R 07 71 4. Kammer URTEIL vom 26. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartiergestaltungsplan "…" 1. a) Beim Grossbrand in … vom 6. Juni 2006 wurden sieben Häuser und sieben Ställe im Gebiet „…“ zerstört. Der Schadenfall bewog die Gemeinde, sich vertiefter mit der planerischen Situation im Gebiet auseinander zu setzen. … sind Miteigentümer der von den gemeindlichen Überlegungen erfassten Parzelle Nr. 154. … ist zudem Eigentümer der Parzelle Nr. 4008, die ebenfalls mit in die Überlegungen einbezogen wurde. b) Am 20. Juni 2006 wandte sich die Gemeinde direkt an die betroffenen Grundeigentümer und schrieb, dass grundsätzlich jeder Eigentümer die Möglichkeit habe, gestützt auf das geltende Hofstattrecht gemäss Art. 6 des kommunalen Baugesetzes (BG) seine Liegenschaft in den ursprünglichen Ausmassen wieder aufzubauen, wobei bei den abgebrannten Ställen auch eine Zweckänderung möglich sei, d.h. es könne anstelle eines Stalles auch ein Wohnhaus erstellt werden. Dies habe innerhalb von drei Jahren seit der Zerstörung des betreffenden Gebäudes zu geschehen und der Grundeigentümer sei für die Ausmasse des zerstörten Altbaus beweispflichtig. Der Gemeindevorstand habe festgestellt, dass die Erschliessung für verschiedene Parzellen nicht oder nur ungenügend vorhanden sei. Mittels Quartiergestaltungsplans sei es möglich, Zahl, Art, Lage, äussere Abmessung sowie im Rahmen von Art. 36 und 38 BG die Nutzung und allfällige weitere Einzelheiten wie Dachgestaltung, Materialwahl, Fassadenfarbe etc. festzulegen, wobei die zonengemässe Gebäudehöhe nicht überschritten werden dürfe. Mit einem solchen Verfahren, verbunden mit einer Landumlegung, könne auch eine bessere Erschliessung und
Parzellierung erreicht werden. Dies habe für die Grundeigentümer den Vorteil, dass sie auch nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäss Art. 6 BG (Hofstattrecht) ihre zerstörten Bauten wieder aufbauen könnten, wobei nicht die Vorschriften gemäss Hofstattrecht zu beachten seien, sondern eben die neu erlassenen Quartierplanvorschriften. Bei der Ausarbeitung des Quartierplans solle der Erhaltung der ursprünglichen Siedlungsstruktur des Gebiets Rechnung getragen werden. Für die Dauer des Quartierplanverfahrens müsse eine Planungszone erlassen werden. c) Am 13. Juni 2006 beschloss die Gemeinde … gestützt auf Art. 51 ff. und 65 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), Art. 16 der entsprechenden Raumplanungsverordnung (KRVO) und Art. 39 BG die Durchführung eines Quartiergestaltungsplan- und Landumlegungsverfahrens für das Gebiet … Eine dagegen von den im Rubrum erwähnten Grundeigentümern erhobene Einsprache, mit welcher sich diese gegen den Einbezug in den Quartierplanperimeter wehrten, wurde von der Gemeinde mit Entscheid vom 28. Juli 2006 abgewiesen. d) Ende August 2006 fand eine erste Orientierung über den Stand und den Inhalt der Planung statt und den betroffenen Grundeigentümern wurde Gelegenheit geboten, sich zu äussern. Verschiedene Grundeigentümer wehrten sich u.a. auch gegen die geplante Ringstrasse, welche ihres Erachtens lediglich Mehrverkehr bringe und zudem in unnützer Art und Weise wertvolles Bauland beanspruche. Für die Parkierung sei eine Lösung mit einer Tiefgarage anzustreben. Ende November 2006 stellte die Gemeinde den betroffenen Grundeigentümern einen überarbeiteten Entwurf zu. Darin war an der durchgehenden Via … und individuellen Parkierung festgehalten worden. In einer weiteren Eingabe erneuerten verschiedene Betroffene ihre Einwände. e) Vom 2. April 2007 bis zum 1. Mai 2007 legte die Gemeinde … den Entwurf des neuen Quartiergestaltungsplanes sowie der Quartierplanvorschriften öffentlich auf. Innert Frist reichten verschiedene Eigentümer von im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücken, so u.a. die im Rubrum aufgeführten Eigentümer, Einsprache ein. Sie verlangten im Wesentlichen,
