R 06 32 4. Kammer URTEIL vom 1. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. a) Im Dezember 2002 wurde in … das Quartierplanverfahren „…“ eingeleitet. Davon sind die grösstenteils noch unbebauten und nur teilweise erschlossenen Parzellen Nrn. 385, 388 f., 392, 394 bis 396, 399 f., 493 bis 495 sowie die mit einem Wohnhaus rund zur Hälfte überbaute Parzelle Nr. 384 betroffen. Vom 7. bis 27. Oktober 2005 lagen die Quartierplanunterlagen erstmals zur Einsichtnahme öffentlich auf. Aufgrund diverser Einsprachen erfuhren diese punktuelle Anpassungen und wurden anschliessend vom 13. Januar bis 2. Februar 2006 in bereinigter Form ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. b) Der bereinigte Quartierplan sieht die Erstellung von Erschliessungsanlagen vor, deren Kostenverteiler den Sondervorteil der betroffenen Parzellen berücksichtigt. Zur Erstellung der Gemeinschaftsanlagen ist ein unentgeltlicher Landabzug vorgesehen, der für alle Parzellen auf 8.68% festgelegt ist. Weiter sieht der Quartierplan eine Verteilung der Verfahrenskosten auf die Grundeigentümer im Verhältnis der Parzellenflächen vor. Im Süden der Parzelle Nr. 384 sollen sechs Besucherparkplätze erstellt werden. 2. Gegen den bereinigten Quartierplan erhob …, Eigentümer der Parzelle Nr. 384, am 2. Februar 2006 erneut Einsprache. Neben dem Kostenverteiler für die Verfahrenskosten wurden der Umfang des unentgeltlichen Landabzugs sowie die Erstellung der vorgesehenen Parkplätze beanstandet. Mit Entscheid vom 20./21. März 2006 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab.
3. a) Dagegen liess … am 12. April 2006 frist- und formgerecht Rekurs ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids erheben. Es wurde beantragt, der Faktor für die Festlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Parzelle Nr. 384 sei wie bei den Erschliessungskosten auf 0.5 festzulegen; der unentgeltliche Landabzug sei auf maximal 4,34% bzw. 55 m2 festzusetzen und der Landanspruch des Eigentümers der Parzelle Nr. 384 sei entsprechend zu erhöhen, allenfalls sei eine Minderzuteilung zu entschädigen; auf die im Süden von Parzelle Nr. 384 gelegenen Parkplätze sei zu verzichten, eventualiter seien diese zu verlegen. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. b) Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, Parzelle Nr. 384 sei vollständig erschlossen und zur Hälfte überbaut. Dies hätte bei der Verteilung der Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Sondervorteils analog zu den Erschliessungsanlagen berücksichtigt werden müssen. Der Rekurrent wehre sich nicht gegen den Einbezug seiner Parzelle in das Verfahren, da ein Grundstück auch nur aus rein technischen Gründen in das Quartierplangebiet einbezogen werden könne. Indessen sage der Einbezug nichts über die Kostenverteilung aus. Für die Verteilung der Verfahrenskosten müsse demzufolge zumindest mit einem Faktor von 0.5 berücksichtigt werden, dass die Parzelle Nr. 384 bereits soweit erschlossen sei, dass es selbst für den nicht überbauten Teil genügt hätte. c) Auch beim entschädigungslos zu duldenden Landabzug müsse nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden, dass die rekurrentische Parzelle bereits über eine rechtsverbindliche Erschliessung verfüge und teilweise überbaut sei. Daher profitiere das Grundstück viel weniger vom Quartierplan als diejenigen, welche durch eine Erschliessung überhaupt erst baureif würden. Der Landabzug dürfe daher nicht gleichmässig auf die Grundeigentümer verteilt werden.
