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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.04.2006 R 2003 69

April 7, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,073 words·~25 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 03 69A 4. Kammer URTEIL vom 26. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2000 reichte die Baugesellschaft “…“ ein Baugesuch für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern A und B mit Einstellhalle auf der in der Gemeinde … gelegenen Parzelle Nr. 1548 ein. Mit Baubescheid vom 25. April 2001 wies die Baukommission … das Baugesuch ohne vorgängige Publikation und Auflage u.a. zufolge fehlender Bauberechtigung ab. Den dagegen von der Baugesellschaft erhobenen Rekurs (R 01 75) hiess das Verwaltungsgericht nach Vornahme eines Augenscheins mit Urteil vom 27. November 2001 gut und wies die Sache zur öffentlichen Auflage und Publikation und anschliessender materieller Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurück. Das Gericht stellte fest, dass die strassenmässige Erschliessung der Parzelle Nr. 1548 ausreichend sei und dass sich die Gebäude- und Firsthöhen der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BG nach den umliegenden Bauten richten würden. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 8. März 2002 wurden die Baugesuche für den Bau der beiden Mehrfamilienhäuser A und B auf der Parzelle Nr. 1548 publiziert. Innert Frist gingen dagegen verschiedene Einsprachen von benachbarten Grund- und Stockwerkeigentümern ein. Die Evangelische Kirchgemeinde sowie u.a. … rügten u.a. eine Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe sowie der einzuhaltenden Gebäude- und Grenzabstände (Windfang an der Nordfassade Haus B würde in den Grenzabstand hineinragen; Balkone am Haus B würden den Gebäudeabstand zu Haus A nicht einhalten). Am 24. April 2003 reichte die Baugesellschaft noch ein abgeändertes Projekt für die Erschliessung der

beiden Bauvorhaben mit Wasser und die Abwasserentsorgung ein. Mit Bauund Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 hiess die Gemeinde die Einsprache der Kirchgemeinde und von … im Sinne der Erwägungen gut, im Übrigen wies sie sie aber ab, soweit sie darauf überhaupt eintrat. Auf die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die zulässige Gebäudehöhe könne nicht eingetreten werden, weil das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt habe, dass das Projekt den Vorgaben von Art. 45 BG entspreche. Gutgeheissen wurde die Einsprache hinsichtlich der gerügten Verletzung des Grenzabstandes durch den geplanten Windfang an der Nordfassade von Haus B. Da nach Art. 69 Abs. 4 BG Dachgesimse bis höchstens 1 m Tiefe in den Grenzabstand hineinragen dürften, sei die Bauherrschaft durch eine Auflage zu verpflichten, beim Windfang die Seitenwände wegzulassen und lediglich ein Vordach mit einer Tiefe von max. 1 m vorzusehen. Gutgeheissen wurde die Einsprache auch hinsichtlich der gerügten Verletzung des Gebäudeabstandes durch die geplanten am Boden abgestützten Balkone des Hauses B. Diesbezüglich entschied die Baubehörde mittels Auflage, dass die Abstützungen unter den Balkonen gegenüber Haus A wegzulassen seien. Im Übrigen würden die Balkone aber sowohl der Gebäudeabstandsvorschrift von Art. 68 BG als auch der Grenzabstandsvorschrift von Art. 69 Abs. 4 BG entsprechen. Als berechtigt erachtete die Baubehörde auch den Einwand, dass der beim Haus A gegenüber der Parzelle Nr. 431 geplante Ausgang den Grenzabstand verletze. Entsprechend verpflichtete sie die Bauherrschaft mittels Auflage, auf den Ausgang zu verzichten. Hinsichtlich der übrigen Einsprachepunkte (Einhalten lediglich des kleinen Grenzabstandes bei Haus B, ungenügend dimensionierte Sickerschächte sowie drohende Schäden an den Mauern auf der gemeinsamen Grenze der Parzellen Nr. 432 und 436 zufolge der geplanten Baumassnahmen) wurde die Einsprache dagegen abgewiesen. 2. Dagegen liessen die Evangelische Kirchgemeinde … und … am 25. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und das Baugesuch der Rekursgegner entsprechend vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung machten sie

geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild beträchtlich. Es verletze Art. 8 KRG, Art. 1 Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über Natur- und Heimatschutz (NHV) sowie Art. 1 BG. Diese Vorschriften gälten nicht nur für die Raumplanung, sondern auch bei der Behandlung von Baubewilligungen. Die Verweigerung der Prüfung der zum Ortsbildschutz aufgeworfenen Fragen und die Nichtberücksichtigung in der Entscheidfindung würden das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzen. Die schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das Bauvorhaben führe dazu, dass es nicht bewilligungsfähig sei. Weiter beanstandeten die Rekurrenten den angeblich zu hohen First von Haus B. Diesen Einwand zogen sie mit Schreiben vom 22. August 2003 wiederum zurück. Weiter beanstandeten sie, Haus B verletze den Gebäudeabstand von 7,5 m zu Haus A, weil die Balkone an der Südfassade von Haus A mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ausmachten (Art. 69 Abs. 4 BG) und das Haus A halte den Grenzabstand von 5 m zu Parzelle Nr. 433 nicht ein, weil auch hier die Balkone mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ausmachten. 3. Auf entsprechendes Gesuch hin erteilte der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung vom 12. August 2003 die beantragte aufschiebende Wirkung. 4. a) Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rüge betreffend Verletzung des Orts- und Landschaftsbildes könne nicht eingetreten werden, weil die Rekurrenten kein eigenes schutzwürdiges Interesse hätten. Im Übrigen stellten die angerufenen Bestimmungen Anweisungen an den kommunalen Gesetzgeber dar, Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zu erlassen. Dies habe die Gemeinde u.a. mit dem Erlass von Art. 12 und 45 BG getan. Die Rügen betreffend Verletzung der Gebäudeund Grenzabstände durch die Häuser A und B würden erstmals im Rekursverfahren vorgebracht, weswegen darauf nicht eingetreten werden könne. Die gerügte Verletzung der Gebäudeabstandsvorschriften ziele ins Leere, weil bei Haus A nur der östliche Balkon teilweise in den Gebäudeabstand hinein rage. Weil der Balkon aber den zulässigen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreite, treffe die Rüge nicht zu. Betreffend

Verletzung des Grenzabstandes durch Haus A übersähen die Rekurrenten, dass Haus A und der westliche Bauteil eine einzige Fassade bildeten; entsprechend würden die beiden Balkone auch nicht einen Drittel der gesamten Fassadenlänge ausmachen. Eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung für das Vorverfahren existiere nicht, weswegen der Rekurs auch diesbezüglich abgewiesen werden müsse. b) Die Baugesellschaft „…“ beantragte ebenfalls die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Durchführung eines Augenscheins und die Anordnung einer Expertise, wie von den Rekurrenten beantragt, sei nicht nötig, weil sich das Gericht bereits in VGU R 01 75 mit der Angelegenheit befasst habe. Eine Konkretisierung einer Wertverminderung der rekurrentischen Grundstücke sei nicht erfolgt und sei auch nicht gegeben, weswegen diesbezüglich keine Legitimation der Rekurrenten zur Rekurserhebung gegeben sei. Art. 8 KRG wäre nur dann anwendbar, wenn das kommunale BG keine Ästhetikvorschriften enthielte. Dies sei aber vorliegend der Fall. Die Verletzung von Grenz- resp. Gebäudeabständen seien im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht worden, weswegen auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten sei. Auch materiell sei der Einwand unbegründet. Die Verfahrenskosten seien den Rekurrenten aufzuerlegen; für das Vorverfahren könne mangels gesetzlicher Grundlage keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden. 5. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Die Rekurrenten wiesen darauf hin, dass sie die Rügen der mutmasslichen Verletzung von Gebäude- und Grenzabstandsvorschriften bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hätten, weshalb auf diese im vorliegenden Rekursverfahren auch einzutreten sei. 6. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 informierte der Instruktionsrichter die Parteien, dass das Verwaltungsgericht die vorliegende Streitsache zum Anlass für eine Praxisänderung der Rekurslegitimation in Ästhetikfragen

