R 04 43 4. Kammer URTEIL vom 26. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) Am 15. März 2004 reichte die … AG als Bauherrin für die Grundeigentümer … bei der Gemeinde … das Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 545 in der Bauzone W3 ein. Das Gesuch wurde am 19. März ausgeschrieben. b) Dagegen erhoben … als Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 530 am 1. April Einsprache. Sie machten geltend, das Projekt passe sich nicht der im Quartier vorherrschenden Bauweise an und füge sich nicht ins Orts- und Landschaftsbild ein. Insbesondere die Fassadengestaltung mit Eternitplatten in der Farbe anthrazit werde das Gebäude als eine Art riesigen dunklen Steinblock aus dem Quartier ragen lassen. Auch das geplante Flachdach passe nicht zu den quartierüblichen Giebeldächern, was jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sein solle. c) Mit Schreiben vom 13. April nahm die Bauherrschaft zur Einsprache Stellung. Im Quartier sei keine klar erkennbare Ordnung und Einheit bezüglich Architektur, Form, Grösse und Farbe vorhanden. Durch die Materialwahl für die Fassade solle der monolithische Charakter des Hauses unterstrichen werden. Die grossformatigen Platten würden dabei die Gebäudegeometrie widerspiegeln. Mit der Farbe anthrazit könne der Entwurfsgedanke architektonisch am besten umgesetzt werden. Anthrazit sei farblich neutral, verleihe dem jeweiligen Material aber starken Ausdruck. Allenfalls könnte auch die wärmere Farbe carat-rubin gewählt werden.
d) Mit Entscheid vom 29. April 2004 hiess der … die Einsprache gut und wies das Baugesuch ab. Die Baubehörde habe bereits das früher eingereichte Vorprojekt zur Überarbeitung zurückgewiesen. Das Baugesuch sei jedoch gegenüber diesem unverändert. Geplant sei ein unkonventionelles Einfamilienhaus mit Flachdach und einer mit anthrazitfarbigen bzw. rubinroten Eternitplatten verkleideten Fassade. Laut Projektbeschrieb basiere das Gebäude auf der „Geste der Verweigerung“ und solle als Solitär auf dem Grundstück platziert werden. Das Baugesetz … verlange eine Anpassung an das Bestehende und eine gute Einordnung ins Ortsbild. Das geplante Gebäude wäre aber ein eigentlicher Fremdkörper im weitgehend überbauten Quartier. 2. a) Dagegen erhob die Bauherrschaft am 1. Juni 2004 Rekurs ans Verwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Erteilung der Baubewilligung, eventualiter unter Auflagen. Sie macht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht stattgegeben worden sei. Als Quartier sei das Gebiet rechts und links entlang der Via … zu betrachten, welches sich gesamthaft in der Wohnzone W3 befinde und Mehr- und Einfamilienhäuser verschiedenster Grösse aufweise. Das hervorstechende Merkmal des Quartiers sei seine Heterogenität. Es gebe alle möglichen Gebäude- und Dachformen, die Richtung der Dachfirste sei uneinheitlich. Flachdächer fänden sich beidseits der Via ... Die Fassaden seien teils dunkel, teils hell. Jedes Gebäude sei ein Zeichen seiner Zeit. Das Bauprojekt sei daher nichts Anderes als eine Fortentwicklung. Da es keine vorherrschende Bauweise gebe, hätten die tatsächlichen Verhältnisse Art. 9 des Baugesetzes derogiert. Folglich fehle eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse für eine Verweigerung der Bewilligung und es liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor. Zudem sei der Entscheid, da gar keine vorherrschende Bauweise ersichtlich sei, willkürlich. Man habe eine vielfältige Architektur entstehen lassen und könne nun nicht eine Anpassung verlangen. Das Gebäude bleibe in seinen Massen und in der Ausnützung unter dem gesetzlich Möglichen. Bezüglich Farb- und Materialwahl für die Fassade zeige sich die Rekurrentin kompromissbereit, sofern Form, Proportionen und
