R 08 102 5. Kammer URTEIL vom 9. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Genehmigung Erneuerung Domleschgerstrasse (Abschnitt Rodels innerorts) 1. Die Domleschgerstrasse zwischen Rothenbrunnen und Sils i.D. erschliesst die rechtsrheinischen Gemeinden des Domleschg. Die Strasse wurde in den letzten Jahrzehnten abschnittsweise baulich verbessert und weist heute weitgehend eine zweispurige Fahrbahn auf. Im Jahre 2004 wurde das Teilstück Pratval innerorts bis zur Almenserbachbrücke erneuert und mit einem Gehwege ergänzt. In der Zeit vom 28. Januar bis 27. Februar 2008 lag das Strassenprojekt Nr. 744.00.3120 vom August 2007 für die Erneuerung der Domleschgerstrasse mit Gehwegneubau, Strassenzug Rothenbrunnen-Sils i.D., Abschnitt Rodels innerorts, km 4.07 – km 4.7, öffentlich auf. Das Projekt beinhaltet die Erneuerung und Erweiterung (auf 5,8 m Breite) der bestehenden Strasse unter Beibehaltung der bisherigen Linienführung sowie den Bau eines neuen Gehweges (1,5 m Breite). Dagegen erhoben … (Eigentümer von Parzellen 205 und 188 in …) und … (Eigentümer von Parzelle 248 in …) jeweils am 27. Februar 2008 Einsprache. Beide wehrten sich im Wesentlichen gegen die geplante Fahrbahnverbreiterung auf 5,8 m Breite. Die Eheleute … wiesen zudem auf den Verlust zweier vor dem Haus wegfallender Parkplätze und die Neuanlage derselben hin. Mit Regierungsbeschluss Nr. 1316 vom 7., mitgeteilt am 9. Oktober 2008, genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das Auflageprojekt unter Auflagen und spezialrechtlichen Bewilligungen. Sie wies u.a. die Gemeinde an, nach Bauvollendung eine Nachkontrolle gemäss Ziff 4.6 der kantonalen Richtlinie für die Verkehrsberuhigung innerorts durchzuführen. Die Einsprachen von … sowie … wurden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Hinsichtlich der Einsprache der Eheleute … hielt die Regierung fest, dass das Trottoir Gemeindesache sei. Vorliegend sei es mit einer Breite von 1,5 m geplant worden und entspreche den Normen des Kantons. Die Fahrbahnbreiten der Verbindungsstrassen würden jeweils auf die im Genehmigungszeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge abgestimmt, welche immer breiter geworden seien. Beim heutigen Ausbaustand sei ein gefahrloses Kreuzen zwischen grossen Fahrzeugen nicht mehr möglich, was nicht zeitgemäss und der Verkehrssicherheit abträglich sei. Betreffend Kosten werde auf das Landerwerbserfahren verwiesen. Bei der Beantwortung der Einsprache der Eheleute … führte die Regierung zusätzlich noch aus, dass die Gehweganlage die Verkehrssicherheit vor Ort durchaus verbessere. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit werde durch das Strassenprojekt nicht verändert. Der technische Bericht sei diesbezüglich falsch. Die Gemeinde habe mitgeteilt, sie wolle sowohl den Gehweg bauen als auch die Tempo 30- Zone beibehalten. Die Gemeinde werde deshalb angewiesen, nach Bauvollendung eine Nachkontrolle gemäss Richtlinien durchzuführen. Die Einwände betreffend Verlust zweier Parkplätze vor dem Haus und Ersatz derselben sei im nachfolgenden Landerwerbsverfahren zu behandeln. 2. Dagegen erhoben die Eheleute … sowie … am 7. November 2008 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: „a) Die Strassenbreite der neuen Durchgangsstrasse ist von den geplanten 5.80 m im oben erwähnten Abschnitt auf neu 5.20 m zu reduzieren. b) Die Gehwegbreite ist von den durchgehenden geplanten 1.50 m Breite auf ein Minimum von je nach zur Verfügung stehender Fläche auf 1 m Breite zu reduzieren. Wir beantragen, mit den betreffenden Anwohnern Verhandlungen zu führen, wo ein Gehweg von 1.50 m möglich ist und wo nicht. Im weiteren beantragen wir, dass: c) dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.“ Die Durchgangsstrasse sei heute zwischen ca. 4,8 und 6 m breit. Ein Gehweg fehle; alle Verkehrsteilnehmer müssten Rücksicht aufeinander nehmen. Das u.a. im fraglichen Bereich geltende Tempo 30 wirke sich positiv auf die