d) Schliesslich machte der Rekurrent geltend, mit der Realisierung der Besucherparkplätze auf der Wohnseite erfahre seine Parzelle eine erhebliche Wertminderung. Dieser Eigentumseingriff stehe jedoch nicht im öffentlichen Interesse, weil bereits nach Baugesetz genügend Parkplätze erstellt würden. Auch habe die Gemeinde anfangs gar nicht gewusst, was mit dem überschüssigen Land anzustellen sei. Erst jetzt habe man sich für die Erstellung einer Gemeinschaftsanlage entschlossen. Sofern dennoch an der Erstellung der Parkplätze festgehalten werde, könne die massive Entwertung der Liegenschaft nicht einem einzelnen Eigentümer zugemutet werden. Eine Verteilung der Parkplätze auf das Quartier, beispielsweise entlang der Quartierstrasse, sei möglich und würde weder öffentlichen Interessen noch ästhetischen Aspekten widersprechen. Allenfalls müsse die Entwertung ausgeglichen werden, welche durch notorische Emissionen negativer Art durch die Parkierungsanlage verursacht würde. Für den Fall, dass die Entwertung bestritten werde, sei diesbezüglich eine Expertise einzuholen. 4. a) In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2006 liess die Rekursgegnerin die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Parzelle Nr. 384 sei nur teilweise, nämlichen in Bezug auf den vorderen, überbauten Teil erschlossen, nicht auf den rückwärtigen Parzellenteil. Der Grundsatz, wonach die Kosten der Erschliessung entsprechend den wirtschaftlichen Sondervorteilen verteilt werden müssen, könne hier nicht ohne weiteres auf die Verfahrenskosten angewendet werden. Die Höhe der Verfahrenskosten hänge nämlich nicht vom Überbauungs- und Erschliessungszustand der einzelnen Parzellen ab, sondern davon, dass eine Parzelle im quartierplanpflichtigen Gebiet liege und ins Verfahren einbezogen wurde. Der Rekurrent vermische die Frage des Einbezuges einer Parzelle in das Quartierplangebiet mit der Frage der Kostenverteilung. Der Einbezug der Parzelle in den Quartierplan hätte jedoch früher gerügt werden müssen. Zudem profitiere der Rekurrent durch den Quartierplan, weil erst nach seinem Erlass weitere Überbauungen vorgenommen werden dürften und dannzumal von der Regelbauweise abgewichen werden könne.
b) Der unentgeltliche Landabzug sei gerechtfertigt, weil die Attraktivität des Grundstückes durch den Quartierplan gesteigert werde und die Parzelle Nr. 384 noch nicht vollständig erschlossen und baureif sei. Mit Abschluss des Quartierplanverfahrens könne die rekurrentische Parzelle weiter überbaut oder die bestehende Baute umgebaut werden. Auch profitiere das Grundstück von der besseren Erschliessung durch die neue Quartierstrasse und von der Schaffung neuer Besucherparkplätze. Der festgesetzte Landabzug von 8.68% entspreche durchaus den konkreten Sondervorteilen, von welchen die Parzelle Nr. 384 profitiere und sei daher sachgerecht. c) Für sechs zusätzliche Besucherparkfelder bestehe sicherlich eine genügende Nachfrage. Im Quartierplangebiet entstünden wohl ungefähr 20-40 Wohneinheiten. Dies bedeute, dass die Anzahl der vorgeschriebenen Parkplätze ungefähr zwischen 43-60 liegen werde. Die geplanten Besucherparkplätze machten daher ungefähr 10% der vorgeschriebenen Parkplätze aus und dies sei durchaus angemessen. Wie eine Studie über die Parkierungssituation im Dorf zeige, liege die Erstellung von Besucherparkplätzen im öffentlichen Interesse, da ein begrenztes Angebot öffentlich zugänglicher Parkplätze bestehe. Ein Quartierplan müsse zukunftsgerichtet sein, wozu das Einplanen von Parkplätzen in ausreichender Zahl dazu gehöre. Die Erstellung von Besucherparkplätzen sei im Rahmen des Quartierplanverfahrens ausserdem von Anfang an vorgesehen gewesen. Es sei auch nicht sinnvoll, die Besucherparkplätze auf das Quartier zu verteilen. Eine Entschädigung der vom Rekurrenten behaupteten Wertverminderung sei abzulehnen, da der Wertverlust einer Liegenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. 5. Mit Replik vom 19. Juni 2006 führte der Rekurrent im Wesentlichen aus, die Gemeinde anerkenne, dass der vordere, überbaute Teil des Grundstücks erschlossen sei. Der rückwärtige Teil könne über den vorderen Teil erschlossen werden und hierfür wäre kein Quartierplanverfahren nötig gewesen. Dies müsse bei den Kosten berücksichtigt werden. Wenn die Argumentation der Gemeinde richtig wäre, wonach alleine der Miteinbezug einer Parzelle ins Quartierplanverfahren ausschlaggebend für die
