Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2005 R 2004 28

July 14, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,839 words·~24 min·3

Summary

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Full text

R 04 28 4. Kammer URTEIL vom 14. Juli 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 stimmte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1166 auf dem Gebiet der Gemeinde … zu. In der Folge erteilte die Gemeinde dem entsprechenden Gesuch die Bewilligung. Gegen dieses Gesuch hatte unter anderen auch …, Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes auf der benachbarten Parzelle Nr. 1164, Einsprache erhoben. Gegen die Bewilligungserteilung rekurrierte er indessen nicht. 2. a) Das Ehepaar … errichtete in der Folge auf ihrer Parzelle Nr. 1164 einen freistehenden, ca. 3.7 m hohen und ca. 30 m langen Zaun aus einem Holzgerüst und Aluminiumgitter, mit dem Ziel, ihr Wohnhaus bzw. den zugehörigen Stall und seine Umgebung vor nichtionisierenden Strahlen, ausgehend von der auf der Nachbarparzelle erstellten Mobilfunkanlage, zu schützen. Der Strahlenschutzzaun befindet sich in der Landwirtschaftszone. b) Das Ehepaar … liess von der „Fachstelle Nichtionisierende Strahlung“ auf privater Basis Messungen der Strahlenbelastung an verschiedenen Standorten durchführen. Diese bestätigten im Wesentlichen die Resultate der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Mobilfunkanlage durchgeführten Messungen. 3. a) Mit Baugesuch vom 15. Oktober 2003 ersuchten … nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für den ohne Bewilligung erstellten

Strahlenschutzzaun sowie für eine Erweiterung bzw. teilweise Erhöhung desselben. b) Die Gemeinde … beantragte mit Schreiben an das Amt für Raumplanung Graubünden (ARP) vom 2. Dezember 2003, das DIV möge dem Bauvorhaben unter bestimmten Auflagen zum Schutze der betreffenden Landschaft zustimmen. c) Mit Verfügung vom 11. März 2004 verweigerte das DIV dem Bauvorhaben die Zustimmung und wies die Gemeinde an, das Verfahren der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzuleiten und zügig durchzuführen. Der Strahlenschutzzaun stehe in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und könne nicht als zonenkonform bewilligt werden. Auch eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden, da es sich nicht um die Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage handle, sondern um einen Neubau. Zudem stünden der Anlage wichtige Anliegen der Raumplanung entgegen. Der Zaun sei nicht standortgebunden, da der zulässige Anlagegrenzwert auf der Liegenschaft der Gesuchsteller nicht annähernd erreicht werde. Somit bestehe kein technischer oder betrieblicher Bedarf für den Zaun. Im Übrigen müsse eine Präjudizwirkung und damit eine Durchbrechung des Zersiedelungsverbotes verhindert werden. 4. Gegen diese Verfügung liessen die Gesuchsteller am 1. April 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben und stellten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und auf Durchführung eines Augenscheines. Es werde nicht bestritten, dass die zulässigen Grenzwerte eingehalten würden, allerdings übersteige die gemessene Strahlung auf der Wiese den Anlagegrenzwert um ein Mehrfaches. Die Bewohner der Liegenschaft und die Feriengäste litten seit Erstellung der Mobilfunkanlage unter starken Kopfschmerzen. Auch die Tiere hätten häufiger früher nicht auftretenden Krankheiten und Beschwerden. Der Zaun sei mit einer Baute vergleichbar, die das Vieh vor Witterungseinflüssen schütze und sei folglich zonenkonform. Die Parzelle befinde sich zudem in der Wintersportzone, was einen