nehmen wolle. Am Augenschein werde ihnen Gelegenheit gegeben, Ausführungen zur Ästhetikproblematik zu machen. 7. In einer ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2003 machten die Rekurrenten noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine solche erblickten sie im Umstand, dass die Bauprofile auf der im Streit liegenden Parzelle entfernt worden seien. Ihr Fehlen verunmögliche eine korrekte Durchführung des Augenscheines und stelle zudem einen Verstoss gegen Art. 101 BG dar. 8. Am 11. Dezember 2003 führte eine Delegation der lV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem Vertreter der Rekurrentschaft mit ihrem Anwalt, ein Mitglied des Gemeindevorstandes und der Präsident der Baukommission mit dem gemeindlichen Anwalt, zwei Vertreter der Baugesellschaft „…“ mit ihrem Anwalt sowie der kantonale Denkmalpfleger teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den in den Eingaben aufgeworfenen Fragen, der Ästhetikproblematik und der angekündigten Änderung der Rechtsprechung bei der Auslegung der Rekurslegitimation zu äussern. 9. Mit Urteil vom 11. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Februar 2004, hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs gut und hob die Baubewilligung auf, soweit damit die Balkone von Haus A gegenüber der Parzelle Nr. 433 bewilligt worden waren. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Es verneinte im Wesentlichen eine Verletzung der Bestimmungen über den Ortsbild- und Landschaftsschutz und erkannte, dass die Gebäude- und Grenzabstände, mit Ausnahme der Balkone von Haus A, eingehalten seien. 10. Dagegen reichte die Evangelische Kirchgemeinde … am 11. März 2004 beim Bundesgericht in Lausanne Staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2004 gut und hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Es führte in formeller Hinsicht vorweg aus, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die

Legitimation im Rekursverfahren auch hinsichtlich der aufgeworfenen Ortsbildschutzfragen bejaht habe. Ferner stellte es fest, dass sich das Verwaltungsgericht mit den von der Beschwerdeführerin, gestützt auf eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege geltend gemachten spezifischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die evangelische Kirche als historisches Bauwerk in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Auch zum Antrag, allenfalls dazu ein Sachverständigengutachten bei der Denkmalpflege einzuholen, habe es sich im angefochtenen Urteil nicht geäussert. Weil es sich dabei um einen wesentlichen Entscheidpunkt handle, genüge das angefochtene Urteil den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen nicht und es sei daher die Beschwerde gutzuheissen, ohne dass die weiteren (im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren) erhobenen Rügen zu behandeln seien. 11. Auf das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom 11. Dezember 2003 und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ganz oder teilweise gut, und hebt es damit ein kantonales Urteil auf, wird die frühere prozessuale Lage wieder hergestellt (BGE 104 Ia 378). Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer Natur. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu treffen hat, welcher dem bundesgerichtlichen Urteil Rechnung trägt. Die Erwägungen des Bundesgerichts sind dabei für die Vorinstanz verbindlich (BGE 95 I 516), soweit das Bundesgericht in der Sache selbst nicht schon entschieden hat (vgl. zum Ganzen: Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A., Bern 1994, S. 399; BGE 121 328 E. 1b, 120 Ia 222 E. b, 118 Ia 69 E. e).

2. a) Das Bundesgericht hat hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Erweiterung der Legitimationspraxis in Ziff. 1.2. des Urteils folgendes ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht bejahte die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ortsbildschutz, weil es seine bisher an der Legitimationspraxis zur staatsrechtlichen Beschwerde orientierte Rechtsprechung änderte und neu (richtigerweise) jener zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht folgt; es liess demzufolge eine Beeinträchtigung in schützenswerten Interessen als Nachbarin genügen (vgl. dazu auch Giusep Nay, Verfahrensfragen bei der Anfechtung von Planungsmassnahmen, ZGRG 3/86 5. 47 f.). (…).“ Bereits aus dieser Sicht betrachtet, erhellt, dass im vorliegenden Verfahren von weiteren Ausführungen zur Rekurslegitimation und dem von den Rekursgegnerinnen vorgebrachten Nichteintretensantrag abgesehen werden kann, zumal das Bundesgericht diesbezüglich abschliessend entschieden hat. Entsprechend ist auf den Rekurs hinsichtlich aller vorgebrachten Rügen einzutreten. b) Hinsichtlich der vom Bundesgericht bejahten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kann dem Urteil folgendes entnommen werden: „2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht von Gerichten, ihre Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 126 1 97 E. 2b 5. 102 f. mit Hinweisen). 2.2 Das Verwaltungsgericht prüfte im angefochtenen Urteil, ob die auf dem Nachbargrundstück bewilligten Bauten “im Sinne von Art. 12 BG der Gemeinde sowie im Lichte der vorgebrachten generellen ortsbildschützerischen Einwände in die Umgebung einfügen“ (E. 4) und bejahte dies. Mit den geltend gemachten spezifischen Auswirkungen auf die evangelische Kirche als historisches Bauwerk, auf die sich die

