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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2005 R 2005 16

July 14, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,986 words·~10 min·4

Summary

Entfernung Blutbuche | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Full text

R 05 16 4. Kammer URTEIL vom 14. Juli 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entfernung der Blutbuche im Fontana-Park 1. a) Die Graubündner Kantonalbank (GKB) ist seit 1956 Eigentümerin der in der Altstadt von Chur gelegenen Parz. 3200 und 3218 (zuvor Parz. 2675), worauf sich heute die Gartenanlage Fontana-Park und das Alte Gebäu (Kantonsgericht) befinden. Im Jahre 1966 schlossen die GKB, die Stadt Chur und das Eidg. Departement des Innern (EDI) miteinander einen Dienstbarkeitsvertrag (samt Verpflichtungsschein) ab, worin die Restauration des barocken Architekturgartens mit Bundeshilfe vereinbart wurde und künftig alle Veränderungen am Alten Gebäu (Denkmal) ohne Zustimmung des EDI unterbleiben sollten. 1968 beschloss der Bündner Kleine Rat (heute Regierung) die Gartenbarockanlage beim Alten Gebäu unter Denkmalschutz zu stellen. Ab 1978 mietete die Stadt Chur den Fontana-Park samt Altem Gebäu von der GKB. Im Zuge der Inventarisierung stufte der Stadtrat von Chur mit Verfügung vom 8./15. Juli 1991 den Barockgarten mit Grotte, den Einfriedungsteil an der Nordseite und das Fontana-Denkmal (auf Parz. 3200) als schützenswert, die übrigen Anlagen sowie die Einfriedung an der Südseite des Parks als erhaltenswert ein. Im November 2000 empfahl die Eidg. Kommission für Denkmalpflege (EKD) zum damals im Stadtzentrum geplanten, gleichnamigen Parkhaus Fontana, den Denkmalcharakter des Fontana-Parks zu schonen und die Unterkellerung durch eine Tiefgarage zu unterlassen. In der Botschaft des Stadtrats an den Gemeinderat von Chur vom April 2001 zur Volksinitiative „Lebendige Altstadt“ wurde festgehalten, dass der wertvolle Baumbestand (trotz Parkhaus) nicht tangiert werden dürfe (S. 19). Im Juni 2004 legte die GKB der Stadt Chur ein Vorprojekt betreffend Neugestaltung Fontana-Park, Garten Altes Gebäu, vor, worin die Entfernung

der ca. 100-150 Jahre alten Blutbuche im Park vor dem Kantonsgerichtsgebäude vorgesehen war. Anfangs 05 verlängerte der Stadtrat die bisher gültige Planungszone (Bausperre) aus dem Jahre 2001 um ein weiteres Jahr (bis 11.02.2006; Amtsblatt GR Nr. 7 S. 617). Im Entwurf zum neuen städtischen Baugesetz (BG) und zum revidierten Generellen Gestaltungsplan (GGP) ist die Blutbuche als Natur- und Kulturobjekt gekennzeichnet. b) Mit Beschluss vom 10., mitgeteilt am 14. Januar 2005, setzte die Stadt Chur die GKB davon in Kenntnis, dass sie die fragliche Blutbuche als Teil der Schutzverfügung vom 8./15. Juli 1991 ansehe und sie deshalb einer Entfernung (Fällung) dieses Baumes nicht zustimmen könnte. 2. Dagegen erhob die GKB am 3. Februar 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Stadtrats und um Bewilligung zur Entfernung der Blutbuche im Zuge der Restaurierung des Fontana-Parks; evtl. um Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die besagte Buche nicht Gegenstand und Inhalt der Schutzverfügung von 1991 gewesen sei, weshalb die Stadt daraus auch kein Verbot für die Beseitigung jenes wild gewachsenen und keinesfalls typisch barocken Gartenbaums herleiten könnte. Aus dem Beschluss selbst gehe auch nicht hervor, wieso die Buche schützens- oder erhaltenswert sein sollte (Vorwurf der Gehörsverletzung). Die Verweigerung der Entfernung der Buche verstosse vielmehr gegen ihre Eigentumsgarantie, da der betreffende Baum aufgrund seiner Grösse und seines Schattenwurfs sowohl die Fremdnutzung des Kantonsgerichtsgebäudes (Altes Gebäu) als auch die Eigennutzung des Neubaus der GKB auf der im Norden direkt angrenzenden Parz. 3220 immer wieder nachteilig beeinflusse bzw. störend beeinträchtige (Fremdkörperwirkung). 3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den Einwänden der GKB hielt sie hauptsächlich entgegen,

