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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.06.2007 R 2006 99

June 22, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,364 words·~17 min·7

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 06 99 4. Kammer URTEIL vom 22. Mai 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 11. April 2005 liessen … das Gesuch für einen Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle 5120 in … einreichen. Im Umgebungsplan war die Erstellung einer Böschung/Terrainaufschüttung sowie von mit Steinplatten eingedeckten Plätzen vorgesehen. Das Gesuch wurde am 22. Juli 2005 von der Gemeinde genehmigt. Eine dagegen von … (Parzelle 3561) erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit separat mitgeteiltem Entscheid gleichentags ab. Am 3. Oktober 2005 reichte die Architektin der Eheleute … Unterlagen für eine Projektänderung (Anheben des gesamten Gebäudes um 80 cm) ein, welche von der Gemeinde nach erneuter Publikation und unter Festhalten der in der ersten Baubewilligung enthaltenen Auflagen am 7. November 2005 ebenfalls genehmigt wurde. Darin wurden zudem u.a. die vorgesehenen Böschungen/Terrainaufschüttungen verlängert. Die mit Steinplatten bedeckten Flächen wurden neu rund ums Haus gruppiert. Am 24. August 2006 stellte die Architektin namens der Bauherrschaft ein weiteres Gesuch, mit welchem sie um Bewilligung der Erstellung einer (zweistufigen) Mauer aus Natursteinquadern (erste Mauerstufe, 1 m hoch, auf Grundstücksgrenze; 2. Mauerstufe, ca. 2.2 m hoch, um 1,2 m zurückversetzt) nachsuchte. Nach erfolgter Publikation wurde diese Änderung von der Gemeinde am 30. Oktober 2006 bewilligt. Eine dagegen von … sowie … (Parzelle 3556) erhobene Einsprache wies die Gemeinde ab. Die Projektänderung sei gesetzeskonform; relevante formelle Mängel am Baugesuch (Unterschrift, Baugespann) oder materielle Abweichungen zu den

geltenden Bauvorschriften seien keine ersichtlich. Von einer nochmaligen Profilierung der Projektänderung habe abgesehen werden dürfen. 2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Rekurrenten am 20. November 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: „1. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid samt Baubewilligung vom 12./31. Oktober 2006 seien aufzuheben. 3. Es sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB eine Verfügung zu erlassen, wonach die rechtswidrig errichtete Böschung zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Begründung resp. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Zur Begründung machten sie in formeller Hinsicht vorweg eine ungenügende Begründungsdichte des angefochtenen Entscheides und die fehlende erneute Profilierung des Bauvorhabens geltend. In materieller Hinsicht rügten sie im Wesentlichen eine Verletzung der baurechtlichen Abstandsvorschriften. Zudem vertraten sie die Auffassung, dass die streitige zweistufige Mauer in unzulässiger Art und Weise die massgeblichen Bestimmungen über den Ortsund Landschaftsschutz verletze. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2006 erteilte der Instruktionsrichter dem Rekurs die anbegehrte aufschiebende Wirkung. 4. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen eingetreten werden könne sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Angesichts der ausführlichen Darlegungen in der Rechtsschrift und mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, dürften selbst allfällig verletzte Rechte der Rekurrenten als geheilt erachtet werden. Unbehelflich sei auch die Rüge der fehlenden Profilierung, nachdem die Böschung bereits Gegenstand zweier rechtskräftig bewilligter Baubewilligungsverfahren gewesen sei und aus denen ohne weiteres auch

