Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 27.01.2009 V 2008 4

January 27, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,451 words·~17 min·6

Summary

Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen (GTT) | abstrakte Normenkontrolle

Full text

V 08 4 4. Kammer als Verfassungsgericht URTEIL vom 27. Januar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen (GTT) 1. Mit dem 2008 revidierten Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen (GTT) des … (TGS), …, konnten sich vier ortsansässige Hoteliers (…) nicht einverstanden erklären. Gegen die gestützt darauf konkret erhobenen Rechnungsverfügungen vom 26.05.2008 erhoben sie deshalb alle Einsprache. Mit Entscheid vom 18.08.2008 wies der TGS die Einsprache von … gegen die ergangene Rechnungsverfügung vom 26.05.2008 ab. 2. Die Hoteliers erhoben darauf gegen das am 04.09.2008 publizierte GTT gemeinsam am 17.09.2008 frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde und … zusätzlich noch verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: A) “Verfassungsbeschwerde (nach Art. 57 ff. VRG) 1. Es seien im Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen (GTT) des TGS die Ungleichheiten zwischen den traditionellen Beherbergungsbetrieben (Hotels, Aparthotels, Clubhotels, Kurbetrieben, Pensionen und Gasthöfen) einerseits und der Parahotellerie (vermietete Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Privatzimmer) anderseits für die Erhebung der Tourismustaxen strikte zu eliminieren. Es seien insbesondere Art. 16 Abs. 1 lit. b und c GTT sowie Art. 11 Abs. 1 lit. b und c Ausführungsbestimmungen (ABzGTT) aufzuheben und einheitliche Taxen-Ansätze für die Hotellerie und Parahotellerie von maximal CHF 200.00 pro Bett (Zone A), CHF 175.00 (Zone B), CHF 160.00 (Zone C), CHF 110.00 (Zone D) bzw. CHF 140.00 (Zone E) festzulegen. 2. Es sei in Abänderung von Art. 16 GTT generell von einer Bandbreite für die Festlegung der Taxen-Ansätze von 100% (z.B. lit. b: Zone A CHF 300.00 bis CHF 600.00) abzusehen; evtl. sei die Bandbreite auf maximal 50% zu reduzieren. 3. Es sei im GTT die Vermischung zwischen den Tourismustaxen der Beherberger und der Gästetaxen der Gäste auszumerzen (Art. 3 Abs. 2 GTT sowie Art. 11 lit. g ABzGTT) und es sei der gesetzliche Verwendungszweck der Gästetaxen einerseits (Art. 22 GKStG/ Art. 8 GTT) und der Tourismustaxen anderseits (Art. 23 GKStG/ Art. 14 GTT) strikte zu gewährleisten. B) Verwaltungsgerichtliche Beschwerde (nach Art. 49 ff. VRG)