Verkehrsberuhigung aus. Zwar begrüssten sie den neu anzulegenden Gehweg, doch sei es notorisch, dass breitere Strassen mehr Verkehr anziehen würden. In keinem Dorf im äusseren Domleschg gebe es eine Dorfstrasse von 5,8 m Breite. Solches werde von der Domleschger Bevölkerung auch nicht gewünscht und ein gemeindeübergreifendes Konzept sei ihnen nicht bekannt. Man habe sie auch nicht offiziell darüber informiert, dass z.B. die Strasse bis auf ca. 50 cm an das Haus … anstosse. Unklar sei ferner, ob die Domleschgerstrasse dereinst mit 40 Tönnern befahren werden solle. Im Übrigen erfülle auch ein Gehweg von vorübergehend 1 m bestens seinen Zweck. Auf einer Strecke von etwa 500 m dürften auch ca. 100 m Gehweg weniger breit als 1,5 m sein, ohne dass die Fussgängersicherheit leide. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2008 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung. 4. a) Die Regierung des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Verkehrsbedeutung der Domleschgerstrasse entspreche nicht der einer Durchgangsstrasse, da sie überwiegend dem örtlichen und regionalen Verkehr diene. Mit dem Strassenprojekt würden keine neuen Gebiete erschlossen. Es gehe damit lediglich um die Substanzerhaltung der Kantonsstrasse und die Neuerstellung eines Gehweges. Derzeit sei ein zulässiges Höchstgewicht von 18 t in Rodels signalisiert. Gemäss Strassenbauprogramm sei vorgesehen, die Domleschgerstrasse zwischen der Abzweigung Tomils/Feldis und der Querverbindung Fürstenau mittelfristig derart auszubauen bzw. instandzustellen, dass sie generell mit einem zulässigen Höchstgewicht von 32 t signalisiert werden könne. Die heute signalisierten Höchstgeschwindigkeiten blieben - unter Vorbehalt der Ergebnisse einer Nachkontrolle betreffend Tempo 30 Zone - bestehen. Kantonsstrassen seien grundsätzlich verkehrsorientiert. Dabei seien die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer wie auch Behinderter angemessen zu berücksichtigen. Auf Kantonsstrassen zugelassene Fahrzeuge sollten zudem gefahrlos kreuzen können, was
vorliegend erst mit dem vorgesehenen Ausbau auf 5,8 m verwirklicht werden könne. Art. 19ff. StrG sehe keine persönliche Informationspflicht für Anstösser vor. Die Parkplatzfrage stelle sich erst im nachfolgenden Landerwerbsverfahren. Diesbezüglich habe aber am 19. Februar 2008 ein Augenschein stattgefunden. Für die Gehwegbreite sei die Gemeinde zuständig. Die vorliegend vorgesehene Breite von 1,5 m sei korrekt; für eine Reduktion bestehe kein Anlass b) Die Gemeinde Rodels beantragte ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Verkehrszählungen hätten ergeben, dass täglich ca. 720 Motorfahrzeuge, davon ca. 40 schwere Motorwagen, Schulkinder und weitere Fussgänger für Post, Laden, Kirche, Restaurant das fragliche Teilstück begehen würden. Die Strasse weise in Teilen bereits heute eine Breite von 5,8 m auf, der generelle Ausbau auf diese Breite sei geboten. Die Aufnahmen der Gehwegsituationen seien in Pratval gemacht worden, wo ein Trottoir von 1,5 m Breite gebaut worden sei und sich bewährt habe. Ein solches mache auch im fraglichen Bereich Sinn, insbesondere auch für Behinderte. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer betreffend Mehrverkehr seien wohl hypothetisch. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechstandpunkte. 6. Am 9. Juni 2009 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter sowie je eines Vertreters der beigeladenen Kantonspolizei Graubünden, des Amtes für Natur und Umwelt sowie der Denkmalpflege Graubünden vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Bereich des Auflageprojektes für die Erneuerung der Domleschgerstrasse sowie im Bereich des 2004 erneuerten Teilstücks „Pratval innerorts - Almenserbachbrücke“ Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.
Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein und auf ihre weiteren Darlegungen in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Projektgenehmigungsbeschluss vom 7./9. Oktober 2008 (RB Nr. 1316), mit welchem die Regierung des Kantons Graubünden das Auflageprojekt für die Erneuerung der Domleschgerstrasse, Strassenzug Rothenbrunnen - Sils i.D., Abschnitt Rodels innerorts, km 4.07 - km 4.70, einschliesslich Gehwegbau mit Auflagen und spezialrechtlichen Bewilligungen genehmigt und gleichzeitig die dagegen von den im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer eingereichten Einsprachen abgewiesen hat. Die Beschwerdeführer verlangen im Wesentlichen zum einen die Reduktion der Fahrbahnbreite von 5,80 m (Auflageprojekt) auf 5,20 m sowie der Gehwegbreite von 1,50 m auf 1 m. 2. a) Gemäss Art. 15 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) sind Kantonsstrassen nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung, mit guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, möglichst umweltschonend sowie wirtschaftlich zu projektieren und zu bauen (Abs. 1). Kantonsstrassen sind sodann grundsätzlich verkehrsorientiert. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer sowie von Menschen mit einer Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen (Abs. 2). Die Regierung erlässt für den Innerortsbereich von Kantonsstrassen Richtlinien für Massnahmen zur Verkehrsberuhigung. Dabei ist auf die Funktion der Strasse und auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (Abs. 3). b) Im „Bericht zum Strassenbau und Strassenbauprogramm 2009 – 2012“ der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 4. März 2008 (Heft Nr. 16 / 2007 - 2008) sind - soweit vorliegend von Interesse - die technischen
Anforderungen hinsichtlich Abmessung und Dimensionierung der Strassen umschrieben (S. 915 f.). Danach gelten für Neu- und Ausbauten der Kantonsstrassen in Graubünden folgende Strassenbreiten: - Wichtige Hauptstrassen: 7 m Fahrbahn plus je 1 m Seitenfreiheit (inkl. Rigole), bzw. 1,50 m Seitenfreiheit (mit Belag), … - Übrige Hauptstrassen: 6 m Fahrbahn plus je 1 m Seitenfreiheit (inkl. Rigole). Damit ist eine geringfügig eingeschränkte Begegnung von Lastwagen möglich. - Wichtige Verbindungsstrassen: 5.80 m Fahrbahnbreite plus je mindestens 0,50 m Seitenfreiheit (inkl. Rigole). Damit ist das Kreuzen von zwei Lastwagen bei geringer Geschwindigkeit noch möglich. - Übrige Verbindungsstrassen: 4.20 m Fahrbahnbreite plus je mindestens 0,50 m Seitenfreiheit (inkl. Rigole). … Für das Kreuzen von breiten Fahrzeugen sind Ausstellplätze vorzusehen. Nur in speziellen Fällen soll von diesen Vorgaben abgewichen werden, so z.B. in Innerortsbereichen, oder ausserorts, wo die Beseitigung engerer Stellen übermässige Kosten verursachen könnte. In der Beilage 4 „Projektierungsvorgabe Fahrbahnbreiten“ zum Strassenbauprogramms ist die Strasse „Rothenbrunnen - Sils i.D.“ als „Typ Verbindungsstrasse 5,80 m“ bezeichnet und für Fahrzeuge mit max. 2,55 m Fahrzeugbreite (vgl. Beilage 5 „Zulässige Fahrzeugbreiten und Höhenbeschränkungen“) vorgesehen worden. Ferner hat die Regierung in ihrer in der Botschaft enthaltenen Strategie festgehalten, dass u.a. generell die Bausubstanz erhalten und die Tragfähigkeit erhöht werden soll. Ausfluss dieser allgemeinen Zielsetzung ist, dass das Verbindungsstrassennetz für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis 32 t befahrbar gemacht werden soll (S. 919). Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat den Bericht und die darin umschriebenen Strategien und projektbezogenen Vorgaben für Neuund Ausbauten von Kantonsstrassen am 12. Juni 2008 nach ausgiebiger Diskussion zustimmend zur Kenntnis genommen. 