ersichtlich gewesen sei, dass umfangreiche Terrainveränderungen unabdingbar seien. Im Übrigen hätten die heutigen Rekurrenten auch ohne Profilierung von der streitigen Projektänderung Kenntnis gehabt und in die aufgelegten Akten Einsicht genommen. Sie hätten, wie ihre Eingabe aufzeige, ihre Rechte rechtsgenüglich wahrnehmen können und dies auch getan. Hinsichtlich der geklagten Verletzung von Abstandsvorschriften machte sie geltend, dass die Bestimmungen für Böschungen i.c. nicht zur Anwendung gelangen würden. Anwendbar sei direkt Art. 76 Abs. KRG. Dessen Vorgaben trage das Änderungsprojekt aufgrund seiner Zweistufigkeit Rechnung. Das Bauvorhaben entspreche auch in orts- und landschaftbildschützerischer Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 73 Abs. 1 KRG), indem es nach gemeindlicher Auffassung eine gute Gesamtwirkung erziele und auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Anwendung zu Recht bewilligt worden sei. b) Mit im Ergebnis übereinstimmenden Überlegungen liessen die Eheleute … Abweisung des Rekurses beantragen, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 6. Am 22. Mai 2007 führte eine Delegation der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem zwei der Rekurrenten zusammen mit ihrem Rechtsanwalt, der von der Gemeinde beigezogene Rechtsanwalt in Begleitung des Leiters des kommunalen Bauamtes sowie die Bauherrschaft zusammen mit ihrem Rechtsvertreter und ihrer Architektin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an drei Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist im Jahre 2006 geendet hat, sind hier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) anwendbar und die Eingabe ist daher als Rekurs entgegenzunehmen. 2. a) Anfechtungsobjekt bilden der Bau- und Einspracheentscheid vom 12./31. Oktober 2006 in Sachen Umgebungsgestaltung beim Neubau Ferienhaus der Rekursgegner 2, mit welchen die Gemeinde … eine geänderte Umgebungsgestaltung bzw. das Erstellen einer (zweistufigen) Böschungsmauer gemäss revidiertem Umgebungsplan sowie Detailplan (beide datiert vom 23. August 2006) unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den heutigen Rekurrenten erhobenen Einsprache bewilligt hat. b) Kann jedoch lediglich die Rechtmässigkeit der geänderten Umgebungsgestaltung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, so ist vorweg festzuhalten, dass sowohl das Haus an sich als auch das neue Terrain - letzteres verläuft gemäss den massgebenden Plänen (Fassadenplan) im Nahbereich des Hauses auf einer Höhe (OK Fertigboden) von 1'521.20 m.ü.M. und ab der Nordostecke auf 1'521.66 m.ü.M. - längst rechtskräftig bewilligt geworden sind. Zu Recht weisen die Rekursgegner darauf hin, dass bereits in der Stammbaubewilligung vom Juni 2005 angesichts der konkreten topografischen und baurechtlichen Gegebenheiten - eine Umgebungsgestaltung bewilligt worden ist, welche talwärts und gegen die heutigen Rekurrenten hin eine an Höhe zunehmende Aufschüttung/Böschung zwingend vorsah. Diese Ausgangslage hat sich insofern noch akzentuiert, als die Gemeinde anfangs November 2005 eine Projektänderung bewilligt hat, welche eine höhere Situierung des Gebäudes

um weitere 0,8 m (neue OK Fertig Boden EG 1'521.20 m.ü.M.) mit sich gebracht hat. Den damals aufgelegten und bewilligten Plänen (revidierter Umgebungsplan und Fassadenplan, beide vom Oktober 2005) sowie den darin enthaltenen Festlegungen kann unschwer entnommen werden, dass das neue Terrain gegenüber heute nur mit grösseren Aufschüttungen einhergehen kann. Nachdem die beiden Baubewilligungen vom Juni und November 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, erweisen sich die in diesem Verfahren gegen diese Bauteile und planerischen Festlegungen erhobenen Rügen als offensichtlich verspätet, weshalb auf den Rekurs insoweit auch nicht eingetreten werden kann. c) Soweit die Rekurrenten behaupten, die Aufschüttung sei hinsichtlich Ausmass und Neigung nicht gesetzeskonform, bleibt im Lichte des oben Ausgeführten anzumerken, dass Aufschüttungen grundsätzlich bis zur Höhenkote 1'521.2 resp. 1'521.66 m.ü.M. rechtskräftig bewilligt worden sind, insbesondere auch die Böschung gemäss dem erwähnten Umgebungsplan vom Oktober 2005. Wie die Rekurrenten unter Hinweis auf die von ihnen in Auftrag gegebenen und von einer Drittfirma bearbeiteten Plangrundlagen (datiert vom 2. August 2006) zwar durchaus zu Recht geltend machen, bestehen an verschiedenen Orten der Aufschüttung noch Abweichungen von wenigen cm zu den bewilligten Höhenkoten und allenfalls auch hinsichtlich des konkreten Grenzverlaufs. Aus diesen Abweichungen können die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren aber bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese Abweichungen von der Bauherrschaft am Augenschein in nachvollziehbarer Art und Weise mit der Überlegung „provisorisch, da noch nicht gänzlich fertig gestellt“, begründet worden sind und weil diese Abweichungen vor der (noch anstehenden) Bauabnahme beseitigt bzw. korrigiert werden können. d) Dass im Lichte des eingangs umschriebenen Anfechtungsobjektes auf den Antrag, es sei die rechtswidrig errichtete Böschung zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, nicht eingetreten werden kann, ist offenkundig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Baubewilligung für die geänderte

