Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.11.2007 R 2007 62

November 20, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,358 words·~7 min·11

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

R 07 62 4. Kammer URTEIL vom 20. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 11. Mai 2007 stellte die … AG im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) … bei der Gemeinde … ein Baugesuch für eine automatische Kettenabsperrung im Einfahrtsbereich zur Parzelle Nr. 1132. Mit Baubescheid vom 31. Mai 2007 wies der Gemeindevorstand das Baugesuch gestützt auf Art. 95 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BauG), wonach Einfriedungen aller Art grundsätzlich untersagt seien, ab. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz lägen nicht vor. 2. a) Gegen diesen Baubescheid erhob … namens der StWEG …am 18. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Bei der Kette handle es sich nicht um eine Einfriedung gemäss Art. 95 Abs. 1 BauG, sondern um eine an zwei Pfählen befestigte, durch Fernbedienung bewegliche Kette. Es sei willkürlich, wenn der Gemeindevorstand sich hinter Paragraphen verstecke, um persönliche Ansichten über Ästhetik durchzusetzen. Überdies dürften keine Pauschalentscheide gefällt werden. Der Vorplatz, welcher gegenüber einer Abfalldeponie liege, werde infolge mangelnder öffentlicher Parkplätze regelmässig von jeglichen fremden Personen benutzt. Dadurch sei nicht nur die Ein- bzw. Ausfahrt blockiert, sondern auch ihre auf dem Vorplatz spielenden Kleinkinder seien gefährdet. Den Miteigentümern Herrn und Frau … sei die Absperrung ihres privaten Parkplatzes zu Recht bewilligt worden. Ihnen die Bewilligung zu verweigern, stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar. Mit einer Amtsverbotstafel, wie

dies die Gemeinde vorschlage, liesse sich die geschilderte Problematik nicht lösen. b) In ihrer Stellungnahme beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Beschwerdeberechtigt sei nur die StWEG … als Baugesuchstellerin bzw. Adressatin des negativen Baubescheids. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Baueingabe gar nicht in Erscheinung getreten, und eine Ermächtigung zur Ergreifung des Rechtsmittels durch die übrigen Stockwerkeigentümer und die Stockwerkeigentümergemeinschaft fehle. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde sei diese abzuweisen. Gemäss kommunalem Baugesetz seien Einfriedungen aller Art untersagt. Der verwendete Begriff „Einfriedungen“ umfasse, abgesehen von abschliessend aufgelisteten Ausnahmen, jegliche Absperrungsarten und damit auch die zur Diskussion stehende automatische Kettenbarriere. Ausnahmen vom Einfriedungsverbot könne die Gemeinde nur gestatten, wenn die betreffende Einfriedung zum Schutz des Eigentums dringend geboten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Ausnahmebewilligung sei auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht zu gewähren. Bei der zum Vergleich herangezogenen, bewilligten Abschrankung gegenüber der öffentlichen Strasse etwas weiter oben an der Via … handle es sich nämlich um eine ganz andere Situation, und eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe es ohnehin nicht. Zudem halte die geplante Abschrankung den gesetzlich verlangten Mindestabstand von 0.5 m zur Via … nicht ein. 3. a) In der Replik verlangte der beigezogene Rechtsvertreter namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des Entscheides vom 31. Mai 2007. Dem beantragten Bauvorhaben sei die Genehmigung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frage, ob …, welcher die Beschwerde vom 18. Juni 2007 namens der Eigentümergemeinschaft erhoben habe, berechtigt gewesen wäre, alleine gegen den ablehnenden Baubescheid anzukämpfen, könne offen bleiben,

weil Vollmachten der übrigen Stockwerkeigentümer nachgereicht würden. Das zur Diskussion stehende Bauvorhaben sei gemäss kantonalem Recht nicht baubewilligungspflichtig. Zudem gingen kantonale Bauvorschriften abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Das generelle Einfriedungsverbot halte vor kantonalem und eidgenössischem Recht nur stand, wenn keine allzu hohen Anforderungen an die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gestellt würden. Andernfalls verstosse es gegen kantonale Bauvorschriften sowie gegen die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie, das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Übrigen wurden die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente bekräftigt und vertieft. b) In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Erwägungen in ihrer Stellungnahme fest und bestritt sämtliche Erwägungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik. In formeller Hinsicht ergänzte sie, dass nach wie vor unklar sei, wer überhaupt als Gesuchsteller figuriere. Bezeichnenderweise sei die Verfügung gegenüber der … AG erlassen worden. Deshalb sei es fraglich, ob … durch diese Verfügung überhaupt belastet worden sei. Beim betreffenden Baugesuch handle es sich wohl eher um dasjenige der Stockwerkeigentümer und nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft als solcher. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Baubescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde … vom 31. Mai 2007. Vorgängig der materiellen Prüfung der Streitsache stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 2. a) Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen sämtliche Prozessvoraussetzungen – objektive und subjektive – gegeben sein. Vorliegend gilt es, die Vertretungsbefugnis und die

Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als subjektive Prozessvoraussetzung zu prüfen. b) Zur Beschwerdeerhebung sind zunächst einmal die Verfügungsadressaten befugt (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 196). Vorliegend wurde das Baugesuch von der … AG in Vertretung der Baugesuchstellerin, der StWEG …, eingereicht. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Begleitbrief der Baueingabe, wonach die Stockwerkeigentümer anlässlich der StWEG-Versammlung dem geplanten Vorhaben einstimmig zugestimmt haben. Einzig die StWEG … war berechtigt, das Baugesuch zu stellen, handelt es sich doch beim Abschnitt, wo das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte, um gemeinschaftliches Eigentum, an dem zudem ein Sondernutzungsrecht weder behauptet noch erwiesen ist. Somit ist sie allein Verfügungsadressatin und demzufolge allein zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im konkreten Fall ist aber nicht erstellt, dass die StWEG … Beschwerde erhoben hat. Die Rechtsmittelerhebung von … erfolgte zwar „namens der Eigentümerschaft“, was dahingehend verstanden werden könnte, dass er in rechtsgeschäftlicher Vertretung derselben handelte. Eine solche Vertretung bedürfte indessen eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher jedoch nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde nachträglich bloss eine Reihe von Vollmachten einzelner Stockwerkeigentümer für den Rechtsvertreter eingereicht. Diese sind jedoch nicht geeignet, … als zur Vertretung der StWEG … befugt erscheinen zu lassen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den Vollmachten jeweils bestätigt wird, dass die Eingabe von … „vom Willen der Stockwerkeigentümer StWEG …“ getragen war. Dadurch ist nämlich mitnichten erwiesen, dass die StWEG … tatsächlich einen entsprechenden Beschluss gefasst und … zur Beschwerdeerhebung ermächtigt hat. c) Schliesslich kann die Beschwerde auch nicht als persönliche Beschwerde von … bzw. der ihn nachträglich bevollmächtigten Stockwerkeigentümer betrachtet werden. Bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind die

Stockwerkeigentümer nur dann einzeln zur Beschwerdeführung befugt, sofern sie ein ausreichendes eigenes Interesse an der selbständigen Anfechtung des Entscheides haben. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, handelt es sich beim betreffenden Abschnitt um gemeinschaftliches Eigentum der StWEG …, an dem auch kein Sondernutzungsrecht einzelner Stockwerkeigentümer behauptet, geschweige denn nachgewiesen ist. Damit sind durch den vorliegenden negativen Baubescheid die Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft als solcher berührt und nicht diejenigen einzelner Stockwerkeigentümer. d) Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass … weder rechtsgültig im Namen der StWEG … Beschwerde erhoben hat noch persönlich zur Beschwerdeerhebung befugt ist. Wegen fehlender Prozessvoraussetzungen ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste diese abgewiesen werden. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 95 BauG erfüllt wären, kann im vorliegenden Fall offen gelassen bleiben. Die geplante Abschrankung bzw. Einfriedung – wie aus dem aktenkundigen Fotomaterial ersichtlich, handelt es sich klarerweise um eine solche, schlösse doch die Kette ähnlich wie ein Zaun die optisch einzige Lücke rund um die Garageneinfahrt – muss gemäss Art. 95 Abs. 1 BauG einen Mindestabstand von 0.5 m vom öffentlichen Grund einhalten. Diesem Erfordernis wird vorliegend unbestrittenermassen nicht entsprochen. Diese Vorschrift ist trotz der weniger strengen kantonalen Bestimmung des Art. 76 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100), derzufolge Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Terrain an der Grenze erlaubt sind, anwendbar. Gemäss Art. 107 Abs. 2 KRG bleiben nämlich allgemein strengere Vorschriften des Gemeinderechtes vorbehalten. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

vollumfänglich zu Lasten von ... Der obsiegenden Gemeinde ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteienschädigung zuzusprechen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'676.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2007 62 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.11.2007 R 2007 62 — Swissrulings