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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 23.06.2009 R 2006 23

June 23, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,129 words·~11 min·7

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 06 23 4. Kammer URTEIL vom 1. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 2. Dezember 2003 stellte die … das Gesuch für den Neubau einer Parkgarage mit Wohnungen an der … auf Parzelle 2219 in ... Mit Baubescheid vom 2. Februar 2004 erteilte die Baubehörde die Baubewilligung u.a. mit der Auflage, dass die projektierten Stützmauern in Bruchstein auszuführen oder mit Bruchsteinen zu verkleiden seien. Am 22. März 2004 stellte die … ein Gesuch zur Erweiterung der Parkgarage beim Gebäude ... Der Gemeindevorstand bewilligte diese Projekterweiterung am 5. April 2004. Dabei wies er darauf hin, dass es sich um ein Projektänderungsgesuch betreffend ein zusätzliches Untergeschoss gehandelt habe und das Baugesuch ohne Publikation gestützt auf Art. 144 Abs. 3 BG, behandelt werde. Die Bedingungen und Auflagen der Stammbaubewilligung vom 2. Februar 2004 blieben in Kraft. Die Bauherrschaft reichte am 16. September 2000 ein weiteres Baugesuch für die Erstellung eines Schülerwegs über Parzelle 2219 ein, das am 20. September 2005 publiziert wurde. Dagegen erhob … Einsprache. Er machte geltend, das Bauvorhaben entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Parzelle 2219 und seinem Grundstück 1341 verletze den Grenzabstand, verursache Immissionen und dafür bestehe kein Bedarf. Über dieses Baugesuch hat die Gemeinde noch nicht entschieden. Gegen Ende 2005 wurde die Ausfahrtsrampe aus der Parkgarage erstellt. In diesem Zusammenhang wandten sich die Erben des inzwischen verstorbenen … an das Bauamt und verlangten Ausschnitte aus den genehmigten Planunterlagen. Diese sandte das Bauamt am 10. Januar 2006 den Erben. Es schrieb dazu, dass im beigefügten Plan der äusserste Rand der

Ausfahrtsrampe zu sehen sei. Der geringste gemessene Grenzabstand betrage 1.03 m. Ebenfalls seien die Fahrbahnhöhen der Rampe im kritischen Bereich gemessen worden. Da das ehemals aufgenommene Geländemodell nicht bis auf Parzelle 1341 reiche, hätten sie zusätzliche Geländekoten des gewachsenen Geländeverlaufs aufgenommen. Am 16. Januar 2006 richteten die Erben … eine „dringliche Eingabe“ an die Gemeinde mit der sie vorbrachten, die im November und Dezember 2005 erstellte Ausfahrtsrampe verletze die Grenzabstände gemäss Art. 90 und 91 BG sowie gemäss Art. 75 bis 77 KRG massiv. Die Gemeinde müsse deshalb sämtliche Massnahmen gemäss Art. 60 und 61 KRVO unternehmen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Den Eigentümern von Parzelle 2219 sei die Nutzung der Ausfahrtsrampe per sofort und bis auf weiteres zu untersagen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 wies die Gemeinde das Gesuch der Erben … ab. Die Bewilligung sei im Frühjahr 2004 erteilt worden, weshalb bisheriges Recht angewendet werde, was auch aus Art. 108 KRG hervorgehe. Gemäss Art. 30 Abs. 5 BG könne eine Stützmauer von 1.5 m an die Grenze gestellt werden, wenn sich die Parzellengrenze unterhalb der Mauer befinde. Dies treffe hier zu. Die Mauer sei nur 1.47 m hoch und weise einen Grenzabstand von 1.03 m auf. Zudem sei sie kein Gebäude und es seien lediglich die Abstandsvorschriften von Art. 30 BG zu berücksichtigen. Die Mauer sei somit rechtmässig erstellt worden und die Beschwerde werde abgewiesen. 2. Dagegen erhoben die Erben … am 7. März 2006 Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Streitig sei, ob die Ausfahrtsrampe aus der Tiefgarage auf Parzelle 2219 den gesetzlichen Grenzabstand verletze. Diese sei von der Gemeinde zwar bewilligt worden, weiche aber von der erteilten Bewilligung massiv ab. Die Rekursgegnerin 2 habe eine Rampe eingegeben, die ins gewachsene Terrain eingelassen gewesen sei. Stattdessen sei ein mit der Tiefgarage verbundener Gebäudeteil errichtet worden, über welchen die Rampe nun führe. Auf den Bewilligungsplänen sei die Rampe mit keinerlei Mauern versehen gewesen, sondern habe ihre Höhe dem gewachsenen Terrain entsprochen, während nun zwischen dem gewachsenen Terrain auf der Grenze der beiden Grundstücke und der neu erstellten Rampe

