Nachdem die Gemeinde von der Bauherrschaft weitere Unterlagen einverlangt hatte, teilte diese der Gemeinde mit, der Bauberater der kantonalen Denkmalpflege sei mit dem neuen Standort des Pavillons einverstanden, was dieser gegenüber der Gemeinde telefonisch am 19. November 2007 bestätigte. Er machte indessen Vorbehalte mit Bezug auf die Umgebungsgestaltung, bei der aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes noch diverse Anpassungen vorgenommen werden müssten. Nach weiteren Abklärungen und Korrespondenzen wies der Gemeindevorstand die Baueinsprache, soweit sie den Pavillon betraf, ab, soweit er darauf eintrat und erteilte für den Wiederaufbau des Pavillons eine Teilbaubewilligung mit der Auflage, den Wiederaufbau durch den Bauberater der Gemeinde oder die kantonale Denkmalpflege begleiten zu lassen. Mit Bezug auf die Umgebungsgestaltung werde das Baubewilligungsverfahren weitergeführt und darüber später

entschieden. Der Baustopp werde, soweit er den Wiederaufbau des Pavillons betreffe, aufgehoben, mit Bezug auf die Umgebungsgestaltung jedoch aufrechterhalten. 2. Dagegen erhoben … und Mitbeteiligte am 7. Januar 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Einsprecher zur Einsprache legitimiert gewesen seien. Die Einsprache habe sich gegen die gesamte Umgebungsgestaltung inkl. Pavillon gerichtet. Sie seien auch zur Beschwerde legitimiert. Der Pavillon stelle einen wesentlichen Teil des geschützten Ortsbildes gemäss Anhang zur VISOS dar. Er sei gemäss Art. 43 KRG ein geschütztes Objekt. Geschützte Objekte seien gemäss Art. 74 KRG zu erhalten. Er verliere mit der Verschiebung seine landschaftsprägende Bedeutung, was nicht berücksichtigt worden sei. Ohne Umgebungsarbeiten hätte auch die Denkmalpflege kein Einverständnis zur Verschiebung erteilt. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es liege eine ortsbaulich bedeutende Baute im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BG vor. Der Pavillon werde in seiner Ausgestaltung nicht verändert, sondern nur an anderer Stelle und in der gleichen Zone wieder aufgebaut, was die kantonale Denkmalpflege akzeptiert habe. Die Baute füge sich am neuen Standort harmonisch in die neu gestaltete Umgebung ein. 4. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragte die Bauherrschaft. Sie macht geltend, am vorbestandenen Ort könne der Pavillon nicht mehr aufgebaut werden, weil der Baugrund mit bewilligter Terrainveränderung um 7 m abgesenkt worden sei. Der Wiederaufbau erfolge am Rand der neuen abgesetzten Sportebene. Der Eispavillon gehöre ans neue Eisfeld und an einem anderen Ort wäre er fremd. 5. Die kantonale Denkmalpflege hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass noch Fragen der Umgebungsgestaltung offen seien, jedoch eine Weiterarbeit am Pavillon empfohlen worden sei. Dazu konnten die Parteien Stellung nehmen.

6. Am 10. April 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch. Daran beteiligte sich keiner der Beschwerdeführer und auch deren Anwalt erschien unentschuldigt nicht. Von der Gemeinde nahmen der Rechtsvertreter mit dem Bausekretär, von der Bauherrschaft deren Anwalt, der Architekt und die Hoteldirektion teil. Ausserdem erschien ein Vertreter der Denkmalpflege. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Beschwerdeführer zur Einsprache- bzw. Beschwerdeerhebung legitimiert sind, erscheint zwar fraglich, ist doch kaum nachvollziehbar, welcher Nachteil ihnen aus der Verschiebung des Pavillons erwächst, kann aber letztlich offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als materiell unbegründet erweist. 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Gemeinde zu Recht den Abbruch und Wiederaufbau des Sportpavillons an einem neuen Standort bewilligt hat. Massgebend dafür sind die folgenden Absätze von Art 93 des kommunalen Baugesetzes (BG): "Art. 93 Schützenswerte, erhaltenswerte und ortsbaulich bedeutende Bauten 1 Als schützenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten oder Baugruppen, die wegen ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Umbauten sind unter Vorbehalt von Absatz 5 bei grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. 2 … 3 Als ortsbaulich bedeutende Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die wegen ihrer Stellung und Architektur von siedlungsbaulicher Bedeutung sind. Sie sind grundsätzlich zu erhalten. Unter Vorbehalt von Absatz 5 kann die Baubehörde den Abbruch bewilligen, sofern ein Neubauprojekt vorliegt, welches bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Objekt. Auf einen Ersatzbau kann nur verzichtet werden, wenn ein gewichtiges, das öffentliche Interesse am Wiederaufbau überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