1. Es sei der Einspracheentscheid des TGS vom 18.08.2008 aufzuheben und gegenüber … eine Tourismustaxe von max. CHF 33'600.00 (168 Betten à CHF 200.00 ohne Zusatztaxe für Restaurant-Sitzplätze) zu verfügen. 2. Evtl. sei jener Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung der Tourismustaxen an den TGS zurückzuweisen.“ Zur Begründung der Anträge wurde zunächst vorgebracht, dass eine unzulässige Rückwirkung des total revidierten GTT (in Kraft seit 01.05.2008) vorliege, weil die Regierung die (konstitutive) Genehmigung dafür erst am 09/11.06.2008 erteilt habe und die amtliche Publikation (in der …) sogar erst am 04.09.2008 erfolgt sei, weshalb die erfasste Abgabeperiode (01.05.2008- 30.04.2009) mangels genügender Rechtsgrundlage für eine Taxenerhebung nicht haltbar sei. Materiell wurde hauptsächlich geltend gemacht, dass der neu eingeführte Systemwechsel bei den Taxen (Verlagerung von bisheriger Frequenzbesteuerung [Gästetaxe] zur pauschalen Kapazitätsbesteuerung [Tourismustaxe]) nicht zulässig sei, da die Hotellerie dadurch im Vergleich zur Parahotellerie stark benachteiligt würde. Mit der anvisierten Erhöhung der geschuldeten Tourismustaxe pro Bett um den Faktor 10 werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit krass missachtet. Weiter seien jene Vorschriften im GTT aufzuheben, die eine Vermischung der Gästeund Tourismustaxen vorsähen. Einerseits seien Steuersubjekt und Steuerobjekt völlig unterschiedlich und anderseits sei der Verwendungszweck der beiden Taxen ganz anders, weshalb die stipulierte Form der kombinierten Rechnungsstellung rechtswidrig sei. Indem künftig die Gästetaxen (früher: Kurtaxen) von den Beherbergern einkassiert und zurückbehalten werden sollten, würden dem TGS gar keine Mittel mehr zufliessen, die später für die Finanzierung der Touristikstrukturen und Veranstaltungen (ehemals: Tourismusförderungsabgaben) genutzt werden könnten. Durch das neue Abgabesystem (Einzug und Rückbehalt der Gästetaxen zwecks Kompensation der markant höheren Tourismustaxen-Pauschale) sei die Kongruenz zwischen der Abgabepflicht und der Zweckverwendung nicht transparent sichergestellt, weshalb die Vermischung der zwei Abgabetypen unzulässig sei. Auch sei die Bandbreite für die Taxen-Festlegung (Erhöhung um 100% statt max. 50% des Ausgangssatzes) viel zu hoch ausgefallen und auf undemokratischem Weg (ohne Referendumsrecht des Souveräns) möglich, weshalb sie das Legalitätsprinzip verletze. Aus den genau gleichen Gründen müsse der angefochtene Einspracheentscheid vom 18.08.2008

aufgehoben werden, seien die angewandten Vorschriften des GTT doch unter verschiedenen Aspekten verfassungs- und rechtswidrig, weshalb es dem darauf basierenden Abgabeentscheid vom August 2008 zum voraus bereits an einer genügenden Rechtsgrundlage für die ergangene Rechnungsstellung gefehlt habe. 3. In der Vernehmlassung beantragte der TGS (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Verfassungsbeschwerde wie auch der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen der Beschwerdeführer wurde darin zur Hauptsache entgegengehalten, dass keine unzulässige Rückwirkung des GTT vorliege, da es sich um einen andauernden Sachverhalt (Abgabeperiode 01.05.2008-30.04.2009) handle und die Regierung die Inkraftsetzung des GTT ausdrücklich auf den 01.05.2008 genehmigt habe. Die vorgenommene Unterscheidung zwischen Hotel- und Parahotelleriebetten sei zudem nicht willkürlich, da das gewählte Bemessungskriterium der Bettenanzahl objektiv nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sei. Die gegenteilige Behauptung, wonach primär die Hoteliers vermehrte Marketinganstrengungen unternehmen müssten, um sog. kalte Betten zu vermeiden, sei nicht stichhaltig. Eine unstatthafte Vermischung zwischen Gäste- und Tourismustaxe sei zu verneinen, da allgemein bekannt sei, dass die Dunkelziffer bei den Beherbergungsabgaben auf über 20% geschätzt werde und der Nachweis der Abgabenhinterziehung praktisch unmöglich sei. Aus diesem Grund sei ein neues Abgabesystem mit Pauschalen installiert worden. Damit würden die Beherberger - gleich wie alle übrigen Tourismusförderungspflichtigen - einer Abgabe unterworfen, die im Zusammenhang zur Tourismusnähe, möglichen Wertschöpfung usw. stünde. Dass ihnen die Überwälzung zumindest eines Teils dieser Abgabe auf die Gäste eingeräumt werde, sei sicher nicht zu ihrem Nachteil, da jene Abgabe nach wie vor einzeln entrichtet werden könne. Eine hohe Auslastung des Gastwirts führe zu einer markanten Reduktion der persönlichen Abgabe, was ein erwünschtes sozialpolitisches Ziel sei, indem kalte Betten nicht belohnt würden. Zudem sei es ein Leichtes, aufgrund der im GTT statuierten Meldepflicht den Gästetaxenanteil genau zu ermitteln und dem Zweck laut übergeordnetem Recht zuzuführen. Schliesslich stosse die Rüge der zu