Beschwerdeführerin gestützt auf eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege berief, befasst es sich in keiner Weise. Es äussert sich auch zum Antrag, dazu allenfalls ein Sachverständigengutachten bei dieser Denkmalpflege einzuholen, nicht, sondern führt allein an, die Gemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die Denkmalpflege beratend beizuziehen. Da es sich dabei ohne weiteres um einen wesentlichen Entscheidpunkt handelt, genügt der angefochtene Entscheid den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen nicht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist begründet.“ Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Vorgaben ist der Rekurs, soweit aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen erforderlich, neu zu entscheiden. 3. Die Rekurrenten beantragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der kantonalen Denkmalpflege. Von der Einholung eines solchen Gutachtens kann abgesehen werden, da daraus keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Abgesehen davon, dass dem Gericht für die Beurteilung der sich stellenden Fragen bereits die von den Rekurrenten bei der nämlichen Denkmalpflege eingeholte Stellungnahme vorliegt, hat der Kantonale Denkmalpfleger auch am Augenschein vom 11. Dezember 2003 teilgenommen und er konnte sich auch noch mündlich umfassend zu den aufgeworfenen ortsbild- und landschaftsschützerischen Fragen und den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Evangelische Kirche äussern. Dass die von ihm zu vertretenden Anliegen bereits im Rahmen (der verwaltungsinternen Mitwirkung) im Vorprüfungsverfahren, in der Folge von der Gemeinde bei der Verabschiedung der Zonenordnung und in der Folge auch noch im Genehmigungsverfahren der Grundordnung vor der Regierung (Art. 37 f. KRG) ebenfalls eingeflossen und von den zuständigen Instanzen - soweit als massgeblich erachtet - auch in die nunmehr rechtskräftige Grundordnung (Zonenplan, Art. 23 ff. KRG; Generelle Erschliessungs-/Gestaltungsplan, Art. 32 ff. KRG; Baugesetz, Zonenschema, Art. 22 ff. KRG) eingeflossen sind, ist notorisch und bedarf keiner näheren Erläuterung. Auf die Einholung des beantragten zusätzlichen Sachverständigengutachtens kann daher ohne weiteres verzichtet werden.

4. a) Vorgängig einer materiellen Beurteilung der sich stellenden Fragen ist jedoch noch der rekurrentische Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Einen solchen erblicken sie einerseits im Umstand, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der gerügten Verletzung von Ästhetikbestimmungen ungenügend begründet worden sei. Ferner erblicken sie einen solchen darin, weil die Profilierung auf der Parzelle bereits entfernt worden sei. In diesem Vorgehen liege ein Verstoss gegen Art. 101 BG und dieses komme auch einer massgeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Von einer rechtlich relevanten Verletzung des den Rekurrenten zustehenden verfahrensrechtlichen Gehörsanspruches kann im konkreten Fall keine Rede sein. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels sowie auch noch anlässlich eines Augenscheines (und im Beisein des kantonalen Denkmalpflegers) ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, weshalb ein allfälliger Mangel in der vorinstanzlichen Begründung daher praxisgemäss als nachträglich geheilt erachtet werden kann (PVG 1996 Nr. 107; VGU R 02 139). b) Auch die Rüge der im Zeitpunkt des (zweiten) verwaltungsgerichtlichen Augenscheines fehlenden Profilierung und des damit allenfalls einhergehenden Verstosses gegen Art. 101 BG ist ungeeignet, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens massgebend zu beeinflussen. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Profilierung, welcher im Wesentlichen einzig darin liegt, einem weiteren Personenkreis die Beurteilung des Bauvorhabens unter öffentlich- und privatrechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, Einwendungen zu erheben (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 314 f.). Vorliegend waren die Rekurrenten offenkundig in der Lage, sachkundige Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Im Übrigen waren die Profile zum Zeitpunkt des ersten verwaltungsgerichtlichen Augenscheines unbestrittenermassen gestellt. Auch das urteilende Gericht konnte sich jedenfalls bereits anlässlich des ersten Augenscheines, wenn auch in einer im Vergleich zu heute leicht geänderten Zusammensetzung, bereits ein

