R 07 8 4. Kammer URTEIL vom 16. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid 1. Am 21. Dezember 2006 teilte die … AG der Gemeinde … mit, dass sie tags zuvor die … aus der Konkursmasse erworben habe und dass sie zwecks Kostensenkung beabsichtige, die Klinik während der Zeit vom 12. Januar bis Mitte März 2007 als „…“ (Hotel- und Restaurationsbetrieb) zu betreiben. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 wies der … die Ansprecherin darauf hin, dass die Zwischennutzung baubewilligungspflichtig sei. Auch wenn die vorgesehene Nutzung an sich zonenfremd sei, so erachte sie der … angesichts der zeitlichen Beschränkung als bewilligungsfähig. Am 5. Januar 2007 reichte die Eigentümerin ein Gesuch für eine provisorische Zwischennutzung als Hotel- und Restaurationsbetrieb ein. Dabei sollte in der ehemaligen Kirche der … ein barähnlicher öffentlicher Restaurationsbetrieb, die sogenannte „…“ betrieben werden. Mit provisorischer Verfügung des … vom 9. Januar 2007 wurde der Eigentümerin die Eröffnung der „…“ wegen fehlender Übereinstimmung mit den bau- und zonenrechtlichen Bestimmungen untersagt. Der … erteilte der … AG am 9. Januar 2007 eine (zeitlich) beschränkte Ausnahmebewilligung für den Betrieb eines Hotels in der … und im Haus … für die Zeit vom 9. Januar bis längstens 9. April 2007 (Ostermontag) unter verschiedenen Bedingungen. Die Bewilligung beschränkte sich dabei auf die Führung eines Hotelbetriebes. Die Restaurationsräumlichkeiten sollten nur für die Hotelgäste zugänglich sein; ein öffentlicher Restaurationsbetrieb wurde nicht gestattet (Ziff. 1.1 und 1.2). Im Weiteren wurde der Betrieb einer Bar in der ehemaligen Kirche untersagt; die Kontrolle und zwangsweise
Durchsetzung wurde ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 2). Ferner wurde ein Baubussenverfahren eröffnet (Ziff. 3). Am 12. Januar 2007 reichte die Eigentümerin bei der Gemeinde … ein Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch ein, mit welchem sie um Bewilligung auch der barähnlichen Lounge in der Kirche ersuchte. Am 15. Januar 2007 wurde die … von der Bau- und Feuerpolizei kontrolliert und in der Folge wurde eine Mängelliste erstellt. Am 16. Januar 2007 wurde die Gastwirtschaftsbewilligung für einen Hotelbetrieb, nicht aber für einen öffentlichen Restaurant- und Barbetrieb erteilt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wies der … das Wiedererwägungs- /Revisionsgesuch ab, da sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen verändert hätten. 2. Am 9. Februar 2007 liess die … AG gegen die beschränkte Ausnahmebewilligung vom 9. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung vom 9. Januar 2007 betreffend Verbot „einer öffentlichen Bar“ sei aufzuheben, und es sei in der ehemaligen Kirche der … der Betrieb einer Hotellounge zu bewilligen. 2. Im gleichen Zug sei das in der beschränkten Ausnahmebewilligung für den Betrieb eines Hotels in der ehemaligen … und im Haus … enthaltene gleichlautende Verbot des Betriebes „einer Bar“ aufzuheben. Der Betrieb einer Hotellounge mit einer hotelbezogenen öffentlichen Gastwirtschaft sei zu bewilligen. 3. Die Eröffnung eines Bussverfahrens sei aufzuheben (…).“ Ferner wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt im Sinne, dass der Betrieb der Hotellounge in der Kirche während des Verfahrens erlaubt sei (Ziff. 4). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass lediglich eine provisorische Zwischennutzung, welche mit keinen baulichen Veränderungen einhergehe, zur Diskussion stünde. Die Kirche sei seit jeher zu Veranstaltungszwecken genutzt worden, was sich bereits anhand der vorhandenen Installationen (verschiedene Beleuchtungsmöglichkeiten wie
Halogenscheinwerfer, indirektes Licht, elektrische Storen, versenkbare Leinwand, Konzertflügel) leicht aufzeigen lasse. Das streitige Nutzungsverbot als Lounge sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Stande gekommen und die angefochtene Verfügung bereits daher nichtig. Auf das von der Bauherrschaft am 12. Januar 2007 eingereichte Widererwägungsgesuch sei die Baubehörde mit Schreiben vom 16./19.1.2007 nicht eingetreten. Entgegen der gemeindlichen Auffassung bedürften Zweckänderungen ohne wesentliche bauliche Veränderungen keiner Baubewilligung. Zutreffend sei, dass ein Hotelbetrieb in einer Kurzone zwar nicht zonenkonform sei; die nunmehr zeitlich beschränkte Zweckänderung sei insgesamt betrachtet nur unwesentlich und bereits daher erlaubt. Eine Lounge sei im Übrigen auch keine eigentliche Bar, sondern eine Gaststätte mit einer besonderen Dekoration und mit einer ruhigen, oft