4 … 5 Bauvorhaben an Bauten gemäss Abs. 1 bis 3 sowie Neubauten gemäss Abs. 4 sind der Baubehörde vor der Ausarbeitung eines Bauprojektes zu melden. Eine von der Baubehörde bezeichnete ausgewiesene Fachperson beurteilt die Bauvorhaben, hält den Befund in einem schriftlichen Bericht fest und formuliert unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach Absatz 1 bis 4, Empfehlungen für allenfalls notwendige Schutzmassnahmen bzw. Anordnungen. Die Baubehörde kann die Denkmalpflege beiziehen. Gestützt auf diesen Bericht legt die Baubehörde nach Anhörung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers die Randbedingungen sowie die Beurteilungskriterien für das Bauvorhaben in einer anfechtbaren Verfügung fest und bestimmt dabei insbesondere, welche Gebäudeteile zu erhalten und welche beseitigt werden dürfen. Bei sämtlichen Massnahmen und Anordnungen ist nach Möglichkeit den Nutzungsabsichten der Grundeigentümer Rechnung zu tragen. 6 Mit der Baueingabe hat der Bauwillige in geeigneter Form (Ansicht, Skizzen, Fotos) darzulegen, wie die Ziele gemäss Abs. 1 bis 4 und die von der Baubehörde verfügten Randbedingungen und Beurteilungskriterien geprüft wurden und wie das Projekt diesen Rechnung trägt (vgl. Art. 22). 7 … 8 Steht von vornherein fest, dass das Bauvorhaben die Zielsetzung gemäss Abs. 1 bis 4 nicht tangiert, kann die Baubehörde vom Verfahren gemäss Abs. 5 absehen." Unbestritten ist der Pavillon eine geschützte Baute im Sinne von Art. 93 BG. Zunächst ist festzuhalten, dass der Pavillon aufgrund der am 15. Juni 2006 bewilligten Geländeabsenkung ohnehin nicht am bisherigen Standort hätte verbleiben können. Die betreffende Verfügung ist aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann. Von dieser rechtskräftig bewilligten Geländesituation ist daher auszugehen. Der bisherige Sport- und Eisplatz befand sich in der Horizontale ungefähr an der gleichen Stelle wie die neue Anlage, d.h. dass die Anlage als Ganzes lediglich um einige Meter horizontal verschoben wird. Der Sportpavillon bildete bisher die nördliche Begrenzung des Eisfeldes. Daran ändert sich auch durch die Verschiebung der Anlage nichts. Ein anderer Standort für den Wiederaufbau des Pavillons ist gar nicht denkbar. Vielmehr kann er nur dort seine Funktion als Ruheplatz für die Sportler und die Zuschauer des sportlichen Treibens erfüllen. Die Beschwerdeführer nennen denn auch keinen Alternativstandort für den Pavillon, sondern scheinen auf dem ursprünglichen Standort zu beharren. Damit verlangen sie aber etwas Unmögliches, nachdem die Tieferlegung des Eisfeldes bereits rechtskräftig bewilligt ist. Da sich nach dem Gesagten der Pavillon organisch an den Sportplatz anfügt und letztlich auch die Denkmalpflege mit dem Wiederaufbau einverstanden ist, wurde Art. 93 BG nicht verletzt. In Anbetracht der der Alternativenlosigkeit des neuen Standortes kann es auch nicht beanstandet werden, dass die Gemeinde lediglich eine Teilbaubewilligung erteilt hat und

die weitere Gartengestaltung erst in einem weiteren Schritt prüfen will. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit den eingereichten Honorarnoten geltend gemachte Betrag von Fr. 4'713.70 erscheint als ausgewiesen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 175.-zusammen Fr. 3'175.-gehen zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer entschädigen die … aussergerichtlich mit Fr. 4'713.70 (inkl. MWST).

R 2008 3 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.04.2008 R 2008 3 — Swissrulings