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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.11.2006 R 2006 62

November 10, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,359 words·~7 min·6

Summary

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Full text

R 06 62 4. Kammer URTEIL vom 10. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. Im Frühling 2006 reichte … bei der Gemeinde … ein Gesuch zwecks Erstellung eines Aussenbalkons (ca. 24 m2) entlang der Süd- sowie teils der Westfassade an der vor 3 Jahren im Alpgebiet … gekauften Ferienhütte (Grundriss ca. 30 m2) auf Parz. 610 in der Landwirtschaftszone unweit (Distanz ca. 150 m) der dazu oberhalb gelegenen Erhaltungszone „…“ ein. In ihrer Vorprüfung vom 18. Mai hielt das für Bauten ausserhalb von Bauzonen kantonal zuständige Amt für Raumentwicklung (ARE) gegenüber der Ortsgemeinde fest, dass das Projektvorhaben die vor Ort zu beachtenden Gestaltungsvorschriften verletzen und die Identität der betreffenden Hütte auf Alpstufe zerstören würde, weshalb das Gesuch nicht bewilligt werden könnte. Gestützt auf jene Beurteilung lehnte die Ortsgemeinde das Baugesuch am 12., mitgeteilt am 15. Juni 2006, ab. 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 4. Juli 2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsentscheids und um Gewährung der nachgesuchten Baubewilligung; allenfalls einer flächenmässig reduzierten Balkonausbauvariante. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Behauptung der Vorinstanz nicht richtig sei, wonach es im … bei Temporärbauten keine Balkone gebe. Die mehreren beigelegten Fotoaufnahmen zeigten gerade das Gegenteil. Vielmehr sei sie durch die bereits existierenden Balkone erst inspiriert worden, um ein solches Gesuch zu stellen. Sollte die Grösse des Balkons nicht die Kriterien nach guter Gestaltung erfüllen, sei eine Umgestaltung/Verkleinerung jederzeit möglich.

3. In der Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung des Rekurses. Anknüpfend an die Begründung im angefochtenen Entscheid hielt sie fest, dass die einschlägigen Gestaltungs- und Ästhetikvorschriften auf Stufe Kanton als auch auf Stufe Gemeinde durch das Bauprojekt missachtet würden und sie daher zu Recht keine Bewilligung erteilt habe. 4. In seiner Stellungnahme beantragte das ARE die Abweisung des Rekurses. Den Einwänden der Gesuchstellerin hielt es entgegen, dass es prinzipiell keinen Anspruch auf Gleichhandlung im Unrecht gebe; zumal die Ortsgemeinde durch den Erlass entsprechender Gestaltungs- und Ästhetikschriften (GGP 1992) beschlossen habe, dass sie allfällig „alte“ Bausünden (Baubewilligungen vor Erlass der neuen Raumplanungsvorschriften seit 1972) generell nicht wiederholen bzw. bei Gelegenheit sogar wieder rückgängig machen möchte. Dieses Ansinnen sei schützenswert; dies gelte umso mehr, als der geplante Balkon auf besagter Alpstufe an der schon 1964 von einem Stall in eine Ferienhütte umgebauten und seither entsprechend genutzten Temporärbaute auf Parz. 610 weder baulich ortsüblich noch sonst kulturgeschichtlich wertvoll gewesen wäre. 5. In ihrer Replik betonte die Gesuchstellerin nochmals, dass sie nicht verstehen könnte, weshalb sie offensichtlich anders als die umliegenden Hüttenbesitzer behandelt würde. Die bestehenden und fotografisch dokumentierten Balkone in der Umgebung seien doch allesamt ebenfalls rechtsgültig und gesetzeskonform bewilligt worden, weshalb ihr Vorhaben nun nicht plötzlich unrecht sein könnte. Zum Argument der störenden Gestaltung bzw. ungenügenden Ästhetik habe sie zudem schon ihr Einverständnis signalisiert, dass sie sich auch mit einer kleineren Balkonvariante zufrieden geben würde. 6. Duplicando hielten die Ortsgemeinde (Rekursgegnerin) und das ARE (Rekursgegner) unverändert an ihren zuvor geäusserten Anträgen fest. 7. Am 09.11.2006 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts noch einen Augenschein vor Ort durch, an welchem die Gesuchstellerin und heutige