Dachgestaltung genehmigt würden. Auf die Umgebung sei sehr wohl Rücksicht genommen worden und für eine zurückhaltende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bestehe kein Anlass. b) In ihrer Vernehmlassung beantragt die Gemeinde die Abweisung des Rekurses. Ein Augenschein sei in Anbetracht der Ortskenntnisse des … nicht notwendig gewesen. Das Bauprojekt nehme keine Rücksicht auf den Quartiercharakter, denn dieser zeichne sich durch traditionellen Baustil aus. Die beiden Seiten der Via … seien zu trennen. Mit der Argumentation, die zitierte Gesetzesbestimmung sei nicht anwendbar, gestehe die Rekurrentin selbst ein, dass das Projekt das Anpassungsgebot nicht beachte. Das Baugesetz lasse eine architektonische Entwicklung in bestimmtem Umfang zu. Das vorliegende Bauprojekt träte aber gegenüber der Nachbarschaft als störender Fremdkörper in Erscheinung. Der nähere Umkreis sei durch Giebeldächer geprägt, es gebe keine Fassaden in anthrazit oder rubinrot und keine Verkleidung mit Eternitplatten. Zudem sei es nicht Aufgabe der Baubehörde, ein Grobkonzept zu bewilligen und dann über die Fassadengestaltung zu diskutieren. Schliesslich halte das Projekt gegenüber der Parzelle 167G und gegenüber der Quartierstrasse den Minimalabstand nicht ein, denn auf der Strassenseite messe die Rekurrentin fälschlicherweise vom Erdgeschoss aus, anstatt von der Auskragung im Dachgeschoss. c) Mit Schreiben vom 18. August 2004 teilen die Rekursgegner … mit, ihre Einsprache sei als erledigt zu betrachten, da sich die Rekurrentin bezüglich der Farbgebung kompromissbereit zeige. 3. Am 25. August 2004 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Bauherrschaft mit ihrem Anwalt, der Anwalt der Gemeinde, der Gemeindepräsident, der Chef des Bauamtes und der Baufachchef teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.
Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Rekurrentin rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wegen Verweigerung eines Augenscheins. Das rechtliche Gehör als Verfahrensgarantie und verfassungsmässig geschütztes Individualrecht hat seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 BV und stellt ein selbständiges Grundrecht dar (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 f. und 139). Ein Teilgehalt der Gehörsgarantie ist das persönlichkeitsbezogene Recht auf Mitwirkung im Beweisverfahren. Dies ist deshalb besonders wichtig, weil das Beweisrecht bezweckt, die Richtigkeit der ins Verwaltungsverfahren einfliessenden Informationen festzustellen (Albertini, a.a.O., S. 344). Zu diesem Teilgehalt gehören das Recht Beweisanträge zu stellen, Beweismittel einzureichen, an den Beweiserhebungen teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens äussern zu können (vgl. Hotz, St. Galler Kommentar, N 33 zu Art. 29 BV; Müller, Grundrechte in der Schweiz, S. 522 f.; PVG 2003 Nr. 13; BGE 129 I 85 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b; BGE vom 11.6.2003 [1P.286/2003] E. 4.1). Das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren kann insofern eingeschränkt werden, als die Erhebung beantragter Beweise unterbleiben darf, wenn die Behörde in vorweggenommener willkürfreier Würdigung des beantragten Beweises annehmen kann, dass ihre aufgrund der bereits erhobenen Beweise gebildete Überzeugung dadurch nicht mehr geändert wird. Dabei kommt der entscheidenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Hotz, a.a.O., N 33 zu Art. 29 BV; Albertini, a.a.O., S. 372 ff.). b) Wie erörtert, gilt der Anspruch auf Beweisabnahme nicht ohne Einschränkungen. Vorliegend erweist sich die Verweigerung eines
Augenscheins durch die kommunalen Baubehörden als zulässig. Die ortskundigen Vertreter des Gemeindevorstandes sind mit den Örtlichkeiten und der baulichen Situation im Quartier … bestens vertraut und eine Begehung hätte deshalb keine neuen Tatsachenfeststellungen erwarten lassen, welche zu einer Änderung der gebildeten Überzeugung geführt hätten. Auf einen Augenschein konnte folglich verzichtet werden, ohne damit den Anspruch auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise zu verletzen. 