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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.05.2005 R 2005 28

May 20, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,966 words·~15 min·6

Summary

Baubewilligung | Baurecht

Full text

R 05 27 und 28 4. Kammer URTEIL vom 20. Mai 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … sind Eigentümer der im Gebiet …, Gemeinde …, gelegenen und mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 134. … sind Eigentümer der im Süden daran angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle 734 (abparzelliert von Parzelle 133). Die Überbauung basiert auf dem vom Gemeindevorstand … am 21. Januar 2003 genehmigten Quartierplan …, der u.a. die erwähnten beiden Parzellen beschlägt. Die verkehrsmässige Erschliessung der Parzellen erfolgt über den östlich gelegenen, ca. 3,5 m breiten …weg. Am 23. Januar 2003 erhielten … die Baubewilligung für ihr Wohnhaus auf Parzelle 134. Gegen die Auflage, das Gebäude um mindestens 1 m tiefer zu setzen, setzten sie sich einspracheweise zur Wehr und konnten sich in der Folge mit der Gemeinde auf eine Anpassung an den …weg einigen. Am 12. Mai 2004 liessen … ein Gesuch für den Neubau eines Wohnhauses auf Parzelle 734 einreichen. Gegen das ordnungsgemäss publizierte Bauvorhaben reichten die Eheleute … Einsprache ein. Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 wies die Baubehörde die Einsprache ab und erteilte gleichentags auch die anbegehrte Baubewilligung mit Auflagen. So sei das neue Terrain, welches in den Plänen auf 785.27 m ü.M. festgesetzt sei, im Bereich um das Hauptgebäude um 0.5 m tiefer zu setzen. Die Höhenkote betrage demnach 784.77 m ü.M. und als Referenzpunkt gelte OK Mauer der Mistlegi ... In der Folge begann die Bauherrschaft mit den Bauarbeiten. Im Zuge derselben wurden die Nachbarn … bei der Gemeinde mehrmals vorstellig und monierten, dass die Eheleute … ihr Haus nach den ursprünglichen Plänen bauen würden, dass mithin weder die Baute abgesenkt noch das neue Terrain

im Bereich des Hauptgebäudes um 0.5 m tiefer gesetzt worden sei. Entsprechende gemeindliche Abklärungen bestätigen den gerügten Sachverhalt jedoch nicht. Am 3. Dezember 2004 liess die Bauherrschaft … ein Projektänderungsgesuch einreichen. Anstelle des vorgesehenen Autounterstandes direkt neben dem Gebäude wurde neu ein gedeckter Sitzplatz mit einem darauf befindlichen Balkon geplant. Das Terrain sollte dort um 50 cm und der Autounterstand um 56 cm (unter Berücksichtigung der in der ersten Baubewilligung verfügten Absenkung gar um insgesamt 1,06 m) erhöht werden. Auf der Westseite war eine Erhöhung um 15 cm (bzw. unter Berücksichtigung der ursprünglich verfügten Terrainabsenkung um 65 cm) vorgesehen. Auf der Nordseite war eine geringfügige Absenkung von ca. 20 cm (unter Berücksichtigung der ursprünglich verfügten Absenkung von 50 cm aber eine Mehrhöhe von 30 cm) geplant. Die dagegen von den Eheleuten … erhobene Einsprache wies die Gemeinde mit Entscheid vom 31. Januar 2005 ab und erteilte gleichentags die anbegehrte Baubewilligung. Sie bewilligte einerseits die geänderte Höhenkote 0.00 gleich 785.47 m ü.M. und anderseits auch die neue Höhenkote für das Terrain beim Hauseingang (minus 0.20 = 785.27), soweit es sich innerhalb des Baufensters befinde. Eine eventuell zu erstellende Treppe werde als auskragender Gebäudeteil betrachtet und dürfe demzufolge höchstens 1 m über das Baufeld hinausragen. Der Anhebung des Terrains auf der Ost- und Nordseite wurde demgegenüber die Bewilligung verweigert. Hier, wie auch für den Autounterstand, gelte unverändert die bewilligte Höhenkote von 784.77 m ü.M. Die Terrainanhebungen auf der Westseite würden bewilligt, weil sich rund die Hälfte des 4 m breiten Vorplatzes innerhalb des Baufensters befinde. Ebenso werde die niveaugleiche Verbindung von der Westseite zum gedeckten Sitzplatz bewilligt. 2. a) Dagegen liessen … (Rekurrenten 1) am 22. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs (R 05 27) erheben mit dem Antrag, es sei der Baubescheides betreffend die bewilligte Erhöhung des Terrains auf der Westseite und die niveaugleiche Verbindung von der Westseite zum gedeckten Sitzplatz auf Parzelle 734 aufzuheben. Gemäss Art.

