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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.03.2006 R 2004 34

March 21, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,082 words·~15 min·7

Summary

Rodungsbewilligung | Waldrecht

Full text

R 04 34 4. Kammer URTEIL vom 21. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rodungsbewilligung 1. Im Zuge der Totalrevision ihrer Ortsplanung koordinierte die Gemeinde … die Revision mit der Waldfeststellung im Bereich der Bauzonen. Im August 1999 war das Verfahren betreffend Waldfeststellung abgeschlossen. Gestützt auf die erhobenen Unterlagen wurden im Juni 2000 die Rodungspläne erstellt und die zur Rodung vorgesehenen Flächen in drei Kategorien unterteilt: - Flächen gemäss Rodungsbewilligung des EDI vom 10. Juni 1992, - Flächen ehemaliger genereller Rodungsbewilligungen, - neu beanspruchte Waldflächen. b) Im Herbst 2000 holte das Amt für Wald Graubünden (AfW) beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) einen Rodungsvorentscheid zwecks Bereinigung von Wald- und Bauzonen ein. Diesem kann entnommen werden, dass hinsichtlich der beiden ersten Kategorien eine Rodungsbewilligung möglich sei; wohingegen für die dritte Kategorie (rot) keine überwiegenden Gründe, welche eine Rodung rechtfertigen würden, ersichtlich seien. c) Anfangs Februar 2001 leitete das AfW die Stellungnahme des BUWAL an die Gemeinde … weiter und wies diese darauf hin, dass es aufgrund des Rodungsvorentscheides an ihr sei, zu entscheiden, welche Teile des Rodungsgesuchs öffentlich aufzulegen seien. Im Rahmen der kombinierten Auflage von Ortsplanung, Waldfeststellung und Rodung sollten durch die Berücksichtigung des Rodungsvorentscheides die Fälle minimiert werden, in denen ein Grundeigentümer eine Waldfeststellung für eine bewaldete Fläche akzeptiere, weil seine Fläche im Rodungsplan aufgeführt sei, obwohl forstlich

eine Rodung allenfalls gar nicht zulässig sei, und die Fläche schlussendlich als Wald bezeichnet werden müsse. d) In der Folge wurden die Akten der Ortsplanungsrevision (Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan Verkehr und Ver- sowie Entsorgung sowie der Planungs- und Mitwirkungsbericht) zusammen mit dem Waldfeststellungs- und dem Rodungsplan gleichzeitig vom 4. März bis 5. April 2002 öffentlich aufgelegt. Aus dem aufliegenden Rodungsplan „…“ war ersichtlich, dass auf der im Eigentum der Baugesellschaft … stehenden und in einer Wohnzone W1 liegende Parzelle 655 eine Fläche von 220 m2 als Rodungsfläche der dritten Kategorie (rot) ausgeschieden war. Ebenso lag der Bericht zum Rodungsgesuch auf, wonach neuen Rodungsbegehren nur unter dem Aspekt überwiegender Gründe (z.B. für Rodungsabtausch, Rodungen für minimale bauliche Nutzungen und/oder für Strassenflächen) stattgeben werden könne. Am 24. November 2002 stimmte das Aroser Stimmvolk der Ortsplanungsrevision zu. Die Publikation des Abstimmungsresultats erfolgte am 28. November 2002, mit dem Hinweis, dass gegen die beschlossenen Planungsmittel bei der Regierung Beschwerde erhoben werden konnte. e) Im Rahmen der gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a WaG vorgesehenen Anhörung zum Rodungsgesuch hielt das BUWAL zu den Waldbereinigungen innerhalb den Bauzonen (u.a. Rodung auf Parz. 655) fest, dass für solche Flächen keine Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt werden könne. f) Gegen die beschlossenen Planungsmittel hatte die Eigentümerin der benachbarten Parzellen 1834 und 1352, Beschwerde an die Regierung erheben und u.a. das Begehren gestellt, es sei die vorgesehene Erschliessungsstrasse im Bereich von Parzelle 655 anders zu führen. Im Zuge dieses Verfahrens nahm auch das AfW am 28. März 2003 in negativem Sinne zu den beabsichtigten Rodungen u.a. auf Parzelle 655 Stellung. Das instruierende Departement holte auch eine Stellungnahme der BG … ein und lud diese ebenfalls zum gemeinsamen Augenschein vom 19. September 2003 ein. An jenem Augenschein erklärte der Vertreter des AfW, dass das BUWAL