Umgebungsgestaltung (zweistufige Mauer) bilden, nicht aber Wiederherstellungsmassnahmen (zu Zulässigkeit letzterer: VGU R 06 102, Ziff. 3 ff.). e) Soweit sich die Rekurrenten sodann noch über formelle Mängel in den beiden früheren Bewilligungsverfahren 2005 beklagen (angeblich unvollständige Pläne, fehlende bzw. ungenügende Profilierungen) kann auf den Rekurs angesichts der Rechtskraft dieser Bewilligungen zufolge Verspätung ebenfalls nicht eingetreten werden. 3. a) Zu prüfen ist folglich, ob die Baubewilligung vom 12./31. Oktober 2006 betreffend geänderter Umgebungsgestaltung von der Gemeinde zu Recht unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den heutigen Rekurrenten eingereichten Einsprache erteilt worden ist. Vor der materiellen Beurteilung sind die von den Rekurrenten aufgeworfenen formellen Fragen zu prüfen. b) Die Rekurrenten verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weil dieser ungenügend begründet sei. Mit diesem Einwand machen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) wie auch in Art. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines eigenständigen Grundrechtes (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig

und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 127 l 84 nicht publ. Erw. 3, 126 l 102 Erw. 2b). Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der präzisierten neueren Praxis zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). Im Lichte der umschriebenen Lehre und Rechtsprechung betrachtet, erweist sich der rekurrentische Einwand als unbegründet. Fest steht, dass die Gemeinde im Einspracheentscheid lediglich sämtliche Argumente der heutigen Rekurrenten und der Bauherrschaft aufgelistet hat, ohne detaillierter auf diese Einwände einzugehen. Mit der Abweisung der Einsprache hat sie jedoch unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie die vorgebrachten Einwände allesamt als nicht zutreffend, die angerufenen Rechtsnormen als nicht verletzt betrachtet. Auch wenn eine vertiefende Begründung mit den Einwänden der heutigen Rekurrenten durchaus wünschenswert gewesen

wäre, so ist das rechtliche Gehör im Ergebnis doch hinreichend gewahrt worden. Den anwaltlich vertretenen Rekurrenten ist jedenfalls aus diesem Vorgehen kein rechtlich relevanter Nachteil entstanden, waren sie doch - wie ihre Eingabe zeigt - offenkundig in der Lage, den für sie missliebigen Einspracheentscheid und die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Zudem konnten sie im vorliegenden Rekursverfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels sowie eines Augenscheines umfassend zu allen sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen ausführlich Stellung nehmen. Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung im Falle einer blossen Rückweisung von der Vorinstanz nicht anders begründet würde, als sie dies im Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht und am Augenschein getan hat, weshalb eine Aufhebung ohne materielle Beurteilung im vorliegenden Verfahren einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. c) Im Ergebnis gilt das Gesagte auch für den rekurrentischen Einwand der fehlenden Profilierung des streitigen Bauvorhabens. Zutreffend ist, dass diese neue Umgebungsgestaltung nicht mehr neu profiliert worden ist. Aus diesem Mangel können die Rekurrenten jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dient die Profilierung nämlich in erster Linie dazu, Nachbarn auf ein Bauprojekt aufmerksam zu machen. Werden diese bei fehlender Profilierung anderweitig auf das Bauvorhaben aufmerksam und können sie den Plänen die Ausmasse etc. einer geplanten Baute entnehmen, hat eine fehlende Profilierung bei geringfügigen Projektänderungen bereits bewilligter Projekte nicht zur Folge, dass eine Baubewilligung deswegen aufgehoben werden müsste. Vorliegend ist zudem auf Art. 40 und Art. 51 Abs. 1 KRVO hinzuweisen. Ersterer klassifiziert Stütz- und Futtermauern bis 1.0 m Höhe ausdrücklich als nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben; letzterer sieht selbst bei einer Unterstellung unter das Meldeverfahren vor, dass insbesondere bei geringfügigen Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO) auf eine Profilierung verzichtet werden kann (Art. 51 Abs. 1 KRVO). Wie erwähnt ist die Terrainhöhe mit der Festlegung OK EG und den bereits daher erforderlich werdenden Böschungen längst rechtskräftig bewilligt worden. Fest steht, dass die (zweistufige) Mauer auch nicht höher als

