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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.02.2008 R 2007 85

February 26, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,025 words·~10 min·6

Summary

Wiederherstellungsverfügung | Baurecht

Full text

R 07 85 4. Kammer URTEIL vom 26. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellungsverfügung 1. … ist Eigentümer der auf Gemeindegebiet … gelegenen, gemäss der geltenden Grundordnung aus dem Jahre 2000/2006 der Landwirtschaftszone zugeschiedenen und von einer Gefahrenzone 1 überlagerten Parzellen Nr. 2400 und 2572, welche bis vor wenigen Jahren als Flab-Schiessplatz genutzt wurden und auf denen verschiedene Bauten und Anlagen stehen. Bereits der Rechtsvorgänger von …, … sel. nutzte die Parzellen u.a. zum Abstellen von verschiedenerlei Geräten und Fahrzeugen, was seitens der Gemeinde mehrfach beanstandet worden war und auch bereits Gegenstand eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht war (Urteil R 99 21 vom 26. August 1999). Dem damaligen Rekurrenten war eine Frist zur Entfernung verschiedener Einrichtungen und Installationen innert 60 Tagen unter Androhung der Ersatzvornahme durch die Gemeinde im Unterlassungsfall angesetzt worden. Nachdem die Nutzung der Parzellen auch weiterhin zu Diskussionen Anlass gab, verfügte der Gemeindevorstand … gegenüber … nach verschiedenen Schriftenwechseln und Begehungen am 21. Juni 2007, dass alle dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienenden Einrichtungen und Installationen bzw. nicht dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb dienenden Geräte und Maschinen, insbesondere Motorfahrzeuge, Wohnwagen, Zelte, Alteisen gemäss Liste (nicht landwirtschaftliche Geräte und Maschinen) innert 20 Tagen seit der Mitteilung zu entfernen seien (Ziff. 1). Alle dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gegenstände gemäss Liste „landwirtschaftliche Maschinen und Geräte“ seien innert gleicher Frist auf einer zu bezeichnenden Fläche geordnet abzustellen. Innert gleicher Frist

seien auch die neuerdings auf Parzelle 2400 aufgestellten Wohnwagen zu entfernen (Ziff. 2). Es werde dem Grundeigentümer verboten, Motorfahrzeuge, Wohnwagen und weitere, nicht der Landwirtschaft dienende Geräte auf den Parzellen 2400 und 2572 aufzustellen oder aufstellen zu lassen, alles unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), wonach mit Busse bestraft werde, wer einer an ihn gerichteten Verfügung nicht Folge leiste (Ziff. 3) und unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall (Ziff. 4). 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 24. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem verlangte er die Durchführung einer Referentenaudienz. Zur Begründung berief er sich vorweg auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Verletzung der die Gemeinde treffenden Begründungspflicht. Ferner stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die ihm entgegen gehaltene Liste sei willkürlich und der getroffene Unterschied zwischen landwirtschaftlich - nichtlandwirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Die Gemeinde verkenne zudem, dass die geklagte Nutzung seit Jahren dieselbe sei. Unklar sei auch, auf welcher Fläche er denn nun die zulässigen Geräte abzustellen habe. Die angefochtene Verfügung sei zu unbestimmt, um vollzogen werden zu können. Ferner machte er eine unzulässige Ungleichbehandlung geltend, weil unmittelbar angrenzend ein Baumateriallager bewilligt worden sei, das zonenplanerisch dasselbe Schicksal teile. Die aktuelle Nutzung der Bauten und Anlagen des ehemaligen Flabschiessplatzes diene ihm zur Sicherung eines existenzfähigen Landwirtschaftsbetriebs; er könne sich daher auch auf die Besitzstandsgarantie berufen. 3. Die Gemeinde … liess unter ausführlicher Darstellung der zum Erlass der angefochtenen Verfügung führenden Vorgeschichte sowie der aus ihrer Sicht zwingenden rechtlichen Schlüsse die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

4. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2007 erkannte der Instruktionsrichter dem Verfahren die anbegehrte aufschiebende Wirkung zu. 5. Am 10. Oktober 2007 führte eine Delegation der lV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Rechtsvertreter sowie der Baufachchef der Gemeinde … in Begleitung des gemeindlichen Anwaltes teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten auf den beiden Parzellen des Beschwerdeführers Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Anlässlich des Augenscheins kamen die Parteien überein, einvernehmlich nach einer Lösung zu suchen. Dabei stand u.a. die Bezeichnung einer geeigneten Abstellfläche sowie die genaue Umschreibung der zu entfernenden bzw. der zu belassenden Geräte und Fahrzeuge im Vordergrund. 6. Nachdem eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden konnte, reichte die Gemeinde … am 16. Januar 2008 auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine präzise Liste aller sich noch auf den Parzellen Nr. 2400 und 2572 befindlichen Geräte und Fahrzeuge ein. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zu der Auflistung Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 28. Januar 2008 denn auch Gebrauch machte. 7. Am 26. Februar 2008 führte eine Delegation der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen weiteren Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer sowie der gemeindliche Anwalt und der Baufachchef teilnahmen. Allen Anwesenden wurde erneut die Gelegenheit geboten, sich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen, dass verschiedene, noch der ersten angefochtenen Wiederherstellungsverfügung zugrunde liegenden Bauten (Wohnwagen mit verschiedenen kleineren und grösseren Bauteilen), Geräte und Fahrzeuge entfernt oder auf einer einvernehmlich bezeichneten Fläche abgestellt worden waren. Eine vom Gericht angeregte, einvernehmliche Lösung könnte jedoch nicht gefunden werden.

Auf die Ausführungen am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet die kommunale Verfügung vom 21. Juni 2007, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Entfernung verschiedener Einrichtungen und Installationen bzw. nicht dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb dienenden Geräte und Maschinen sowie zum geordneten Abstellen landwirtschaftlich notwendiger Maschinen und Geräte (jeweils gemäss separaten Auflistungen) verpflichtet hat. b) Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden, wie sich der korrigierten gemeindlichen Auflistung vom 16. Januar 2008 entnehmen lässt und am (zweiten) Augenschein vom 26. Februar 2008 auch bestätigt hat, verschiedene Einrichtungen und Installationen (so u.a. der noch im Jahre 2007 auf Parzelle Nr. 2400 aufgestellte Wohnwagen mit diversen Nebeneinrichtungen) entfernt und zudem wurden - entsprechend dem Anliegen der Gemeinde auf einer einvernehmlich bezeichneten Fläche auf Parzelle Nr. 2572 - diverse Geräte und Maschinen geordnet abgestellt. Ebenso wurden auf diesen Zeitpunkt hin weitere anlässlich des ersten Augenscheines vom 10. Oktober 2007 noch vorhandene Maschinen und Geräte durch den Beschwerdeführer entfernt. Insofern ist die Beschwerde denn auch zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden. c) Inhaltlich beschränkt sich die Wiederherstellung, wie seitens der Parteien übereinstimmend festgehalten worden ist, auf die in der in Konkretisierung der angefochtenen Verfügung erstellten gemeindlichen Auflistung vom 16. Januar 2008 enthaltenen Maschinen und Geräte. Streitig und zu prüfen ist, ob die basierend auf dieser Liste im Raum stehenden Wiederherstellungsmassnahmen unter Strafandrohung vom Art. 292 StGB rechtens sind.

2. a) Kraft Art. 94 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist also - wie sich der zitierten Bestimmung unschwer entnehmen lässt - das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Ob ein solcher vorliegt, ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - vorerst im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, wobei, wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit des Abstellens bzw. Lagerns eines (oder mehrerer) der in der Liste aufgeführten Maschinen und Geräte bejaht werden muss, deren Entfernung grundsätzlich angeordnet werden darf. b) Die für das Abstellen und Lagern der streitauslösenden Maschinen und Geräte massgebenden Parzellen Nr. 2400 und 2572 befinden sich gemäss rechtskräftigem, kommunalem Zonenplan in der (mit einer Gefahrenzone 1 überlagerten) Landwirtschaftszone. Nach Art. 16a Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) sind in der Landwirtschaftszone all jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Eine Bewilligung für solche Bauten und Anlagen darf gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) dann erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Dabei stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG überein (BGE 125 II 278, Erw. 3a). Zonenkonform kann am fraglichen Standort in erster Linie das Lagern und Abstellen von Geräten sein, die für eine zweckmässige Bewirtschaftung notwendig sind (BGE 125 II 278 Erw. 3). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Bereich seines auf Gebiet der Nachbargemeinde gelegenen Betriebszentrums keine Abstell- und Lagermöglichkeiten hat und dass die abgestellten Maschinen und Geräte