elektronischen Musikbeschallung. Anders als in einer „normalen“ Bar werde grossen Wert auf Sitzkomfort gelegt, weshalb man öfters Sessel vorfinde. Wegen der Lärmemissionen bestünden keine Probleme. Es fehle somit eine rechtliche Grundlage für das Verbot der Nutzung des Kirchenraumes als Lounge. Es bestehe ein Anspruch auf eine Bewilligung für die Lounge. Wenn im Entscheid des … dargetan werde, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie lebensmittelpolizeiliche (sanitäre Einrichtungen), Fluchtwege, Brandschutzbestimmungen etc. eingehalten seien, gehe dies an der Sache vorbei. Anhand der Örtlichkeiten hätte sich der … davon überzeugen können, dass alle Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben seien. Der Kirchenraum sei stets öffentlich gewesen, so dass nicht erkennbar sei, weshalb für die Einrichtung einer Lounge eine Baubewilligung erforderlich sei. 3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Die Auffassung, dass für die vorgenommene Umnutzung der Klinik keine Baubewilligung erforderlich sei, treffe nicht zu. Die ehemalige …
liege in der Zone für Kurbetriebe, welche den Bau und den Betrieb von Sanatorien, Höhenkliniken und ähnlichem zulasse. Erlaubt sei eine hohe Ausnützung, damit die klinikspezifischen Anforderungen erfüllt werden könnten. Diese Zone sei aber nicht für Hotelbetriebe gedacht und Art. 70 Abs. 2 BG schreibe auch ausdrücklich vor, dass nur im Rahmen einer Umzonung eine andere Nutzung erlaubt sei. Die Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens sei gesetzlich vorgeschrieben und im Interesse der Transparenz und der Rechtsgleichheit auch zwingend erforderlich. Auch die Einleitung des Bussverfahrens sei im konkreten Fall zwingend. Der Umstand, dass die Kirche früher auch zu Versammlungszwecken verwendet worden sei, bedeute nicht, dass damit auch eine Lounge zulässig sei, weil diese beiden Nutzungen nicht vergleichbar seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich und die superprovisorische Verfügung des Landammanns nötig gewesen, um die drohende, rechtswidrige Eröffnung der Lounge zu verhindern. Die angestrebte Umnutzung der Kirche sei nicht nur ein baupolizeiliches Problem, sondern auch ein ethisches. Der darin vorgesehene Ausschank von Alkohol und die Einrichtung als Bar entweihe die religiöse Stätte und sei pietätlos. Nicht entscheidend sei, dass die Lounge dem Vernehmen nach nur als Privatclub betrieben werden solle, zu dem nur Hotelgäste und exklusive Mitglieder Zutritt hätten. Diese Mitgliedskarten würden nämlich wahllos an alle Leute auf der Strasse und beim Eingang verteilt. Von einem Privatclub im eigentlichen Sinne könne also keine Rede sein. Man wolle damit nur das behördliche Verbot des öffentlichen Betriebes umgehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist eine von der Beschwerdegegnerin am 9./10. Januar 2007 erteilte „Beschränkte Ausnahmebewilligung für den Betrieb eines Hotels in den Räumlichkeiten der ehemaligen … und im Haus …“. Die ausnahmsweise Bewilligung für den Betrieb eines Hotels in den ehemaligen
…räumlichkeiten wurde dabei auf den Zeitraum 9. Januar 2007 - 9. April 2007 erteilt, wobei sich die Bewilligung auf die Führung eines Hotelbetriebes beschränkt (Ziff. 1.1). Ausdrücklich untersagt wurde ein öffentlicher Restaurationsbetrieb (Ziff. 1.2) sowie der Betrieb einer Bar in der ehemaligen Kirche (Ziff. 2). Zudem wurde ein Baubussenverfahren eröffnet (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdehalber, dass ihr auch die temporäre Nutzung als öffentliche Gastwirtschaft sowie die Nutzung der ehemaligen Kirche als Hotelbar/Lounge zu bewilligen sei. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet 2. a) Nach Art. 22 RPG bedürfen Bauten und Anlagen einer Baubewilligung. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis unterliegen regelmässig jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen der Bewilligungspflicht, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 113 Ib 315ff.). Diese Umschreibung hat letztlich wiederum Eingang ins neue KRG gefunden. Nach Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche die weder öffentliche noch zeitliche Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG; Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 - 22 KRVO). In der KRVO werden in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ausdrücklich als nicht baubewilligungspflichtig deklariert. Die Gemeinde können im Baugesetz die in der Verordnung als nicht baubewilligungspflichtig aufgeführten Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen (Abs. 3; Art. 50 f. KRVO).
