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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.01.2008 R 2007 99

January 17, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,010 words·~15 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 07 99 4. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 21. Februar 2007 liess die Baugesellschaft … bei der Gemeinde … ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Nebengebäude und Swimmingpool auf der in der Bauzone B (AZ 0.5) gelegenen Parzelle Nr. 1429 (anrechenbare Landfläche: 1'036 m2, zulässige BGF: 569.8 m2; geplante BGF: 645.75 m2) einreichen. Den Gesuchsunterlagen lag eine am gleichen Tag von den Eigentümern der benachbarten Parzelle Nr. 1411, … und …, unterzeichnete Vereinbarung bei, aus der u.a. hervorgeht: „Die Eigentümergemeinschaft von Parz. Nr. 1411 gewährt der Eigentümerin von Parz. Nr. 1429 alle zur Realisierung notwendigen Rechte zugunsten Parz. Nr. 1429 und zulasten Parz. Nr. 1411.“ Gegen das Baugesuch gingen keine Einsprachen ein. b) Am 13. Juni 2007 reichte die BG … eine Projektänderung betreffend Garageeinfahrt und Dachform zum publizierten Neubau eines MFH mit Unterniveaugarage auf Parz. Nr. 1429 ein, welche publiziert wurde. Dagegen reichte … bei der Gemeinde eine Eingabe ein, in welcher er ausführte, dass er seine Einwilligung für eine Ausnützungsübertragung zulasten Parzelle 1411 und zugunsten Parzelle 1429 zurückziehe, weil er damals seine Einwilligung für ein Näherbaurecht zu Parzelle 1411 nur mit der Auflage gegeben habe, dass die Ausfahrt aus Parzelle 1411 verbreitert werden müsse. Die BG … stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Rückzug gar nicht möglich sei. Im Übrigen sei es unbehelflich, weil die StWEG mit Beschluss vom 9. Juli 2007 einen Beschluss gefasst habe, wonach sie einer AZ-Übertragung vom 70.85 m2 BGF zustimme.

Am 23. Juli 2007 orientierte … die Gemeinde, dass er gegen das Protokoll der StWE-Versammlung vom 9. Juli 2007 und die Ausnützungsübertragung bei Kreisamt ein Verfahren anhängig gemacht habe. Mit Entscheid vom 21. August, mitgeteilt am 5. September 2007, wies die Gemeinde die Einsprache ab. Sie stellte in der Folge fest, dass zur Realisierung des geplanten Projekts auf Parzelle Nr. 1429 eine Nutzungsübertragung von 75.92 m2 BGF erforderlich sei. Als Grundlage für die AZ-Übertragung könne der im Einspracheverfahren nachgereichte Beschluss der StWEG von Parzelle Nr. 1411 (seit Sommer 2007 bestehend aus …, … und …) nicht dienen, weil der StWE … an der Versammlung vom 9. Juli 2007 gar nicht teilgenommen habe. Auszugehen sei vielmehr vom Beschluss vom 21. Februar 2007. Damals habe die StWEG nur aus … und … bestanden, welche folglich einen gültigen Beschluss aller Stockwerkeigentümer gefällt hätten. Zwar habe man nicht wörtlich die BGF- Abtretung, jedoch eine umfassende Abtretung aller notwendigen Rechte zugunsten von Parzelle 1429 und zulasten von Parzelle 1411 beschlossen. Weil die Projektänderung nicht die BGF-Abtretung betreffe, sondern es im Wesentlichen um geringfügige Korrekturen von Grenz- und Gebäudeabständen gehe, dürfe der Beschluss der StWEG vom 21. Februar 2007 als gültige Grundlage qualifiziert werden. Gleichentags erteilte der Gemeindevorstand der BG … die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gestützt auf die Vereinbarung vom 21. Februar 2007 verfügte er, dass zulasten von Parzelle 1411 und zugunsten von Parzelle 1429 75.95 m2 BGF abgetreten würden, was im Grundbuch vor Baubeginn auf Parzelle 1411 anzumerken sei. 2. Dagegen liess … am 1. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid und die Baubewilligung aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung seiner Begehren stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der für die Realisierung des Bauvorhabens unbestrittenermassen erforderliche BGF-Transport nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Das