auch aus der Sicht der Gefahrenzone 1 (so u.a. nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienend) unproblematisch sind. c) Vorweg zu prüfen ist mithin, ob die in der Auflistung enthaltenen Maschinen und Geräte landwirtschaftlich notwendig sind. Diese sieht (Stand Februar 2008) wie folgt aus: „Parzelle Nr. 2400 1 Anhänger mit gelbem Plastikverdeck „Audi“ 1 Anhänger mit Alteisen und Abfällen 1 Pumpe mit Motor 2 Oeltanks aus Plastik Diverse RhB-Paletten“ Am Augenschein hat sich gezeigt, dass der Anhänger „Audi“ mit einem Kontrollschild versehen, mithin auch ordentlich eingelöst war. Sodann waren auf der Parzelle auch noch ein Kreiselheuer, ein Mistzetteraufbau, eine Sämaschine und ein Einschar-Pflug abgestellt, die nach Auffassung der Gemeinde ebenfalls zu entfernen sind. „Parzelle Nr. 2572 1 Düngertank Plastik (gelb „Rau“) Diverse Holzteile Diverse Alteisen 1 Abbruch-Jeep rot 1 Abbruch-Fiat weiss 1 Abbruch-Subaru rot 1 Abbruch-Jeep anthrazit 1 Abbruchauto gelb Nr. 27“ d) Hinsichtlich der auf Parzelle Nr. 2400 abgestellten, oben erwähnten Maschinen und Geräte ist das Gericht aufgrund der Erkenntnisse zweier Augenscheine zum Schluss gelangt, dass sich die angeordnete gesamthafte Entfernung derselben nicht rechtfertigen lässt. Auch wenn mit der Gemeinde davon auszugehen ist, dass sich einige der dort abgestellten Geräte und Maschinen aufgrund des visuellen Eindrucks in einem eher schlechten Zustand befinden und zudem deren geordnetes Abstellen anzustreben ist, so hat sich doch gezeigt, dass diese Maschinen und Geräte letztlich allesamt noch zonen- und damit bestimmungsgemäss landwirtschaftlich nutzbar sind. Insbesondere stellen sie für einen im Berggebiet gelegenen, nicht auf Rosen gebetteten Bauernbetrieb immer noch betriebsnotwendige Gerätschaften dar,

die den Betriebsablauf und die Bewirtschaftung der dem Betrieb zugehörigen Flächen - unbesehen des visuell etwas zwiespältigen Eindrucks und der etwas überholten Technik - vereinfachen können. Alle oben hinsichtlich Parzelle Nr. 2400 erwähnten Maschinen und Geräte erweisen sich für eine zonengemässe Nutzung als noch zweckmässig und geeignet. Entsprechend sind sie einer (nachträglichen) Baubewilligung auch zugänglich und besteht daher kein Anlass für deren Entfernung im Sinne der gemeindlichen Wiederherstellungsverfügung. e) Mehrheitlich anders verhält es sich hinsichtlich der auf Parzelle Nr. 2572 vorgefundenen und zur Entfernung vorgesehenen Maschinen und Geräte. Diesbezüglich ist das Gericht aufgrund der Aktenlage und der Erkenntnisse am Augenschein zum Schluss gelangt, dass lediglich für den Düngertank aus Plastik (gelb) sowie die (einem Gewächshaus/-tunnel) zuzuordnenden Metallund Holzteile landwirtschaftlich begründbar sind. Lediglich hinsichtlich dieser Teile und dem Düngertank erweist sich die angefochtene Verfügung als unzulässig. Demgegenüber findet das Abstellen der diversen, oben aufgeführten Abbruchfahrzeuge in der Landwirtschaftszone keine landwirtschaftliche Rechtfertigung. Die gemeindliche Anordnung der Entfernung derselben innert einer noch neu anzusetzenden Frist (und unter Androhung der Ersatzvornahme. vgl. Art. 94 Abs. 3 KRG) lässt sich diesbezüglich nicht beanstanden. Der Beschwerdeführer wird nicht umhin kommen, diese Fahrzeuge umgehend zu entfernen. f) Soweit die Gemeinde das Verbot des zonenwidrigen Abstellens und Lagern von Maschinen und Geräten der Strafandrohung gemäss Art. 292 StG unterstellt hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass solches - wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat (VGU R 2000 35 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung: PVG 1971 Nr. 28; PKG 1998 Nr. 42) - unzulässig ist. Massgebend sind die eingangs erwähnten Strafbestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes (Art. 94 f. KRG) bzw. des kommunalen Baurechts.

g) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der erwähnten, landwirtschaftlich begründbaren Maschinen und Geräte als teilweise begründet erweist. Hinsichtlich der bereits durch den Beschwerdeführer entfernten bwz. z.T. auf einer einvernehmlich bezeichneten Fläche geordnet abgestellten Maschinen und Geräte ist sie zufolge Anerkennung gegenstandlos geworden. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und ist diesbezüglich daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zu zwei Dritteln zulasten des Beschwerdeführers und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde …, welche überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 3'284.-gehen zu zwei Dritteln zulasten von … und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde … Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat an … eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

R 2007 85 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.02.2008 R 2007 85 — Swissrulings