b) Die Beschwerdeführerin stellt sich unter Berufung auf Art. 86 Abs. 2 KRG und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO auf den Standpunkt, dass die mit dem vorgesehenen Betrieb einer Bar/Lounge im Kirchenraum der … sowie mit einer hotelbezogenen öffentlichen Gastwirtschaft einhergehende temporäre Umnutzung gar nicht baubewilligungspflichtig sei. Ihr kann nicht gefolgt werden. Den erwähnten, die Baubewilligungspflicht bzw. die bewilligungsfreien Ausnahmen regelnden Bestimmungen liegt letztlich der Gedanke zugrunde, dass eine Behörde die Möglichkeit haben soll, ein Bauvorhaben vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 226). Ob dabei ein konkretes Bauvorhaben dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen ist oder nicht, ist letztlich immer unter der vom Bundesrecht vorgegebenen Optik zu betrachten. Es ist somit vorweg zu prüfen, ob damit im Allgemeinen, also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei steht im Zentrum der Prüfung die Frage, ob von dem Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ausgehen (Art. 22 RPG; Art. 86 Abs. 1 KRG; Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a der Ausführungsverordnung zum kommunalen BG). Unter dieser Optik sind auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmungen, aus denen sie ihr temporäres Bauvorhaben als bewilligungsfrei erachtet, auszulegen und zu verstehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zu übersehen haben scheint, dass Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO die Bewilligungsfreiheit ausdrücklich davon abhängig macht, dass eine Zweckänderung keine erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung nach sich ziehen darf, hat der Gesetzgeber bereits auf Verordnungsstufe die nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit der Statuierung des Grundsatzes „im Zweifelsfall von Amtes wegen Einleitung des Baubewilligungsverfahrens“ (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 KRVO) weiter eingeschränkt. Mit Blick auf ein zeitlich begrenztes Bauvorhaben, wie das zur Beurteilung stehende, führt eine bundesrechtskonforme Auslegung von Art. 86 Abs. 2 KRG „e contrario“ zum Ergebnis, dass auch temporäre
Bauvorhaben, die öffentliche und/oder private Interessen berühren, baubewilligungspflichtig sind, sofern sie erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung haben. c) Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass mit der von der Beschwerdeführerin in der ehemaligen … angestrebte, auf ca. 2 Monate beschränkten Umnutzung der ehemaligen Kirche in eine Hotelbar/Lounge sowie einer hotelbezogenen öffentlichen Gastwirtschaft eine Zweckänderung einhergeht, welche grundsätzlich unter den (u.a. in Art. 86 Abs. KRG umschriebenen) Bauten und Anlagenbegriff (Bauvorhaben) fällt. Bereits ausgeführt wurde, dass der Umstand der zeitlichen Beschränkung der geplanten Umnutzung nicht „per se“ die generelle Befreiung von der Baubewilligungspflicht bedeutet. Dies umso weniger, wenn - wie vorliegend klare Anzeichen dafür bestehen, dass das Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzen könnte (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Vorliegend ist eine solche Verletzung, welche die Unterstellung unter das Baubewilligungsverfahren rechtfertigt, bereits im Umstand zu erblicken, dass sowohl die angestrebte Nutzung als Hotelbar/Lounge als auch einen öffentliche Gastwirtschaft in der Zone für Kurbetriebe (für Sanatorien, Kurbetriebe und ähnliche Einrichtungen) offenkundig krass zonenwidrig ist. Zu Recht hat die Gemeinde sodann im angefochtenen Entscheid auch ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben öffentliche und private Interessen in erheblicher Weise berührt werden (so u.a. weil mit einer Umnutzung das mit der Bezeichnung der Kirche als erhaltenswertes Gebäude im Generellen Gestaltungsplan [Art. 112 BG] obsolet würde oder weil damit erhebliche umwelt- und lärmschutzrechtliche Aspekte verbunden sein können). Im Lichte des Dargelegten lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das streitige Bauvorhaben ebenfalls als baubewilligungspflichtig qualifiziert und dem Baubewilligungsverfahren unterstellt hat. 3. a) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass die Nutzung des Kirchenraumes als Lounge/Hotelbar und als hotelbezogene öffentliche Gastwirtschaft bewilligt werden müsse, bzw. ihr die angestrebte