dass die meisten, heute noch bestehenden grossen Solitärbäume um 1860 gepflanzt worden seien und daher auch die in diesem Breitengrad eher seltene Blutbuche sicher kein Wildwuchs darstelle. Die Parkanlage (Parz. 3218) werde in der heutigen Ausgestaltung vielmehr von der Baumgruppe bei der Grotte (im Süden) und den drei markanten Einzelbäumen (Blutbuche, Mammutbaum und Ahorn) auf der gegenüber liegenden Parkhälfte geprägt. Im angefochtenen Beschluss sei gestützt auf diese Ausgangslage sodann einzig eine sachgerechte Interpretation der erwähnten Schutzverfügung von 1991 vorgenommen worden. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass die Blutbuche ebenfalls Bestandteil der gesamten historischen Gartenanlage (Entstehung 1727-1729; Hemmi-Plan 1823; Umgestaltungen 1860, 1960) sei, womit ihre Entfernung aus den genannten Gründen (kulturgeschichtlich wie ökologisch) eben nicht vertretbar gewesen wäre. Im Lichte von Art. 5bis BG liege auch keine Eigentumsverletzung vor, da das öffentliche Interesse am Erhalt schützens-/erhaltenswerter Kulturobjekte durchaus gewisse Nutzungseinschränkungen am Privateigentum zulasse bzw. rechtfertige. Im Übrigen sei der Nachweis nennenswerter Beeinträchtigungen gar nicht erbracht worden. 4. Die Denkmalpflege des Kantons Graubündens (Ressort Amt für Kultur) kam in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, dass die betreffende Buche nicht zum Barockgarten des 18. Jahrhunderts gehöre, sondern erst später im 19. Jahrhundert gepflanzt worden sei. Indessen zähle sie seit Generationen zum gewohnten Parkbild. Beim natürlichen Absterben der Buche wäre sie jedoch nicht mehr zu ersetzen. Es bestünde ein Interessenskonflikt zwischen der freien Sicht auf ein wichtiges Baudenkmal und dem Erhalt des mächtigen Hochstammbaums. Bei einer Güterabwägung wäre der Erhalt der Blutbuche vorrangig und vorzuziehen. 5. Als beigeladene Fachinstanz kam das Amt für Natur und Umwelt (ANU) seinerseits zum Schluss, dass total drei Standorte von Blutbuchen in Chur bekannt seien: Nämlich im Fontana-Park, beim Regierungsgebäude und im Rigapark, wobei alle diese Bäume höchstwahrscheinlich mit konkreter Absicht der Menschen gepflanzt worden seien. Bei der besagten Baumart handle es