gegen eine Rodung von Wald auf neuen Verkehrserschliessungsflächen von Parzellen 1352 und 655 sei. g) Mit Verfügung vom 25. März/8. April 2004 verweigerte das Bau-, Verkehrsund Forstdepartement (BVFD) der Rodung auf Parzelle 655 (abgesehen von 20 m2 [Ziffer 1.3a des Dispositivs] für die Zufahrt zu Parzelle 1353) die anbegehrte Rodungsbewilligung. Mit Entscheid vom 6. April/8. April 2004, wies die Regierung die Beschwerde von Barbara Hofstetter (Eigentümerin der angrenzenden Parzelle Nr. 1352) ab. 2. Gegen die Departementsverfügung liess die BG … am 6. Mai 2004 beim Verwaltungsgericht Rekurs (R 04 34) erheben, mit dem Antrag, dass ihr für die gesamte auf Parzelle 655 festgestellte Waldfläche von 220 m2 eine Rodungsbewilligung zu erteilen sei. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf Gründe des Vertrauensschutzes. Durch die gemeinsame Auflage der Unterlagen von OP-Revision, Waldfeststellung und Rodung sei bei ihr der Eindruck erweckt worden, es handle sich um eine koordinierte Planung. Es sei nicht erwähnt worden, dass dem aufliegenden Waldfeststellungs- und dem Rodungsplan lediglich provisorischer Charakter zukomme bzw. dass diese bloss im Sinne einer Orientierung der betroffenen Grundeigentümer aufgelegen seien. Aufgrund der aufgelegenen Unterlagen sei ihr das Gefühl vermittelt worden, sie würde die Rodung bewilligt erhalten, ansonsten sie mit Bestimmtheit bereits gegen die Waldfeststellung Einsprache erhoben hätte. Sie sei daher in ihrem Vertrauen in das Vorgehen von Gemeinde und Kanton zu schützen. Überdies verletze die angefochtene Verfügung auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie hätte vorgängig zum Erlass der Verfügung angehört werden müssen. 3. a) In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2004 beantragt das BVFD die Abweisung des Rekurses. Die rekurrentische Parzelle Nr. 655 befinde sich ausserhalb jeglicher genereller Rodungsperimeter. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben vermöge die Rekurrentin mangels einer entsprechenden Vertrauensgrundlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es treffe zwar zu, dass Ortsplanungsrevision, Waldfeststellung und Rodungsunterlagen