Verwaltungsgericht habe in früheren Entscheiden klar aufgezeigt, welche Voraussetzungen, so z.B. ein im Grundbuch eingetragener Grunddienstbarkeitsvertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern und gestützt darauf die Anmerkung einer öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, gegeben sein müssten. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die von der Gemeinde als Grundlage herangezogene Vereinbarung vom 21. Februar 2007 genüge nicht, weil … als damalige Alleineigentümerin der Bauparzelle Nr. 1429 daran gar nicht mitgewirkt und diese denn auch nicht unterschrieben habe; entsprechend sei eine solche gar nicht rechtsgültig zustande gekommen. Aus der Urkunde, die lediglich zwischen … und … abgeschlossen worden sei, gehe auch nicht hervor, welche Rechte eingeräumt werden sollten. Seiner Einsprache vom Juli 2007 könne aber ohne weiteres entnommen werden, dass er gegen einen BGF-Transport sei. Er habe damit eine allenfalls erteilte Zustimmung wieder rückgängig gemacht. Würden aber die Voraussetzungen für einen Nutzungstransport fehlen, habe die Gemeinde die Baubewilligung gar nicht erteilen dürfen. 3. Mit Verfügung vom 12. November 2007 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende Wirkung zu. 4. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätten die damaligen Stockwerkeigentümer von Parzelle 1411 am 21. Februar 2007 auch die notwendige BGF-Abtretung beschlossen. Sie habe praxisgemäss nie mehr als eine schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers einer zu belastenden Parzelle verlangt, um eine Nutzungsübertragung zu genehmigen und gestützt darauf eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu verfügen. Letztere ersetze den Dienstbarkeitsvertrag. Nur damit könne sichergestellt werden, dass die belastete Parzelle nicht noch einmal über die abgetretene BGF verfügen könne, weil ein Dienstbarkeitsvertrag im Einvernehmen der Parteien ja jederzeit gelöscht werden könnte. Ihr Vorgehen stehe im Übrigen im Einklang mit Art. 77 KRG. Der gültige Beschluss können nicht einfach durch eine einseitige Erklärung eines einzelnen

Stockwerkeigentümers aufgehoben werden. Der Einwand, es sei gar keine Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Parzellen 1411 und 1429 zustande gekommen, sei überspitzt formalistisch. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, dass der Beschluss der damaligen Stockwerkeigentümer durch seine einseitige Erklärung vom 8. Juli 2007 aufgehoben worden sei, hätte er dies mit einer Klage beim Zivilrichter geltend machen müssen. b) Mit im Ergebnis denselben Überlegungen liess die Baugesellschaft … ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen. Ergänzend hielt sie fest, dass die Unterschrift von … auf der Vereinbarung nicht notwendig gewesen sei, weil sie sich darin zu keinerlei Leistungen verpflichtet habe. Die Baubewilligung erweise sich nicht nur gestützt auf die Vereinbarung vom 21. Februar 2007 als rechtens. Die Gemeinde habe irrtümlicherweise - und im Widerspruch zur klaren Regelung von dem im Grundbuch angemerkten Verwaltungsreglement - die Vereinbarung vom 9. Juli 2007 als ungültig erachtet. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass bei drei Stockwerkeigentümern keine Einstimmigkeit vorausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerde sei daher so oder anders unbegründet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist der kommunale Baueinspracheentscheid vom 21. August 2007 sowie der gleichentags parallel dazu ergangene Baubescheid, mit welchen das Bauvorhaben der Beschwerdegegner 2 (Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf Parzelle Nr. 1429, 1411) unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen vom heutigen Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde bewilligt worden ist.

b) Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob sich der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderliche Transport von 75.95 m2 BGF ab Parzelle Nr. 1411 auf eine rechtsgültige Grundlage berufen kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dies abstellend auf eine zwischen den Eigentümern der Grundstücke Nr. 1411 und 1429 am 21. Februar 2007 abgeschlossene und der Baueingabe beigelegte zivilrechtliche „Vereinbarung“ bejaht und gestützt darauf die Anmerkung einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung verfügt. Der Beschwerdeführer demgegenüber, als Mitglied der StWE von Parzelle Nr. 1411 damals Partei der „Vereinbarung“, stellt die Gültigkeit derselben nachträglich mit verschiedenen Überlegungen in Abrede und erachtet das gemeindliche Vorgehen daher denn auch als fehlerhaft. c) Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Einwänden sinngemäss die zivilrechtliche Bauberechtigung der Baugesellschaft für den erforderlichen BGF-Transfer in Abrede. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes sind die Gemeinden nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, deren Bauberechtigung offensichtlich fehlt. Hinter dieser Praxis steht u.a. die Überlegung, dass es den Baubehörden nicht zuzumuten ist, Baugesuche, welche mitunter umfangreiche und komplizierte Abklärungen erfordern, materiell zu behandeln, sofern von vorneherein feststeht, dass dem Gesuchsteller die zivilrechtliche Berechtigung offenkundig fehlt (PVG 1987 Nr. 20). Diese Praxis kann nun aber nicht dahin interpretiert werden, dass die Gemeinden bereits dann befugt sind, die Behandlung von Baugesuchen auszusetzen, wenn sie Zweifel an der Bauberechtigung des Gesuchstellers haben. Grundsätzlich ist es nämlich nicht Sache der Gemeinden, über den Bestand von privaten Rechtsverhältnissen zu entscheiden (PVG 1969 Nr. 13). Hierüber hat vielmehr der Zivilrichter zu befinden. Aufgabe der Baubehörde ist es demgegenüber, die Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Normen des öffentlichen Rechtes zu überprüfen (vgl. PVG 1990 Nr. 25; 1989 Nr. 15). Vorliegend ist die Gemeinde nach Prüfung der von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Beilagen und in Kenntnis der Einwände des heutigen Beschwerdeführers im Ergebnis zum Schluss gelangt, dass gestützt auf die

„Vereinbarung“ vom 21. Februar 2007 von einer offensichtlich fehlenden zivilrechtlichen Grundlage für den erforderlichen BGF-Transfer keine Rede sein kann. Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde diesbezüglich einen haltbaren Entscheid gefällt hat. 2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im konkreten Fall bereits die formellen Voraussetzungen als Grundlage für einen BGF-Transport ab Parzelle Nr. 1411 nicht erfüllt seien. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (PVG 1993 Nr. 23; VGU R 06 54) brauche es nämlich einen im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern. Erst dann dürfe eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angeordnet werden. Seine Auffassung erweist sich im Ergebnis als falsch. b) Die von ihm angeführte, verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist mit Blick auf die von ihm vertretene Auffassung gar nicht einschlägig. Beiden Entscheiden kann lediglich entnommen werden, dass sich allfällige Einschränkungen des Nutzungstransportes aus dem Gesetz ergeben müssten; hingegen äussern sie sich mitnichten dahingehend, dass Grundlage für einen BGF-Transport in jedem Fall ein im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag sein müsse. Vielmehr ergibt sich aus diesen Entscheiden ohne weiteres, dass hinsichtlich der formellen Voraussetzungen die konkrete kommunal-gesetzliche Regelung massgebend ist. c) Auch aus dem übergeordneten Recht lässt sich nichts zugunsten der beschwerdeführerischen Auffassung ableiten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 KRG (in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG) ist das Bauwesen grundsätzlich Sache der Gemeinden, soweit das KRG selbst oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen. Dem KRG lässt sich nun bezüglich allfälliger Formerfordernisse an die Ausgestaltung tauglicher Grundlagen für Nutzungstransporte nichts entnehmen (vgl. z.B. Art. 90 KRG, welcher in Abs. 1 die Nebenbestimmungen [Auflagen/Bedingungen, Befristungen], ohne aber Formvorgaben zu machen). Abs. 2 der eben erwähnten Bestimmung bildet lediglich die Grundlage dafür, dass Nebenbestimmungen mit längerer

zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung vor Baubeginn auf Kosten des Baugesuchstellenden im Grundbuch angemerkt werden dürfen. Damit sind - wie bis anhin - die Gemeinden für die Regelung der Formalitäten bzw. die Festlegung der formellen Voraussetzungen an eine taugliche Grundlage für einen BGF-Transport zuständig. Vorliegend ist von Art. 56 BG auszugehen. Auch dieser Bestimmung lässt sich nichts entnehmen, was zur Stützung der beschwerdeführerischen Auffassung, dass ein Dienstbarkeitsvertrag Voraussetzung für einen gültigen BGF-Transport sein müsse, herangezogen werden könnte. Die erwähnte Bestimmung verlangt lediglich, dass die betreffenden Parzellen mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Entsprechend lässt sich - mangels einer anders lautenden konkreten gesetzlichen Vorgabe hinsichtlich allfälliger Formerfordernisse - die gemeindliche Praxis, welche eine schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers einer belasteten Parzelle als genügende Grundlage erachtet, um gestützt darauf eine Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung in einer Baubewilligung anzuordnen, denn auch nicht beanstanden. d) Zu Recht weist die Gemeinde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung auf der mit einer Nutzungsbeschränkung belasteten Parzelle den Dienstbarkeitsvertrag ersetzt; ebenso, dass ein Dienstbarkeitsvertrag als Grundlage auch gewichtige Nachteile hätte, weil ein solcher im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien jederzeit wieder gelöscht werden könnte, was aus nachvollziehbaren Gründen unerwünscht wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf den Standpunkt stellt, dass die als Beilage zur Baueingabe eingereichte „Vereinbarung“ vom 21. Februar 2007 keine taugliche Grundlage für einen gültigen BGF-Transport ab Parzelle Nr. 1411 sein könne, erweist sich seine Beschwerde als offensichtlich unbegründet. 3. a) Soweit der Beschwerdeführer zur Stützung seines Begehrens die Gültigkeit der „Vereinbarung“ selbst in Frage stellt und geltend macht, es liege gar keine gültige Vereinbarung vor, weil … diese gar nicht unterzeichnet habe, kann ihm

ebenfalls nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass auf der erwähnten „Vereinbarung“ die Unterschrift von … als Alleineigentümerin des (begünstigten) Grundstücks Nr. 1429 fehlt; ebenso, dass sie beim Zustandekommen der als Grundlage für den BGF-Transfer herangezogenen Vereinbarung vom 21. Februar 2007 gar nicht unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer übersieht nun aber, dass sich daraus ebenfalls noch kein offensichtliches Fehlen der zivilrechtlichen Bauberechtigung konstruieren lässt. Dies umso weniger, als sich - wie erwähnt - die gemeindliche Praxis, welche als Grundlage für einen BGF-Transfer zumindest eine (einseitige) schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers des belasteten Grundstücks verlangt, im Lichte der massgebenden baugesetzlichen Bestimmungen nicht beanstanden lässt. Das als „Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Parzelle 1411 und 1429“ bezeichnete und als Beilage zur Baueingabe eingereichte Schreiben (datiert vom 21. Februar 2007) ist unbestrittenermassen von den beiden damaligen Stockwerkeigentümern von Parzelle Nr. 1411 (… und …) unterzeichnet worden. Unbesehen der Bezeichnung als „Vereinbarung“ durfte es durch die Baubewilligungsbehörde daher denn auch als schriftliche Zustimmungserklärung der (belasteten) Grundeigentümer von Parzelle Nr. 1411 verstanden werden. Lässt sich aber bereits eine Qualifikation als Zustimmungserklärung ohne weiteres vertreten, ist auch ohne weiters gesagt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Unterschrift der Alleineigentümerin von Parzelle Nr. 1429 gar nicht nötig war. b) Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass … mit besagter „Vereinbarung“ - soweit vorliegend von Interesse - zu keinerlei Leistungen verpflichtet worden ist, sondern aus dieser lediglich Vorteile - es werden ihr damit alle zur Realisierung ihres Bauvorhabens auf Parzelle Nr. 1429 notwendigen Rechte zulasten Parzelle Nr. 1411 gewährt - zieht, weshalb seinem Einwand in analoger Anwendung von Art. 13 OR so oder anders ebenfalls kein Erfolg beschieden sein kann. Hinzu kommt, dass …, welche das Baugesuch letztlich eingereicht und mitunterzeichnet hat, mit dem von der Eigentümerschaft von Parzelle Nr. 1411 offerierten Nutzungstransport zumindest stillschweigend einverstanden war (vgl. Art. 6 OR), weshalb sich