Höhenunterschiede von über 2 m bestünden. Damit habe die Bauherrschaft die Gemeinde und auch die Rekurrenten getäuscht. Diese hätten sich sonst früher zur Wehr gesetzt. Sobald sie von den Abweichungen Kenntnis erhalten hätten, hätten sie am 16. Januar 2006 Einsprache erhoben. Es folgen materielle Ausführungen darüber, weshalb die Rampe bei Anwendung des neuen Rechtes unzulässig sei. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Baubescheide aus dem Jahre 2004 seien von den Rekurrenten nicht angefochten worden. Die Gemeinde habe am 5. April 2005 die Ausfahrtsrampe in ihrer jetzigen Ausgestaltung genehmigt. Dass die Bauherrschaft bei der Ausführung von den Plänen abgewichen sei, hätten die Erben … weder im Verfahren vor der Gemeinde noch jetzt substantiiert. Sie behaupteten lediglich, die Grenzabstandsvorschriften seien nicht eingehalten. Der Beschwerde vom 16. Januar 2006 hätte nur stattgegeben werden können, wenn die Bauausführung nicht den Vorgaben der Bewilligungen entsprochen hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Deswegen bleibe für Massnahmen gemäss Art. 61 KRVO und ein Nutzungsverbot kein Raum. Die Gemeinde legt im Folgenden dar, weshalb die Stützmauer nach ihrer Ansicht sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig sei. 4. Die Rekursgegnerin 2 beantragte ebenfalls die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die gleichen Argumente wie schon die Gemeinde. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Die Rekurrenten hielten jedoch ausdrücklich fest, sie föchten nicht die am 5. April 2004 erteilte Bewilligung an. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit auf den Rekurs überhaupt eingetreten werden kann. b) Eine Verfügung bzw. ein Urteil wird für die im konkreten Fall am geregelten Rechtsverhältnis beteiligten Parteien im Dispositiv verbindlich. Die Verbindlichkeitswirkung umschliesst einmal die formelle Rechtskraft des Dispositivs. Das bedeutet, dass die im Dispositiv angeordneten Pflichten, Gebote, Verbote oder Ansprüche mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können, wenn sie nicht freiwillig befolgt werden. Nach bündnerischem Recht treten eine Verfügung oder ein Entscheid, die mittels Rekurses beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, mit der Mitteilung an die Parteien in formelle Rechtskraft, da dem Rekurs grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. PVG 1988 Nr. 21 und Art. 57 VGG). Verfügungen oder Entscheide, die gemäss Art. 13 VGG beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, sind somit immer dann mit der Mitteilung vollstreckbar, wenn einem allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Vollstreckbarkeit bildet indessen nur einen Teilinhalt der Verbindlichkeitswirkung. Mit der formellen Rechtskraft paart sich bei Justizurteilen die materielle Rechtskraft. Ihr zufolge darf und kann das, was rechtskräftig entschieden worden ist, von der unterlegenen Partei nicht zum Gegenstand eines neuen Entscheidverfahrens gemacht werden (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 303). Eine Rechtskraftwirkung dieser Art kommt nicht nur Urteilen, sondern auch den unangefochten gebliebenen oder erfolglos angefochtenen Verfügungen zu (vgl. BGE 103 Ib 365f.). c) Die materielle Rechtskraft schneidet somit die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen. Das im ersten Verfahren Entschiedene ist massgebend, verbindlich und unabänderlich. Ein neues ordentliches Prozessverfahren ist über diesen Streitgegenstand nicht zulässig. Das frühere formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel

(Revision) beseitigt werden. In sachlicher Beziehung beschränkt sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand. Aus der Begrenzung der Rechtskraftbindung auf den beurteilten Streitgegenstand fliesst zwar zugleich, dass nur das Dispositiv des Entscheides, nicht dagegen seine Begründung in Rechtskraft erwächst. Dem steht indessen nicht entgegen, dass oft auf die Motive zurückgegriffen werden muss, um zu ermitteln, ob im Verhältnis zu einem neuen Verfahren eine res iudicata vorliegt (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 322f.). Bei Baubescheiden bilden die Pläne, welche jeweils mit Stempel und Unterschriften der Baubehörde als bewilligt bezeichnet werden, Bestandteil des Verfügungsdispositivs. d) In Doktrin und Praxis wird zwar allgemein anerkannt, dass eine Verfügung, mit der eine frühere Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckt wird, uneingeschränkt anfechtbar ist. Übereinstimmung herrscht in der Lehre sodann aber auch darüber, dass im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckungsanordnung die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer kann somit bei der Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig beziehungsweise rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder diese sei mangelhaft eröffnet worden. Demzufolge sind Vollzugshandlungen, die eine frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren und dabei dem Betroffenen keine neue Belastung überbinden, sowie blosse Bestätigungsverfügungen mit einem förmlichen Rechtsmittel allgemein nicht anfechtbar (vgl. dazu Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 307f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Praxis; PVG 1992 Nr.46; VGU R 01 92). Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (vgl. BGE 105 Ia 20). Insbesondere kann die Rechtsmittelinstanz nicht durch einen neuen, mit dem