gleichzeitig öffentlich aufgelegt worden seien. Bereits im aufgelegten Bericht zum Rodungsgesuch sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die aufgelegten Pläne Gegenstand eines Planungsprozesses seien, in dessen Verlauf noch Änderungen zu gewärtigen seien, und bereits daher keinen endgültigen Rechtscharakter gehabt haben könnten. Das ergebe sich auch aus der Botschaft sowie aus dem Bericht zur Ortsplanungsrevision. Überdies seien die Betroffenen auch auf den Rodungsvorentscheid des BUWAL vom 25. Januar 2001 hingewiesen worden, in welchem dieses die Rodungsvoraussetzungen für Parzelle 655 als nicht gegeben erachtet habe und am Augenschein vom 19. September 2003 habe der Vertreter des kantonalen Amtes für Wald darauf hingewiesen, dass das Rodungsgesuch betreffend Parzelle 655 eventuell nicht bewilligt werden könne. Sodann fehle es auch an einer nachteiligen Disposition, weil die Rekurrentin die Parzelle bereits im Jahre 2000, also mithin vor der Auflage, gekauft habe. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne ebenfalls keine Rede sein, da es keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung vor Gesuchsablehnung gebe. b) Die Gemeinde … verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung, wies jedoch auf den Augenschein vom 19. September 2003 in der Sache Barbara Hofstetter hin, anlässlich welchem der Vertreter des AfW zur Überraschung der anderen Teilnehmer erklärt habe, dass das BUWAL gegen eine Rodung von Wald auf neuen Verkehrserschliessungsflächen von Parzellen 1352 und 655 sei. 4. a) In ihrer Replik vertiefte die Rekurrentin den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt. Insbesondere hielt sie daran fest, dass die betroffenen Grundeigentümer weder der Botschaft zur OP-Revision noch dem Planungsund Mitwirkungsbericht noch aus dem Rodungsbericht entnehmen konnten, dass die Waldbelange in der OP-Revision nicht abschliessend und endgültig berücksichtigt worden seien. Vielmehr hätte sie bei der Urnenabstimmung vom 24. November 2002 davon ausgehen dürfen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren abgeschlossen seien und die daraus gewonnenen Erkenntnisse Eingang in die Planungsmittel gefunden hätten.

Die nachteilige Disposition bestehe vorliegend in der durch das behördliche Verhalten erfolgten Unterlassung der Einreichung eines Rechtsmittels. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Vertrauensschutz bejaht werden müsse. Zu Unrecht verneine das rekursbeklagte Departement auch die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei nämlich nie die Rede von einem Rodungsgesuch gewesen. Die Rekurrentin sei immer davon ausgegangen, dass die Erkenntnisse des Waldfeststellungs- und des Rodungsverfahrens Eingang in die aufgelegten OP-Unterlagen gefunden hätten. Entsprechend sei sie denn auch mit der angefochtenen Verfügung davon überrascht worden, dass die auf ihrer Parzelle festgestellte Waldfläche nicht vollumfänglich gerodet werden dürfe. Die Vorinstanz hätte ihr angesichts der geänderten Sachlage daher vorgängig der Nichtbewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. b) Das BVFD vertiefte in der Duplik seine bereits im angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung eingenommenen Rechtsstandpunkte, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die gesamte bewaldete Fläche auf Parzelle Nr. 655 weder aus forstrechtlichen Gründen noch aus vertrauensschutzrechtlichen Überlegungen als erfüllt erachtet werden könnten. 5. Am 5. August 2004 forderte der Instruktionsrichter das BVFD auf, dem Gericht dasjenige Rodungsgesuchsformular zuzustellen, welches Gegenstand der öffentlichen Auflage gebildet habe. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erhielten die Parteien dann Gelegenheit, sich dazu äussern. 6. Weil das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2004 i.S. B. L. gegen Gemeinde … und BVFD zum Schluss gelangte, dass sich die Grundeigentümerin einer in demselben Gebiet gelegenen Parzelle u.a. auf das durch den Waldkatasterplan 1978 geschaffene Vertrauen berufen könne, weshalb die bestockten Parzellenteile als Nichtwald zu qualifizieren seien, wurde das vorliegende Rekursverfahren, zumal seitens der Rekurrentin bei