dass auf den Bau der Via … als durchgehende Strasse und auf den Ausbau des bestehenden Fussweges (Wegparzelle Nr. 152) zwischen den Parzellen Nr. 147, 148 und 150 sowie der Parzelle Nr. 154 zu einer befahrbaren Erschliessungsstrasse für die Parzelle Nr. 148 zu verzichten sei. Mit der neuen Erschliessung könne kein quartierfremder Verkehr verhindert werden. Der Ausbau der Erschliessung, insbesondere von der …strasse her, sei unnötig. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte die Gemeinde … den Einsprechern mit, dass sie den Quartiergestaltungsplan und die Landumlegung … unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen eingegangenen Einsprachen mit Beschluss vom 5. Juni 2007 in Kraft gesetzt habe. 2. Dagegen liessen … am 9. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Überarbeitung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den Bau der Via … als durchgehende Strasse sowie auf den Ausbau des unteren Teils der Wegparzelle Nr. 152 zu einer befahrbaren Erschliessungsstrasse zu verzichten. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin im Sinne der Beschwerdebegründung anzuweisen, auf den Parzellen der Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen Landabzug für die Erstellung von Erschliessungsanlagen vorzunehmen und ihnen für die erlittenen Landabzüge vollen Realersatz zu leisten.“ Zur Begründung bekräftigten sie im Wesentlichen die bereits ihrer Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen. Diese vertiefend machten sie geltend, dass eine durchgehende Via … nicht notwendig sei. Es sei kein öffentliches Interesse an der erforderlichen Einmündung in die …strasse ersichtlich. Auch aus verkehrssicherheitspolizeilicher Sicht sei durch den Bau einer durchgehenden Strasse keine Verbesserung zu erwarten. Der Verzicht auf eine durchgehende Strasse würde die angestrebte Verkehrsberuhigung sicherstellen. Das Wenden von Fahrzeugen sei im Bereich des Backhauses problemlos möglich. Der Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit seien auch ohne Erstellung einer durchgehenden Via … gewährleistet und der Verzicht
auf dieselbige würde gar zur Verbesserung der Wohnsituation im Quartier beitragen. Auch aus der Sicht der Parzelle Nr. 148 sei der angestrebte Ausbaugrad unverhältnismässig. Übersehen worden sei zudem, dass die bisherige Erschliessung allesamt von oben (Via …) erfolgt sei. An dieser Ausgangslage habe sich auch die neue Planung zu orientieren und das neue Gebäude auf Parzelle Nr. 148 sei auch daher von oben herab zu erschliessen. Der Ausbau der Wegparzelle Nr. 152 sei auch nicht mit dem Argument der Bereitstellung von Parkplätzen zu rechtfertigen, da solche auch an der Via … erstellt werden könnten. Ferner begründeten sie ausführlich ihren Eventualantrag. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und ergänzte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4. Am 26. September 2007 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem u.a. die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsanwalt sowie der Rechtsvertreter der Gemeinde in Begleitung des bisherigen und des designierten Baufachchefs sowie die die Quartierplanunterlagen ausarbeitende Planerin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich im Gemeindehaus sowie an verschiedenen Standorten im Quartierplangebiet anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Die Beschwerdeführer legten ergänzend noch einmal dar, dass die Erschliessung der Parzellen von der Via … über die Via … und die Via … mit einem Kehrplatz im Bereich des Backhäuschens bewerkstelligt werden könne. Ferner brachten sie vor, dass der fragliche Bereich, wie im Ergebnis wohl der gesamte östliche QP-Perimeter, insbesondere durch die Erschliessungsvorkehren massiv an Wert verliere. Demgegenüber seien im westlichen Teil durch die Schaffung von Gartenräumen Vorteile geschaffen worden. Ebenso wäre eine gemeinschaftliche Erschliessung/Parkierung zu bevorzugen und auch möglich. Der QP sei insofern ebenfalls mangelhaft. Die Vor- und Nachteile seien jedenfalls ungerecht verteilt worden. Die Gemeinde hielt an der ihrer Vernehmlassung zugrunde liegenden Auffassung fest.
Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der von der Beschwerdegegnerin vom 2. April bis zum 1. Mai 2007 öffentlich aufgelegte Quartiergestaltungsplan „…“ mit Landumlegung, mit welchem die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, damit der ursprünglich landwirtschaftlich geprägte, durch einen Brand zerstörte Dorfteil „…“ wieder überbaut werden kann. 2. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts ist das neue, am 1. November 2005 in Kraft getretene KRG einschlägig. Es regelt zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Quartierplanung und die Landumlegung abschliessend. In materiellrechtlicher Hinsicht enthält es insofern aber einen Vorbehalt, als dass gemäss der in Art. 107 Ziff. 1 KRG enthaltenen Übergangsregelung bestehende Ortsplanungen noch solange gültig bleiben, bis im Zuge der nächsten Überprüfung der Ortsplanung - spätestens innerhalb von 15 Jahren - eine Anpassung ans (neue) KRG erfolgt. Eine solche Anpassung des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin wurde bislang nicht vorgenommen. Nachdem auch kein von Art. 107 Abs. 2 KRG erfasster Anwendungsbereich vorliegt, ist für die materielle Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausschliesslich auf das kommunale Baugesetz (BG; Art. 39 ff., Art. 78 BG) abzustellen. 3. a) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit
voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestlegung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (BGE 114 Ia 248). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um
übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 4. a) Die Beschwerdeführer wehren sich im Wesentlichen gegen den Bau der Via … als durchgehende Strasse (Verlängerung mit Einmündung in die …strasse; nachstehend 5.) und den Ausbau des unteren Teils des bestehenden Fussweges (Wegparzelle Nr. 152) zu einer befahrbaren Erschliessungsstrasse für die Parzelle Nr. 148 (nachstehend 6.) sowie um den damit verbundenen Verlust von verfügbaren Landflächen auf ihren Parzellen. Sie erachten die Planung in ihrer Eingriffsintensität als unverhältnismässig und machen einen unverhältnismässigen Wertverlust ihrer Parzellen geltend. b) Dass das Gemeinwesen berechtigt ist, im Zuge einer Planung wie der vorliegenden auch mittels eines Quartiererschliessungsplans die Erschliessung neu zu regeln, ist unbestritten (vgl. Art. 74 BG). Streitig ist, ob eine durchgehende Erschliessung mit Einmündung in die …strasse zur Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele in einem die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interesse steht und auch geeignet und erforderlich ist. Beides ist - wie nachstehend auszuführen ist - mit Blick auf eine durchgehende Erschliessung und die damit einhergehende neue Einmündung in die …strasse zu verneinen. 5. a) Die Gemeinde beabsichtigt mit der neuen Erschliessung die Einführung und Realisierung eines neuen Verkehrsregimes. Dabei soll mit entsprechenden Verkehrsmassnahmen (Einbahnverkehr) unerwünschter Fremdverkehr verhindert und der Quartierverkehr derart kanalisiert werden, dass er sich möglichst auf die Zufahrten für die im Quartierplangebiet gelegenen Parzellen beschränkt. Der Anschluss an die Via … sei auch daher in einem gewichtigen öffentlichen Interesse. Zudem sei die Erschliessung des östlich der Strassenparzelle Nr. 143 gelegenen Gebietes für eine funktionierende Zufahrt absolut zwingend. Gerade weil ein Einbahnsystem eingeführt werden solle,