umfassendes Bild darüber machen. Erwachsen den Rekurrenten aber aus dem Vorgehen der Rekursgegnerinnen keine rechtlich relevanten Nachteile, erweist sich ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbehelflich. Auf den Rekurs ist daher materiell einzutreten. 5. a) In der Sache selbst machen die Rekurrenten mit ihrem Haupteinwand eine Verletzung von kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend den Ortsbild- und Landschaftsschutz geltend (u.a. Art. 8 KRG, Art. 1 Ziff. 2 sowie Art. 8 Abs. 3 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV]; Art. 1 und 45 BG) und beantragen entsprechend die Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides. Ihnen kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat, handelt es sich bei Art. 8 KRG um eine Mindestvorschrift, welche lediglich dann herangezogen werden kann, wenn die Gemeinde keine eigenen Bestimmungen erlassen hat (VGE 647/96) Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus Art. 4 Abs. 2 KRG, wonach die Gemeinden in ihrem Baugesetz, soweit sie zuständig sind, strengere Bestimmungen aufstellen können. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde u.a. mit Art. 12 BG (Anpassungsbereich) eine entsprechende, strengere Bestimmung erlassen hat. Diese schreibt vor, dass Neubauten gestattet sind, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise und in der Umgebung anpassen. Während Art. 8 KRG lediglich ein Verunstaltungsverbot (negative Ästhetikvorschrift) enthält, sieht Art. 12 BG ein Einfügungsgebot (positive Ästhetikvorschrift) vor, welches offensichtlich weiter geht, als Art. 8 KRG und entsprechend diesem denn auch vorgeht. Aus den angerufenen Art. 1 und 8 NHV können die Rekurrenten direkt ebenso wenig etwas zu Gunsten ihrer Begehren ableiten, wie aus Art. 1 BG. All diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass damit ein von den Behörden zu verfolgendes ein Ziel (so im Wesentlichen die Wahrnehmung und Erhaltung bzw. Verbesserung des Landschafts- und Ortsbildes) umschrieben wird. Die Umsetzung dieser Ziele hat aber – analog Art. 8 KRG – im Rahmen der kommunalen Grundordnung (Zonenplänen, Generellen Gestaltungsplänen, Baugesetz) zu erfolgen.

b) Nachdem der Gesetzgeber bei der Totalrevision der Grundordnung im Jahre 1997 von der Festlegung gestalterischer Schranken für die streitige Parzelle sowohl im Zonenplan als auch im Generellen Gestaltungsplan abgesehen hat (mit Ausnahme des bereits erwähnten Anpassungsbereiches), bleibt zu prüfen, ob sich die Bauten im Sinne von Art. 12 BG sowie im Lichte der vorgebrachten generellen ortsbildschützerischen Einwände in die Umgebung einfügen, wobei vorliegend im Sinne einer ergänzenden gestalterischen Vorschrift noch Art. 45 BG (Kernzone) hinzuweisen ist. Danach haben sich Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachform nach den umliegenden Bauten zu richten. Dass das konkrete Bauvorhaben Art. 45 BG entspricht, hat das Verwaltungsgericht bereits in VGU R 01 75 erkannt. Dort hat es ausgeführt, dass das Projekt bezüglich der Gebäude- und Firsthöhen und Ausrichtung den baugesetzlichen Vorgaben i.S. von Art. 45 BG entspreche und sich hinsichtlich derer Höhen und Dachform nach der bestehenden Siedlungsstruktur bzw. den umliegenden Bauten richten würde. An der damaligen Bewertung, welche im Übrigen auch der kantonale Denkmalpfleger weder in seiner Stellungnahme vom 19. April 2002 noch am Augenschein vom 11. Dezember 2003 in Frage gestellt hat, kann ohne weiteres festgehalten werden. Seitens des Denkmalpflegers wurde am Augenschein in Vertiefung seiner schriftlichen Ausführungen dargelegt, die exponierte Lage der aus dem 18. Jh. stammenden Evangelischen Kirche mit dem Friedhof sowie die in der Nähe gelegenen historischen Bauten (Unteres Schloss, Oberes Schloss) würden eine besondere Sorgfalt bei der Gestaltung von Neubauten verlangen. Gerade in diesem Bereich wären qualitätsvolle Bauten gewünscht. Unüblich sei im ländlichen Raum, dass ein Friedhof von Mehrfamilienhäusern umschlossen werde. Bedauerlich sei auch, dass in der Zonenplanung derart minimale Grenz- und Gebäudeabstände vorgesehen worden seien, wo doch das Einhalten grösserer Abstände wünschenswert gewesen wäre. Er gestand jedoch ein, dass sich die von der Bauherrschaft geplanten Gebäudevolumina, die aufgrund der Parzellenform mögliche Situierung der Mehrfamilienhäuser, aber auch die vom Bauprojekt in Anspruch genommenen Grenz- und Gebäudeabstände sich letztlich halt doch im Rahmen des in der Grundordnung vorgegebenen Rahmens bewegen würden. Auch in gestalterischer Hinsicht stellte er nicht in Abrede, dass sich die geplanten

