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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.05.2006 R 2006 22

May 30, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,903 words·~10 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 06 22 4. Kammer URTEIL vom 30. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) … ist Eigentümer der teilweise oder ganz überbauten Parz. 24 (Nebenhaus) und Parz. 26 (Haupthaus) in der Gemeinde ... Die beiden Wohngebäude sind über der Wegparz. 29 mit einer Holzlaube miteinander verbunden; die Einund Ausfahrt zur Parz. 29 erfolgt dabei über die Gemeindestrasse und wurde seit jeher zu landwirtschaftlichen Zwecken durch die dahinter liegenden Grundeigentümer und Stallbesitzer genutzt. An der im Miteigentum stehenden Wegparz. 29 sind zu je 1/6 der Genannte …, die Erben … (ca. 40 Erben; u.a … – Eigentümerin Parz. 30), die Erben … (4 Erben – ½ Miteigentümer Parz. 31), … (Eigentümerin Parz. 27 und 28), … und … (½ Miteigentümer Parz. 31) dinglich berechtigt. b) Am 06.02.2006 bewilligte die Gemeinde den Bau einer Schutzmauer an das Nebengebäude auf Parz. 24 des Bauherrn … unmittelbar neben der Wegzufahrt Parz. 29; zugleich lehnte sie damit eine Einsprache der Miteigentümer an Parz. 29, welche dadurch eine unzumutbare Verengung der Wegeinfahrt zu ihren dahinter gelegenen Wohn- und Stallbauten befürchteten, vollständig ab. 2. Dagegen erhoben die Einsprecher am 27.02.2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheides. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Bauherr bereits 1989/1990 das Nebengebäude auf Parz. 24 umgebaut und dabei bereits eine Schutzmauer samt Randsteinen beidseits der engen Wegzufahrt erstellt habe; eine Verbreiterung jener Schutzmauer würde eine weitere künstliche

Verengung der bereits jetzt schon äusserst schmalen Ein- und Ausfahrtsverhältnisse bedeuten und sei ihnen darum nicht zumutbar. Da es sich dabei um ein Gebäudeteil handle, müssten zudem auch die erforderlichen Grenzabstände (2.5 bzw. 5 m) zur Wegparz. 29 und zur Gemeindestrasse eingehalten werden, was zweifelsfrei nicht der Fall sei, da das neue Bauwerk direkt an die Grenze zur Wegparz. 29 zu stehen käme bzw. der notwendige Abstand zur Gemeindestrasse eindeutig unterschritten würde. Überdies würde das typische Orts- und Landschaftsbild durch die massive Schutzmauer am schönen, alten Holzbau auf Parz. 24 erheblich gestört, da ein hässlicher und unästhetischer Betonklotz (Rammbock) entlang der südlichen Hausfassade auf Parz. 24 die Gesamtwirkung der ländlichen Umgebung und Bauidylle stark beeinträchtigen würde und sich deshalb bestimmt nicht gut ins gewachsene Ortsbild einfügen liesse. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Nichteintretensantrag wurde zunächst formell vorgebracht, dass nicht für alle Miteigentümer der Parz. 29 der Nachweis bzw. die Bestätigung einer gehörigen Bevollmächtigung erbracht worden sei, weshalb auf den Rekurs bezüglich der noch fehlenden Vollmachtgeber gar nicht eingetreten werden könne. Zum Antrag auf Abweisung hielt sie fest, dass die Haupterschliessung für die angrenzenden Nachbarn der Parz. 27, 28, 30 und 31 nicht mehr über die rund 2.5 Meter breite Wegparz. 29 erfolge, sondern heute von Süden her bzw. von unten her über die bedeutend breitere Dorfstrasse (…) ohne Höhenbefahrbarkeitsbeschränkung (Holzlaube Parz. 24/26) sichergestellt sei. Die Parz. 29 habe früher vor allem als Zufahrt zu den Heuställen gedient. Die geplante Mauer komme zudem ausschliesslich auf Parz. 24 zu stehen, womit die Parz. 29 keine Verkleinerung der Fahrbahn hinnehmen müsste. Überdies sei die Schutzmauer nicht als Gebäudeteil, sondern als Einfriedung zu qualifizieren, womit die erwähnten Grenz- und Gebäudeabstände (2.5 bzw. 5 m) hier unbeachtlich seien. Die Mauer hätte gar bis zur Höhe von 1,0 Meter an die Grenze gestellt werden dürfen, weshalb die vorgesehene Schutzhöhe von 0,6 m bewilligungsfähig gewesen sei.