Verfahrenskosten sei, dann müssten die Kosten nach Köpfen verteilt werden. Dies treffe aber nicht zu und deshalb müsse auf den Sondervorteil abgestellt werden. Betreffend Besucherparkplätze sei der Rekurrent seinen Verpflichtungen bereits bei der Überbauung seiner Parzelle nachgekommen. Es gehe nicht an, dass er Pflichtparkplätze der anderen in der Nähe haben müsse. 6. Duplicando hielt die Gemeinde am 29. Juni 2006 im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest. Ergänzend wies sie darauf hin, dass Erschliessung des rückwärtigen Teils des Grundstücks zwar möglich gewesen wäre, jedoch nur mitten durch die Gartenanlage. Auch profitiere der bereits erschlossene Teil, da von der Regelbauweise abgewichen werden könne, die Besucherparkplätzen genutzt werden könnten, der Zugang der öffentlichen Dienste gewährleistet sei und von der Ringwasserleitung. Dasselbe gelte für den Landabzug. Die Anlage der Besucherparkplätze entbinde die Grundeigentümer hingegen nicht von der Erstellung von Pflichtparkplätzen. Der Standort sei ideal. Zudem werde auch nicht einfach nur ein Eigentümer belastet, da andere Liegenschaften näher an die Parkplätze grenzten als das Haus des Rekurrenten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der von der Rekursgegnerin gestützt auf Art. 18 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (BR 801.110; KRVO) i.V.m. Art. 108 Abs.1 Ziffer 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (BR 801.100; KRG) vom 13. Januar bis 2. Februar 2006 öffentlich aufgelegte Quartierplan „…“, mit welchem der Faktor für die Kostenbeteiligung, der unentgeltliche Landabzug sowie die Erstellung von gemeinschaftlichen Besucherparkplätzen festgelegt wurde.
2. Am 1. November 2005 trat das neue KRG in Kraft. Das Gesetz regelt die Quartierplanung und die Landumlegung abschliessend. Gemäss Übergangsregelung nach Art. 107 Abs. 1 KRG bleiben bestehende Ortsplanungen jedoch solange gültig, bis eine Anpassung ans KRG erfolgt. Eine solche Anpassung des Baugesetzes der Gemeinde … wurde bislang nicht vorgenommen. Ebenso wenig sind die materiellen Bestimmungen über die Quartierplanungen und Landumlegungen unmittelbar anwendbar (Art. 107 Abs. 2 KRG). Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen ist daher das Baugesetz der Gemeinde … (BG) einschlägig. 3. a) Sowohl der Rekurrent als auch die Gemeinde gehen davon aus, dass beim Kostenverteiler für die Erschliessungsanlagen mit einem Faktor von 0.5 berücksichtigt werden muss, dass Parzelle Nr. 384 zur Hälfte von den geplanten Erschliessungsanlagen profitiert. Davon ist im Folgenden auszugehen. Nachfolgend ist deshalb die Frage zu beantworten, ob der selbe Faktor bei der Verteilung der Verfahrenskosten berücksichtigt werden muss. Art. 16 der Quartierplanbestimmungen legt fest, dass die Verfahrenskosten im Verhältnis der neuen Parzellenflächen aufzuteilen sind, d.h. unabhängig vom individuellen Sondervorteil. Diese Bestimmung kann jedoch nicht zur Anwendung gelangen, da sie der übergeordneten und gemäss obigen Ausführungen einschlägigen Regelung nach Art. 79 BG widerspricht, wonach die Kosten im Verhältnis der einbezogenen Grundstückflächen sowie nach Massgabe der erzielten Vorteile auf die einzelnen Grundeigentümer zu verteilen sind. Die Gemeinde hat diesen Umstand ausser Acht gelassen. b) Auch die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (unter vielen VGU R 04 54) besagt, dass die beim Vollzug des Planungsverfahrens anfallenden Kosten möglichst gerecht zwischen Eigentümern bereits überbauter und nicht überbauter Parzellen ermittelt und verteilt werden sollen. Dabei handelt es sich charakteristisch um Vorzugslasten, die einerseits nach den Planungskosten für das realisierte Gesamtwerk und anderseits nach Massgabe des wirtschaftlichen Vorteils der davon speziell profitierenden Eigentümer erhoben werden. Die individuelle Geldleistung jedes Einzelnen soll also zur Deckung der Gesamtkosten beitragen und dem eigenen Nutzen