15 QPB seien im fraglichen Bereich nur massvolle Terrainveränderungen zur Anpassung an den …weg zulässig. Die Gemeinde habe in der ursprünglichen Baubewilligung vom Juli 2004 festgestellt, dass mit der bewilligten Höhenkote von 784.77 m ü.M. für die Terrainaufschüttung die Einhaltung von Art. 15 Abs. 2 QPB erfüllt sei. Die damals verfügte Absenkung des Terrains um 50 cm sei rechtskräftig. b) Gleichentags liessen auch … (Rekurrenten2/Rekursgegner 2) beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs (R 05 28) erheben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei, soweit die Anhebung des Terrains auf der Ost- und Nordseite nicht bewilligt worden sei, aufzuheben und ihnen die Anhebung des Terrains auch in diesem Bereich gemäss Baueingabe vom 4. Dezember 2004 zu bewilligen. Die Ablehnung der nachgesuchten Terrainveränderungen werde nicht begründet; darin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Für Terrainveränderungen gelte die Bewilligungspflicht und die Bewilligung sei zu erteilen, soweit das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde (Art. 15 Ziff. 13 und Art. 20 Abs. 1 BG). Art. 15 Abs. 2 QPV lasse massvolle Terrainveränderungen zur Anpassung an den …weg zu. Der Quartierplan wolle die Überbauung auf den Grundstücken 133, 734 und 134 auf das Niveau des …weges anheben, was mit dem Abänderungsgesuch angestrebt werde. 3. a) Mit separaten Vernehmlassungen beantragte die Gemeinde … die Abweisung der beiden Rekurse, sofern darauf eingetreten werden könne. Hinsichtlich des Rekurses R 05 27 legte sie dar, dass zugunsten der Bauherrschaft Art. 15 QPB derart ausgelegt werde, als dass maximal 1 m noch als massvoll erachtet würden. Mit der zugestandenen Terrainveränderung sei die Zufahrt vom …weg mit minimalem Niveauunterschied bequem möglich. Auch der Kanalisationsanschluss sei gegen den …weg hin oder nach Westen hin möglich, was die Auflage der maximalen Terrainaufschüttung rechtfertige. Es sei Sache der Bauherrschaft, aufgrund der vorgegebenen Terrainhöhe das Gebäude zu senken oder mit einer Treppe auf das Gelände zu gelangen. Der Bauherrschaft sei in der ersten Baubewilligung nicht die Tiefersetzung des Gebäudes, sondern die

maximale Terrainhöhenkote von 784.77 m ü.M. vorgeschrieben worden. Der Bereich des Haupteinganges liege innerhalb des Baufeldes, womit eine Projektänderung mit auskragender Treppe bewilligbar wäre. Auch der Bereich der Südwestecke des Gebäudes liege zum Teil innerhalb des Baufeldes. Bei Ablehnung der Terrainanhebung könnte die Bauherrschaft ein Projekt für eine podestartige Holz- oder Betonterrasse eingeben, was ästhetisch schlecht, gesetzlich aber möglich wäre. Deshalb sei die Terrainanhebung innerhalb des Baufeldes plus 2 m darüber hinaus optisch besser. Der gewählte Kompromiss (Beschränkung der Terrainerhöhung einzig auf die Südwestecke) sei vertretbar und angemessen und entspreche der tolerierten Abweichung beim Neubau …. Die Anhebung des Autounterstandes sei im Hinblick auf eine zukünftige Überbauung der verbleibenden Parzelle 133 vorgenommen worden. Hinsichtlich des Rekurses R 05 28 bestritt sie vorweg die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus dem Bau- und Einspracheentscheid gehe hinreichend klar hervor, weswegen das Gesuch teilweise nicht bewilligt worden sei. Die Gemeinde habe in ihrem Entscheid Bezug auf die unverändert bewilligte Höhenkote von 787.44 m gemäss Baubescheid vom 22. Juni 2004 genommen, welcher längst unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die angestrebte Anhebung des Terrains auf der Ost- und Nordseite hätte die Gemeinde gar nicht eintreten müssen, weswegen sie keine Begründungspflicht treffe. Einem Rückkommen auf die ursprünglich verfügte Kote stehe die materielle Rechtskraft entgegen. b) Die Eheleute … beantragten Abweisung des Rekurses R 05 27, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung vertieften sie in materieller Hinsicht im Wesentlichen die bereits in ihrer Einsprache vorgebrachten Überlegungen. Vorweg stellten sie noch die Rekurslegitimation der Eheleute … in Frage, weil die beanstandeten Terrainveränderungen auf der von ihrem Haus abgekehrten Seite zu liegen kämen. Ferner stellten sie sich auf den Standpunkt, dass der Behandlung der Projektänderung keine materielle Rechtskraft entgegen gehalten werden könne. Die weitere Begründung folgt derjenigen der Vernehmlassung zur Einsprache.