grossen Bandbreite der Abgabe (CHF 300.00 bis CHF 600.00; Erhöhung max. 100%) ebenfalls ins Leere, da die Kriterien für die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen bestimmt worden seien und der Gesetzgeber die entsprechende Verordnungskompetenz ausdrücklich an die zuständigen Gemeindeorgane delegiert habe. Es erstaune daher nicht, dass bereits andere Gemeinden (Scuol; Bivio) eine Bandbreite von 100% bei den Taxenansätzen eingeführt hätten. 4. In der Replik bekräftigten die Beschwerdeführer nochmals ihre Einwände gegen das GTT im Allgemeinen sowie den darauf basierenden Entscheid vom August 2008 im Besonderen (finanzielle Ungleichbehandlung Hotel- /Parahotellerie; Festlegung Einheits-Taxenansätze bis max. CHF 200.00; Bandbreite Erhöhung um max. 50% [CHF 300.00]; Unzulässigkeit Vermischung Gäste-/Tourismustaxen mit Gewährleistung Verwendungszweck). 5. In der Duplik wurde unverändert an der Rechtmässigkeit des GTT und der darauf basierenden Rechnungsverfügung vom Mai 2008 (mit Bestätigung im angefochtenen Entscheid vom August 2008) festgehalten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab gilt es zur bemängelten „Rückwirkung“ des GTT festzuhalten, dass das Veranlagungsjahr jeweils vom 01.05. bis zum 30.04. des Folgejahres (also 12 Monate) dauert und somit ein „Dauersachverhalt“ vorliegt. Weder zum Zeitpunkt der konstitutiven Genehmigung des GTT durch die Regierung am 09.06.2008 mit amtlicher Publikation am 04.09.2008 noch bei der Rechnungsverfügung vom 26.05.2008 lag ein abgeschlossener Lebenssachverhalt vor. Vielmehr betrifft die rückwirkende Inkraftsetzung des GTT (ab 01.05.2008) eine laufende Abgabeperiode, wobei die Delegiertenversammlung des TGS der Revision des GTT schon am 16.01.2008 zugestimmt hatte und die Vorhersehbarkeit der entsprechenden Neuerungen für alle Stimmbürger bzw. Betroffenen des

Gemeindezweckverbands daher bereits anfangs 2008 gegeben war. Nach herrschender Lehre wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden, wobei erstere auf abgeschlossene Sachverhalte Anwendung findet und grundsätzlich verboten ist. Bei Bejahung eines Dauersachverhalts ist indes lediglich eine unechte Rückwirkung möglich und zu prüfen. Letztere ist stets zulässig, wenn ihr nicht wohlerworbene Rechte oder der Vertrauensschutz entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 342). Solche, die unechte Rückwirkung verhindernden Gründe liegen im konkreten Fall nicht vor, da zwischen der Inkraftsetzung des GTT und dessen Genehmigung durch die Regierung nur ein Monat verstrichen ist und eine solch kurze Zeitspanne sicherlich noch nicht geeignet ist, eine Vertrauensbasis für die Weitergeltung des früheren Abgabesystems zu begründen. Daran ändert nichts, dass die amtliche Publikation des revidierten GTT – aus Versehen – erst vier Monate später (am 04.09.2008) erfolgte. Mangels unzulässigen Überraschungseffektes für die Rechtsunterworfenen sowie aufgrund der noch relativ geringen Zeitspanne zwischen Inkraftsetzung (per 01.05.2008) und Genehmigung (09.06.2008) bzw. Publikation (04.09.2008) des revidierten GTT ist das Gericht deshalb vorliegend zur Ansicht gelangt, dass die vorgenommene Rückwirkung des GTT im Ergebnis statthaft war und an sich zu schützen ist. 2. a) Materiell wird vor allem die Unzulässigkeit einer „Vermischung“ zwischen den Gäste- und Tourismustaxen und die daraus fliessende „Ungleichbehandlung“ zwischen der traditionellen Hotellerie und der sog. Parahotellerie gerügt. Die unterschiedlichen Verwendungszwecke jener Abgabetypen (Gäste- /Tourismustaxe) könnten durch die gewählte Form und Ausgestaltung im GTT nicht hinreichend und rechtskonform sichergestellt werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Einwände müssen der Wortlaut und Sinn der entsprechenden Bestimmungen im GTT bilden: Konkret also die Art. 3 Abs. 2 und 16 Abs. 1 lit. b GTT sowie 11 Abs. 1 lit. b ABzGTT. Laut erstgenannter Bestimmung ist die Gästetaxe für Gäste, die in Beherberungsbetrieben nach Art. 11 Abs. 3 lit. b und c GTT übernachten, ausdrücklich in der Tourismustaxe inbegriffen. Gemäss Art. 11 lit. g ABzGTT können die Vermieter laut Art. 11

