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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2009 R 2007 42

July 14, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·787 words·~4 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 07 42 4. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Mit Entscheid vom 27. März 2007 hatte der … das Gesuch von … betreffend den Abbruch der Gebäude Assek. Nr. 258, 258b und 258c und Neubau Wohnund Gewerbehaus auf Parzelle Nr. 823, … bewilligt und die dagegen von der Nachbarin … eingereichte Einsprache abgewiesen. Die Baubehörde genehmigte einen auf 6 m reduzierten Gewässerabstand zum ... Dies wurde mit einem im Grundbuch anzumerkenden Beseitigungsrevers verbunden. 2. Dagegen erhob … am 30. April 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Überbauung liesse sich auch unter Einhaltung des Gewässerabstandes realisieren. Das Bauvorhaben führe zudem zur Überdeckung eines Wiesenbächleins. Die Besonnungsdauer sei ungenügend. Der Beschwerdeführerin dürften keine Kosten für das Einspracheverfahren überbunden werden. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Stellungnahme des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt (ANU) spreche nichts gegen einen reduzierten Gewässerabstand. Die minimale Besonnungsdauer werde eingehalten. 4. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Bauherrin im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie die Gemeinde.

5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) haben Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern die in der Grundordnung festgelegten Gewässerabstandslinien einzuhalten. Wo Gewässerabstandslinien fehlen, gilt gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung innerhalb der Bauzone ein Gewässerabstand von 10 m und ausserhalb der Bauzone ein solcher von mindestens 20 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Sommerwasserstand und der Uferböschung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, kann die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Anhören der kantonalen Fachbehörde Ausnahmen von diesen Abständen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. b) Das zuständige ANU kam zum Schluss, dass eine Unterschreitung des Gewässerabstands zulässig sei. Der bestehende Zustand werde verbessert. Aus wasserbaulicher Sicht sei damit eine erhöhte Sicherheit und besserer Unterhalt möglich. Aufgrund der starken Bebauung im Siedlungsgebiet sei das ökologische Aufwertungspotential im betroffenen rechtsufrigen Gewässerabschnitt stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was diese fachliche Beurteilung als unzutreffend erscheinen liesse. Insbesondere ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich auf der Parzelle 823 möglicherweise auch eine Überbauung realisieren liesse, die den ordentlichen Gewässerabstand einhält. Der gewährten Reduktion des Gewässerabstandes stehen nicht nur keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Vielmehr liegt sie sogar im öffentlichen Interesse, da die bestehenden Gebäulichkeiten einen viel geringeren Gewässerabstand aufweisen.

c) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Wiesenbächlein werde durch die Neubaute überdeckt. Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet, sind doch im Bereich dieses Bächleins, das entlang der Grenze verläuft, überhaupt keine baulichen Massnahmen vorgesehen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ufervegetation beeinträchtigt werden könnte. Zum Bächlein wird ausserdem ebenfalls ein Gewässerabstand von 6 m eingehalten. Zwar hat das ANU dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es ist jedoch offensichtlich, dass dieser Abstand für den Hochwasserschutz bei weitem genügend ist, wenn schon für das viel grössere … ein Abstand von 6 m ausreichend ist. 2. Gemäss der Besonnungsstudie, die vom amtlichen Geometer der Gemeinde erstellt wurde, wird die minimale Besonnungsdauer gemäss Baugesetz an der Süd- und Ostfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin, wenn auch knapp, eingehalten. Auf mehr besteht kein Anspruch. Dafür, dass die Besonnungsstudie mangelhaft sein könnte, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. 3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Gemeinde ihr die Kosten des Einspracheverfahrens überbunden hat, übersieht sie, dass Art. 96 Abs. 3 KRG verlangt, dass diese Kosten den unterliegenden Einsprechern zu überbinden sind. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 4'014.15 erscheint ausgewiesen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen

Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend hinsichtlich der Gemeinde kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 2'662.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 4'014.15 (inkl. MWST). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (1C_147/2008).

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