4. Mit Stellungnahme vom 20.03.2006 bat der Bauherr ebenfalls um kostenfällige Abweisung des Rekurses und um Bestätigung des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheids. In Ergänzung und teilweiser Präzisierung zu den Ausführungen der Baubehörde betonte er noch, dass keine Dienstbarkeiten oder privat-rechtliche Anmerkungen zugunsten Dritter auf Parz. 24 bestünden und sein Bauprojekt auch nicht schikanös oder willkürlich sei, da er in der Vergangenheit zahlreiche Beschädigungen an der Hausfassade des Nebengebäudes sowie an der Holzlaube (Brückenverbindung zwischen Parz. 24 und Haupthaus auf Parz. 26) habe erdulden müssen, ohne dass jemand für den verursachten Schaden aufgekommen wäre. Es sei speziell auch nicht sein Fehler, wenn die landwirtschaftlichen Fahrzeuge stets breiter und grösser würden und bestehende Zufahrten von diesen nicht mehr benützt werden könnten, weil diese eben für wesentlich kleinere und schmalere Fahrwerke errichtet worden seien. Die Gemeinde habe ihm in baugestalterischer Hinsicht (Bauästhetik) ausserdem klare Auflagen gemacht, womit genügend garantiert sei, dass die benötigte und gerechtfertigte Schutzbaute auf Parz. 24 keinen hässlichen Betonklotz darstellen würde, der mit dem bisher typischen Ortscharakter- und Landschaftsbild unvereinbar wäre. 5. Die Verzichtserklärung auf eine Replik datiert vom 03.04.2006, wobei indessen noch die fehlenden Prozessvollmachten nachgereicht wurden. 6. Am 30.05.2006 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, wobei vier Rekurrenten persönlich in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsanwalts … präsent waren. Die Gemeinde (Rekursgegnerin) war durch Rechtsanwalt … vertreten. Der Bauherr und Eigentümer der Parz. 24 (Nebenhaus) und Parz. 26 (Haupthaus) sowie Miteigentümer der Strassenparzelle 29 war ebenfalls zugegen. Allen Anwesenden wurde anlässlich der Begehung die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen betreffend der konkreten Erschliessungssituation, des exakten Grenzverlaufes der vorgesehenen Schutzmauer auf Parz. 24, der bisherigen Nutzung samt Sachschäden sowie zu den früheren, heutigen und zukünftigen Platz-/Raumverhältnissen zu

äussern. Seitens der Rekurrenten wurde dabei noch ein aktueller Zonenplan über die geltenden Nutzungsverhältnisse vor Ort (Bauland; Landwirtschaftsboden; Freihalteflächen) zu den Akten gegeben. Die Gemeinde ihrerseits reichte noch die Anwaltsvollmacht für RA … und eine Liste der involvierten Grundeigentümer entlang der privaten Strassen- /Wegparzelle 29 ein bzw. nach. Von Seiten des Gerichts wurden ferner noch acht Fotos über die lokalen Zufahrts-/Anfahrtsverhältnisse erstellt und dem Protokoll beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Formell gilt es zunächst die Eintretensfrage betreffend Rekurslegitimation zu klären. Erbengemeinschaften (EG) sind nach Art. 602 Abs. 2 ZGB nur gemeinsam handlungs- und rechtsfähig. Liegt somit keine entsprechende Erklärung (Erbenbescheinigung) bzw. kein gemeinsamer Beschluss aller Erben zur Prozessbevollmächtigung vor, vermag die EG als Ganzes auch nicht verbindlich am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Rekurslegitimation im Sinne von Art. 52 VGG kommt ihr daher als EG nur bei Nachweis der entsprechenden Legitimationspapiere zu. Im Einzelfall ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der erforderliche Nachweis für eine gehörige Prozessbevollmächtigung zur Rekurserhebung bei der EG … und bei … als Einzelperson nicht ausreichend erbracht wurde, weshalb es ihnen bereits an der Rekurslegitimation fehlt und insoweit auf den Rekurs überhaupt nicht einzutreten ist. Die übrigen Vollmachten sind indessen genügend, um den Rekurs auch inhaltlich beurteilen zu können. 2. a) Materiell ist grundsätzlich auf Art. 76 Abs. 2 KRG abzustellen, wonach freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern/Futtermauern, Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden dürfen, sofern sie nicht höher als 1.0 m sind. Überschreiten sie diese Höhe, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m, einzuhalten. Präzisierend wird in Art. 98 Abs. 1 des Gemeindebaugesetzes (BG) dazu noch bestimmt: Einfriedungen und Stützmauern längs öffentlichem Eigentum und längs