lit. b-e die Gästetaxe direkt von den Gästen einkassieren und behalten. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Privatperson eine für öffentliche Zwecke bei Dritten erhobene Kostenanlastungssteuer für sich behalten darf. Öffentliche Abgaben, d.h. Kausalabgaben und Steuern, sind Leistungen eines Individuums an den Staat. Sie verschaffen dem Staat in erster Linie die zur Deckung seiner Ausgaben dringend notwendigen Einnahmen (Höhn, Steuerrecht, 6. Aufl., Bern/Stuttgart 1988, Rz. 2 S. 57 f.). Bei den Gästetaxen handelt es sich gleich wie bei den Tourismustaxen um eine Kostenanlastungssteuer (VGU V 08 1 E. 2b S. 8). Es ist eine Abgabe, die spezifische Kosten einer oder mehreren Gruppen von Verursachern anlastet mit dem Ziel, das Steueraufkommen zweckgebunden zu verwenden (Toni Russi, ZGRG 4/94 Ziff. 1.3 S. 131). Zum Verwendungszweck wird in Art. 8 GTT sodann bestimmt: Die Gästetaxen sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veranstaltungen zu verwenden, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden. Wenn nun aber gemäss Art. 11 lit. g ABzGTT der Vermieter die Gästetaxe für sich behalten kann, so verstösst dies klarerweise gegen Art. 8 GTT. Des Weiteren verstösst diese Regelung auch gegen den allgemeinen im Steuerrecht geltenden Grundsatz, wonach öffentliche Abgaben einzig zugunsten einer öffentlichen Körperschaft und nicht zugunsten von Privatpersonen erhoben werden dürfen. Überdies haben sie stets öffentlichen Zwecken zu dienen. Auch der Gast, der die Gästetaxe bezahlt, geht von diesem Verwendungszweck seiner Abgabe aus. Ein Erlass ist willkürlich, falls er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, an schweren inneren Widersprüchen leidet oder sinn- und zwecklos ist (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 22 S. 166). Wird eine für bestimmte Zwecke erhobene öffentlichrechtliche Abgabe Privaten zur eigenen Verwendung überlassen, so liegt darin offensichtlich ein schwerer innerer Widerspruch zum Wesen, Sinn und Zweck einer solchen Abgabe. Die Verfassungsbeschwerde muss deshalb allein schon aus diesem Grunde wegen Willkür gutgeheissen werden. b) Daran ändert selbst nichts, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 GTT die Gästetaxe für Gäste, die in Beherbergungsbetrieben nach Art. 11 Abs. 3 lit. b und c