gar der Schluss vertreten lässt, dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Insgesamt betrachtet, durfte die Gemeinde die „Vereinbarung“ als gültig erachten und bei der Prüfung des Bauvorhabens auf diese abstellen, zumal im Lichte des Dargelegten das verlangte offenkundige Fehlen der zivilrechtlichen Bauberechtigung mitnichten erkennbar war und ist. c) Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass der BGF- Transfer - selbst bei einer allfälligen formellen Gültigkeit der „Vereinbarung“ nicht vom Willen der damaligen Unterzeichner erfasst worden sei, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts der darin gewählten, weiten Umschreibung (Gewährung aller zur Realisierung notwendigen Rechte zulasten Parzelle 1411 und zugunsten Parzelle 1429) lässt sich das gemeindliche Vorgehen ohne weiteres vertreten. d) Dies umso mehr auch, als in der „Vereinbarung“ vom 21. Februar 2007 die Eigentümerschaft von Parzelle Nr. 1411 ausdrücklich auch noch bestätigte, das eingereichte Bauprojekt eingesehen zu haben und keine Einwände dagegen anzubringen. Den eingereichten Baugesuchsunterlagen (u.a. bestehend aus diversen Plänen, datiert vom 15. Februar 2007) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass von Grundstück Nr. 1411 85.50 m2 Bruttogeschossfläche auf das Grundstück Nr. 1429 übertragen werden sollen. Es war mithin bereits aufgrund der damals vorhandenen und von der Eigentümerschaft eingesehenen Unterlagen klar ersichtlich, dass ein BGF- Transfer im erwähnten Umfang zur Realisierung des Bauvorhabens erforderlich ist und der heutige Beschwerdeführer hat in Kenntnis dieser Vorgaben die erwähnte Vereinbarung unterzeichnet. Wenn er heute nun behauptet, die Formulierung „alle zur Realisierung notwendigen Rechte zugunsten Parzelle 1429 und zulasten Parzelle 1411“ sei zu unbestimmt, um Gültigkeit zu haben, so erweist sich seine Argumentation als reine Schutzbehauptung. Im Übrigen ging mit der im Juli 2007 erfolgten Projektänderung eine Reduktion der zulasten Parzelle Nr. 1411 erforderlichen Ausnützung (gemäss Plänen waren noch 70.85 m2 BGF erforderlich) einher, verlangte doch die Gemeinde in der mitangefochtenen Baubewilligung eine Abtretung von BGF zulasten Parzelle Nr. 1411 von 75.95 m2, mithin fast 10

m2 weniger, als noch in den Baugesuchsunterlagen vom Februar 2007 vorgesehen. e) Dass der Transport von BGF ab Parzelle Nr. 1411 auf Parzelle Nr. 1429 grundsätzlich zulässig ist, wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die beiden Parzellen 1411 und 1429 liegen in der gleichen Bauzone und grenzen unmittelbar aneinander. Ausgehend von der erwähnten „Vereinbarung“ durfte die Gemeinde daher denn auch gestützt auf Art. 56 BG in der mitangefochtenen Baubewilligung die Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung zulasten Parzelle Nr. 1411 im Umfang von 75.95 m2 BGF und zugunsten Parzelle Nr. 1429 anordnen. Als Anmeldungsbeleg für die Eintragung zur Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch dient dem Grundbuchverwalter die Baubewilligung der Gemeinde. Pro memoria sei darauf hingewiesen, dass der Anmerkung „nur“ deklaratorischer Charakter zukommt (VGU R 04 128, R 02 72, R 99 71). f) Dass die Gemeinde den Beschluss der StWEG vom 9. Juli 2007 nicht als Grundlage für die Anmerkung des Nutzungstransportes betrachtet, war im Übrigen bereits deshalb richtig, weil dort lediglich die Übertragung von 70.85 m2 BGF (mithin 5 m2 BGF zu wenig) beschlossen wurde. Von weiteren Erörterungen zur Gültigkeit dieses Beschlusses kann bereits daher abgesehen werden. g) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Zustimmung zur BGF-Übertragung vom 21. Februar 2007 an im Gegenzug vorzunehmende Verbreiterung der Garagenzufahrt zur Bedingung gemacht, kann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er - soweit im öffentlich-rechtlichen Verfahren von Interesse - jeglichen Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben ist und die Akten, d.h. die konkrete Formulierung der „Vereinbarung“ völlig gegen seine Darstellung spricht. Letztlich ist auch dieser Einwand nicht geeignet, die zivilrechtliche Bauberechtigung der Bauherrschaft auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. - Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

4. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, welcher überdies entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin 2 die verursachten, notwendigen Kosten (Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; kein Streitwertzuschlag) zu erstatten hat. b) Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 5'314.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

4. … hat der Baugesellschaft … Fr. 3'281.80 (inkl. MWST) an die dieser für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

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