sich um eine Rarität im Kanton. Hinzu komme, dass Bäume generell einen wichtigen Lebensraum für viele Tiere (speziell für Insekten/Vögel) bieten würden, was bei der Interessensabwägung für oder gegen das Fällen der Blutbuche ebenfalls gebührend zu berücksichtigen sei. Aus der Sicht des ANU könnten der bemängelte Schattenwurf und die vorgesehene Parkgestaltung das Fällen des gesunden, seltenen Baums im Zentrum des Stadtgebiets nicht rechtfertigen. Vielmehr sollte dieser Baum in den neu restaurierten Barockgarten integriert werden. Aus naturkundlicher Warte sei die besagte Blutbuche im Fontana-Park somit schützenswert. Gestützt auf Art. 1 KNHV plädiere das ANU deshalb für die Erhaltung des Baums bis zu seinem natürlichen Abgang. 6. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzten, vertieften und erhärteten die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte bezüglich Rechtmässigkeit und Haltbarkeit einer Entfernung bzw. Beibehaltung der fraglichen Blutbuche im Fontana-Park. Für das zur Streitentscheidung angerufene und zuständige Verwaltungsgericht ergaben sich daraus indessen keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Im Übrigen hielt auch das ANU unverändert nochmals an seinen Ausführungen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 56 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) kann der Gemeindevorstand über solche Gebiete eine Planungszone (Bausperre) erlassen, in denen die Aufstellung oder Änderung eines Baugesetzes oder Zonen-, Erschliessungs-, Gestaltungs- oder Quartierplanes in die Wege geleitet wird (Abs. 1). Die Planungszone ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekannt zugeben (Abs. 2). In der Planungszone dürfen keine Neubauten oder bauliche Veränderungen bewilligt werden, wenn sie den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder die Ausführungen der Pläne beeinträchtigen können [..] (Abs. 3). Die Planungszone kann für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des von der Regierung bezeichneten Departements

angemessen verlängert werden (Abs. 4). Die Planungszone (Bausperre) ist durch Beschwerde an die Regierung im Sinne von Art. 37a KRG anfechtbar (Abs. 5). – Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner jüngsten Praxis bereits mehrmals und einlässlich zur positiven und zur negativen „Vorwirkung“ derartiger Planungszonen (Bausperre) geäussert, worauf an dieser Stelle verwiesen sei (PVG 2001 Nr. 33, 2004 Nr. 19). Steht ein bewilligungspflichtiges (Bau-)Vorhaben eindeutig mit künftigem Recht in Widerspruch, so ist der Entscheid darüber solange auszusetzen, bis das künftige Recht endgültig in Kraft gesetzt oder verworfen worden ist. Die Sistierung eines solchen Projekts entspricht der gängigen Praxis, sofern nicht bereits durch mildere Massnahmen der Zweck der Planungszone erreicht werden kann, der namentlich darin besteht, zukünftiges Recht zu sichern und eine unerwünschte Präjudizierung der Planung zu verhindern (PVG 1991 Nr. 35, 1993 Nr. 45). b) Im Einzelfall ist erstellt, dass bereits 2001 eine Planungszone (Bausperre) über das Stadtgebiet erlassen wurde und dieselbe letztmals im Januar 05 rechtsgültig (KAB GR Nr. 7, S. 617; mit Zustimmung DIV) um ein weiteres Jahr bis 11.02.2006 verlängert wurde. Ferner ist ebenso erstellt, dass das neue (wohl künftige) Baugesetz der Stadt (nBG) wie auch der Generelle Gestaltungsplan (GGP) einschlägige Vorgaben enthalten, die sich zur hier allein interessierenden Rechtsfrage der Schutz- bzw. Erhaltenswürdigkeit der Jahrhunderte alten Blutbuche im Fontana-Park (Altstadt-Gebiet) klar äussern. Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 nBG schreiben was folgt vor: „Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) bezeichnet die Altstadt als Bereich mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz. Dazu gehören insbesondere Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Hinterhöfe sowie bedeutende Gärten und Pflanzen. Alleebäume, Baumgruppen, Obstgärten und markante Bäume sind wenn möglich zu erhalten. Im GGP speziell bezeichnete Bäume und Alleen sind in ihrem Grundbestand langfristig zu erhalten. Der Ersatz von Einzelbäumen ist möglich.“ Wie aus dem entsprechenden GGP bzw. aus dem aktenkundigen Situationsplan der Stadt im Massstab 1:2000 vom 22.02.2005 hervorgeht, wurde die betreffende Blutbuche ausdrücklich (Kennzeichnung mit grünem Stern) als Natur- und Kulturobjekt qualifiziert und inventarisiert. Sie ist damit