4. Am 20. Mai 2005 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem die Eheleute … und die Eheleute …, beide jeweils in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, sowie der kommunale Baufachchef zusammen mit dem Anwalt der Gemeinde teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Weil die Rekurse R 05 27 und R 05 28 sich gegen dieselbe Verfügung richten, denselben Sachverhalt und identische Rechtsfragen beschlagen, mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt es sich die beiden Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VGG zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. a) Anfechtungsobjekt ist der kommunale Baubescheid vom 31. Januar 2005, mit welchem die von den Rekurrenten 2 vorgesehenen Projektänderungen (so u.a. geänderte Höhenkoten, die Anhebung des Terrains auf der Nord-, Ostund der Westseite und die niveaugleiche Verbindung auf der Westseite zum Sitzplatz) nur teilweise bewilligt worden sind. Während die Rekurrenten 1 die Aufhebung sowohl der von der Gemeinde bewilligten Anhebung des Terrains auf der Westseite als auch und die niveaugleiche Verbindung auf der Westseite zum gedeckten Sitzplatz verlangen, wehren sich die Rekurrenten 2 gegen die Verweigerung der von ihnen anbegehrten Anhebung des Terrains auf der Ost- und Nordseite des Wohnhauses. b) Die Rekursgegner 2 stellen in ihrer Vernehmlassung die Rekurslegitimation der Rekurrenten 1 in Frage. Diesen würden aus der Terraingestaltung auf der West- und Südseite weder Vor- noch Nachteile erwachsen. Entsprechend sei aber auch kein hinreichendes Interesse ersichtlich, das ausreichenden Anlass

für eine Überprüfung der streitigen Verfügung biete. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Im Lichte der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet (vgl. zum Ganzen PVG 2003 Nr. 34) ist diesem Antrag bereits deshalb kein Erfolg beschieden, weil in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Rekurslegitimation der Rekurrenten als Nachbarn und Eigentümer einer direkt an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft angesichts ihrer Beziehungsnähe und der daraus resultierenden stärkeren Betroffenheit als jede Drittperson bereits dem Grundsatze nach zu bejahen ist, alle Rügen zulässig sind, die den Streitgegenstand betreffen und für die Position der Partei Vorteile, z.B. einen praktischen oder ideellen Nutzen, erwarten lassen. Dies hat zur Folge, dass auf den Rekurs der Rekurrenten 2 ohne weiteres einzutreten ist, wobei von einer rechtsmissbräuchlichen Rekurserhebung keine Rede sein kann. c) Soweit die Rekurrenten 2 die Aufhebung des angefochtenen Baubescheides mit dem Einwand der ungenügenden Begründung, bzw. der Einrede der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangen, kann ihrem Antrag nicht stattgegeben werden. Zwar trifft es zu, dass die Gemeinde die Ablehnung der nachgesuchten Terrainveränderung im angefochtenen Entscheid nicht näher begründet hat. Darin ist in der Tat eine Verletzung des Gehörsanspruches der Rekurrenten zu erblicken. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der strengen Praxis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch - wie vorliegend - bereits aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). Die Rekurrenten 2 konnten im vorliegenden Rekursverfahren umfassend zu allen sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen Stellung nehmen. Die angefochtene Verfügung würde im Falle einer blossen Rückweisung von der Vorinstanz nicht anders begründet, als sie dies im Schriftenwechsel vor