übernachten, in der Tourismustaxe enthalten ist. Der Grund dieser Pauschalregelung liegt offenbar darin, dass damit die fraglichen Betriebe aufgrund der zu leistenden Tourismustaxe über den Weg, dass sie die Gästetaxen behalten können, finanziell wieder etwas entlastet werden sollten. Dass die Gästetaxe aber bereits in der Tourismustaxe integriert sein soll, erscheint jedoch abgaberechtlich als höchst fragwürdige Lösung. Damit wird nämlich zweifellos übergangen, dass die Gästetaxe einerseits und die Tourismustaxe anderseits verschiedenen Zwecken dienen. Während erstere zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veranstaltungen zu verwenden sind, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können (Art. 8 GTT), sind die Einnahmen aus der Tourismustaxe für Ausgaben einzusetzen, die in vorwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung und die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen (Art. 14 GTT). Eine Vermischung bzw. innere Verflechtung zwischen Gäste- und Tourismustaxen kann deswegen unter keinen Umständen zulässig sein. Werden verschiedene Kategorien von Kostenanlastungssteuern kreiert, hat dies nach sachlichen und konsequenten Kriterien zu erfolgen, die strikte zu beachten und zu trennen sind. Da dies hier bei den erhobenen Gäste- und Tourismustaxen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GTT nicht der Fall ist, ist eine solche Trennung noch nachzuholen. c) An der dargelegten Verfassungswidrigkeit vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu rütteln, wonach es doch ein Leichtes sei, anhand der in Art. 9 GTT statuierten Meldepflicht den Gästeanteil separat zu ermitteln und dem Zweck laut massgebendem Recht zuzuführen. Dieser Einwand ist unerheblich, weil das GTT selbst keine gesetzliche Pflicht zu einer derartigen Aussonderung statuiert. Es ist infolgedessen auch nicht sichergestellt, dass der in der Tourismustaxe (Pauschale) bereits enthaltene Anteil an Gästetaxen auch dem Verwendungszweck derselben (Art. 8 GTT) zugeführt wird. Fraglich erscheint im Übrigen, ob eine Tourismustaxe, deren Höhe letztlich von den Einkünften aus der im gleichen Betrieb eingenommenen Gästetaxen abhängig ist, tatsächlich auf einer gesetzmässig korrekten Bemessung

beruht, kann die Höhe der Tourismustaxe doch sicher nicht vorweg von der Höhe der einkassierten Gästetaxen abhängen. Sind Gäste- und Tourismustaxe streng voneinander zu trennen, so verbietet es sich, die eine Taxe als Bemessungsfaktor für die andere einzusetzen. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass sowohl die im GTT geregelte Gästetaxe (Art. 3 Abs. 2 GTT; Vermischung mit Tourismustaxe) als auch deren individuelles und direktes Inkasso (Art. 11 lit. g ABzGTT) durch die Vermieter (Art. 11 Abs. 1 lit. b-e) zum einen gegen das Willkürverbot und zum anderen gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen und demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben werden müssen. 3. a) Hinsichtlich der Höhe der je nach „Vermietertypus“ unterschiedlich festgelegten Tourismustaxen (Ansätze gemäss Art. 16 GTT) stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine Differenzierung zwischen den traditionellen Hoteliers (Beherberger) und der Parahotellerie (Fremdvermietung von Wohneigentum) sachlich absolut gerechtfertigt sei. Begründet wurde diese Auffassung vorweg damit, dass die klassischen Beherberger viel mehr Gäste als die Parahotellerie aufweisen und deswegen auch viel mehr von der Tourismusinfrastruktur profitieren würden, was eine höhere Abgabenbelastung der Hoteliers (z.B. Zone A: CHF 300.-- bis 600.-statt nur CHF 200.-- bis 400.-- für Parahotellerie) durchaus gerechtfertigt habe. Diese Argumentation erscheint dem Gericht nicht stichhaltig und erweist sich bei genauerer Betrachtungsweise als Zirkelschluss. Der Tourismusinfrastruktur, von der die Gäste zur Hauptsache profitieren, dienen gemäss Verwendungszweck nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – die Tourismustaxen (Art. 14 GTT), sondern die Gästetaxen (Art. 8 GTT). Es mag richtig sein, dass die diesbezüglich jeweils umschriebenen Verwendungszwecke gewisse Überschneidungen aufweisen. Wird dies aber bejaht, so folgt daraus zwangsläufig, dass keine hinreichende Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien vorliegt und damit klar gegen Art. 8 und 9 BV verstossen wird. Werden solche Überschneidungen hingegen verneint, so ist das angeführte Abgrenzungskriterium der Vorinstanz (höhere Gästefluktuationsrate bei Hotellerie in derselben Zeitspanne und damit klar