3. a) Wenn sich die Beschwerdeführer nun gegen das Auflageprojekt mit der Überlegung wehren, es werde dadurch Mehrverkehr (auch 40-Tönner) generiert, so erweist sich dies als unbegründet. Wie seitens der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt worden ist, dient die derzeit mit einer Tonnagebeschränkung zwischen 18 und 28 t signalisierte und als wichtige Verbindungsstrasse klassierte Domleschgerstrasse überwiegend dem örtlichen bzw. regionalen Verkehr der rechtsrheinisch gelegenen Gemeinden, nicht aber dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Dieser verkehrt vielmehr auf der Nationalstrasse A13, bzw. bei Sperrungen derselben, auf der linksrheinisch gelegenen, kaum Steigungen aufweisenden, entsprechend ausgebauten „Italienischen Strasse“ (Hauptstrasse; 40 t mit Auflagen). Das streitigen Projekt innerhalb des Siedlungsgebietes Rodels soll nun lediglich, entsprechend den im kantonalen Strassenbauprogramm umschriebenen allgemeinen Zielsetzungen (Erhaltung der Substanz; Verbesserung der Linienführung; generelle Erhöhung der Tragfähigkeit der Verbindungsstrasse zwischen der Abzweigung Tomils/Feldis und der Querverbindung Fürstenau auf 32 t) ausgebaut werden, ohne dass aber zusätzlich neue Gebiete erschlossen werden oder sonst Mehr- bzw. Ausweichverkehr angestrebt wird. Letzteres ist bereits daher unwahrscheinlich, 40-Tönner aufgrund des (künftig) maximal zulässigen Höchstgewichts von 32 t ausgeschlossen. b) Auch die dem Auflageprojekt zugrunde liegende Fahrbahnbreite von 5,80 m lässt sich angesichts der Vorgaben im erwähnten kantonalen Strassenbauprogramm für (wichtige) Verbindungsstrassen nicht beanstanden. Dass die Domleschgerstrasse zu Unrecht als wichtige Verbindungsstrasse qualifiziert worden wäre, wurde seitens der Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet und es ist auch nichts ersichtlich, was eine Rückstufung als „übrige Verbindungsstrasse“ rechtfertigen würde. Vielmehr könnte man sich gar fragen, ob aufgrund ihrer Funktion (Erschliessung sämtlicher rechtsrheinischen Gemeinden zwischen Sils i.D. und Rothenbrunnen) und Nutzung nicht gar eine Aufstufung als Typ „übrige Hauptstrassen“ mit einer grösseren Fahrbahnbreite geboten gewesen wäre. c) Die im Auflageprojekt vorgesehene Fahrbahnbreite entspricht im Übrigen offenkundig den „jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung“ (Art. 15 Abs. 1 StrG). Den von
der Regierung in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung vorgebrachten Überlegungen und Verweise (SN-Norm 640 201: Platzbedarf bei einer Begegnungsgeschwindigkeit von 30 km/h für zwei Lastwagen: 5,80 m; aktuell zugelassene Fahrzeugbreiten für LKW’s; Regelquerschnitt 2 für talerschliessende Verbindungsstrassen) kann gefolgt und auf diese, anstelle von Wiederholungen, verwiesen werden. d) Wie der Augenschein gezeigt hat, können die Verhältnisse und die konkrete Situation vor Ort auch nicht als „spezieller Fall“, der eine Reduktion der Fahrbahnbreite rechtfertigen würde, qualifiziert werden. Abgesehen davon, dass Teile des Bestandteil des Auflageprojekts bildenden Strassenstücks bereits heute die vorgesehene Breite aufweisen, ist nicht ersichtlich, dass die Beseitigung der verbleibenden engeren Stellen zu übermässigen Kosten führen könnte. e) Aus dem Umstand, dass das im Jahre 2004 in der Nachbargemeinde Pratval sanierte Teilstück der Domleschgerstrasse teilweise nur auf 5,20 m ausgebaut worden ist, können die Beschwerdeführer bereits deshalb nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass die heute generell zugelassenen LKW’s Fahrzeugbreiten von 2,55 m (im Gegensatz zu den damaligen 2,30 m breiten) aufweisen, sind zwischenzeitlich auch die erwähnten Strassennormen, welche als Projektierungsgrundlage zum Zwecke eines gefahrlosen Kreuzens herangezogen werden, seit 2004 den neuen Verhältnissen angepasst worden. f) Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern auch soweit sie mit ihrer Beschwerde eine Reduktion des im Auflageprojekt mit 1,50 m vorgesehenen Trottoirs verlangen. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen sollten Trottoirs gar eine Breite von 1,80 m aufweisen, wenn das Kreuzen mit Personen regelmässig vorkommt. Gehwegbreiten unter 1,50 m sind gemäss diesen Richtlinien generell zu vermeiden. 1,50 m Breite sei auch deshalb notwendig, um mit dem Rollstuhl gefahrlos drehen und wenden zu können. Der Standardrollstuhl nach ISO- Norm messe nämlich 1.20 m auf 0.70 m. Nach SN 640.201 „geometrisches