grosszügigeren Massstab rechtfertige. Die Bestandesgarantie gemäss Raumplanungsgesetz beziehe sich auf alles, was mit dem bestehenden Betrieb zusammenhänge. Folglich könne der schützende Zaun auch unter diesem Aspekt bewilligt werden. Er erweise sich zudem als standortgebunden. Das Zersiedelungsverbot betreffe in erster Linie Gebäude ausserhalb der Bauzone und nicht Anlagen zum Schutz vor existenziellen Gefahren. Die Wirksamkeit des Zaunes sei durch Messungen nachgewiesen worden. Das Interesse am Schutz der Gesundheit und des Lebens überwiege gegenüber dem Interesse an einer optimalen Einfügung in die Landschaft. Die Vorinstanz habe es unterlassen eine Interessenabwägung vorzunehmen und einen Augenschein durchzuführen. 5. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2004 liess die Gemeinde Antrag stellen auf Gutheissung des Rekurses. Der Strahlenschutzzaun sei als zonenkonform zu qualifizieren. Er stelle eine bauliche Massnahme dar, welche dem Schutz der möglicherweise betroffenen Tiere diene. Zudem sei die Baute, da genau am erstellten Standort notwendig, standortgebunden. Auch das öffentliche Interesse an Schutzmassnahmen vor Strahlenauswirkungen sei zu bejahen. 6. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2004 beantragte das DIV die Abweisung des Rekurses. Betreffend Zonenkonformität wurde ausgeführt, die Baute sei am errichteten Standort objektiv nicht notwendig. Landwirtschaftliche Weiden seien keine Orte empfindlicher Nutzung, weshalb der Anlagegrenzwert dort nicht eingehalten werden müsse. Die Mobilfunkantenne halte die vorgeschriebenen Grenzwerte deutlich ein. Sie verursache aus umweltschutzrechtlicher Sicht keine unnötigen oder vermeidbaren Emissionen. Zudem stünden der Anlage überwiegende Interessen entgegen. Das Zersiedelungsverbot gelte auch für Anlagen. Es sei zu berichtigen, dass sich der betreffende Zaun nicht in der Wintersportzone befinde. Eine Bewilligung gemäss Art. 24c RPG sei schon deshalb nicht möglich, weil Wohnhaus und Ökonomiegebäude zonenkonform seien. Ein Augenschein sei nicht notwendig gewesen.

7. Das Amt für Natur und Umwelt Gaubünden (ANU) nahm am 10. Mai 2004 hierzu Stellung. Die Strahlenbelastung an der Ostecke des Stalles betrage 2.3 V/m. Ein Stall sei jedoch kein Ort empfindlicher Nutzung. 8. Die Rekurrenten reichten innert Frist keine Replik ein. Das ANU teilte auf Anfrage hin mit, dass im vorliegenden Fall keine Kontrollmessungen durchgeführt würden. 9. Am 28. September 2004 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Anwalt der Rekurrenten, der Rekurrent, die Gemeindepräsidentin, ein Vertreter des DIV, ein Vertreter des ANU und ein Vertreter der „Fachstelle Nichtionisierende Strahlung“ teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. 10. Nach diversen Vorabklärungen erteilte der Instruktionsrichter dem ANU am 8. Dezember 2004 den Auftrag, die Problematik der Auswirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunkanlagen auf Grossvieh zu prüfen und einen entsprechenden Bericht auszuarbeiten. In seinem Bericht vom 21. März 2005 führte das ANU aus, dass der Zaun in seiner heutigen Form aus natur- und landschaftsschützerischer Sicht abzulehnen sei. Sofern eine Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Hölzern beidseits des Zauns erfolge, sei dagegen in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft kein negativer Eingriff mehr vorhanden. Unter dem Aspekt des Naturschutzes hätte eine solche Hecke positive Auswirkungen. Allzu hohe Anforderungen an die Beweisführung bezüglich der positiven Wirkung des Strahlenschutzzauns auf die Tiergesundheit müssten nicht gestellt werden. Dem Tierhalter sei im Rahmen einer Interessenabwägung ein gewisses Recht zur Erstellung von Abschirmmassnahmen zum Schutz von Nutztieren gegen nichtionisierende Strahlung (NIS) einzuräumen.