modernen Mehrfamilienhäuser letztlich in die bereits heute sehr heterogene Überbauungsstruktur einfügen würden, wenn gleich er eine Redimensionierung als wünschenswert erachtet hätte. c) Nach herrschender Rechtsprechung enthalten Fragen der Bauästhetik ihrem Wesen gemäss einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der kommunalen Behörden. In Kenntnis der Tatsache, dass es nicht Sache der kantonalen Rechtsmittelinstanz ist, in Ästhetikfragen ihr eigenes Empfinden anstelle desjenigen der Gemeinde zu setzen, hebt das Verwaltungsgericht einen kommunalen Entscheid nur auf, sofern die Gemeinde ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE 647/96; PVG 1994 Nr. 20; 1986 Nr. 33). Gerade wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge, das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtige und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch regelmässig Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Die Gemeindebehörde hat jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob eine geplante Baute das Landschafts-, Orts- und Strassenbild verunstaltet oder beeinträchtigt, nicht nach ihrem subjektiven Empfinden, sondern nach objektiven, grundsätzlichen Kriterien zu entscheiden. Es ist auf die Anschauungen des Durchschnittsbetrachters, die von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit zeugen, abzustellen. Dabei ist, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Projekt selbst und sein Eindruck auf den Betrachter gegen den ästhetischen Wert der konkreten baulichen Umgebung abzuwägen. Massgebend ist die Wirkung des Neubauteiles auf das bestehende Landschafts-, Orts- und Strassenbild, wobei allerdings einzelne, bereits bestehende nachteilige Bauten die ästhetische Schutzwürdigkeit eines Gebietes nicht aufzuheben vermögen (VGE 647/96; PVG 1985 Nr. 19; 1978 Nr. 37).

d) Im Lichte dieser Rechtsprechung sowie aufgrund der Akten und des Ergebnisses zweier an Augenscheinen erhaltenen Erkenntnisse, besteht für das urteilende Gericht kein Anlass, den rekurrentischen Anliegen aus ortsbildund landschaftsschützerischen Überlegungen Folge zu leisten. Zum einen hat das Verwaltungsgericht bereits in VGU R 01 75 festgestellt, dass der im Anpassungsbereich gelegenen, geplanten Zufahrtsrampe zur Tiefgarage die Bewilligung gestützt auf Art. 12 BG nicht verweigert werden könne; es hat mithin diesbezüglich ortsbildschützerische Einwände als nicht gegen das Teilbauvorhaben sprechend qualifiziert. Dies gilt im Ergebnis auch für die beiden massiven Bauten, welche in einem empfindlichen Bereich im Dorfkern (Nähe zu historischen Bauten, der evangelischen Kirche mit ihrer Friedhofsanlage) zu stehen kommen. Die von den Bauten ausgehenden Auswirkungen sind im Lichte der rechtskräftigen Grundordnung aus dem Jahre 1997 (Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Baugesetz) zu prüfen. Aus dieser ergeben sich die möglichen Vorgaben (so u.a. das zulässige Nutzungsmass, Bestimmungen über die zulässigen Gebäudehöhen und – längen, Gebäude- und Grenzabstände) für eine Überbauung der direkt an den Friedhof angrenzenden Bauzone. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber beim Erlass der Grundordnung bereits eine erste Interessenabwägung (so u.a. mit Blick auf allfällige ortsbild- und landschaftsschützerische Probleme) vorgenommen hat. Mit Blick auf das streitige Bauvorhaben ist festzuhalten, dass im Rahmen der Grundordnung auf breitere gestalterische Vorkehren, wie z.B. das Festlegen eines Bauverbot-Bereiches zum Schutz der Evangelischen Kirche und des Friedhofs, verzichtet worden ist. Unbestritten ist, dass die kommunale Grundordnung rechtskräftig ist und dass sich die beiden geplanten Baukuben hinsichtlich Höhe, Form und Stellung an den in der Grundordnung festgelegten Rahmen halten. Ferner sind auch die zonenrechtlich massgebenden Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften – mit Ausnahme eines in den Grenzabstand hineinragenden Balkons bei Haus A (nachstehend Ziff. 6) – eingehalten. Der Augenschein vom 11. Dezember 2003 hat bestätigt, dass vergleichbar grosse Bauvolumina im fraglichen Bereich, wovon eines neueren Datums westlich der Bauparzellen, nicht unüblich sind. Es mag zutreffen, dass weniger voluminöse und weniger massiv genutzte