2. a) Sodann geht es um die Frage, ob das Bauprojekt im Einklang mit Art. 9 des Baugesetzes der Gemeinde (BG) ist, oder ob die Baubewilligung zu Recht aufgrund dieser Bestimmung verweigert wurde. In gestalterischer Hinsicht unterscheidet die Praxis des Verwaltungsgerichtes bei den Ästhetikvorschriften zwischen verschiedenen Strengegraden, die vom negativen Verbot einfacher Beeinträchtigungen des Ortsbildes bis zur positiven Generalklausel reichen, die dem Bauherrn eine Pflicht zur allgemeinen, allenfalls sogar guten Einordnung von Gebäuden in die Umgebung auferlegt bzw. von diesem deren Anpassung an die bestehende traditionelle Bauweise abverlangt (PVG 1994 Nr.20, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18). Art. 9 BG besagt, dass Gebäude und Anlagen so zu gestalten sind, dass sie sich in Bezug auf Proportionen, Dach- und Fassadengestaltungen der im betreffenden Quartier vorherrschenden Bauweise anpassen und dass sie sich in das Orts- und Landschaftsbild gut einfügen müssen. Es handelt sich also um eine strenge Ästhetikvorschrift, denn verlangt wird eine Anpassung neuer Bauten an das Bestehende und Vorherrschende. Bei der Beurteilung von Fragen der Bauästhetik kommt den kommunalen Baubehörden ihrem Wesen nach ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Es ist nicht Sache der kantonalen Rechtsmittelinstanz, ihr eigenes Empfinden anstelle desjenigen der Gemeinde zu setzen. Deshalb darf ein kommunaler Bauentscheid vom Verwaltungsgericht nur dann aufgehoben werden, wenn die Gemeinde bei der Anwendung ihrer Baurechtsordnung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (PVG 1994 Nr. 20; PVG 1986 Nr. 33; PVG 1984 Nr. 23).
b) Fraglich ist also, ob im betreffenden Quartier eine vorherrschende Bauweise auszumachen ist – was von der Rekurrentin bestritten wird – und falls ja, ob das Bauprojekt sich dieser genügend anpasst. Das betreffende Gebiet auf beiden Seiten der Via … befindet sich gesamthaft in der Wohnzone W3. Das Bauprojekt der Rekurrentin käme auf die letzte freie Parzelle im Quartier zu stehen. Beim Augenschein hat sich dem Gericht ein übliches Wohnquartier mit unterschiedlichen Bauten gezeigt. In unmittelbarer Nähe der Parzelle befinden sich sowohl Mehr- wie auch Einfamilienhäuser verschiedener Stilrichtungen. Trotzdem lässt sich feststellen, dass es sich vom Gesamteindruck her insgesamt um Häuser in herkömmlichem Stil und traditioneller Bauweise handelt. Giebeldächer sind vorherrschend, abgesehen von den Mehrfamilienhäusern auf der anderen Seite der Via …, ebenso helle Fassaden aus Verputz. Es handelt sich auch insofern um ein Quartier mit einheitlichem Charakter, als kein Gebäude vorhanden ist, das ganz aus der Norm fällt. Alle Häuser sind, wenngleich recht unterschiedlich, in einem Stil erbaut, der im weiteren Sinn als traditionell und üblich angesehen werden kann. Die Häuser stellen sich für den durchschnittlichen Betrachter unauffällig dar. Da der überwiegende Gesamteindruck massgebend ist, kann vorliegend von einer vorherrschenden Bauweise im ausgeführten Sinne gesprochen werden. Damit kann der Ansicht der Rekurrentin nicht gefolgt werden, eine vorherrschende Bauweise sei nicht erkennbar und die Realität habe Art. 9 BG somit derogiert. Selbst wenn dieser Theorie gefolgt werden könnte, bliebe immer noch das Erfordernis von Art. 9 BG bestehen, dass sich Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen müssen. c) Das projektierte Einfamilienhaus der Rekurrentin müsste sich gemäss Art. 9 BG an diese vorherrschende Bauweise, welche sich aus dem Gesamteindruck ergibt, anpassen. Obwohl es zutrifft, dass die Rekurrentin bei ihrem Projekt auch Elemente aufgreift, welche im Quartier bereits vorhanden sind und diese in moderner Weise umsetzt, hebt sich das geplante Haus doch augenfällig von der eher zurückhaltenden Bauweise des Umfeldes ab. Selbst wenn man das Projekt für sehr gelungen und ästhetisch befindet, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich vom traditionellen Baustil im restlichen Quartier abhebt, sowohl aufgrund seiner Form, der Dachgestaltung,