als langfristig erhaltenswert eingestuft worden, womit eine Entfernung bzw. Fällung jenes imposanten und altehrwürdigen Solitärbaumes im Fontana-Park nach voraussichtlich künftigem Recht mit Sicherheit nicht mehr voraussetzungslos zulässig wäre. Eine Beseitigung der unbestritten gesunden Blutbuche würde demnach künftigem Recht zuwiderlaufen und einen nicht wieder rückgängig zu machenden Eingriff bzw. eine unerlaubte Präjudizierung des voraussichtlich künftigen GGP bedeuten, womit die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer entsprechenden Baumentfernungs-Bewilligung verweigerte. c) An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Gesuchstellerin betreffend Gehörsverletzung und fehlender resp. ungenügender Gesetzesgrundlage der am 10./14. Januar 2005 beschlossenen Unterschutzstellung der Blutbuche gestützt auf die frühere Schutzverfügung vom 8./15. Juli 1991 ebenfalls nichts zu ändern. Zur erstgenannten Rüge ergibt sich aus den sehr einlässlichen und detaillierten Rechtsschriften der Rekurrentin, dass sie – trotz der effektiv äusserst knapp gehaltenen Begründung im angefochtenen Beschluss – genügend im Bilde war, gestützt auf welche Motive sich die Vorinstanz letztlich nicht bereit erklären konnte, der Beseitigung der mächtigen Blutbuche im generell geschützten Fontana-Park – trotz anerkannter Nicht- Zugehörigkeit zum klassischen Barockgarten - zuzustimmen. Der Einwand einer Gehörsverweigerung erweist sich hier umso weniger begründet, als den Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel nochmals die Gelegenheit geboten wurde, sich zu sämtlichen Vorbringen der Gegenseite zu äussern, wovon auch allseits gebührend Gebrauch gemacht wurde (Gehörsanspruch: ZBl 4/2005, VIII, S. 194/5). Dieser Vorwurf erweist sich somit als unbegründet. d) Zum Einwand der mangelhaften Rechtsgrundlage für ein Verbot der Baumentfernung gestützt auf die angeführte Schutzverfügung von 1991 bzw. den derzeit gültigen Art. 5bis BG braucht angesichts des eingangs unter Erwägung 1b) Gesagten (negative Vorwirkung des Art 102 nBG bzw. GGP verbietet [vorläufig] die Fällung) nicht mehr näher und abschliessend eingegangen zu werden. Trotzdem sei erwähnt, dass weder die

Schutzverfügung von 1991 noch die erwähnte Bauvorschrift im geltenden BG irgendwelche Vorgaben über die Schutz- oder Erhaltenswürdigkeit des Baumbestands im Fontana-Park (mit oder ohne Blutbuche) enthalten, womit die diesbezügliche Auslegung und Argumentation der Vorinstanz bezüglich eines bereits bestehenden Baumfällungsverbots nicht restlos zu überzeugen vermag. Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da der Rekurs aus dem vorstehend unter Erw. 1b) angeführten Grund abzuweisen ist. Die Interpretation der Gesuchstellerin von Art. 56 KRG, wonach darunter nur Bauten und bauliche Veränderungen zu subsumieren seien, kann nicht richtig sein und ist überspitzt formalistisch. Es wirkt sich jede rechtsgültig erlassene oder verlängerte Planungszone (Bausperre) auch auf andere raumrelevante Elemente und natürliche Begebenheiten aus, worunter natürlich auch bedeutende Bäume – wie hier die mächtige und unübersehbare Buche im Fontana-Park – fallen können. e) Über eine allfällige Auslichtung der vorhandenen Äste – speziell im unteren Teil der hochstämmigen Blutbuche – im Interesse und zum Wohle einer nachhaltigen und somit auf Dauer ausgerichteten Baumschutzpflege werden die zuständigen Fachstellen indessen selbst zu gegebener Zeit zu befinden haben. 2. a) Der angefochtene Entscheid vom 10./14.01.2005 erweist sich damit als rechtens und vertretbar, was zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Gesuchstellerin bzw. Rekurrentin aufzuerlegen. Praxisgemäss wird aber keine aussergerichtliche Entschädigung an die über einen eigenen Rechtsdienst verfügende Vorinstanz (Rekursgegnerin) gesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 190.-zusammen Fr. 1'690.-gehen zulasten der Graubündner Kantonalbank und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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