Mehrfamilienhäuser am geplanten Standort wünschenswert und auch möglich gewesen wären. Die geplanten Mehrfamilienhäuser bewegen sich aber im Rahmen dessen, was vom kommunalen Gesetzgeber im Rahmen der Grundordnung für den fraglichen Bereich im Dorfkern als planerisch, gestalterisch und nutzungsmässig sinnvoll erachtet wurde und es kann einer Bauherrschaft nicht verwehrt werden - solange sich ihre Bauten wie die vorliegenden in die Umgebung einfügen – den bau- und zonenrechtlich vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen. Insofern wird damit auch dem Gebot einer haushälterischen Nutzung des Baugebietes angemessen Rechnung getragen. Vorliegend sind die von den Bauten ausgehenden Auswirkungen aber auch deshalb hinzunehmen, weil bei der 1997 erfolgten Totalrevision der Grundordnung von einem (planerisch durchaus möglichen) vertiefteren Schutz der historischen Bauten im allgemeinen und der Evangelischen Kirche mit dem umliegenden Friedhof im Speziellen abgesehen worden ist. Nachdem auch keine mit PVG 1991 Nr. 16 vergleichbare Ausgangslage vorliegt, lässt sich der gemeindliche Verzicht, von einer weitergehenden Anpassung an die in der Nähe gelegenen historischen Bauten (so der oberhalb gelegene Torkel und die drei zusammengebauten Wohnhäuser, das Obere Schloss sowie das Untere Schloss) und an die östlich gelegene Evangelische Kirche mit der dazugehörenden Friedhofsanlage abzusehen, durchaus vertreten. Aus ortsbild- und landschaftsschützerischer Sicht ist zudem festzuhalten, dass jeder Neubau im fraglichen Bereich zu einer Beeinträchtigung der Evangelischen Kirche und der übrigen historischen Bauten führen wird. Vorliegend bewegen sich die Auswirkungen der neuen Bauten im Rahmen des bau- und zonenrechtlich Zulässigen, weshalb sie hinzunehmen sind. Zu Recht nicht geltend gemacht wird und es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die geplanten Bauten hinsichtlich Farb- und Materialwahl, Gestaltung der Fenster- und Fassadenfronten, Dachform und -gestaltung etc. ortsunüblich wären und daher ästhetisch nicht zu befriedigen vermöchten. Im Lichte des eingangs dargelegten, weiten gemeindlichen Ermessenspielraumes betrachtet, lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden. Die Gemeinde war mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage auch nicht verpflichtet, die kantonale Denkmalpflege beratend beizuziehen. Aus dem von den Rekurrenten zitierten Art. 7 des

Bundesgesetzes über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes lässt sich jedenfalls keine entsprechende Verpflichtung ableiten. 6. a) Nachdem die Rekurrenten ihren Einwand, dass Haus B die zulässige Firsthöhe überschreite, mit Schreiben vom 22. August 2003 zurückgezogen haben, bleiben noch die Rügen des Nichteinhaltens der Grenzabstände zu prüfen. Die Rekurrenten machen geltend, das Haus B verletze im Verhältnis zu Haus A den minimal vorgeschriebenen Gebäudeabstand. Ferner verletze Haus A den zu Parzelle Nr. 433 vorgeschriebenen Grenzabstand. Die Gemeinde macht hinsichtlich des letzterwähnten Einwandes dessen Unzulässigkeit geltend und beantragt diesbezüglich Nichteintreten. Ihr kann nicht gefolgt werden. Mit dem Einwand, dass das Haus A gegenüber der Parzelle Nr. 433 den vom Baugesetz vorgesehenen Grenzabstand verletze, bringen die Rekurrenten nämlich lediglich ein weiteres Argument für die Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides vor. Im Einklang mit der dazu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes gilt es festzuhalten, dass darin keine unzulässige Erweiterung des Rekursverfahrens erblickt werden kann. Praxisgemäss ist einzig die Erweiterung eines Rechtsbegehrens nach durchlaufenem erstem Instanzenzug unzulässig, nicht aber das Vorbringen neuer Begründungen, welche das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren zu stützen vermögen (vgl. PVG 1994 Nr. 77, 1990 Nr. 83, 1971 Nr. 84). Vorliegend verlangen die Rekurrenten in ihrer Rekursschrift nicht mehr als im vorangegangenen Baueinspracheverfahren, weshalb der gemeindliche Nichteintretensantrag diesbezüglich auch ohne Erfolg ist. Die beiden Einwände sind daher materiell zu prüfen. b) Als unbehelflich erweist sich der rekurrentische Einwand, Haus B verletze den Grenzabstand im Verhältnis zu Haus A. Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde die Bauherrschaft mittels Auflage verpflichtet, gegenüber Haus A auf die geplanten Abstützungen unter den Balkonen zu verzichten. Gemäss Art. 68 Abs. 1 BG beträgt der minimal vorgeschriebene Gebäudeabstand (= Summe des grossen und des kleinen Grenzabstandes gemäss Zonenschema) 7,5 m. Gemäss Art. 69 Abs. 4 BG dürfen Balkone bis zu einem