höherer Mehrwert aus touristischen Infrastrukturanlagen) eben nicht sachgerecht. Ein Zirkelschluss liegt deshalb vor, weil Art. 1 GTT gerade die Förderung des Tourismus bezweckt. Unter diese Förderung fällt, was aus den Akten klar hervorgeht und in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4 Abs. 1 S. 9) zu Recht geltend gemacht wird, die höhere Auslastung der vorhandenen Gästebetten, insbesondere die Vermeidung sog. „kalter Betten“. Liegt jedoch ein wesentlicher Zweck des GTT darin, höhere Bettenbelegungen zu generieren, so ist es sachlich gerade nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet diejenige Kategorie (Beherberger), die diesem Ziel weit näher kommt als die andere (Parahotellerie), eine um rund 50% höhere Pauschaltaxe bezahlen muss. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 5 Abs. 2) vorgebrachte Begründung, wonach eine hohe Auslastung der Hotels (Beherberger) zu einer erheblichen Reduktion der persönlichen Abgaben führe, weil die Tourismuspauschale mit der Gästetaxe individuell verrechnet werden könne, ist eine unzulässige Sichtweise, da dies eine Vermischung zweier unterschiedlicher Abgabetypen bedeuten würde. Die in Art. 16 GTT getroffene Differenzierung hinsichtlich der Taxenansätze zwischen der Hotellerie (Abs. 1 lit. b) und Parahotellerie (Abs. 1 lit. c) lässt sich deshalb allein mit der Bettenbelegung kaum begründen. b) Was die Erhöhung der Tourismustaxe um den Faktor 10 (bisher CHF 30.--bis 60.--; neu CHF 300.-- bis 600.-- [Zone A]) betrifft und deshalb zusätzlich eine krasse Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit gerügt wurde, gilt es festzuhalten, dass eine solch massive Anhebung der Taxen effektiv nicht mehr als „in bescheidenem Umfange“ im Sinne der bislang dazu geschützten Rechtsprechung (PVG 2003 Nr. 19) bezeichnet werden kann und für eine derart markante Steigerung triftige Gründe bestehen müssen. Umgekehrt gilt es nicht zu verkennen, dass jene Erhöhung letztlich einzig das Ergebnis der bereits als unzulässig erklärten Vermischung der individuell zu erhebenden Gästetaxe einerseits und der pauschalisierten Tourismustaxe anderseits darstellt. Dasselbe gilt für die als zu gross gerügte Bandbreite von max. 50% anstatt der im GTT erlaubten 100%.