der Vorinstanz ein Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch eingereicht worden war, bis auf weiteres sistiert. Nach Vorliegen des im Ergebnis abschlägigen Entscheides, der wiederum separat angefochten worden war (vgl. R 06 6), wurde die Sistierung aufgehoben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung „Rodungsverfahren“ des BVFD vom 25. März 2004 (mitgeteilt am 8. April 2004), mit welcher u.a. der anbegehrten Rodung der bestockten Fläche auf Parzelle Nr. 655 (abgesehen von 20 m2 [vgl. Ziffer 1.3a des Dispositivs] für die Zufahrt zu Parzelle 1353) die Bewilligung verweigert worden ist. Die Rekurrentin beruft sich auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 2. a) Treu und Glauben erachtet die Rekurrentin im Wesentlichen deshalb als verletzt, weil bei ihr durch die gleichzeitige Auflage der Ortsplanungs-, Waldfeststellungs- und Rodungsunterlagen und der darin enthaltenen Festlegungen der Eindruck erweckt worden sei, es handle sich um eine koordinierte Planung, aufgrund welcher sie denn die für die Zuweisung der ganzen Parzelle in eine Bauzone erforderliche Rodung bewilligt erhalten werde. Es sei der Eindruck erweckt worden, die Waldbelange hätten bei der Urnenabstimmung vom 24. November 2002 abschliessend Eingang in die Ortsplanungsrevision gefunden, weshalb sie auch davon abgesehen habe, gegen die Waldfeststellung auf ihrer Parzelle ein Rechtsmittel zu erheben. Weder sie noch das DIV noch die Gemeinde … hätten gewusst, dass die öffentlich aufgelegten Pläne diesbezüglich nur provisorischen Charakter gehabt hätten und noch Änderungen (insbesondere einer Verweigerung der erforderlichen Rodung auf ihrer Parzelle) zugänglich wären. Der Kausalzusammenhang bestehe zwischen dem mit der öffentlichen Auflage

erweckten Eindruck und der unterlassenen Einreichung des Rechtsmittels gegen die Waldfeststellung. b) Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder sie der Bürger aus zureichenden Gründen für zuständig halten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 473 E. 2c, 121 V 65 E. 2a, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 668 ff.). c) Nachstehend ist zu prüfen, ob mit den von den kantonalen und kommunalen Behörden öffentlich aufgelegten Planungsmitteln und (waldrechtlich motivierten) Unterlagen eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, aufgrund welcher die Rekurrentin nun aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Erteilung der Rodungsbewilligung für die restlichen 200 m2 Fläche auf der Parzelle Nr. 655 für sich ableiten dürfte. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie von der Einreichung eines Rechtsmittels gegen die zu einem früheren Zeitpunkt ergangene Waldfeststellungsverfügung abgesehen habe, weil die aufgelegten Unterlagen letztlich den Eindruck bei ihr erweckt hätten, dass die Planung abgeschlossen und die (noch ausstehende) Rodungsbewilligung nur noch eine Formsache sei. Entgegen der rekurrentischen Auffassung lässt sich den aufgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass die öffentlich gemeinsam aufgelegten Planungsmittel und Unterlagen insofern definitiv seien, als dass keine Änderungen mehr zu erwarten seien. Bereits dem Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Revision der Ortsplanung lassen sich die Gründe für die gemeinsame Auflage (vgl. dort z.B. S. 26, Ziffer 9.1) ohne weiteres