früheren identischen Sachentscheid zum Eintreten auf die Sache gezwungen werden (vgl. PVG 1990 Nr. 25). 2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Baubewilligungen aus dem Jahre 2004 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere haben die Rekurrenten in der Replik ausdrücklich erklärt, dass sie den Baubescheid vom 5. April 2004 betreffend die Projektänderung nicht anfechten würden. Rekursgegenstand kann nach dem oben unter E.1 Gesagten nur noch sein, ob die umstrittene Rampe gemäss den bewilligten Plänen erstellt werde. Soweit sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung und die Parteien im Rekursverfahren mit materiellen Aspekten des umstrittenen Bauteils - auch unter dem Gesichtspunkt des neuen Rechtes - befassen, kann darauf und insoweit auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der angefochtene Entscheid kann vielmehr nur noch insoweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein, als er der Sache nach als Vollstreckungsverfügung zu den rechtskräftigen Baubescheiden qualifiziert werden kann. b) Die Rekurrenten behaupten nun neben ihren materiellen Argumenten, dass die Rampe nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellt worden sei. Dies trifft indessen nicht zu. Aus den Plänen der Stammbaubewilligung vom 2. Februar 2004, insbesondere aus dem Plan PA403 (Ansichten Neubau) ist das gewachsene Terrain bei der Aussenhülle des zu erstellenden Gebäudes eingezeichnet, nicht aber das gewachsene Terrain im Bereich der Grenze zu Parzelle 1431. Die Ausfahrtsrampe verläuft aber weit ausserhalb der Gebäudeaussenhülle, was aus dem Plan PA211 zur Baubewilligung vom 2. Februar 2004 (Stammbaubewilligung) hervorgeht. Im Projektänderungsgesuch, bewilligt am 5. April 2004, gab es bezüglich der Rampe ja nur die Änderung, dass diese weiter von der gemeinsamen Grenze weggerückt wurde, nicht aber Änderungen an deren Ausführung. Wenn die Rampe heute in natura eine Mauer aufweist, heisst dies noch nicht, dass sie nicht entsprechend den ursprünglich bewilligten Plänen erstellt worden ist. Die ursprünglich bewilligten Pläne sind diesbezüglich einfach unvollständig bzw. wenig aussagekräftig. Nachdem die Rekurrenten aber den Baubescheid vom 5. April 2004 ausdrücklich nicht anfechten wollten und die ursprüngliche

Bewilligung auch schon lange rechtskräftig ist, müssen sie das gegen sich gelten lassen. In den dazugehörigen Planunterlagen ist die beheizte Auffahrtsrampe bereits eingezeichnet; allerdings lag sie damals unmittelbar an der Grenze zur Parzelle Nr. 1341 der Rekurrenten. Richtig ist zwar, dass schon in dieser Baueingabe dazu Details fehlten. Insbesondere ist das gewachsene Terrain nur im Bereich der Gebäude eingezeichnet, nicht aber im Bereich der Grundstücksgrenze, wo die Rampe erstellt werden sollte. Auch fehlen Schnittpläne. Der höhenmässige Rampenverlauf lässt sich indessen den damals vorhandenen Plänen gleichwohl entnehmen, galt es doch, mit diesem Bauwerk die Verbindung zwischen dem obersten Parkplatzgeschoss und der … herzustellen. Für jeden Betrachter war damit klar, dass die Rampe im Bereich der Grenze zur Liegenschaft Parzelle Nr. 1341 das dortige gewachsene Terrain um einiges überschreiten würde. Ebenso klar war bei Betrachtung der Pläne, dass die Rampe nicht sozusagen frei schwebend erbaut werden konnte, sondern gegen aussen eine Mauer in Erscheinung treten würde. In der am 5. April 2004 bewilligten Projektänderung ging es sodann lediglich noch darum, diese Rampe um gut 1 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 1341 wegzuschieben, um dergestalt Raum für den sog. Schülerweg zu schaffen, was die mit diesem Baugesuch eingereichten Planunterlagen klar zum Ausdruck bringen. Es liegt daher keine Abweichung von der Baubewilligung bzw. der dazugehörigen Planunterlagen vor. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet, soweit darauf einzutreten war. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Mauer vor Bauvollendung noch gänzlich mit Bruchsteinen zu verkleiden ist, sodass auch keine Öffnungen sichtbar sind, was in Ziff. 20 der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 verlangt und von der Rekursgegnerin 2 in der Vernehmlassung auch zugesichert wurde. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche die anwaltlich vertretenen Gegenparteien überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.-zusammen Fr. 3'180.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Genannten entschädigen die Gemeinde … und die … aussergerichtlich und ebenfalls unter solidarischer Haftung mit je Fr. 2'000.-- (inkl. MWST). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 13. November 2007 gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (1P.791/2006).

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