4. a) Die Einwände der Beschwerdeführer sind indes nicht zu schützen, soweit sie darüber hinaus eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit laut Art. 27 BV geltend machen. Die Sachdarstellung, wonach die im GTT getroffene Regelung mit unterschiedlichen Abgaben für die traditionellen Hotelbetriebe (Beherberger) und die Parahotellerie zu einer unzulässigen Verzerrung des Wettbewerbs unter den verschiedenen Kategorien von Anbietern von Gästebetten führe, was ebenso gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse, trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen sind nur solche Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Als unmittelbare Konkurrenten gelten dabei die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 121 I 129 E. 3b S. 132). Mit Entschiedenheit handelt sich bei der klassischen Hotellerie (Beherberger) und der Parahotellerie aber nicht um direkte Konkurrenten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar stehen auch sie in gewisser Konkurrenz zueinander. Von einer gleichen Branche kann indessen sicherlich nicht gesprochen werden, zumal sie sich weder an das gleiche Zielpublikum richten noch ihr völlig anders geartetes Betreuungs- und Unterkunftsangebot ernsthaft miteinander vergleichbar sind. b) Soweit sich die Vorinstanz auf angeblich ähnliche Erlasse anderer Gemeinden (Bivio; Scuol) beruft, kann ihr ebenso nicht gefolgt werden. In den fraglichen Gesetzen sind keine Bestimmungen erkennbar, die es erlaubt hätten, die Gästetaxe in der Tourismustaxe zu integrieren und somit auf die Erhebung zweier taxbezogener Pauschalen mit klar getrennter Verwendung und Abrechnung zu verzichten. c) Ebenso wenig ist der Hinweis auf ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2008 (V 08 1) Ziel führend, da es in jenem Urteil lediglich um die Zulässigkeit einer obligatorischen Jahrespauschale der Kurtaxe bei Fremdnutzung von Wohneigentum ging. Die im vorliegenden Fall zu prüfende Vermischung zwischen Gäste- und Tourismustaxe stand damals indessen nicht zur Diskussion.

d) Aus dem Gesagten folgt, dass die in Art. 16 lit. b GTT festgelegten Ansätze der Tourismustaxe für die Kategorie „Hotellerie“ in ihrer Höhe so nicht haltbar sind (z.B. Zone A: CHF 300.-- bis 600.--) und die zulässige Bandbreite für die Erhöhung der Taxen-Ansätze (100% statt max. 50%) nochmals einer eingehenden Abklärung und Überprüfung durch die Vorinstanz bedürfen. In dieser Hinsicht ist die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen. 5. a) Bezüglich der konkret erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerde eines einzelnen Hoteliers (… [Sporthotel …) gegen den Einspracheentscheid vom 18.08.2008 bzw. die ihm zugrunde liegende Rechnungsverfügung vom 26.05.2008 gilt es aufgrund des soeben unter E. 2 d) und 4 d) Ausgeführten festzuhalten, dass es der Vorinstanz dafür an einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage fehlt und die kritisierte Abgabe (168 Betten x Fr. 300.-- = Fr. 50'400.--; 120 Sitzplätze à Fr. 8.-- = Fr. 960.--; Total Fr. 51'360.--) folgerichtig aufgehoben werden muss. b) Die Vorinstanz hat die Gäste- und Kurtaxen für die Beschwerdeführer für die Abgabeperiode 2008/09 somit noch nach bisherigem Recht zu ermitteln und in Rechnung zu stellen. Bis die Vorinstanz die Inkraftsetzung des nochmals überarbeiteten GTT mit entsprechender Genehmigung der Regierung nicht vorgenommen hat, gilt weiterhin das bisherige Recht für entsprechende neue Veranlagungen. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vorwiegend (zu 9/10) der in der Hauptsache unterliegenden Vorinstanz (TGS) und bloss zu einem geringfügigen Teil (zu 1/10) anteilsmässig und solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. b) Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer überdies noch aussergerichtlich voll zu entschädigen, wobei gestützt auf die eingereichte und ausgewiesene Honorarnote vom 14.11.2008 des Anwalts der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 9'635.40 (entspricht 9/10 v. Fr. 10'706.--, einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen wird (Art. 78 Abs. 1 VRG).

Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Art. 3 Abs. 2 GTT, Art. 16 Abs. 1 lit. b GTT sowie Art. 11 Abs. 1 lit. g ABzGTT werden aufgehoben; im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde abgewiesen. Die Erhebung der entsprechenden Taxen hat im Sinne der Erwägungen zu erfolgen. b) Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid einschliesslich zugehöriger Rechnungsverfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 3'333.-gehen zu 9/10 zulasten des … sowie solidarisch zu 1/10 zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der … hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit total Fr. 9'635.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.

V 2008 4 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 27.01.2009 V 2008 4 — Swissrulings