Verwaltungsgericht getan hat, weshalb eine Aufhebung ohne materielle Beurteilung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. d) Nicht gefolgt werden kann den Rekurrenten 1, soweit sie dem Bauvorhaben die formelle und materielle Rechtskraft der (ersten) Baubewilligung vom 22. Juni 2004 entgegenhalten. Vielmehr steht es jedem Bauherrn jederzeit frei, im Verlaufe der Bauausführung bei der Baubehörde Projektänderungen bzw. Ergänzungen zum ursprünglichen Baugesuch einzureichen, was in der Praxis denn auch relativ häufig vorkommt. Die Baubehörde hat diesfalls denn auch einzig und allein zu prüfen, ob sich die Projektänderungen/Ergänzungen im Rahmen der massgebenden bundes-, kantonal- und kommunalrechtlichen Vorgaben bewilligen lassen oder nicht. Einmal bewilligten Baugesuchen kommt nur unter dieser Einschränkung formelle und materielle Rechtskraft zu; vorbehalten bleiben die Wiedererwägung und die Revision von Amtes wegen. Entspricht eine nachgesuchte Projektänderung den gesetzlichen Vorgaben, ist sie zu bewilligen, andernfalls abzuweisen. Die angeführte PVG 1995 Nr. 92 ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. e) Ohne Belang für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die in den Rechtsschriften vorgebrachten gegenseitigen Vorhalte der Rekurrenten 1 und 2, rechtswidrig gebaut zu haben, nachdem diese Fragen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. 3. a) Für die Beurteilung der streitigen Projektänderung massgebend sind im Wesentlichen die von der Gemeinde am 21. Januar 2003 erlassenen Quartierplanvorschriften … (QPV). Soweit vorliegend von Interesse ergibt sich aus diesen Vorschriften u.a., dass innerhalb der Baufelder die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes über Grenz- und Gebäudeabstände nicht zur Anwendung gelangen (Art. 11 QPV). Terrainveränderungen sind gemäss Art. 15 Abs. 1 QPV zu unterlassen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind im Bereich der Parzellen Nr. 133 und 134 jedoch massvolle Terrainveränderungen zur Anpassung an den …weg zulässig. Mit der Gemeinde ist davon auszugehen, dass sich das Terrainveränderungsverbot nicht auf den Bereich der eigentlichen Baufelder

(vgl. Art. 11 QPV für Hauptbauten und Art. 12 QPV für An- und Nebenbauten) bezieht. In diesen darf im Rahmen der QPV gebaut werden, was Terrainveränderungen einschliesst. Damit steht aber ohne weiteres fest, dass Terrainveränderungen innerhalb der beiden Baufelder - somit also die Erhöhung von etwa der Hälfte des auf der Westseite des Hauses geplanten (ca. 4 m breiten) Vorplatzes sowie auch der auf der Südseite für den anstelle des Unterstandes 1 geplanten, niveaugleichen gedeckten Sitzplatz - ohne weiteres zulässig sind. In diesen Bereichen gilt denn auch die neue Höhenkote von 785.42 m.ü.M. Weil innerhalb der Baufelder bis auf die Grenze gebaut werden darf und weil überdies gestützt auf Art. 10 Abs. 2 QPV auskragende Gebäudeteile maximal 1 m über das Baufeld hinausragen dürfen, erhellt, dass massvolle Anböschungen (auch wenn sie in den Bereich ausserhalb der Baufenster ragen) zulässig sind. In diesem Rahmen, und nur in diesem, ist eine niveaugleiche Verbindung zwischen dem gedeckten Sitzplatz und dem (zulässigen Teil des) Vorplatzes auf der Westseite auf der neuen Höhenkote bewilligbar. Insoweit erweist sich auch der Rekurs R 05 27 als unbegründet. b) Als begründet erweist sich Rekurs R 05 27 demgegenüber, soweit die Gemeinde auf der Westseite des Einfamilienhauses den Vorplatz (abgesehen von einer massvollen Anböschung) auch für den ausserhalb des Baufeldes liegenden Bereich (ca. die Hälfte des Vorplatzes) sowie auf der Südseite eine niveaugleiche Verbindung zwischen Sitzplatz und Vorplatz bewilligt hat. Nach der klaren und unmissverständlichen Regelung in den QPV sind in diesem Bereich Terrainveränderungen wie die zur Beurteilung stehenden unzulässig, weil das Terrainveränderungsverbot gemäss den Bestimmungen des QPV generell für die ausserhalb der Baufelder liegenden Flächen gilt; lediglich zur Anpassung an den …weg wird es nach Art. 15 Abs. 2 QPV durchbrochen. Die anbegehrten Terrainerhöhung auf der West- und auf der Südseite des Hauses der Rekurrenten 2 liegen zur Hälfte (Vorplatz) bzw. fast vollumfänglich (Verbindung zwischen Sitzplatz und Vorplatz) ausserhalb der vorgesehenen Baufelder und dienen auch nicht zur Anpassung an den im Osten des Hauses liegenden …weg. Entsprechend muss für diesen Teil die ursprünglich verfügte Kote von 784.77 m gelten. Was die Rekurrenten 2 und die Rekursgegnerin 1