Normalprofil“ betrage der Platzbedarf für Personen mit Gehhilfen, Rollstuhl oder weissem Stock entsprechend wenigstens 1,20 m inkl. Sicherheitszuschlag und Bewegungsspielraum von 40 cm. Eine Drehung um 90° mit dem Rollstuhl erfordere eine Manövrierfläche von 140 x 140 cm und die Wendefläche für eine Drehung mit dem Rollstuhl um 180° 140 x 170 cm. Wenn nun die Gemeinde vorliegend dem Projekt eine Gehwegbreite von 1,50 m zugrunde gelegt hat, so ist dies nachvollziehbar und lässt sich denn auch nicht beanstanden. Dies umso weniger, als der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Am Augenschein hat sich im Übrigen an dem auf Gemeindegebiet Pratval erstellten Trottoir gezeigt, dass 1,50 m wohl das Minimum darstellt, was für ein gefahrloses Kreuzen - selbst nichtbehinderter Nutzer - erforderlich ist. Dass bauliche Gegebenheiten im Bereich des vom Auflageprojekt tangierten Strassenstücks eine Reduktion zwingend erforderlich machen würden, ist nicht ersichtlich. g) Aus dem Umstand, dass seitens der Vorinstanz kein gemeindeübergreifendes, die Domleschgerstrasse beschlagendes Konzept für den Strassenausbau erarbeitet worden ist, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen gibt es keine entsprechende gesetzliche Vorgabe, aufgrund derer ein solches Konzept erarbeitet werden müsste. Zum andern sind die mit einem solchen Konzept verfolgten Ziele und Anliegen im Wesentlichen bereits in dem vom Grossen Rat verabschiedeten „Bericht zum Strassenbau und Strassenbauprogramm 2009 – 2012“ enthalten und im angefochtenen Projekt denn auch umgesetzt worden. Weitergehende konzeptionelle Vorgaben erübrigten sich auch daher. h) Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen eines gemeindeübergreifenden Konzeptes mit Überlegungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes begründen möchten, vermag ihnen dies ebenfalls nichts zu nützen. Am Augenschein wurde seitens des Vertreters des fachkundigen Amtes hinsichtlich des in das Auflageprojekt einbezogenen Strassenstücks schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass durch die Erweiterung des Strassenraums kein ortsbild- und landschaftsschützerisch wertvoller Bereich der Domleschgerstrasse tangiert wird (kein Teil-/Abbruch von Gebäuden,
etc.). Allfälligem möglichem Konfliktpotential wurde im Übrigen mit verschiedenen umweltrelevanten Auflagen (Ziff. 2 lit. a und d) Rechnung getragen. Wenn der kantonale Vertreter am Augenschein das Fehlen eines gemeindeübergreifenden Konzeptes (i.S. einer Gesamtschau, d.h. einer Bestandesaufnahme der bereits ausgebauten bzw. noch auszubauenden Teilstücke sowie der orts- und landschaftsschützerisch heiklen Bereiche [gefährdete Vorgärten, Trockenmauern, Hecken etc.]) moniert hat, vermag dies angesichts der erwähnten Umweltauflagen sowie dem Fehlen von das Ortsbild wesentlich beeinträchtigenden baulichen Eingriffen an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Auflageprojektes nichts zu ändern. i) Das Argument des fehlenden haushälterischen Umgangs mit dem Gut Boden ist unberechtigt. Die mit dem Auflageprojekt verfolgte Strassensanierung bzw. der sich im Rahmen des Strassenbauprogramms bewegende Ausbau derselben, ist geboten und die erforderliche Bodenfläche für Strasse und Gehweg zwingend erforderlich. j) Soweit die Beschwerdeführer ihre Anliegen nach Reduktion der Fahrbahnund Trottoirbreite mit Überlegungen der Verkehrssicherheit begründen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Regierung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ob im fraglichen Teilstück weiterhin Tempo 30 gelten kann, wird im Rahmen der von der Regierung vorgesehenen Nachkontrolle (Ziff. 3, Verkehrstechnische Auflagen) zu überprüfen sein. Entsprechend kann darauf in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. k) Ebenso kann auf ihre Überlegungen hinsichtlich Gewichtsbeschränkungen und allfälligen Landabtretungen/Entschädigungen (Parkplätze, Ersatzstandort) nicht eingetreten werden. Solches ist einem nachfolgenden Verfahren vorbehalten. l) Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführer (u.a. ungenügende, gemeindliche Informationspolitik) zielen, so sie nicht bereits offenkundig falsch sind (offizielle Stellen hätten sich nicht genügend um Ersatzlösungen gekümmert) ins Leere. Ebenso wird es den Beschwerdeführern ohne weiteres
zugemutet werden können, ihre Parkplätze im Westen ihres Hauses zu erstellen. - Die Beschwerde erweist sich insgesamt betrachtet als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Den Beschwerdegegnerinnen, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 3'344.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.