entnehmen. Ausser Frage steht, dass die im vorliegenden Verfahren streitige Fläche auf der Parzelle Nr. 655 im aufgelegten Waldfeststellungsplan als Wald im Rechtssinne und im Rodungsplan als Rodungsfläche nach Art. 5 f. KWaG (für Waldbereinigung in Bauzone) eingezeichnet war. Ebenso lassen sich dem erwähnten Planungsbericht auch die noch ungelösten Punkte (so u.a. die für eine definitive Abgrenzung von Wald und Bauzonen erforderlichen Rodungsbewilligungen [vgl. S. 14 lit. h] entnehmen und verschiedenen Ausführungen in diesem Bericht zeigen (vgl. z.B. S. 9 Ziff. 3, wo ausdrücklich auf den Vorentscheid des BUWAL vom 25. Januar 2001 Bezug genommen, das ernüchternde Ergebnis festgehalten und ausgeführt wurde, dass die Forstbehörden zwar für die gültigen und ehemaligen Rodungsflächen, nicht aber für die Konfliktflächen (Bauzonenflächen), die aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens neu davon tangiert seien, eine weitere Bewilligung in Aussicht gestellt hätten, oder S. 27 Ziff. 9.2) ohne weiteres auf, dass gerade mit Blick auf den Ausgang allfälliger Rodungsbegehren von neu als Wald festgestellten Flächen (wie z.B. jene auf der rekurrentischen Parzelle) nicht zwingend mit einer Rodungsbewilligung gerechnet werden durfte. Vertieft wurden diese Einschränkungen im gleichzeitig aufgelegten Bericht zum Rodungsgesuch, welchem ebenfalls ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. z.B. S. 2, Ziffern 1.2, 1.3 und 2.1; S. 3, Ziffer 2.2; S. 4, Ziffer 3), dass mit Änderungen um weiteren Verlaufe des Planungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der definitiven Abgrenzung von Wald und Bauzonen, zu rechnen sein werde. Insbesondere auf den S. 5 („…beabsichtigte Rodungen, die im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision angestrebt werden“; Darstellung 2: „Bewilligung“: „noch offen“) und S. 7 des erwähnten Berichtes („Der Rodungsentscheid des BUWAL hat gezeigt, dass neue Rodungsbegehren nur unter dem Aspekt ‚überwiegende Gründe’ eine Rodung rechtfertigen“) wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle der noch ausstehenden Rodungsbewilligungen nur noch eine Formsache seien. Damit liess sich auch den aufgelegten Unterlagen ohne weiteres entnehmen, dass die Waldbelange entgegen der rekurrentischen Auffassung nicht abschliessend Eingang in die Planung gefunden haben können.

d) Der Rekurrentin ist zwar insoweit beizupflichten, als dass sich in den erwähnten Berichten durchaus auch Passagen finden lassen, die mehr als missverständlich sind und einen unbefangenen Betrachter zum Schluss verleiten könnten, die Genehmigung der Rodungen seien nur noch eine Formsache. Dies wohl auch deshalb, weil seitens der Gemeinde - welche nämlich seit Februar 2001 über den Vorentscheid des BUWAL verfügte und bereits daher wissen musste, dass Rodungsgesuche, wie jenes der Rekurrentin, kaum eine Chance auf Gutheissung hatten - aus schwer nachvollziehbaren Gründen eine sehr restriktive Informationspolitik verfolgte. So hätte sie es z.B. in Ziff 4.3 des Berichts zum Rodungsgesuch (Beurteilung der neuen Rodungen, S. 7) nicht nur beim Hinweis bewenden lassen sollen, dass diese Rodungen nur unter dem Aspekt „überwiegende Gründe“ gemäss Art. 5f KWaG bewilligt werden könnten, sondern es wäre wünschenswert gewesen, wenn sie darauf hingewiesen hätte, dass das BUWAL diese „überwiegenden Gründe“ eben als nicht vorhanden taxiert. e) Letztlich vermögen aber auch die zitierten Mängel in der behördlichen Information nichts am Ergebnis zu ändern, dass der mit den im Rahmen der koordinierten öffentlichen Auflage aufgelegten Unterlagen erzielte Gesamteindruck nicht dazu geeignet ist, berechtigte Erwartungen der Rekurrentin zu begründen, welche es nun im vorliegenden Rekursverfahren gestützt auf Treu und Glauben rechtfertigen würden, die angefochtene Verfügung aufzuheben. f) Der Rekurrentin ist im übrigen entgegenzuhalten, dass sie, abgesehen von den in den beiden vorerwähnten Berichten enthaltenen Aussagen,< bereits aufgrund der Publikation der gemeinsamen Auflage und der Rechtsmittelbelehrung, wonach sowohl gegen die Waldfeststellung als auch gegen die Rodung Einsprachen möglich seien, hätte erkennen können und müssen, dass die aufgelegten Pläne nicht definitiv waren und eine Rodungsbewilligung eben gerade nicht nur noch eine Formsache waren. Was die Rekurrentin im diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer Begehren vorbringt, vermag am oben dargelegten Ergebnis bereits zufolge Fehlens einer hinreichenden Vertrauensgrundlage nichts zu ändern.

