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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.06.2005 R 2005 30

June 28, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,756 words·~9 min·4

Summary

Gesamtmelioration | Landwirtschaft

Full text

R 05 30 4. Kammer URTEIL vom 28. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gesamtmelioration 1. a) Die Erbengemeinschaft (EG) … ist Grundstückseigentümerin der Parzellen Nr. 135 und 104 in der Gemeinde …/GR, die beide der Landwirtschaftszone angehören. Parz. 135 befindet sich am Rande der Dorferweiterungszone (DE) im Nordwesten; die Parz. 104 im Nordosten, etwas oberhalb der Dorfzone (D) teils innerhalb der Gefahrenzonen (G1 + G2) und teils im Wald. Die Parz. 135 wird heute landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. Die hangseitige Parz. 104 ist mit mehreren Obstbäumen (sog. Bongert) bewachsen. Beide Grundstücke sind unüberbaut, wobei die Parz. 135 über zwei verschiedene Feldwege direkt erschlossen ist, während die Parz. 104 über keine eigene Zufahrt verfügt. b) An der Gemeindeversammlung vom 16. April 2003 beschloss das Stimmvolk die Durchführung einer Gesamtmelioration auf ihrem Hoheitsgebiet. Nach Er- /Ausarbeitung eines entsprechenden Situations-/Perimeterplans im Massstab 1:5000 wurde das Beizugsgebiet samt Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer während dreier Wochen im Februar 2004 öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. Innert Frist erhob die EG … Einsprache, mit dem Antrag, ihre Parz. 135 und 104 aus dem Beizugsgebiet der Gesamtmelioration zu entlassen. c) Mit Verfügung vom 8./10. Februar 2005 wies das dafür zuständige Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) die Einsprache – nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Gemeinde vom März 2004 – mit der Begründung ab, dass die vorgenommene Grenzziehung unter Einbezug der

Parz. 104 und 135 auf einer gesetzlichen Basis beruhe, im öffentlichen Interesse liege und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche. 2. Dagegen liess die Einsprecherin am 25. Februar 2005 fristgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben, mit dem sinngemässen Begehren um Entlassung ihrer beiden Parz. 135/104 aus dem Meliorationsperimeter. Zur Begründung brachte sie vor, dass beide Parzellen eine Einheit zu den jeweils benachbarten Wohnhäusern auf Parz. 398 (…) bzw. Parz. 114 (…) bildeten, was eine Abtrennung derselben verbieten würde. Parz. 135 habe zudem auch nichts mit einer allfälligen Aussiedlung eines Landwirtschaftsbetriebs zu tun. Die Gemeinde verfolge nur die Absicht, möglichst rasch und preiswert Baulandreserven zu schaffen. Jenes Ziel sei von der Leitidee der Melioration aber nicht gedeckt, womit der Beizug der Parz. 135 und 104 ins Perimeterverfahren eben auch nicht mit einem höheren öffentlichen Interesse begründbar sei. Ferner sei die Meliorationskommission sehr fragwürdig zusammengesetzt gewesen, da Personen Einsitz genommen hätten, die selbst ein direktes persönliches Interesse an der Landwirtschaft gehabt und daher aus Kostengründen eher auf ein möglichst grosses Beizugsgebiet tendiert hätten. 3. In seiner Stellungnahme beantragte das DIV die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Zum Nichteintretensantrag wurde vorgebracht, dass der Einwand gegen die Kommissionszusammensetzung verspätet sei, da ein solcher unmittelbar im Anschluss an die Wahlversammlung hätte erhoben werden müssen. Zum Antrag auf Abweisung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Gesamtmelioration die Schaffung eines möglichst guten Erschliessungs-/Güterwegnetzes für die Gemeinde und deren Landwirte bezwecke und die getroffene innere Abgrenzung des Beizugsgebietes entlang der Bauzonen sachlich gerechtfertigt und namentlich auch hinsichtlich der beiden Parz. 135 und 104 vertretbar gewesen sei. 4. Die Gemeinde beantragte ebenfalls die Abweisung des Rekurses. In ihrer Begründung hob sie dazu speziell hervor, dass der Grundsatz der