Drittel und höchstens 1,5 m Tiefe in den Grenzabstand hineinragen. Streitig ist lediglich, ob die Balkone gegenüber dem Haus A zu mehr als einem Drittel der Fassadenlänge in den Gebäudeabstand hineinragen. Dies ist nicht der Fall. Wie sich nämlich den bei den Akten liegenden Plänen (Baueingabe- und Grundrisspläne) ohne weiteres entnehmen lässt, ragt lediglich der südöstliche Balkon auf einer Länge von rund 3,6 m in den Gebäudeabstand zu Haus A. Hält man sich vor Augen, dass die südliche Fassadenlänge insgesamt 22,6 m beträgt (ein Drittel davon: 7,53 m), erhellt ohne weiteres, dass den Vorgaben von Art. 69 Abs. 4 BG Genüge getan ist, weil der betroffene Teil des südöstlichen Balkons weniger als ein Drittel der Fassadenlänge ausmacht. c) Als berechtigt erweist sich nach wie vor der Einwand, Haus A verletze den zu Parzelle Nr. 433 vorgeschriebenen Grenzabstand. Unbestritten ist, dass im fraglichen Bereich ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten ist und dass die Balkone an der Südfassade mit insgesamt rund 10,2 m Länge in den Grenzabstand hineinragen (vgl. Grundrissplan Erdgeschoss 1:100). Balkone dürfen jedoch bis zu einem Drittel der Fassadenlänge und höchstens 1,5 m Tiefe in den Grenzabstand hineinragen (Art. 69 Abs. 4 BG). Nicht streitig ist, dass der zulässige Drittel der Fassadenlänge dann überschritten ist, wenn lediglich auf die Länge der Südfassade von Haus A (ca. 21,5 m; zulässig ein Drittel davon: ca. 7,2 m) abzustellen ist. Die Gemeinde ihrerseits will nun aber - unter Hinweis auf Art. 67 BG – die im südwestlichen Bereich des Baugrundstückes über dem gewachsenen Terrain als Baukörper in Erscheinung tretende Tiefgarage bei der Ermittlung der massgebenden Fassadenlänge miteinberechnet haben. Diesfalls müsste von einer Fassadenlänge von insgesamt rund 38,55 n ausgegangen werden. Ihrer Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie sich den bei den Akten liegenden Ansichten und Schnitten (vgl. insbesondere den Plan Südfassade 1:100) tritt die Tiefgarage gegen aussen bereits optisch gar nicht als Verlängerung der Fassade von Haus A, insbesondere auch nicht als eingeschossige Anbaute im Sinne von Art. 67 BG, in Erscheinung, weshalb die Anlageteile der Tiefgarage auch nicht bei der Berechnung der massgebenden Fassadenlänge hätten herangezogen werden dürfen. Damit steht fest, dass die Balkone von Haus A gegenüber der Parzelle Nr. 433 zu

mehr als dem von Art. 69 Abs. 4 BG vorgesehenen zulässigen Drittel in den Grenzabstand hineinragen. Das Projekt wird entsprechend noch zu überarbeiten und anzupassen sein. Die Gemeinde hat diesbezüglich die Baubewilligung zu Unrecht erteilt. Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen erweist er sich jedoch als vollumfänglich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten, und zu je einem Zehntel zulasten der Rekursgegnerinnen 1 und 2. Die Rekurrenten haben überdies die Rekursgegner angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung, soweit damit die Balkone von Haus A gegenüber der Parzelle Nr. 433 bewilligt worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 456.-zusammen Fr. 5'456.-gehen zu vier Fünfteln unter solidarischer Haftung zulasten der Evangelischen Kirchgemeinde und …, zu einem Zehntel zulasten der Gemeinde … und zu einem Zehntel zulasten der Baugesellschaft „…“. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten haben die Gemeinde … mit Fr. 2'000.-- und die Baugesellschaft „…“ mit ebenfalls Fr. 2'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 15. April 2005 gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (1P.709/2004/ggs).

R 2003 69 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.04.2006 R 2003 69 — Swissrulings