brauche es eine zusätzliche Verbindung. Eine Erschliessung des gesamten Gebietes über die Via … komme aus ihrer Sicht aufgrund ihrer Steilheit und der gerade im Winter kritischen Verhältnisse im Einmündungsbereich in die Via … nicht in Frage. Die Gemeinde habe die aufgeworfene Frage gründlich geprüft. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sei die getroffene Lösung, gerade im Winter, die bessere. Der quartiernotwendige Verkehr werde aufgeteilt und alle Liegenschaften, die nicht direkt über die Via … erschlossen seien, könnten von Süden her erschlossen werden; sodann ermögliche dies die Erstellung von zwei Fusswegen im nördlichen Bereich, was zu einer Beruhigung des Quartiers führe und die Verwirklichung der Ziele der Quartierplanung ermögliche. b) Die gemeindliche Argumentation hat zweifellos etwas für sich. Mit Blick auf die streitige Einmündung in die …strasse (östlich der Strassenparzelle Nr. 152, südlich Parzelle Nr. 154 und 4008) zieht sie letztlich daraus aber die falschen Schlüsse. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe zutreffend ausgeführt und am Augenschein auch überzeugend aufzeigen konnten, ist der Bau einer durchgehenden Via … für die Erschliessung des fraglichen Gebietes und zur Erzielung der mit der Planung verfolgten Ziele weder in einem überwiegenden öffentlichen Interesse noch erforderlich oder geboten. Fest steht, dass nicht sämtliche durch Wohnhäuser zu ersetzende Ställe über die Via …/Via … zu erschliessen sind. Neu kommen, was auch seitens der Gemeinde nicht in Abrede gestellt worden ist, maximal fünf Häuser dazu, was den Einwand des Mehrverkehrs - selbst wenn auf der Parzelle Nr. 148 Mehrvolumen realisiert werden kann - relativiert; dies umso mehr, als die Parzelle Nr. 4008 über die bestehende Zufahrt von der Via … her erschlossen werden kann; ein Fakt, an dem im Ergebnis auch die in den Plänen vorgesehene Baulinie nichts ändern wird. Der entstehende Mehrverkehr kann problemlos mit den bestehenden Strassenstücken (Via … und unterer, in die Via … führender Teil der Via …) ohne zusätzliche Einmündung bewältigt werden. Im fraglichen unteren Teil (zwischen Via … und Via …), welcher den Mehrverkehr aufnehmen müsste, weist die Via … hinsichtlich Ausbaugrad, breite und Steilheit (ca. 12%) jedenfalls eine mit anderen (so u.a. auch der geplanten) Einmündungen vergleichbare Ausgangslage auf und dieser Teil
kann ganzjährig ohne nennenswerte Einschränkungen selbst in der Winterzeit befahren werden. Auch mit Blick auf den übersichtlichen und gefahrlos zu bewältigenden Einmündungsbereich in die Via … steht der zu erwartende, geringfügige Mehrverkehr einer Erschliessung des Gebietes von Westen her ebenfalls nicht entgegen. Dies umso weniger, als zwischenzeitlich der Transitverkehr vollumfänglich über die neue kantonale Umfahrungsstrasse geführt wird, was zu einer spürbaren Entlastung der Via … geführt hat. Entgegen der gemeindlichen Darstellung sind mit der von ihr favorisierten Erschliessung mit einer zusätzlichen Einmündung in die Via … keine nennenswerten Vorteile verbunden. So würde das letzte Strassenstück zur Via … hin ein Gefälle von 11% aufweisen, mithin eine vergleichbare Steigung, wie jene der bestehenden Via … Sodann weist der Einmündungsbereich in die Via … einen weit engeren Radius als jener in die Via … auf. Hinzu kommt, dass mit der geplanten Erschliessung auf äusserst kurzer Distanz zu den bereits bestehenden Einfahrten (Via …; separate Hauszufahrten auf Parzelle Nr. 3576 sowie Parzelle Nr. 4008 und 154) noch eine weitere Einfahrt in die Via … geschaffen würde, was aus verkehrspolizeilicher Sicht zumindest als unerwünscht bezeichnet werden muss. Sollte im östlichen QP-Bereich noch eine Tiefgaragenlösung realisiert werden, was aufgrund der Darstellungen der Parteien nicht völlig ausgeschlossen erscheint, käme noch eine weitere Zufahrt auf die …strasse hinzu, was die Situation weiter verschlechtern würde und die gemeindliche Planung diesbezüglich als wenig ausgewogen erscheinen lässt. Auch der Einwand, dass mit entsprechenden Verkehrsmassnahmen (Einbahnverkehr) unerwünschter Fremdverkehr verhindert und der quartierinterne Verkehr kanalisiert werden könne, vermag