Ein Vergleich der Feldstärken auf dem Betrieb … mit den Feldstärken der relevanten Studien und die übrigen Auswertungen hätten Folgendes gezeigt: Die Anlage- und Immissionsgrenzwerte seien auf allen Höfen sehr deutlich eingehalten. Die Strahlung auf dem Hof … beziehe sich auf den der Mobilfunkanlage nächstgelegenen Punkt des Stalles und basiere auf der Berechnung im Standortdatenblatt (Maximalwert bei voller Sendeleistung). Die Strahlenbelastung liege damit am oberen Ende bzw. über den Feldstärken, welche an Tierpopulationen der Studien 1 und 2 gemessen worden seien. Noch höhere Werte seien auf der Weide zwischen Stall und Sendeanlage zu erwarten. Folgende Veränderungen hätten sich aus Studien 1 bis 3 ergeben: Signifikant seltenere und kürzere Wiederkaudauer bei Kühen, Tiere liegen weniger (insbesondere Rückgang von kurzen und mittleren Liegephasen), „Weben“ (unkontrollierte Bewegungen des Kopfes). Die von der Mobilfunksendeanlage auf dem Betrieb … verursachten Feldstärken seien gleich hoch oder höher als bei den strahlenbelasteten Gruppen der Studien. Das festgestellte veränderte Wiederkauverhalten und andere Verhaltensänderungen seien deshalb auch auf dem Hof … zu erwarten. Die Schädlichkeit dieser Veränderungen könne nicht beurteilt werden. Weitere schädliche Auswirkungen könnten aufgrund der Studienergebnisse zumindest mit geringen Auftretenswahrscheinlichkeiten nicht ausgeschlossen werden. 11. Mit Schreiben vom 18. April 2005 nahm das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) zum Bericht des ANU Stellung. Ein gestörtes Wiederkauverhalten könne ein Hinweis darauf sein, dass die Anpassungsfähigkeit an die Haltungsbedingungen überschritten worden sei. Das allgemeine Wohl- und Sicherheitsgefühl seien wichtige Voraussetzungen dafür, dass Wiederkäuer mit dem sehr wichtigen Verdauungsschritt des Wiederkauens beginnen würden. Auch Abweichungen im Liegeverhalten liessen auf ein gestörtes Wohlbefinden des Tieres schliessen. Die verminderte Wiederkautätigkeit könne ungünstige Folgen auf die Verdauung haben. Stoffwechselstörungen und entsprechende Leistungseinbussen seien nicht auszuschliessen. Ein verändertes Wiederkauverhalten sei folglich als gravierend zu qualifizieren. Verhaltensänderungen könnten von vielen

verschiedenen Faktoren ausgelöst werden. Eine Abweichung vom normalen Wiederkauen könne deshalb im Betrieb … nicht mit Sicherheit ursächlich auf die Strahlenbelastung zurückgeführt werden. Umgekehrt könne aber vom Fehlen einer Abweichung vom normalen Wiederkauen auch nicht geschlossen werden, dass eine negative Auswirkung der Strahlenbelastung ausgeschlossen sei. Aufgrund der komplexen Zusammenhänge und der daraus folgenden methodischen Schwierigkeiten von Verhaltensstudien sei es beinahe unmöglich, auf einem einzelnen Betrieb einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Strahlenbelastung und allfälligen Verhaltensabweichungen nachzuweisen. Die schädliche Wirkung von Mobilfunkanlagen sei nicht nachgewiesen. Da aber auf dem Betrieb … aufgrund der gemessenen Feldstärken ein ungünstiger Einfluss der Mobilfunksendeanlage auf das Wohlbefinden der Tiere nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, seien aus tierschützerischen Gründen Schutzmassnahmen zu begrüssen. 12. Das DIV nahm am 10. Mai 2005 zu den Berichten Stellung. Laut ALT könne im vorliegenden Fall eine schädliche Wirkung der betreffenden Mobilfunkanlagen auf das Verhalten der Tiere nicht nachgewiesen werden. Es bestehe kein sachlich begründetes Bedürfnis für die Erstellung des Zaunes. Folglich könne auch offen bleiben, ob er in Verbindung mit einer Heckenanpflanzung mit Natur- und Landschaftsschutzinteressen vereinbar sei. 13. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2005 bestritten die Rekurrenten, dass ein Nachweis der Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung auf Tiere nicht möglich sei. Die vorhandenen Beweise müssten indessen richtig gewürdigt werden. Der Betrieb sei erst kürzlich geprüft und positiv beurteilt worden, was nicht zuletzt dem Strahlenschutzzaun zu verdanken sei. Ein Anspruch auf Tierschutz ergebe sich direkt aus dem Umweltschutz- und dem Tierschutzgesetz. Wenn der Zaun „eingepackt“ werden müsse, seien Alternativen zu prüfen, welche weniger des wertvollen Landwirtschaftslandes benötigten.

Auf das Ergebnis des Augenscheins und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) vom 11. März 2004. Fraglich und zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung bzw. die Bewilligung für eine Erweiterung des Strahlenschutzzaunes zu Recht verweigert wurde und ob die Gemeinde demzufolge zu Recht angewiesen wurde, das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzuleiten und zügig durchzuführen. 2. Zunächst rügen die Rekurrenten die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins trotz entsprechenden Antrages als nicht notwendig erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV führt in der Regel zur Kassation des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In der Praxis können Verletzungen im Rechtsmittelverfahren vor der oberen Instanz geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegen, die Kognition der oberen Instanz gegenüber derjenigen der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und den Rekurrenten durch die Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. SJZ 100 [2004] Nr. 16, Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs). Vorliegend konnten sich die Rekurrenten in diesem Rekursverfahren im Rahmen des Schriftenwechsels mehrfach schriftlich und zudem anlässlich des Augenscheins vom 28. September 2004 mündlich ausführlich zu den sich stellenden Fragen äussern. Zudem reichten sie – trotz gestellten Antrages auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und dessen Anordnung durch den Instruktionsrichter – keine Replik ein. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren wäre somit jedenfalls als geheilt zu betrachten.