rechtsgleichen Behandlung aller Grundeigentümer äusserst wichtig gewesen sei und sich daher eine Entlassung der Parz. 135 und 104 unter keinen Umständen rechtfertigen liesse. Das Hauptziel der Gesamtmelioration (Strukturverbesserung zur einfacheren und rationelleren Bewirtschaftung des umliegenden Agrarlandes) sei zudem von hohem öffentlichen Interesse und den Partikulärinteressen einzelner Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen (Wohn-/Siedlungsgebiet) eindeutig voranzustellen. Im Einzelnen wurde zum Beizug der Parz. 135 noch betont, dass diese kein Ausschlusskriterium – wie Gefahrenzone oder Aufnahme im Bundesinventar ISOS infolge geschützten Ortsbildes usw. – aufweise. Eine enge Verknüpfung zwischen der heute fremd vermieteten Parz. 398 (EFH) und der landwirtschaftlich genutzten Parz. 135 sei ebenfalls klar zu verneinen. Bei Nichterfassung der Parz. 104 würde gar eine isolierte Insel entstehen, da ringsherum fast überall bereits gebaut und Zufahrtwege geschaffen worden seien. Wegen der das Ortsbild prägenden Obstbäume wäre dort sowieso nicht mit nennenswerten Veränderungen zu rechnen, da an jener Hangparzelle (wenn überhaupt) dereinst höchstens Grenzarrondierungen oder Wegverbesserungen (eigene Grundstückszufahrt) in Frage kämen. 5. In der Replik hielt die Rekurrentin unverändert am Begehren auf Entlassung ihrer beiden Parz. 135/104 aus dem landwirtschaftlich ausgerichteten Perimetergebiet rund um das gewachsene Siedlungsgebiet fest. 6. Das DIV und die Gemeinde verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. 7. Am 28. Juni 2005 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Begehung vor Ort durch, wobei den Parteien jeweils auf den Parz. 135 und 104 noch die Gelegenheit geboten wurde, sich mündlich zur Sache zu äussern. Seitens der Rekurrentinnen wurden dabei noch die Vollmacht zur EG-Vertretung, die Mängelliste vom 28.06.2005, das Orientierungsschreiben der Vorinstanz vom 23.05.2005 samt Beilage (grün) und Planskizze zu den Akten genommen. Das DIV reichte die Stellungnahmen zu den Einsprachen und das ALSV den Fragebogen vom 17.03.2005 nach.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Formell gilt es zunächst den Einwand der unzulässigen Kommissionszusammensetzung zu klären. Dieser Einwand erweist sich offensichtlich als verspätet, da damals weder während der laufenden noch im Anschluss an die durchgeführten Gemeindeversammlungen vom 16. April (Ziff. 4), vom 27. August (Ziff. 3; Reglement über die Durchführung der Gesamtmelioration) bzw. der Wahlversammlung vom 22. Oktober 2003 (Ziff. 3) dagegen opponiert wurde. An diesen Anlässen wurde sowohl offen über den Inhalt, Zweck und Vollzug des Meliorationsverfahrens orientiert als auch korrekt über die Einsetzung, Zusammensetzung und Befugnisse der einzelnen Kommissionsmitglieder diskutiert und abgestimmt. An diesen Ergebnissen gibt es im Nachhinein nichts mehr auszusetzen, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs infolge verspäteter Anfechtung gar nicht eingetreten werden kann. Dasselbe gilt – wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen - für die geäusserten Befürchtungen bezüglich der künftigen Nutzung (inkl. Umwandlung in Bauland), Bewertung (Bonitierung) und Neuzuteilung der von der Gesamtmelioration erfassten Grundstücke, weil es im vorliegenden Rekursverfahren einzig und allein um die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des angefochtenen Beizugsgebiets (Abgrenzung Perimetergebiet) geht. Auf die darüber hinaus geltend gemachten Befürchtungen und geäusserten Bedenken für die Zukunft kann hier indes ebenfalls nicht eingetreten werden, da sie später im jeweiligen Verfahrensstadium der Melioration noch separat angefochten werden können und deshalb zum vorneherein nicht Thema dieses Rekurses sein können (PVG 2004 Nr. 30). 2. a) Nach Art. 1 des geltenden Meliorationsgesetzes für den Kanton Graubünden (MelG; BR 915.100) wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaftung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu

schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2). Das Beizugsgebiet umfasst dabei die Gesamtheit der in den Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke. Es hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder diesem dient (Art. 5 MelG). Gemäss Art. 6 MelG wird das Beizugsgebiet durch das zuständige kantonale Amt im Einvernehmen mit den Gemeindevorständen festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement des Innern und der Volkswirtschaft, wobei der betreffende DIV-Entscheid ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Abs. 1 und 3; vgl. zudem: O. Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung und der Gesamtumlegungen, Diss. Basel 1978, § 7 S. 42 ff. – Grundsätze für die Festlegung des Beizugsgebiets). b) Was sich bereits aufgrund der eingereichten Pläne (Zonenplan; Landeskarten usw.) abzeichnete und sich anlässlich des durchgeführten Augenscheins vom 28.06.2005 noch vor Ort bestätigte, beruht die Grenzziehung der Vorinstanz entlang der bereits rechtskräftig ausgeschiedenen Baugebiete (DE; D; ZöBA; ZöA) auf einer vernünftigen und sachlich vertretbaren Leitidee, wonach die angestrebten landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen laut Art. 12 MelG besonders dort Sinn machen, wo derzeit offensichtlich noch gewisse Regelungs- und Koordinationsdefizite bei den existierenden Feldwegen ausserhalb der permanent bewohnten Siedlungsgebiete (sinnvolles, lückenloses Weg-/Wandernetz) und bei diversen Bewirtschaftungseinheiten (Güterzusammenlegungen/Bodenumtausch für Bauern; Schaffung/Erhalt rationeller Betriebsgrössen) herrschen. Angesichts dieser eindeutigen und für alle egalitären Ausgangslage erstaunt es auch nicht weiter, dass die Vorinstanz ausnahmslos alle Grundstücke ausserhalb des Siedlungsgebiets von der Melioration miterfassen wollte, da zum voraus eben nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine der im Nordwesten, Norden oder Nordosten daran angrenzenden Agrarparzellen für eine vernünftige

Strukturverbesserung dereinst von beachtlichem öffentlichen Interesse und Nutzen sein könnte. c) Soweit für die gewünschte Entlassung der Parz. 135 zur Begründung angeführt wurde, dass eine unzertrennliche Verbindung zwischen dem Wohnhaus auf Parz. 398 (…) und der im Nordwesten direkt daran anschliessenden Parz. 135 bestünde, kann dem so nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, dass das EFH auf Parz. 398 fremd vermietet ist und vom Eigentümer selbst durch einen Holzzaun von der als Ackerland genutzten Nachbarparz. 135 sichtbar abgetrennt wurde, fällt dazu weiter ins Gewicht, dass der betreffende Hauseigentümer im Fragebogen für Landwirte vom 10. März 2005 bezüglich seiner künftigen Absichten gar noch selbst einräumte, dass er einen Stallneubau noch dieses Jahr auf Parz. 616 – also fernab von Parz. 135 – geplant habe. Von einer ungewöhnlich engen und daher schützenswerten Beziehung zwischen der in der Dorferweiterungszone situierten Parz. 398 und der ausserhalb davon gelegenen Parz. 135 kann somit aber keine Rede sein. Daran ändert selbst die bereits bestehende Doppelerschliessung jener Ackerlandparzelle nichts, da funktionelle Strukturverbesserung nach wie vor denkbar sind und sinnvoll erscheinen können. d) Parz. 104 ist ein traditioneller Obstbaumgarten in leichter Hanglage ohne eigene Grundstückszufahrt. Bei diesem Grundstück können allfällige Infrastrukturverbesserungen durch die Gesamtmelioration zwecks Einbringung der Obsternte daher zum voraus nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Ausserdem liegt das Wohnhaus Nr. 54 in der Dorfzone und nicht direkt neben der teils in der von der G1 + G2 überlagerten Landwirtschaftszone bzw. im Wald gelegenen Parz. 104, womit selbst unter diesem Aspekt keine triftigen Gründe für eine Entlassung vorliegen. Die an der Begehung wiederholt geäusserte Befürchtung der Beseitigung der Hochstammbäume ist in diesem Zusammenhang unbegründet, da es – wie vorne unter Erw. 1 erläutert - im heutigen Verfahrensstadium ausschliesslich nur um die Abgrenzung des Beizugsgebietes für eine möglichst vernünftige Gesamtmelioration geht; die erwähnten Anschlussfragen einer allfälligen

späteren Umnutzung (Umwandlung in Bauland), allfälliger Arrondierungen usw. müssen Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens mit separater Anfechtungsmöglichkeit bilden. Für eine Entlassung der Parz. 104 sind demnach keine stichhaltigen Gründe erkennbar. 3. a) Der angefochtene Entscheid des DIV erweist sich damit als rechtmässig und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Rekurrentin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegenden Rekursgegner entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.-zusammen Fr. 1'680.-gehen zulasten der Erbengemeinschaft (EG) … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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