g) Selbst wenn das Vorliegen einer hinreichenden Vertrauensgrundlage im konkreten Fall jedoch bejaht werden müsste, könnte die Rekurrentin aus dieser nichts aus Art. 9 BV ableiten, weil es an der kumulativ erforderlichen für sie nachteiligen Disposition fehlt. Letztere erblickt sie darin, dass sie aufgrund des erhaltenen Eindrucks von einem (an sich gebotenen) Rechtsmittel abgesehen habe. Wie oben dargelegt, hätte sie aber bereits aufgrund der aufgelegten Unterlagen und Berichte ohne weiteres erkennen können, dass die Planentwürfe keinen definitiven Charakter aufweisen und dass mit Änderungen im Verlauf des Planungsverfahrens gerade hinsichtlich des Bestockungsteils auf ihrer Parzelle noch gerechnet werden musste. Wenn sie trotzdem von der Einreichung eines Rechtsmittels abgesehen hat, so muss sie sich nun die Rechtsfolgen daraus entgegenhalten lassen. Die mehrfach geschilderte Sachlage steht einer erfolgreichen Berufung auf Treu und Glauben im Wege. 3. Soweit die Rekurrentin zur Stützung ihres Rekurses noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil sie vorgängig des Erlasses der nunmehr angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gesuch, das vorliegend von der Gemeinde im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung in Vertretung der betroffenen Grundeigentümerin eingereicht worden ist, entweder gutgeheissen oder abgelehnt werden konnte. Die Gemeinde war im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gehalten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Rodung darzutun und allfällige Beweismittel beizulegen. Praxisgemäss wird solches bereits als vorgängige Stellungnahme einer Gesuchstellerin betrachtet. Nur wenn eine Behörde nicht auf die Angaben abstellen will, zusätzliche Abklärungen trifft oder eine Rechtsauffassung vertritt, mit welcher nicht gerechnet werden musste, ist eine vorgängige Anhörung geboten. Im konkreten Fall wäre eine Anhörung nur dann erforderlich gewesen, wenn die Forstbehörden aufgrund einer für die Betroffenen (Gemeinde, Grundeigentümer) nicht vorhersehbaren Entscheidungsgrundlage einen negativen Entscheid erlassen hätten wollen (vgl. zum Ganzen: PVG 1997 Nr. 70). Diese Voraussetzungen sind vorliegend

aber, wie oben dargelegt, nicht gegeben. Vielmehr wurden die Betroffenen bereits in den Auflageakten – wenn auch mit den oben umschriebenen Missverständlichkeiten – hinreichend darüber informiert, dass die Erfolgsaussichten eines Rodungsgesuches gemäss Art. 5f KWaG für bestimmte Bestockungsteile (u.a. für den bestockten Teil auf der rekurrentischen Parzelle Nr. 655) äusserst gering sein könnten. Zudem war die Rekurrentin spätestens seit dem Augenschein vom 19. September 2003 darüber informiert, dass dem sie betreffenden Rodungsgesuch voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne; auch daraufhin hat sie nicht reagiert. War aber eine vorgängige Anhörung im Lichte der eben dargelegten Voraussetzungen nicht geboten, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Der Rekurs erweist sich daher auch aus dieser Sicht als unbegründet. Was die Rekurrentin sonst noch zur Stützung ihrer Begehren vorbringen lässt, ist ebenfalls nicht geeignet, am oben umschriebenen Ergebnis etwas zu ändern. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den obsiegenden Kanton (BVFD) kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 252.-zusammen Fr. 2'752.-gehen zulasten der Baugesellschaft … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen und am 14. März 2007 abgewiesen (1P.424/2006).

R 2004 34 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.03.2006 R 2004 34 — Swissrulings