3. Soweit die Rekurrenten Ausführungen zu den Besonderheiten der Wintersportzone machen, erweist sich ihre Argumentation als gegenstandslos, da sich die Parzelle Nr. 1164 gemäss Zonenplan (1:10'000) - entgegen einer ersten falschen Angabe des DIV in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2004 - nicht in der Wintersportzone befindet. Das DIV berichtigte diese Aussage in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2004. 4. a) Der von den Rekurrenten errichtete Zaun dient dem Schutz ihrer Liegenschaft vor nichtionisierender Strahlung, welche insbesondere von der Mobilfunkanlage auf der benachbarten Parzelle ausgeht. Fraglich ist deshalb zunächst, ob die Rekurrenten aus der Umweltschutzgesetzgebung etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) bezweckt gemäss Art. 1, den Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung zu schützen. Das Schutzkonzept der NISV ist so ausgestaltet, dass es den beiden Hauptforderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) Rechnung trägt, indem schädliche und lästige Einwirkungen verhindert (Art. 1 NISV) und Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne des Vorsorgeprinzips so weit wie möglich begrenzt werden müssen (Art. 1 Abs. 2 USG, Art. 11 Abs. 2 USG). Zum Schutze des Menschen vor wissenschaftlich gesicherten schädlichen oder lästigen Einwirkungen wurden in Anhang 2 der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche überall dort eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten (Art. 13 NISV). Im Anhang 1 zur NISV sind zudem Anlagegrenzwerte verankert. Diese sind wesentlich tiefer als Immissionsgrenzwerte und müssen an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) - wie etwa in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten - eingehalten werden (Art. 3 Abs. 3 NISV; Anh. 1 Ziff. 64 lit. b NISV; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Erläuternder Bericht vom 23. Dezember 1999 zur NISV, S. 4 ff.). b) Gemäss Stellungnahme des ANU vom 16. Januar 2004 bzw. vom 10. Mai 2004 wird der nach der NISV zulässige Anlagegrenzwert von 6 V/m auf der

Liegenschaft der Rekurrenten mit einer gemessenen Feldstärke von 2.35 V/m eindeutig nicht erreicht. Zu betonen ist zudem, dass dieser Wert beim Stall und folglich nicht an einem Ort mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gemessen wurde. Die Gesamtbelastung (Summe aller Sender) an verschiedenen Messorten beim Wohnhaus der Rekurrenten beträgt ebenfalls deutlich weniger als 6 V/m, weshalb davon auszugehen ist, dass die betreffende Mobilfunkanlage den Anlagegrenzwert dort ebenfalls einhält. Auf den umliegenden Weiden der Rekurrenten hat wiederum nicht der Anlagegrenzwert, sondern der Immissionsgrenzwert von 58.34 V/m zu gelten, da es sich gemäss Definition nicht um Orte mit empfindlicher Nutzung handelt. Auch dieser Wert wird, wie die durchgeführten Messungen bestätigen, eingehalten. Es wird denn auch von keiner Seite bestritten, dass die Vorschriften der NISV durch die neu erstellte Mobilfunkanlage im vorliegenden Fall vollumfänglich eingehalten werden. Diese Messwerte wurden durch Kontrollmessungen der „Fachstelle nichtionisierende Strahlung“ ebenfalls bestätigt. Eine Verletzung der Bestimmungen der NISV ist somit nicht gegeben. Gestützt auf das kantonale Umweltschutzgesetz (KUSG; BR 820.100) lässt sich ebenfalls kein Anspruch der Rekurrenten auf ein Tätigwerden des ANU ableiten. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KUSG überwacht das ANU als zuständige Fachstelle bei Anlagen, die nichtionisierende Strahlung erzeugen, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Die von Anlagen verursachten Immissionen werden jedoch gemäss Art. 28 Abs. 2 KUSG nur ermittelt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften entspricht. Auch Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzung bzw. die Sanierung einer Anlage können nur angeordnet werden, wenn eine Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Im vorliegenden Fall sind keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich und es wurde auch von rekurrentischer Seite nichts dergleichen vorgebracht. c) Ebenfalls unbestritten und durch Kontrollmessungen bestätigt ist, dass der errichtete Zaun zu einer Abschwächung der nichtionisierenden Strahlung führt. Dieses Ergebnis ist physikalisch plausibel erklärbar. Der