dagegen vorbringen, zielt ins Leere. Der Rekurs R 05 27 ist daher im dargelegten Sinne teilweise gutzuheissen und der Baubescheid vom 31. Januar 2005, soweit damit Terrainerhöhungen auf der West- und der Südseite des Wohnhauses der Rekurrenten 2 im Bereich ausserhalb der eigentlichen Baufelder bewilligt worden sind, aufzuheben. 4. Zu prüfen bleiben damit noch die Einwendungen der Rekurrenten 2 im Rekursverfahren R 05 28. Im angefochtenen Baubescheid hat die Gemeinde die anbegehrte Anhebung des Terrains auf der Ost- und Nordseite für den Bereich ausserhalb der Baufelder die Bewilligung verweigert und damit gleichzeitig die in der ersten Baubewilligung festgelegte Höhenkote von 784.77 m ü.M. bestätigt. Im Lichte des oben Dargelegten (generelles Terrainveränderungsverbot für den Bereich ausserhalb der Baufelder; Anpassungen nur im Bereich zum …weg hin zulässig; im Bereich [ausserhalb der Baufelder] um das Haus rechtskräftig festgelegte Höhenkote von 784.77 m ü.M.) erweist sich der Rekurs R 05 28 als vollumfänglich unbegründet. Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Verletzung der Begründungspflicht vermag - wie oben unter Ziff. 2c bereits ausgeführt - an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen liegt es im Ermessen der Gemeinde, wenn sie die (bereits einmal rechtskräftig verfügte) Höhenkote für den Bereich ausserhalb der Baufelder als Grundlage für eine gemäss den QPV zulässige, massvolle Terrainveränderung zur Anpassung an den …weg bestätigt und weiteren Erhöhungen eine Absage erteilt hat. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass sie mit ihrer Auslegung von Art. 15 Abs. 2 QPV eine Rechtsverletzung begangen oder die Bestimmung willkürlich ausgelegt hätte. Unzutreffend ist die rekurrentische Auffassung, dass der QP die Überbauung der Grundstücke auf das Niveau des Weges anheben wolle. Solches lässt sich den QPV, wo lediglich von massvollen Anpassungen des Terrains an den Weg die Rede ist, gerade nicht entnehmen. Unbeachtlich ist angesichts der klaren und unmissverständlichen Regelung in den QPV sodann auch der Hinweis auf das ebenfalls im QP-Gebiet liegende Postgebäude, dass ein noch höheres Niveau aufweise; von einer unzulässigen, rechtsungleichen Behandlung kann jedenfalls keine Rede sein. Auch aus den übrigen Vorbringen (so insbesondere die behauptete

Beeinträchtigung der Einleitung des Abwassers) können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Rekurs R 05 28 erweist sich im Lichte des Ausgeführten als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zulasten der Rekurrenten 2, und zu je einem Sechstel zulasten der Rekurrenten 1 sowie der Rekursgegnerin 1. Die Rekurrenten 2 haben überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin 1 für das Verfahren R 05 28 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Im Übrigen rechtfertigt es sich angesichts des Verfahrensausganges die aussergerichtlichen Kosten für beide Rekursverfahren wettzuschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekursverfahren R 05 27 und R 05 28 werden gestützt auf Art. 32 VGG zusammengelegt. 2. Der Rekurs R 05 27 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird er, wie auch Rekurs R 05 28, abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 252.-zusammen Fr. 3'252.-gehen zu zwei Dritteln zulasten der Eheleute … und zu je einem Sechstel zulasten der Eheleute … sowie der Gemeinde …. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die Eheleute … haben die Gemeinde … für das Rekursverfahren R 05 28 aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Im Übrigen werden die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen.

R 2005 28 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.05.2005 R 2005 28 — Swissrulings