Zweckänderung also nicht verboten werden dürfe, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt worden ist, ist das Bauvorhaben „Hotelbar/Lounge sowie öffentliche Gastwirtschaft“ in der Zone für Kurbetriebe (Art. 69 BG) offenkundig zonenwidrig und daher als solches einer zonenkonformen Baubewilligung aufgrund der geltenden Zonenvorschriften gar nicht zugänglich. b) Die Baubehörde hat dieses Manko erkannt und das Bauvorhaben „Hotelbetrieb“ der Beschwerdeführerin (abgesehen vom streitigen Verbot der Nutzung der Kirche als öffentliche Lounge sowie als öffentlicher Gastwirtschaftsbetrieb) gestützt auf ihr Baugesetz (Art. 85 und 89 Abs. 1 KRG i.V. mit Art. 21 BG) daher denn auch unter dem Titel „Beschränkte Ausnahmebewilligung“ für die laufende Wintersaison bewilligt. Hält man sich den gemäss konstanter Rechtsprechung den Gemeinden in Bausachen zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum vor Augen, und zieht zudem in Betracht, dass auf eine Ausnahmebewilligung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht (so ausdrücklich Art. 21 Abs. 2 BG), erhellt, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um Bewilligung der von ihr angestrebten temporären Zweckänderung (Kirchenraum in eine Lounge/Hotelbar; öffentliche Gastwirtschaft) auch aus dieser Sicht chancenlos ist. Der Umstand, dass die Baubehörde entgegenkommenderweise in den Klinikräumlichkeiten den Hotelbetrieb für die Wintersaison bewilligt hat, bedeutet nicht, dass sie damit auch gleich noch die Zweckänderung der Kirche bzw. die Nutzung als öffentliche Gastwirtschaft hätte bewilligen müssen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. die Auflistung in Ziff. 3.2 der Erwägungen) hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen sachlich nachvollziehbar die Gründe und Überlegungen aufgelistet, welche den Verzicht auf den Einbezug des Bauvorhabens „Lounge/Hotelbar“ sowie „öffentlicher Gastwirtschaftsbetrieb“ in die beschränkte Ausnahmebewilligung für einen Hotelbetrieb ohne weiteres und willkürfrei rechtfertigen. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, zielt offenkundig ins Leere und vermag an der Rechtmässigkeit der von der Gemeinde bei der Ausgestaltung ihrer „Beschränkten Ausnahmebewilligung“ gezogenen
Grenzen nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Anträge eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht, erweist sich ihr Einwand bereits angesichts der breit geführten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz, in denen sie ihre Recht mehr als rechtsgenüglich wahrnehmen konnte, als offensichtlich haltlos und unbegründet. c) Erweist sich aber die streitige Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin als rechtens, lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Bauherrschaft die angestrebte Zweckänderung ausdrücklich (und ohne Pflicht zur vorherigen Anhörung) untersagt und sich die Kontrolle sowie die zwangsweise Durchsetzung des angeordneten Nutzungsverbotes vorbehalten hat (Art. 90 Abs. 1 KRG). Dass dieser Vorbehalt begründet war, zeigt letztlich bereits der Umstand, dass diesbezüglich ein weiteres Verfahren (R 07 20) hängig ist. 4. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gestützt auf Art. 159 ff. BG und Art. 93 ff. KRG eröffneten Bussverfahrens verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich bereits den tatbeständlichen Ausführungen, den dem Gericht vorliegenden Akten und dem Umstand, dass die Baubewilligungspflicht streitig war, ohne weiteres entnehmen lässt, wurden um das Eröffnen des Hotelbetriebes zu ermöglichen innert wenigen Tagen (Kaufdatum: 20. Dezember 2006; Gesuch: 5. Januar 2007; Betrieb Grand Hotel ab 12. Januar 2007) ohne vorgängiges Einholen der erforderlichen Baubewilligung auf der Liegenschaft verschiedene bauliche Vorkehren getroffen. Im entsprechenden Vorgehen ist zumindest eine Verletzung formellen Baurechts (vgl. Art. 152 Abs. 1 BG) zu erblicken, welche die Einleitung eines separaten Baubussenverfahrens ohne weiteres rechtfertigt. - Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher denn auch vollumfänglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin entfällt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 3'266.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.