Strahlenschutzzaun besteht aus einem Maschengitter aus Draht. Ist der Durchmesser der Maschen kleiner als die Wellenlänge der Strahlung, so führt dies zu einer Abschwächung derselben. Die Wellenlänge der Strahlung beträgt für Mobilfunk zwischen 15 cm (bei 1800 MHz) und 30 cm (bei 900 MHz). Im vorliegenden Fall einer 1800-MHz-Anlage ist die Wellenlänge folglich um einiges grösser als die Maschenweite des Zaunes. Die Grenzwerte der NISV werden jedoch wie ausgeführt auch ohne diese zusätzliche Abschwächung an allen Messstandorten deutlich eingehalten. 5. a) Wie dargelegt, bezweckt die NISV lediglich den Schutz von Menschen. Diese Einschränkung des Schutzbereiches steht im Widerspruch zum Zweckartikel des USG, nach welchem nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu prüfen ist deshalb, ob gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen zum Schutz der Tiere der Rekurrenten vor nichtionisierender Strahlung ergriffen werden können. Allerdings legt das USG selbst keine konkreten Grenzwerte fest. In Ermangelung solcher Grenzwerte für den Schutz von Tieren vor nichtionisierender Strahlung kann folglich lediglich dann direkt gestützt auf Art. 1 USG vorgegangen werden, wenn eine schädliche Einwirkung auf Tiere effektiv nachgewiesen werden könnte. Fraglich ist zunächst, welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind. b) Das ALT führt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2005 aus, dass es aufgrund der komplexen Zusammenhänge und der daraus folgenden methodischen Schwierigkeiten von Verhaltensstudien praktisch unmöglich sei, auf einem einzelnen Betrieb einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Strahlenbelastung und allfälligen Verhaltensabweichungen nachzuweisen. Da somit ein strikter Beweis in aller Regel gar nicht zu führen ist, kann ein solcher nicht gefordert werden und es ist auf Höchstwahrscheinlichkeit abzustellen. Daraus folgt, dass der vom DIV vorliegend geforderte strikte Nachweis schädlicher Auswirkungen der Mobilfunkanlagen auf das Verhalten und somit auf die Gesundheit der Tiere nicht erbringbar, jedoch auch nicht erforderlich ist. Da der strikte Beweis im

Einzelfall regelmässig nicht erbracht werden kann, muss eine hohe Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen genügen. c) Zu prüfen ist folglich, ob auf dem Hof der Rekurrenten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Strahlenbelastung und allfälligen Verhaltensabweichungen ausgegangen werden kann. Die Rekurrenten machen geltend, dass die Tiere wesentlich häufiger als früher an Krankheiten litten und vermehrt bisher nicht auftretende Beschwerden festzustellen seien. Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht sich am Augenschein vom 28. September 2004 davon überzeugen konnte, dass die vom ALT vorgebrachten weiteren möglichen Faktoren, welche als Ursache einer Verhaltensänderung in Betracht kommen, auf dem Betrieb der Rekurrenten ausgeschlossen werden können. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass allfällig auftretende Verhaltensstörungen auf dem Hof der Rekurrenten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die nichtionisierende Strahlung zurückzuführen sind. Gemäss Bericht des ANU vom 21. März 2005 ist die in den geprüften Vergleichsstudien festgestellte eindeutig seltenere und kürzere Wiederkaudauer der beobachteten Kühe statistisch signifikant. Ebenfalls statistisch signifikant sind weitere bei diesen Studien festgestellte Verhaltensänderungen wie der Rückgang von kurzen und mittleren Liegenphasen und das „Weben“ der Kühe. Die Strahlenbelastung auf dem Hof der Rekurrenten an dem der Mobilfunkantenne nächstgelegenen Punkt des Stalles ist gleich hoch oder höher als bei den strahlenbelasteten Gruppen der analysierten Studien. Deutlich höhere Werte sind zudem auf der exponierten Weide zwischen Stall und Sendeanlage zu erwarten. Auch auf den in den analysierten Studien untersuchten Betrieben wurden sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch der Anlagegrenzwert deutlich eingehalten bzw. nicht überschritten. Die festgestellten, statistisch signifikanten Verhaltensänderungen sind somit trotz Einhaltung der Grenzwerte auch auf dem Hof der Rekurrenten zu erwarten.