das neue, bereits bewilligte Terrain zu liegen kommen wird und dass sie angesichts der rechtskräftig bewilligten Bauteile auch ohne weiteres als untergeordnetes Bauvorhaben im Sinne von Art. 50 Abs. Ziff. 1 KRVO qualifiziert werden durfte. Im Übrigen konnten die Rekurrenten die Ausmasse der Projektänderung ohne weiteres dem Umgebungsplan vom August 2006 sowie dem Detailplan entnehmen. Sie sind unbestrittenermassen auch ohne Profilierung auf das Bauvorhaben aufmerksam geworden, haben in die aufgelegten Akten Einsicht genommen und konnten zudem ihre Einwände und Überlegungen sachgerecht einbringen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen aus dem geklagten Mangel der fehlenden Profilierung ein Nachteil entstanden sein sollte, weshalb sich auch diese Rüge so oder anders als unbehelflich erweist. 4. a) In materiellrechtlicher Hinsicht ist mit der Gemeinde vorweg festzustellen, dass die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens unter der Optik des neuen KRG zu prüfen ist. Dieses sieht in Art. 107 Abs. 2 vor, dass unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen. Als unmittelbar anwendbar gelten u.a. die kantonalen Bauvorschriften (Art. 72 - 84 KRG). Gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG. dürfen freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden dürfen, sofern sie nicht höher als 1 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1 m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m einzuhalten. Der von den Rekurrenten angeführte Art. 46 BG, welcher für Böschungen und Futtermauern eine abweichende Regelung vorsieht, ist - angesichts des Vorrangs der kantonalen Bauvorschriften - nicht mehr anwendbar. b) Wie sich aus dem ergänzten Umgebungsplan vom August 2006 entnehmen lässt, ist entlang der Grenze zu den Nachbarn und talseitig eine Blocksteinmauer vorgesehen. Diese darf u.a. auch auf dem gegen das Tal hin abfallenden Bereich der Parzelle zu bis zu einem Höchstmass von einem Meter Höhe aufweisen, wobei vom gewachsenen Terrain aus zu messen ist (analog Art. 76 Abs. 4 KRG). Letzteres liegt an der Hauswestseite auf einer Höhe von 1'519.28 m.ü.M, auf der Südseite im Hausbereich von dieser Höhe