aus dem Gesamtwerk entsprechen. Diese grundsätzliche Rechtsprechung dürfte ihre Gültigkeit auch unter Anwendung der Quartierplanbestimmungen des neuen KRG behalten, welche vorsieht, dass in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile für die Aufteilung des Privatanteils unter den Beteiligten gilt (Art. 54 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 KRG). Der Sondervorteil ist also sowohl nach Art. 79 BG als auch gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei den Verfahrenskosten zwingend zu berücksichtigen. Die Auffassung der Gemeinde, wonach ausschliesslich die Parzellenfläche massgebend sei, ist daher unzutreffend. c) Gemäss Art. 79 BG und unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind somit die Kosten im Verhältnis der einbezogenen Grundstückflächen und nach Massgabe der erzielten Vorteile auf die einzelnen Grundeigentümer zu verteilen. Für die Bemessung des Sondervorteils ist zu berücksichtigen, dass die Erschliessung des Grundstücks vorwiegend einer Grundstückhälfte zu Gute kommt. Anderseits profitiert auch der bereits überbaute Teil von dem Quartierplan beispielsweise durch die möglichen Abweichungen von der Regelbauweise oder der Nutzungsmöglichkeit der Besucherparkplätze. Letzteres kann jedoch bereits im Kriterium der Parzellenfläche als einbezogen gelten. Der Sondervorteil kommt daher vor allem dem unbebauten Teil zu Gute, während die Flächen beider Parzellenhälften angerechnet werden können. Eine Reduktion des im Kostenverteiler für die Verfahrenskosten angewendeten Faktors auf 0.75 ist daher angemessen. 4. Der Rekurrent beanstandet weiter, dass der unentgeltliche Landabzug nach einem einheitlichen Prozentsatz festgelegt wurde. Die Gemeinde hätte aber berücksichtigen müssen, dass die rekurrentische Parzelle weniger vom Quartierplan profitiere als Grundstücke, die durch eine Erschliessung überhaupt erst baureif würden. Aus PVG 1997 Nr. 51 folge, dass der Landabzug den Grundeigentümern nicht gleichmässig, sondern abgestuft nach dem konkreten Vorteil, welcher ihnen aus einer Erschliessungsanlage zukomme, aufzuerlegen sei. Demgegenüber macht die Rekursgegnerin u.a.
geltend, der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei anders gelagert und auch der unüberbaute Teil der Parzelle profitiere vom Quartierplanverfahren. Zunächst ist festzustellen, dass hier - entgegen der Auffassung der Gemeinde - PVG 1997 Nr. 51 einschlägig ist. Danach kommt der Landabzug einer Vorzugslast gleich, die in Land statt in Geld geleistet wird und mit welcher ein Ausgleich für den wirtschaftlichen Sondervorteil geschaffen werden soll. Daher muss eine vorteilsgerechte Verteilung der Lasten erfolgen. Bestehen aufgrund der gegebenen Verhältnisse objektiv deutliche Unterschiede in der Vorteilserwartung, muss eine differenzierte Belastung durch Landabzüge vorgenommen werden. Im genannten Entscheid war das überbaute Grundstück zu etwa 50% genutzt, was auch vorliegend ungefähr der Fall ist. In jenem Entscheid schloss das Verwaltungsgericht, dass eine Reduktion des unentgeltlichen Landabzuges bzw. der entsprechenden Ausgleichszahlung um die Hälfte gerechtfertigt sei. Genau dasselbe trifft auch im vorliegenden Fall zu. Hinzu kommt, dass die Gemeinde bei der Erschliessung einen Kostenfaktor von 0.5 anerkannt hat. Beim unentgeltlichen Landabzug muss das Gleiche gelten. Eine Reduktion des unentgeltlichen Landabzuges i.S. des Klagebegehrens auf 4.34% ist daher angemessen. Soweit für den Ausgleich eine Zuteilung von Land nicht möglich ist, ist der Rekurrent für die Minderzuteilung zu entschädigen. 5. a) Schliesslich rügt der Rekurrent, mit der Realisierung der Besucherparkplätze verlöre sein Grundstück erheblich an Wert, wobei für den fraglichen Eigentumseingriff das öffentliche Interesse fehle. Ausserdem dürfen die Lasten der Gemeinschaftsanlage i.S.d. Rechtsgleichheit nicht ihm allein auferlegt werden. Die Gemeinschaftsanlage sei weiter nicht notwendig, da eine Verteilung der Parkplätze auf das Quartier, beispielsweise entlang der Quartierstrasse, möglich wäre und dies würde weder öffentlichen Interessen noch ästhetischen Aspekten widersprechen. Falls an der Erstellung Besucherparkplätze festgehalten werde, sei die Entwertung auszugleichen. Hingegen vertritt die Rekursgegnerin die Auffassung, die Anzahl der Parkplätze sei durchaus angemessen und das öffentliche Interesse sei aufgrund der Parkplatzsituation im Dorf gegeben.