Belastend kommt vorliegend hinzu, dass die Tiere der Rekurrenten sich über sehr lange Zeit entweder im Stall oder im Freilaufbereich auf den Weiden neben dem Stall aufhalten müssen und der Strahlung - im Gegensatz etwa zu Wildtieren - nicht ausweichen können. Ein verändertes Wiederkauverhalten bei Kühen ist gemäss Stellungnahme des ALT vom 18. April 2005 als gravierend zu qualifizieren. Diese Verhaltensänderung lässt auf fehlendes Wohlbefinden schliessen und hat einen negativen Einfluss auf die Verdauung. Dies wiederum kann folglich zu Leistungseinbussen bei Milchkühen führen. Auch Abweichungen im Liegeverhalten lassen auf ein gestörtes Wohlbefinden schliessen. d) Aus dem Gesagten folgt, dass auf dem Hof der Rekurrenten bereits aufgetretene bzw. zukünftig auftretende Verhaltensänderungen der Tiere mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung - ausgehend insbesondere von der Mobilfunkanlage auf der Nachbarparzelle zurückzuführen sind. Diese Verhaltensänderungen sind für die Tiergesundheit als gravierend einzustufen. Entsprechende Schutzmassnahmen sind deshalb gestützt auf Art. 1 USG aus tierschützerischen Gründen zu befürworten. Fraglich ist jedoch, ob der errichtete Strahlenschutzzaun, welcher den tierschützerisch erwünschten Schutz vor nichtionisierender Strahlung erwiesenermassen gewährleisten kann, auch unter raumplanerischen Gesichtspunkten bewilligt werden kann. 6. a) Bauten oder Anlagen dürfen gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass sich die Baute oder Anlage als zonenkonform erweist. Seit der Revision des RPG vom 20. März 1998 wird die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone durch Art. 16a RPG umschrieben. Der Gesetzgeber übernahm weitgehend die damals gültige bundesgerichtliche Praxis. Als zonenkonform und somit zulässig gelten grundsätzlich nur Bauten und Anlagen, welche für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind. Eine Bewilligung für solche Bauten und Anlagen darf gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) dann erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Art. 16 Abs. 3 RPG gestattet den Kantonen, in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung zu tragen. b) Die Rekurrenten führen einen traditionellen, bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb und leben in erster Linie von der Viehwirtschaft. Fraglich ist nun, ob der Strahlenschutzzaun für diese Art der Bewirtschaftung objektiv notwendig ist. Vorausgesetzt wäre eine unmittelbare funktionelle Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb. Der Strahlenschutzzaun müsste im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar ist wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass der Zaun durchaus geeignet ist, die Strahlenbelastung auf dem Hof der Rekurrenten zu reduzieren und dass beim Vieh auftretende Verhaltensänderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung zurückzuführen sind, dennoch kann der Strahlenschutzzaun für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht als erforderlich bezeichnet werden. Eine unmittelbare funktionelle Beziehung zwischen dem Zaun und dem Landwirtschaftsbetrieb liegt nicht vor, denn eine zweckmässige Bewirtschaftung ist grundsätzlich auch ohne diesen weiterhin möglich. Die betriebliche Notwendigkeit ist somit zu verneinen. Zwar zeigt der vorliegende Fall, dass ein durchaus verständliches Interesse an der Errichtung eines derartigen Strahlenschutzzaunes in der Landwirtschaftszone bestehen kann. Eine Bewilligung desselben wäre unter dem Titel der Zonenkonformität nicht generell ausgeschlossen, bedürfte jedoch zwingend einer näheren Regelung in der kantonalen Raumordnung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 RPG (vgl. hierzu PVG 2002 Nr. 33). Solange das kantonale Recht diesbezüglich keine Konkretisierung des landwirtschaftlichen Zonenzwecks enthält, ist die Errichtung eines Strahlenschutzzaunes unter dem Titel der Zonenkonformität jedoch nicht zulässig, da dieser für den Betrieb nicht notwendig ist.