auf 1'520 m.ü.M und höher ansteigend. Im Mauerbereich (vgl. Schnitt A-A) liegt es auf einer Höhe von 1'518.4 m.ü.M, beim Schnittpunkt mit der Parzellengrenze im Norden auf 1'518.74 m.ü.M und bei den Schnittpunkten mit Parzelle … auf 1'518.23 bzw. 1'517.77 m.ü.M.; in der Südostecke der Parzelle 5120 ist von einer Höhe von 1'519.72 m.ü.M. auszugehen (vgl. Umgebungsplan vom August 2006). Ausgehend von diesen (in den Plänen enthaltenen) Höhenangaben machen ist ohne weiteres möglich, den Terrainverlauf und die zulässigen Höhenkoten der OK der Mauer (gewachsenes Terrain plus max. 1 m) auf der ganzen Länge zu bestimmen. Ausgehend von dieser Festlegung hat die hintere bzw. „obere“ Mauer soweit sie die Höhe von 1 m übersteigt, jeweils die Mehrhöhe ab gewachsenem Terrain als Abstand einzuhalten, maximal also 1.20 m. Vorliegend ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass das Bauvorhaben diesen Vorgaben ohne weiteres gerecht wird und daher aus dieser Sicht betrachtet denn auch zu Recht bewilligt worden ist. 5. a) Soweit die Rekurrenten die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung verlangen, weil sie Vorschriften des Ortsbild- und Landschaftsschutzes verletze, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie oben erwähnt, ist bei der Beurteilung auch dieser Frage auf das neue KRG abzustellen, welche kommunales Recht diesbezüglich abgelöst hat. Das KRG enthält mit Art. 73 Abs. 1 KRG eine positive Ästhetikklausel, welche von Siedlungen, Bauten und Anlagen verlangt, dass sie nach den Regeln der Baukunst gestaltet und so eingeordnet sind, dass mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343 f.) steht nach dem vom Gesetzgeber angestrebten Gestaltungsziel nicht etwa die Anbiederung ans Alte, sondern die „Gesamtwirkung“ im Vordergrund. Damit soll die Basis für die Erhaltung und Förderung guter Architektur geschaffen werden, welche u.a. auch neue Formen in alten Strukturen ermöglicht. Gemäss Botschaft werde im Interesse der architektonischen Kreativität sowie zur Wahrung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn erwartet, dass die Gemeinden beim Erlass eigener gestalterischer Vorschriften in Zukunft etwas mehr Zurückhaltung übten. Die Gemeinden haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen

pflichtgemäss zu betätigen. Daher haben sie neben dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses, insbesondere auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, N 441). Demzufolge ist auch die Gemeindebehörde bei der Ermessensbetätigung nach Art. 73 Abs. 1 KRG verpflichtet, dem klaren Willen des Gesetzgebers, wonach eine gute Gesamtwirkung und keine Anbiederung ans Alte gewollt ist, Rechnung zu tragen. Entsprechend haben sie dies bei der Begründung des Ermessensentscheids und bei der Bestimmung der massgeblichen Kriterien zu berücksichtigen. Jedoch kommt den Gemeinden nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 06 37). b) Vorliegend hat der Augenschein gezeigt, dass sich in der näheren und weiteren Umgebung des Baustandortes wie auch auf der gegenüberliegenden Talseite verschiedene vergleichbare Parzellenabgrenzungen mittels Blocksteinen befinden. Dass gerade an Hanglangen solche Befestigungen oft unausweichlich sind, um im Nahbereich eines Wohnhauses wenigstens eine einigermassen ebene Gartenfläche zu erhalten, ist offenkundig. Im streitigen Fall konnte mit der abgestuften Bauweise und unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Geländeverlauf auf eine - letztlich wohl eher als störend zu wertende - hohe Mauer verzichtet werden, was gerade im Sinne der angerufenen Ästhetikbestimmung positiv zu werten ist. Wie die Gemeinde nachvollziehbar erkannt hat, kann bereits durch die bauliche Ausgestaltung der streitigen Anlage - verbessert noch durch die am Augenschein in Aussicht gestellte Bepflanzung - eine harmonische Einbettung in die bauliche und landschaftliche Umgebung erzielt werden. Insgesamt lässt sich, wie der Augenschein bestätigt hat, die gemeindliche Auffassung, dass mit der geplanten Anlage eine gute Gesamtwirkung i.S. von Art. 73 KRG erzielt werden könne, ohne weiteres

vertreten. Angesichts der Vielzahl der bereits bewilligten, ähnlichen Bauobjekte wäre es auch mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Anwendung nicht vereinbar, weshalb sich die streitige Baubewilligung auch aus dieser Sicht betrachtet nicht beanstanden lässt. - Der Rekurs erweist sich auch daher als unbegründet und ist somit, soweit auf ihn eingetreten werden konnte, abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Rekurrenten 1 und 2, welche überdies im selben Verhältnis und unter solidarischer Haftung die anwaltlich vertretenen Rekursgegnerinnen 1 und 2 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 3'371.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung die Gemeinde … mit insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) und die Eheleute … ebenfalls mit insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

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