öffentlichen und privaten Verkehrsanlagen dürfen die Verkehrssicherheit sowie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1.20 m nicht übersteigen. Bei Böschungen, Abgrabungen und Stützmauern gegenüber öffentlichem Eigentum ist ein Abstand von 0.50 m von der Grenze einzuhalten; die Neigung darf 1:1 nicht übersteigen. b) Zuerst gilt es festzuhalten, dass die geplante Stützmauer ausschliesslich auf das Grundstück (Parz. 24; überbaut mit Nebenhaus) des Bauherrn zu stehen käme und die private Strassen-/Wegparz. 29 dadurch nicht berührt bzw. namentlich nicht verschmälert oder verengt würde. Weiter bestätigte der gerichtliche Augenschein noch, dass die zu Schutzzwecken neu beabsichtigte Trockenmauer (33-35 cm breit; 0.6 m hoch) entlang der Grenze auf Parz. 24 keineswegs als Gebäudebestandteil zum unmittelbar daran anschliessenden Holzhaus betrachtet werden kann, da das Mauerwerk weder funktional noch baustatisch irgendeine Bedeutung oder Verbindung zum Nebengebäude aufweist. Vielmehr sollte jene Mauer glaubhaft einzig und allein eine verbesserte Schutz- und Abwehrfunktion im Vergleich zur bisherigen Betonmauer samt ca. 30 cm hoher Randsteine zukommen, da sich jene Vorkehrungen im Verlaufe der Jahrzehnte offensichtlich als zu wenig sicher und zweckmässig erwiesen, um örtlich wirksam und effizient das als erhaltenswert eingestufte Holzgebäude auf Parz. 24 vor Sachbeschädigungen durch zu breite oder zu hohe Motorfahrzeuge auf Parz. 29 zu schützen. Ist die geplante Schutzmauer aber eindeutig als Einfriedung bzw. Stützmauer im Sinne von Art. 76 Abs. 2 KRG und Art. 98 Abs. 1 BG zu taxieren, ist ebenso klar, dass die sonst üblichen Grenz-, Gebäude- oder Strassenabstände von 2.5 bzw. 5.0 m im konkreten Fall keine Anwendung finden, weshalb die diesbezüglichen Haupteinwände betreffend Abstandsverletzungen nach Art. 75 Abs. 1/2 KRG und Art. 36 Abs. 2 BG zum vornherein an der Sache vorbeigehen. Sofern im Weiteren bauästhetische sowie gestalterische Bedenken gegenüber dem neuen Mauerwerk („schikanöser Rammbock“) angemeldet wurden, kann diesen Argumenten ebenfalls nicht gefolgt werden, weil die kommunale Baubehörde die erforderlichen Auflagen und Bedingungen im angefochtenen Entscheid bereits erlassen hat und sie dabei ihr weites Ermessen weder missbraucht

noch willkürlich angewendet hat. Durch den Wegfall bzw. den Ersatz der vorhandenen Randsteine links durch die neue Schutzmauer (Parz. 24) beim Ein- und Ausfahrtsbereich zur Parz. 29 darf zudem mit einer Verbesserung der bisherigen Zufahrts-/Strassenverkehrsverhältnisse gerechnet werden, da die solitären Randsteine wegen ihrer geringen Höhe von den Fahrzeuglenkern kaum äusserlich erkennbar waren und daher bestimmt nichts zur Beruhigung oder Klärung der effektiv zur Verfügung stehenden Platz- und Raumverhältnisse beitrugen. Im Gegensatz dazu wird die neu durchgehende Schutzmauer (mit doppelter Höhe 0.6 m) ohne Zweifel gut sichtbar sein und die dort zirkulierenden Automobilisten auf Parz. 29 nicht mehr zu allfälligen „Fehleinschätzungen“ in Bezug auf die tatsächlich existierende Fahrbahnbreite oder die vorhandene Manövrierfläche verleiten. Was den künftigen Gebrauch der Parz. 29 mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Gerätschaften betrifft, so wurde am Augenschein schnell klar, dass besonders die begrenzte Durchfahrtshöhe wegen des „Holzlaubengangs“ (oberirdisches Verbindungsstück Parz. 26 zu Parz. 24) in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten und Behinderungen geführt haben dürfte. Gerade jene Fahrbeschränkung würde durch den Mauerbau auf Parz. 24 aber nicht berührt, geschweige denn beseitigt. Bisher behalfen sich die hinter liegenden Grundstückseigentümer und Stallbesitzer offenbar selbst damit, dass sie von Süden via Gemeindestrasse (…) bzw. von unten her zu ihren nahe gelegenen Parz. 27, 28, 29, 30 und 31 gelangten. Die Erschliessung ihrer zum Teil heute noch landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erfolgte daher schon bisher alternativ sowohl über die Parz. 29 im Westen als auch über die Gemeindestrasse im Süden. An dieser Erschliessungssituation ändert das geplante Bauprojekt gar nichts. c) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass vorliegend keine Verletzungen des öffentlichen Bau- und Planungsrechts durch die projektierte Schutzmauer auf Parz. 24 erkennbar sind, die eine Baubewilligung als rechtswidrig oder unverhältnismässig hätten erscheinen lassen. Der angefochtene Entscheid erweist sich darum in jeder Beziehung als korrekt, was zur Abweisung des Rekurses führt, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG solidarisch und anteilsmässig (zu je 1/5) den fünf Rekurrenten aufzuerlegen. Sie haben die Gemeinde, welche sich durch einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt vertreten liess, überdies aussergerichtlich - nach dem gleichen Kosten- und Haftungsschlüssel – angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 2'162.-gehen unter solidarischer Haftung zu je 1/5 zulasten der Erbengemeinschaft …, …, …, Erbengemeinschaft … sowie … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten haben die Gemeinde solidarisch ferner aussergerichtlich mit jeweils Fr. 300.-- pro Partei, insgesamt also Fr. 1'500.-- (inkl. MWST), zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 8. März 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1P.638/2006).

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