7. a) Da die Zonenkonformität des Strahlenschutzzaunes zu verneinen ist, bleibt schliesslich zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG kommt offensichtlich nicht in Betracht, da es sich vorliegend um einen Neubau handelt. Gemäss Art. 24 RPG kann abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG die Bewilligung erteilt werden, eine Baute oder Anlage zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Für die Bewilligung zonenwidriger Bauvorhaben müssen folglich kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: einerseits muss sich die Baute oder Anlage als standortgebunden erweisen, andererseits ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. b) Um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken, müssen an das Erfordernis der Standortgebundenheit strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 208; BGE 124 II 256; 117 Ib 281). Ein entsprechendes Bauvorhaben muss entweder positiv oder negativ standortgebunden sein. Der Begriff der positiven Standortgebundenheit bedeutet objektives Angewiesensein auf eine bestimmte Lage. Dies kann sich aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit ergeben. Subjektive Gründe - etwa finanzielle, persönliche oder Überlegungen der Bequemlichkeit - kommen jedoch nicht in Betracht. Die Standortgebundenheit muss zudem einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen. Art. 24 RPG umfasst zudem auch eine Standortgebundenheit negativer Natur, welche lediglich voraussetzt, dass sich die geplante Nutzung nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt (vgl. zum Ganzen Hänni, a.a.O., S. 208 f. m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist die positive Standortgebundenheit des Strahlenschutzzaunes zu bejahen. Wie bereits dargelegt ist unbestritten, physikalisch plausibel erklärbar und nachgewiesen, dass der errichtete Zaun aus Drahtgitter die von der Mobilfunkantenne auf der Nachbarparzelle

ausgehende Strahlung abhält bzw. vermindert. Nicht nachgewiesen - aber mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erstellt - ist, dass die nichtionisierende Strahlung schädliche Auswirkungen auf das Wohlbefinden bzw. auf die Gesundheit der Tiere auf dem Hof … hat, was in ihrem veränderten Verhalten zum Ausdruck kommt. Ein aktueller und tatsächlicher Bedarf ist somit ohne weiteres ausgewiesen. Das objektive Angewiesensein auf eine bestimmte Lage ist ebenfalls zu bejahen. Um die erwünschte Wirkung tatsächlich zu erzielen, kommt kein anderer Standort - zum Beispiel ausserhalb der Landwirtschaftszone - in Betracht. Zunächst ist offensichtlich, dass der Strahlenschutzzaun zwingend zwischen Mobilfunkantenne und Stall zu stehen kommen muss. Den Zaun näher beim Stall der Rekurrenten zu positionieren ist nicht möglich, da sich das Gelände von der Mobilfunkantenne aus gesehen zum Stall hin senkt und somit ein umso höherer Zaun notwendig wäre, um den erwünschten Effekt noch erzielen zu können. Daraus folgt, dass der Strahlenschutzzaun das Erfordernis der positiven Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG erfüllt. c) Dem solchermassen standortgebundenen Bauwerk dürfen sodann gemäss Art. 24 lit. b RPG keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Lenkender Massstab der vorzunehmenden Interessenabwägung, bei welcher sowohl öffentliche als auch private Interessen zu berücksichtigen sind, bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und Art. 3 RPG. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips muss nach der Interessenabwägung auch geprüft werden, ob eine allfällige Verweigerung der Ausnahmebewilligung zum Schutze der entsprechenden Interessen auch zweckerforderlich ist, das heisst, ob nicht mildere Massnahmen wie entsprechende Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen ebenfalls genügen würden (vgl. Hänni, a.a.O., S. 211 f. m.w.H.; BGE 117 Ib 31). Im Vordergrund steht vorliegend die Frage, wie die Auswirkungen des rekurrentischen Bauvorhabens unter dem Aspekt des Zersiedelungsverbotes zu beurteilen sind. Fraglich ist zudem, ob bei einer Bewilligung des Bauvorhabens eine unerwünschte Präjudizwirkung zu befürchten wäre, was ebenfalls dem Zersiedelungsverbot zuwiderlaufen könnte. Zweifellos ist

diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im vorliegenden Fall gelangte das Gericht jedoch unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalles zum Schluss, dass die Interessen der Rekurrenten höher zu gewichten sind. Die Schädlichkeit der Strahlung für die Tiere resp. deren Verhaltensänderungen, welche auf ein gestörtes Wohlbefinden schliessen lassen und damit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben können, sind höchstwahrscheinlich auf die nichtionisierende Strahlung zurückzuführen. Diese Störungen im Verhalten der Tiere sind aufgrund der Berichte des ANU vom 21. März 2005 und des ALT vom 18. April 2005 auf dem Hof der Rekurrenten höchstwahrscheinlich zu erwarten, soweit sie noch nicht aufgetreten sind. Das Interesse der Rekurrenten auf den Schutz ihrer Tiere ist deshalb hoch zu gewichten. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass der bereits errichtete Strahlenschutzzaun in seiner heutigen Ausführung das Landschaftsbild beeinträchtigt und als Fremdkörper empfunden wird. Das Gericht konnte sich jedoch davon überzeugen, dass sich die Landschaft in der Umgebung dadurch auszeichnet, dass sich dort sehr viele Hecken finden, die das Wiesland unterbrechen. Wird der Strahlenschutzzaun nun möglichst filigran erstellt und mit geeigneten, einheimischen Sträuchern beidseitig bepflanzt, so stellt er in der Folge kein störendes Element mehr dar, sondern wird für den Betrachter lediglich als weitere Hecke wahrnehmbar sein, welche sich aufgrund der vielgestaltigen Umgebung gut ins Landschaftsbild integrieren wird. Unter der Voraussetzung, dass entsprechende Auflagen ausgesprochen werden, sprechen keine öffentlichen Interessen gegen das Bauvorhaben. Im Gegenteil sind bezüglich Natur- und Landschaftsschutz diesfalls positive Auswirkungen zu erwarten. Bei fachgerechter Ausführung könnte die Hecke in das regionale Vernetzungskonzept „…“ integriert werden, welches die Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft und somit eine vielfältigen Kulturlandschaft fördert. Die neu entstehende Hecke wäre bei entsprechender Pflege ein willkommener Lebensraum für bestimmte Pflanzenarten, Nützlinge und Vögel. Diese positiven Auswirkungen werden durch den Drahtzaun nicht beeinträchtigt. Um die fachmännische Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu gewährleisten, sind diese durch das ANU zu begleiten. Anzumerken bleibt, dass die Bewilligungserteilung unter Auflagen das mildeste der möglichen

Mittel darstellt, da sich der Zaun ohne entsprechende Auflagen als nicht bewilligungsfähig erweist. Der nicht zu vermeidende Verbrauch von Landwirtschaftsland ist von den Rekurrenten hinzunehmen. Auch eine unerwünschte Präjudizwirkung ist schliesslich nicht zu befürchten, da die Situation des vorliegenden Falles andernorts nicht ohne weiteres ebenfalls anzutreffen ist. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere die vielgestaltige Landschaft mit vielen Hecken in der näheren und weiteren Umgebung. Zudem ist die aussergewöhnliche Konstellation von Nähe und Ausrichtung der Mobilfunkantenne bezüglich des Stalles der Rekurrenten zu berücksichtigen. d) Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Interessen der Rekurrenten an der Errichtung des Strahlenschutzzaunes höher zu gewichten sind und der Baute, unter der Voraussetzung der entsprechenden Auflagen, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Baute ist folglich gestützt auf Art. 24 RPG unter Auflagen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Da der Zaun in seiner heutigen Ausgestaltung als störendes Element empfunden wird, sind die Rekurrenten dazu zu verpflichten, den Zaun auf fachmännische Weise in möglichst filigraner Ausführung bis spätestens Ende September 2005 neu zu erstellen. Der Zaun ist sodann beidseits mit geeigneten einheimischen Sträuchern zu bepflanzen und zu verdecken. Die streifenförmige Bepflanzung soll vom Betrachter wie eine natürliche Hecke wahrgenommen werden. Die entsprechenden Arbeiten sind vom ANU zu begleiten und sind bis spätestens Ende November 2005 abzuschliessen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 75 VGG vollumfänglich dem Kanton Graubünden (Departement des Innern und der Volkswirtschaft) aufzuerlegen. Er hat die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Rekurrenten sowie die ebenfalls anwaltlich vertretene Gemeinde zudem angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Dem Strahlenschutzzaun wird unter folgenden Auflagen: a) Die Tragkonstruktion des Zaunes ist möglichst filigran auszuführen. b) Der Zaun ist mit einheimischen Sträuchern beidseitig zu bepflanzen resp. zu verdecken. Die streifenförmige Bepflanzung muss wie eine natürliche Hecke aussehen. c) Die Arbeiten sind vom Amt für Natur und Umwelt zu begleiten. nachträglich die Baubewilligung erteilt. Die Rekurrenten haben den Zaun im Sinne der Auflage 1.a) bis spätestens 30. September 2005 neu zu errichten und ihn im Sinne der Auflage 1.b) bis spätestens 30. November 2005 beidseits zu bepflanzen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 440.-zusammen Fr. 1'940.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Departement des Innern und der Volkswirtschaft) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) und die Gemeinde … mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt).

R 2004 28 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2005 R 2004 28 — Swissrulings