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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.06.2006 R 2005 129

June 20, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·924 words·~5 min·5

Summary

Quartierplanung (Kostenverteiler) | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Full text

R 05 129 3. Kammer URTEIL vom 20. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplanung (Kostenverteiler) 1. Am 3. September 2001 beschloss der Gemeindevorstand … die Einleitung des Quartierplanverfahrens “…“. Mit dem Quartierplanverfahren wurde eine zweckmässige und Kosten sparende Erschliessung sowie die Schaffung von gut überbaubaren Parzellen ergänzt mit Gestaltungs- und Überbauungsvorschriften beabsichtigt. Das Quartierplangebiet umfasst u.a. die in Stockwerkeigentum aufgeteilte Parzelle Nr. 140 (Neuzuteilung Parzelle Nr. 618), welche mit dem Hotel und Restaurant … überbaut ist, aber auch Wohneinheiten enthält. Die Quartierplanbestimmungen samt Kostenverteiler wurden vom 17.09.2004 bis 07.10.2004 öffentlich aufgelegt. Der Kostenverteiler sieht vor, dass sich die Eigentümer der Parzelle Nr. 140 an den Erschliessungskosten mit einem Anteil von 11.72 % zu beteiligen haben. Die von den Eigentümern dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 31. Oktober 2005, mitgeteilt am 15. November 2005, ab. 2. Dagegen erhoben die Eigentümer am 2. Dezember 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Rekurrenten machen zusammenfassend geltend, ihre Beiträge seien, obwohl ihre Liegenschaft bereits erschlossen sei, gleich hoch, wie die der unerschlossenen Grundstücke. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie bringt zusammenfassend vor, die Kostenverteilung sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Sondervorteile erfolgt.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. 5. Am 20. Juni 2006 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem Vertreter der Rekurrentschaft mit ihrem Anwalt sowie wie Mitglieder des Gemeindevorstandes mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Finanzierung von Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgt, soweit es nicht zulässig ist, dafür Steuermittel zu verwenden, über Kausalabgaben in Form von Gebühren und Vorzugslasten. Neben periodischen Benützungsgebühren wird vom Grundeigentümer vielfach ein einmaliger Anschlussbeitrag (Vorzugslast) oder eine einmalige Anschlussgebühr erhoben; diese letztere kann auch zusätzlich zu bereits entrichteten Erschliessungsbeiträgen erhoben werden. Die einmaligen Beiträge und Gebühren dienen zur Deckung der Erstellungskosten, während die periodischen - häufig in eine Grundgebühr und einen verbrauchsabhängigen Betrag aufgeteilten - Benützungsgebühren primär die Betriebs- und Unterhaltskosten decken sollen (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 553 ff., mit Hinweisen). Sowohl für Gebühren als auch für Vorzugslasten gilt neben dem Kostendeckungs- auch das Äquivalenzprinzip. Dieses besagt bei Vorzugslasten (Beiträgen), dass sich der individuelle Beitrag des Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht (vgl. BGE 118 Ib 54; Häfelin/Haller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A., S. 571). Bei Gebühren

muss ihre Höhe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Häfelin/Haller, a.a.O., S. 569). Solange daher die Grundeigentümer dadurch, dass die Siedlungsinfrastruktur verbessert wird, nicht offensichtlich individuell bevorteilt werden bzw. eine individuelle Gegenleistung für deren Erstellung erhalten, können von ihnen auch keine Beiträge und Gebühren erhoben werden (Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, S. 97). 2. Die Rekurrenten bringen vor, dass der Kostenverteiler nicht stimmen könne, ergebe sich bereits aufgrund einer überschlagsmässigen Berechnung. Die Fläche des gesamten Quartiers (abzüglich Strassen etc.) in der Neuzuteilung betrage 6'691 m2. Das Grundstück der Rekurrenten messe neu 841 m2. Dies seien ca. 12% der ganzen Quartierfläche. Ihr Kostenanteil belaufe sich auf 11.72%, obwohl sie bereits bisher über eine komplette Erschliessung durch Wasser, Abwasser und Strasse verfügten. Sie würden damit gleich behandelt, wie jene Grundstücke, die bisher über überhaupt keine Erschliessung verfügten und nun neu zum ersten Mal überhaupt erschlossen würden. Bereits daraus ergebe sich, dass die grundlegenden Prinzipien der Kostenverteilung (einschliesslich des Gleichheitsgebots) verletzt seien. Die Gemeinde anerkennt, dass das Grundstück der Rekurrenten im Rahmen der sukzessiven Erschliessung des Dorfkernes mit Wasser, Abwasser und Elektrizität erschlossen worden sei. Dafür habe jedoch nie etwas bezahlt werden müssen. Letzteres ist indessen unerheblich, können doch allfällige Versäumnisse hinsichtlich der Kostenbeteiligung bei früheren Erschliessungsmassnahmen nicht mehr nachgeholt werden (PVG 2005 Nr. 18). Massgebend ist einzig, welcher Zusatznutzen den Rekurrenten durch die Neuerschliessung im Rahmen des Quartierplanes entsteht. Dass dieser tiefer ist, als bei erstmalig erschlossenen Grundstücken, liegt auf der Hand. Dies gilt entgegen der Ansicht der Gemeinde auch für die strassenmässige Erschliessung. Diese erfolgt seit Jahrzehnten direkt von der Kantonsstrasse her. Eine andere Zufahrt war und ist schon rein topographisch (noch) nicht möglich. Dem Schreiben des Tiefbauamtes vom 13. Januar 2006 ist denn auch zu entnehmen, dass die bisherige Zufahrt bis anhin vom Kanton zumindest geduldet wurde und aus seiner Sicht erst bei einer

Nutzungsänderung der Liegenschaft der neuen Quartiererschliessung angepasst werden muss. Die rekurrentische Liegenschaft profitiert somit auch in dieser Beziehung nicht in gleicher Weise von einer neuen Erschliessung wie überhaupt noch nicht angeschlossene Liegenschaften. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Reduktion des Kostenanteils der Rekurrenten unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche die anwaltlich vertretenen Gemeinden überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 2'608.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die Rekurrenten aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST).

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