als auch aufgrund von Farbe und Material der Fassade. Es findet sich in der näheren Umgebung kein Gebäude mit ähnlicher monolithischer Form, kein Haus, welches mit Eternitplatten verkleidet ist und weder eine anthrazitfarbene, noch eine rubinrote Fassade. Unabhängig davon, ob man Gefallen findet am Bauprojekt oder nicht, ist es offensichtlich so, dass es im Quartier auffallen würde. Daraus folgt aber, dass das Bauprojekt der Rekurrentin sich dem Bestehenden nicht oder zumindest zu wenig anpasst. Dieser Ansicht kann umso mehr gefolgt werden, als es sich um die letzte überbaubare Parzelle im Quartier handelt. Es ist nachvollziehbar, dass deshalb besonderer Wert auf eine gute Anpassung gelegt wird. Der Entscheid der Gemeinde ist somit vertretbar, es liegt keine Ermessensüberschreitung ihrerseits vor. Folglich ist auch die Verweigerung der Baubewilligung wegen Verletzung von Art. 9 BG rechtens. 3. a) Schliesslich bemängelt die Rekursgegnerin, dass die Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden. Gemäss Art. 68 i.V.m. Art. 64 BG hat der normale Grenzabstand in dieser Zone 5 m zu betragen. Erker und Vordächer sowie Balkone dürfen höchstens 1.5 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen. Bei Balkonen, die mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beanspruchen, wird der Grenzabstand ab vorderkant Balkon gemessen. Laut Art. 32 BG ist bei Strassen von weniger als 5 m Breite von der Strassenachse ein Abstand von 5 m einzuhalten. Dieser Strassenabstand ersetzt dann den Grenzabstand von Art. 64 und 68 BG. b) Unbestritten ist, dass der Grenzabstand zur Nachbarparzelle 167G im Osten der Liegenschaft nicht eingehalten wird. Die Auskragung im Dachgeschoss an der Fassadenostseite des geplanten Gebäudes ist weder ein Erker noch ein Balkon. Merkmal eines Erkers ist, dass er für den Gebrauch des Wohnraums einen nicht unerlässlichen Zusatz und insoweit immer ein Element von Luxus darstellt. Vorliegend dient die Vorbaute aber eindeutig der Erweiterung des Wohnraumes und hat damit eine ganz andere Funktion als ein Erker (vgl. PVG 1974 Nr. 27). Am ehesten könnte sie als eine Art geschlossener Balkon bezeichnet werden und ist mindestens entsprechend zu behandeln. Diese Auskragung erstreckt sich über mehr als die Hälfte der
Fassade, was bedeutet, dass der Grenzabstand gemäss Art. 68 BG ab vorderkant der Auskragung gemessen werden muss. Zum selben Ergebnis führt, wenn die Auskragung als Teil der Fassade und damit als Umfassungswand eingestuft wird. Der Grundkubus wird dann durch einen hervorstehenden Kubus erweitert. Auch dann misst sich der Grenzabstand ab vorderkant des hervorstehenden Fassadenbereiches, denn entscheidend ist die kürzeste Entfernung zwischen Umfassungswand und Grenze. Bezüglich der erwähnten Nachbarparzelle ist die Nichteinhaltung des Grenzabstandes eindeutig und von der Rekurrentin anerkannt. Sie hat deshalb eine Näherbauvereinbarung mit dem betreffenden Eigentümer abgeschlossen. Nicht anerkannt ist die geltend gemachte Verletzung des Strassenabstandes im Norden der Parzelle. Die Rekurrentin hat anlässlich des Augenscheins die Ansicht vertreten, die Auskragung an der Fassadenostseite sei von der Nordseite her betrachtet als Erker einzustufen. Ein Erker dürfe bis 1.5 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Auskragung kann auf der Fassadenostseite nicht als Erker eingestuft werden und demzufolge auch nicht auf der Fassadennordseite. Die Veränderung des Blickwinkels kann nicht zu einer anderen Beurteilung dieses Gebäudeteils führen. Damit muss auch auf der Nordseite der Abstand zur Strassenachse ab vorderkant der Auskragung gemessen werden, was zu einer unzulässigen Unterschreitung des Grenzabstandes führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich der Rekurrentin aufzuerlegen. Sie hat die obsiegende, durch einen Anwalt vertretene Rekursgegnerin überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 198.-zusammen Fr. 2'198.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrentin hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.