letztlich die vorgesehene durchgehende Erschliessung nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht erkannt haben, eine vernünftig dimensionierte Stichstrasse mit Kehrplatz weit zielführender. Die von der Gemeinde vertretene Einbahnregelung stützt im Übrigen die Auffassung, dass sich die Via … für die Aufnahme des zu erwartenden Mehrverkehrs eignet. Den von der Gemeinde ansonsten noch angeführten Problemen (Kreuzungsmöglichkeiten, etc.) kann angesichts des geringen Mehrverkehrs ebenfalls mit weit weniger einschneidenden Massnahmen (z.B. Anordnung in den QPV, dass private Erschliessungsanlagen an der Via …
zum Kreuzen freizuhalten sind [VGU R 01 23/24/25]) begegnet werden. Die Erstellung eines Kehrplatzes im Bereich des Backhäuschens wäre - sofern ein solcher überhaupt nötig sein sollte und allfälligem Mehrverkehr nicht bereits durch eine entsprechende Beschilderung begegnet werden könnte mit entsprechender Anpassung des Planungsgrundlagen in jenem Bereich ohne weiteres möglich. c) Insgesamt lassen sich die mit der Quartierplanung verfolgten Ziele (u.a. hinreichende, zeitgemässe Erschliessung; Beibehaltung der bestehenden öffentlichen Gassen und Wege; Beibehaltung und Schaffung von kurzen, sicheren Verbindungen; verkehrsberuhigtes Quartier) gerade im östlichen Bereich des Quartierplangebietes weit besser mit einem Verzicht auf eine durchgehende Erschliessung und somit ohne zusätzliche Einmündung in die …strasse erreichen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der geklagten Erschliessungslösung (Verlängerung der Via … in die Via …) ist im Lichte des Dargelegten nicht ersichtlich und die Verlängerung ist offensichtlich auch nicht erforderlich. Der Verzicht auf die Verlängerung erweist sich daher letztlich aus der Sicht des Verhältnismässigkeitsgebotes auch deshalb als geboten, weil die Erschliessung des östlichen Teils des Quartierplangebietes mit weit geringerem baulichen und finanziellen Aufwand und auch mit geringeren Landverlusten (u.a. für die Beschwerdeführer) sichergestellt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit diesbezüglich als begründet. 6. Als unbegründet erweist sich die Beschwerde jedoch, soweit damit der Verzicht auf die vorgesehene Erschliessungsmassnahme für die Parzelle Nr. 148 zulasten der Parzelle Nr. 154 anbegehrt wird. Der vorgesehene Ausbau des (in den Plänen als Strasse 1 bezeichneten) von der Via … abgehenden Strassenstücks von ca. 25 m Länge lässt sich bereits aufgrund der von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid vorgebrachten und in ihrer Vernehmlassung vertieften Argumentation ohne weiteres sachlich vertreten. Die Argumentation der Beschwerdeführer erweist sich - angesichts des für sie positiven Ausganges des beantragten Verzichts auf die Via … in die Via … im Ergebnis als nicht sachgerecht. Davon ausgehend, dass die
strassenmässige Erschliessung des östlichen Quartierplangebietes im Sinne des oben Dargelegten von der Via … aus über die als Stichstrasse ausgestaltete Via … sichergestellt werden soll, macht der geplante Ausbau des ca. 25 m langen Teilstücks der Strasse 1 bis in den Bereich der südöstlichen Hausecke (von ehemals rund 2 auf neu ca. 3,2 m) für Feuerwehr, Sanität, Schneeräumung, etc. durchaus Sinn, ist letztlich gar geboten. Eine vergleichbare Erschliessung von oben (Via …) herab steht aufgrund der mit der Quartierplanung verfolgten Ziele (u.a. kurze, sichere Wege; Verkehrsberuhigung) und angesichts der am Augenschein augenfällig gewordenen Steilheit im Einmündungsbereich unbesehen der Tatsache, dass die früheren Liegenschaften über die schmale Strassenparzelle Nr. 152 von oben herab erschlossen waren, ebenso wenig zur Diskussion wie ein genereller Verzicht auf den vorgesehenen, vertretbaren Ausbau des unteren Strassenstücks. Der mit der Verbreiterung