b) Für die Beurteilung der Frage, auf welche Weise und an welchem Standort Besucherparkplätze erstellt werden sollen, kommt der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Überprüfung dieses Ermessens kommt dem Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 33 RPG im Rahmen von Quartierplänen eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zu. Zu prüfen ist mithin nicht nur, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber dem Standardrekurs erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (PVG 1993 Nr. 43). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen.
c) Zunächst ist die Rüge des Rekurenten zu prüfen, wonach für die Erstellung von Besucherparkplätzen das öffentliche Interesse fehle, weil ohnehin alle Bauherren zur Erstellung der notwendigen Anzahl an Parkplätzen verpflichtet seien. Wie die Gemeinde ausführlich darlegt und mit einem Gutachten zur Verkehrssituation in … untermauert, reichen die öffentlich zugänglichen Parkplätze aufgrund der lokalen Verhältnisse nicht aus. Im Sinne einer zukunftsgerichteten Planung ist das öffentliche Interesse an zusätzlichen Parkplätzen daher ausgewiesen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Besucherparkplätze von Anfang an vorgesehen waren. Weiter ist zu prüfen, ob eine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliegt, da nach Darstellung des Rekurrenten nur sein Grundstück der Immissionsbelastung durch die geplanten Parkplätze ausgesetzt sei. Dieser Darstellung kann mit Blick auf die Situationspläne jedoch nicht gefolgt werden. Soweit von den geltend gemachten Immissionen ausgegangen werden kann, sind diese nämlich nicht allein auf Parzelle Nr. 384 beschränkt, sondern erstrecken sich zumindest auch auf die Parzellen Nrn. 493, 494 und 495. Von einer einseitigen Belastung des Rekurrenten kann daher nicht die Rede sein und eine Ungleichbehandlung liegt gar nicht erst vor. Da dem Rechtsgleichheitsgedanken bei der Planung zudem nur eine sehr abgeschwächte Wirkung zukommt, ist die vorgebrachte Rüge daher unbehelflich. Ferner fehlt es nach Auffassung des Rekurrenten an der Notwendigkeit der Anlage, weil die erforderlichen Parkplätze auch entlang der Quartierstrasse geschaffen werden könnten. Diese vorgeschlagene Lösungsvariante kann durchaus als sachgerecht bezeichnet werden. Dasselbe trifft indes auch auf die geplante Variante zu. Obigen Ausführungen zu Folge ist es in dieser Situation nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die gemeindliche Lösung aufzuheben. Im Ergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass die Gemeinde ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. d) Schliesslich macht der Rekurrent geltend, infolge der Besucherparkplätze resultiere eine Wertminderung des Grundstücks. Für den Fall, dass vom Bau der Besucherparkplätze nicht abgesehen werde, müsse der Minderwert entschädigt werden. Hierzu kann festgehalten werden, dass die Festsetzung von Minderwertentschädigungen nicht Sache des vorliegenden Verfahrens
sind. Ein solches Anliegen müsste im Rahmen einer formellen oder materiellen Enteignung geltend gemacht werden. Die vorgebrachte Rüge zielt daher ins Leere und auf die Einholung einer entsprechenden Expertise zur Feststellung des Minderwerts kann verzichtet werden. Der Rekurs erweist sich im Sinne der obigen Ausführungen in einzelnen Punkten als berechtigt und ist daher im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des Rekurrenten und der Gemeinde … Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird er abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 405.-- Zusammen Fr. 3'405.-gehen je zur Hälfte zu Lasten des Rekurrenten und der Gemeinde …. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.