Rekurrentin persönlich in Begleitung ihres Ehegatten anwesend war. Von Seiten der Rekursgegnerin waren die Gemeindepräsidentin, der Gemeindeschreiber sowie der Baufachchef zugegen. Der Rekursgegner war durch einen Vertreter des ARE präsent. Allen Anwesenden wurde sodann an Ort und Stelle noch einmal mündlich die Gelegenheit geboten, sich zur Sache zu äussern. Von jener Möglichkeit wurde einerseits auf der Höhe des bestehenden Holzpodestes an der Südwestecke der Ferienhütte sowie an der Südostecke mit Blick auf einen Terrassenanbau bei einer Gastwirtschaft in der ca. 150 m oberhalb gelegenen Erhaltungszone „…“ Gebrauch gemacht. Seitens des Gerichts wurden ausserdem noch drei Fotos über die räumlichen Verhältnisse in der nächsten Umgebung des ebenerdigen Sitzplatzpodestes und der Ferienhütte auf Parz. 610 erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100) sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. In Ergänzung und Präzisierung jener Gestaltungsvorschrift hält das Baugesetz der Gemeinde … in Art. 18 fest, dass Bauten architektonisch gut zu gestalten seien und auf ihre Umgebung Bezug (Rücksicht) nehmen sollten (Abs. 1: Schutz Orts- und Landschaftsbild). Sie seien insbesondere bezüglich der Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung entsprechend anzupassen (Abs. 3). b) Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben, der Würdigung der eingereichten Bauprojektpläne (mit Datum 07.02.2006) sowie der anlässlich des Augenscheins vom 09.11.2006 erlangten Erkenntnisse über die räumlichen Distanzverhältnisse, die traditionelle, typische und vorherrschende Baukultur sowie vor allem der doch sehr bescheidenen Proportionen (Grundriss 30 m2; 1½ -stöckig; Höhe Dachgiebel max. 5 m) und Ausgestaltung (Holzriegelbau

mit nachträglich halbhoch erstellter Steinmauerattrappe auf der Süd-, Ostund Westfassadenseite) der erst 1964 von einem gewöhnlichen Heustall neu in eine temporär genutzte Ferienhütte umfunktionierten Wohnbaute auf Parz. 610 (Landwirtschaftzone), ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass die Gemeinde und das ARE korrekt und verhältnismässig handelten, als sie das geplante Vorhaben (Erstellen eines Aussenholzbalkons entlang der ganzen Südseite sowie zur Hälfte an der Westseite der Hütte mit einer Sitzfläche von insgesamt ca. 24 m2 in einer Höhe von ca. 1.6 m über dem gewachsenen Terrain) im Resultat als nicht bewilligungsfähig taxierten. Hier kommen zwar nicht die strengen Gestaltungsvorschriften der benachbarten Erhaltungszone „…“ zur Anwendung. Jedoch beanspruchen hier die Gestaltungs- und Ästhetikvorschriften gemäss Art. 73 KRG und 18 BG Geltung. Nach der Praxis des Gerichtes können zudem die mit der örtlichen Baukultur am besten vertrauten Baubehörden ein weites Ermessen beanspruchen, was zur Konsequenz hat, dass das angerufene Verwaltungsgericht nur bei Missbrauch oder Überschreitung dieses Spielraums durch die Baubehörden einschreitet. Aus den oben erwähnten Gründen kann vorliegend jedoch nicht von einer derartigen Fehlbeurteilung seitens der Gemeinde bzw. des ARE die Rede sein. Wie vor Ort festgestellt wurde, können Balkone grundsätzlich nicht als charakteristisch oder typisch für die dort existierenden einfachen Heuställe bezeichnet werden. Der Hauptablehnungsgrund, wonach der von überall her gut einsehbare Balkon auf Parz. 610 wie ein Fremdkörper in der Landschaft erscheinen und deshalb ein unnötiges Störpotential für die traditionell „balkonfreie“ Umgebung darstellen würde, vermag im Ergebnis daher zu überzeugen. Daran würde selbst der Eventualantrag der Gesuchstellerin (angemessene Verkleinerung der Balkonfläche) nichts ändern, da jeder Balkon das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen würde. Vorliegendenfalls, wo eine Balkonfläche von ca. 24 m2 bei einer Balkonhöhe von bloss 1.6 m zur Debatte steht, gilt es zudem festzuhalten, dass damit die Proportionen der kleinen Ferienhütte (Grundriss 30 m2; nur 1½-stöckig) erheblich gestört würden, was mit den zitierten Ästhetikvorschriften unvereinbar wäre. Was die Gesuchstellerin dagegen vorbringt, ist unerheblich, da sie den Beweis für allfällige Balkonbewilligungen in ihrer nächsten Umgebung seit dem

Inkrafttreten der raumplanerisch (ab 1972) eingeführten Baubeschränkungen nicht erbrachte und sich die Gemeinde glaubwürdig dahin gehend äusserte, dass sie bereits seit Jahrzehnten keine Balkone mehr bewilligt habe und auch künftig bestimmt keine bewilligen werde, womit sich die Rüge einer rechtsungleichen Behandlung ebenfalls als haltlos erweist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das erstellte Holzpodest auf der Südseite der Ferienhütte weit zweckmässiger und optisch bedeutend landschaftsverträglicher ist als der offenkundig weit überdimensionierte und bloss geringfügig über dem Erdreich vorgesehene Balkon auf Parz. 610. Selbst der Verweis auf das Gasthaus samt Terrasse oberhalb ihrer Ferienhütte (Distanz zirka 150 m) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da deren Nutzung als auch deren Grösse zum voraus nicht mit dem überproportionalen, klar artfremden und ausschliesslich bloss privat verwendeten Balkon an der kleinen Ferienhütte auf Parz. 610 vergleichbar ist. c) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als recht- und verhältnismässig, was zur Abweisung des Rekurses führt. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) der Rekurrentin aufzuerlegen. Auf die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Gemeinde (Rekursgegnerin) sowie an das ARE (Rekursgegner) wird indessen praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 2'126.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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