einhergehende Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer erweist sich im Ergebnis als ohne weiteres vertretbar. Der Einwand, dass die Liegenschaft durch die vorgesehenen Wege und Strassenstücke geradezu eingekesselt werde, ist auf den ersten Blick betrachtet, zwar nachvollziehbar, vermag aber im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Erschliessungsmassnahme nicht als unzulässig erscheinen lassen, zumal die Liegenschaft bereits bis anhin (abgesehen von den notwendig werdenden, sich aber auf eine relativ kurze Distanz beschränkenden Verbreiterungen ab der Via …) von vergleichbar breiten Erschliessungsanlagen „eingekesselt“ war. Die vorgeschlagene Erschliessung der Parzelle Nr. 148 von der Parzelle Nr. 143 her ohne Belastung der Parzelle der Beschwerdeführer, wäre zusammen mit weiteren damit notwendigen Anpassungen allenfalls eine mögliche Variante gewesen, doch lässt sich die von der Gemeinde favorisierte Lösung im Lichte des dieser zustehenden Planungsermessens und der von ihr verfolgten, bereits angeführten Planungsziele ohne weiteres vertreten. 7. a) Ob der den Beschwerdeführern auferlegte unentgeltliche Baulandabzug für die Quartiererschliessung unzulässig ist, kann angesichts des Verfahrensausganges offen gelassen werden. Hinsichtlich des Baulandabzuges im Bereich der geplanten Verlängerung der Via … in die Via
… (Parzellen Nr. 154 und 4008) kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass dort ein solcher im geklagten Umfang aufgrund des Ausganges dieses Beschwerdeverfahrens (sowie jenes im Verfahren R 07 66) obsolet geworden ist. Soweit ein unentgeltlicher Landabzug für die Erschliessung der Parzelle Nr. 148 zulasten der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 154 beanstandet wird, bleibt anzumerken, dass aufgrund der obigen Ausführungen zur Rechtmässigkeit des vorgesehenen Ausbaus des ab der Via … abgehenden Strassenstücks ein Landabzug grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die gesetzliche Grundlage für den unentgeltlichen Baulandabzug findet sich in Art. 78 BG. Danach erfolgt der Landabzug für private Quartierstrassen und andere, ausschliesslich dem Quartier dienende Gemeinschaftsanlagen unentgeltlich. In den Eingaben der Parteien sind im Übrigen die massgebenden Voraussetzungen unter Hinweis auf die einschlägige Praxis des Verwaltungsgerichts (VGU R 06 32; PVG 1997 Nr. 51) zutreffend dargestellt worden. Wie gross der Landabzug letztlich aber sein wird, wird sich erst zu einem späteren Zeitpunkt beurteilen lassen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu auch erübrigen. b) Aus denselben Überlegungen kann derzeit von einer näheren Prüfung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage hinsichtlich der Konsequenzen der Landumlegung (Umfang der Minderzuteilung; Ausgleich desselben) in diesem Verfahren verzichtet werden. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtene Planung hinsichtlich der im Bereich der Parzellen Nr. 228, 154 und 4008 vorgesehenen Zufahrt (Verlängerung der Via …) in die Via … aufzuheben und die Angelegenheit zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte zulasten der Gemeinde, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern entsprechend dem Verfahrensausgang die Hälfte der verursachten, notwendigen Kosten (Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG) zu erstatten hat.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Planung hinsichtlich der im Bereich der Parzellen Nr. 228, 154 und 4008 vorgesehenen Zufahrt in die Via … aufgehoben und die Angelegenheit zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 338.-zusammen Fr. 4'338.-gehen zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte zulasten der Gemeinde ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat den Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) auszurichten.