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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.04.2007 R 2006 105

April 26, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,742 words·~9 min·8

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

R 06 105 4. Kammer URTEIL vom 26. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Mit Gesuch vom 27. Oktober 2006 ersuchte die … AG Gemeinde … um Erteilung der Baubewilligung für eine Fremdwerbung mit einem Big Poster an einem beim Bahnhof … gelegenen, mehrstöckigen Haus … (Parzelle Nr. 846). Mit Entscheid vom 7./10. November 2006 verweigerte die Gemeinde … dem Bauvorhaben gestützt auf Art. 24 und 30 des kommunalen Baugesetzes (BG) die Bewilligung. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das vorgesehene Big Poster stelle eine Verunstaltung der Fassade am Haus … dar. Zudem sei die Plakatstelle auch nicht im kommunalen Plakatierungskonzept vorgesehen. 2. Dagegen liess die … AG beim Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2006 fristund formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag um Aufhebung des abschlägigen Bescheides und Erteilung der Baubewilligung für die Fremdwerbung mit einem Big Poster am Haus ... Die gemeindliche Einschätzung, wonach ein Big Poster am fraglichen Standort verunstaltend wirke, gehe zu weit. Dies umso mehr, als solche Big Posters an verschiedenen Hausfassaden im Baugebiet ganzjährig bewilligt oder kurzfristig (während des Spenglercup oder des WEF) an Hausfassaden gepflastert würden. Nicht einzusehen sei, weshalb die bestehenden Leuchtreklamen am Haus … zulässig seien, ein Big Poster aber abgelehnt werden müsse. Von einer Verschandelung könne jedenfalls keine Rede sein.

Zur Stützung ihrer Argumentation reichte die Rekurrentin mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 noch Fotos von 9 verschiedenen Hausfassaden mit Big Postern nach. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Das vorgesehene Riesenposter stelle aus gemeindlicher Sicht eine Verunstaltung dar. Der vorgesehene Standort sei - im Gegensatz zu 5 der 9 von der Rekurrentin beispielhaft angeführten Standorten mit Big Postern - im kommunalen Plakatierungskonzept nicht vorgesehen. Bei den anderen Standorten seien die erforderlichen Abklärungen getroffen und das Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 5. Am 26. April 2007 führte eine Delegation der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rechtsvertreter der Rekurrentin, der Rechtskonsulent der Rekursgegnerin in Begleitung des Bausekretärs, des Bauinspektors sowie einer Praktikantin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen sowie den Akteneinlagen am Augenschein zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt

fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind hier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes anwendbar. 2. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Kleinen Landrates vom 7./10. November 2006, mit welchem das Baugesuch der Rekurrentin, welche an der Hausfassade auf Parzelle Nr. 846 mittels einem Big Poster eine Fremdwerbung anbringen möchte, gestützt auf Art. 24 und Art. 30 BG im Wesentlichen aus ästhetischen Überlegungen abgelehnt worden ist. Daneben wurde dem Vorhaben die Bewilligung auch deshalb verweigert, weil der vorgesehene Standort nicht im kommunalen Plakatierungskonzept enthalten sei und es sich um eine Fremdwerbung handle. 3. a) Soweit die Gemeinde dem Vorhaben die Bewilligung mit dem Argument verweigert hat, dass der Standort nicht im kommunalen Plakatierungskonzept enthalten sei, scheint ihr entgangen zu sein, dass sich das Verwaltungsgericht bereits einmal mit dieser Frage beschäftigt (VGU vom 25. Februar 2003) und dort festgehalten hat, dass das kommunale Konzept keine verbindliche Reklameordnung im Sinne einer grundeigentümerverbindlichen Vorschrift darstellt, d.h. dass darin keine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV erblickt werden könne, welche eine Bewilligungsverweigerung direkt gestützt auf das Konzept zu rechtfertigen vermöchte. An den damaligen Ausführungen kann ohne weiteres festgehalten werden. Entsprechend ist bereits gesagt, dass der Umstand, dass der geplante Standort für einen Big Poster am östlichen Dorfeingang nicht im kommunalen Plakatierungskonzept enthalten ist, den für die Rekurrentin negativen Baubescheid nicht zu rechtfertigen vermag. b) Keine Stütze findet der abschlägige Baubescheid auch in der von der Gemeinde am Augenschein dargelegten Unterscheidung zwischen „Fremdund Eigenwerbung“. An der Unzulässigkeit dieser Unterscheidung hat das angerufene Gericht bereits in verschiedenen, andere Gemeinden

betreffenden Urteilen festgehalten (so ausdrücklich trotz Statuierung im kommunalen Baugesetz: VGU R 04 40 und R 03 4; VGU R 00 103 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Für ein Abweichen von dieser Praxis besteht weder Grund noch Anlass und die Gemeinde wird nicht umhin kommen, ihre Bewilligungspraxis diesbezüglich zu korrigieren. 4. a) Soweit sich die Gemeinde auf ästhetische Überlegungen i.S. von Art. 24 und 30 BG beruft, um den abschlägigen Baubescheid zu begründen, erweist sich ihre Argumentation demgegenüber als sachlich halt- und vertretbar. Vorweg ist festzuhalten, dass Bauten und Anlagen nicht nur die geltenden Bau- und Zonenvorschriften einzuhalten, sondern auch allfällig strengere ästhetische Schutzvorschriften zu erfüllen haben (BGE 115 Ia 370; bestätigt in BG-Urteil 1P.709/2004 vom 15. April 2005), weil letzteren insofern eine eigenständige Bedeutung zukommt. Als solche sind sie nicht bereits dann eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert sind, da sich der Schutzbereich der Ästhetikbzw. der Bauvorschriften nicht zwingend decken. Den Gemeinden wiederum steht nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten und Anlagen (wie z.B. Reklametafeln, Big Poster) in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat. b) Bei der Beurteilung der sich vorliegend stellenden Ästhetik-Fragen ist von Art. 72 ff. KRG auszugehen, welche direkt und unmittelbar anwendbar sind und Minimalvorschriften für den Fall darstellen, dass die Gemeinden in diesem Sachbereich noch eigene Vorschriften erlassen, wobei diese aber nur noch schärfer als die kantonalrechtlichen Vorgaben sein können. Nach Art. 73 KRG sind Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Art. 24 BG enthält eine im Ergebnis vergleichbare Formulierung sowie in Abs. 2 verschiedene Kriterien, welche bei der Beurteilung der verlangten guten Gesamtwirkung heranzuziehen sind. Ergänzend zu den erwähnten Ästhetikvorschriften ist noch Art. 30 Abs. 1 BG (Reklamen sind zulässig, soweit sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild

sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen) zu beachten, wobei diese Bestimmung aus ästhetischer Sicht nicht über den vom KRG verlangten Mindeststandard (gute Gesamtwirkung) hinausgeht. Im Lichte der umschriebenen kantonal- und kommunalrechtlichen Vorgaben ist festzuhalten, dass aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben gestellt werden müssen. Es genügt mithin nicht mehr, dass ein solches nicht störend wirkt (negative Ästhetikklausel). Doch dürfen die Anforderungen „trotz der positiven Ausgestaltung auch nicht allzu hoch angesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde“ (Botschaft der Regierung zum neuen KRG, S. 343). c) Unter dieser Optik lässt sich die von der Gemeinde vorgenommene ästhetische Beurteilung und die darauf basierende Ablehnung des Bauvorhabens „Big Poster“ an der Fassade Haus … nicht beanstanden. Bei der von der Rekurrentin daran erhobenen Kritik handelt es sich um eine subjektive Ansicht, die wohl ebenfalls vertreten werden kann, aber nichts daran ändert, dass die Beurteilung der Gemeinde der Sache angemessen oder doch zumindest vertretbar ist. Derselben hält die Rekurrentin nichts Substantielles entgegen. Sie bringt nichts vor, was darauf schliessen lassen würde, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht mit dem an der Hausfassade anstelle der bisherigen Leuchtreklamen vorgesehenen Big Poster ebenfalls eine gute Gesamtwirkung erzielt werden könne. Dabei verkennt sie nun aber offenkundig, dass das von ihr - anstelle der heutigen Leuchtreklamen - vorgesehene Big Poster gerade im Zusammenspiel mit anderen, grossflächigen Reklamen im unmittelbaren Nahbereich dem Erzielen der verlangten guten Gesamtwirkung krass entgegensteht. Wie die Besichtigung der Umgebung am Augenschein augenfällig aufgezeigt hat, würde das am Haus … geplante Big Poster zusammen mit der im unmittelbaren Nahbereich bereits bestehenden, grossflächigen Reklame für … Bäckerei und Conditorei“ bei einem unbefangenen Betrachter das Bild einer riesigen, sich über mehrere Fassaden erstreckenden Reklamewand hervorrufen. Dass mit solch übermässig dimensionierten Reklamewänden der

von Art. 72 KRG verlangten guten Gesamtwirkung nicht mehr nachgelebt werden könnte, ist offenkundig. Der Vorinstanz kann auch daher mit ihrer Beurteilung, dass das geplante Big Poster am konkreten Standort verunstaltend wirke, kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. Der angefochtene abschlägige Baubescheid lässt sich daher denn auch nicht beanstanden. 5. Soweit sich die Rekurrentin zur Stützung ihres Begehrens noch auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes beruft, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend ist, dass in der Gemeinde an verschiedenen, von der Rekurrentin mittels Fotos dokumentierten Standorten „Big Poster“ (u.a. während der Dauer des Spenglercups oder des WEF) befunden haben oder auch heute noch befinden. Wie seitens der Gemeinde im vorliegenden Verfahren in ihren Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt worden ist, und ihre Ausführungen haben sich am Augenschein auch bestätigt, ist sie bemüht, dem „Wildwuchs“ unter Beachtung der rechtsstaatlichen, verfahrensrechtlichen Vorgaben Einhalt zu gebieten. So ist sie denn auch umgehend tätig geworden und hat - sofern nicht bereits rechtskräftige Baubewilligungen vorlagen oder die Posters aufgrund ihres temporären Charakters (z.B. …) längst wieder beseitigt worden sind nachträglich separate Baubewilligungsverfahren für die verbleibenden Big Posters an den noch nicht bewilligten Standorten durchgeführt. Zwischenzeitlich hat sie nach Vorliegen der rechtskräftigen abschlägigen Bescheide die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Entfernung der widerrechtlich angebrachten Big Posters unter Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet und der Augenschein hat denn auch gezeigt, dass verschiedene, von der Rekurrentin geltend gemachte Big Posters (so z.B. …) zwischenzeitlich wieder entfernt worden sind. Von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes kann angesichts der gemeindlichen Bestrebungen, dem von der Rekurrentin aufgezeigten, unerwünschten „Wildwuchs“ konsequent entgegenzutreten, keine Rede sein. Ein Anspruch auf Bewilligungserteilung wäre aber auch bereits deshalb zu verneinen, weil nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht und vorliegend auch nichts ersichtlich

ist, was ein Abweichen rechtfertigen würde. Der rekurrentische Einwand zielt daher so oder anders ins Leere. - Der Rekurs erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Rekursgegnerin kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 2'694.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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