VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 37 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 28. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin betreffend Widerhandlung gegen Wildruhezonen
- 2 - 1. Am 6. März 2018 beschloss der Gemeindevorstand X._____ gestützt auf das kantonale Jagdgesetz sowie das kommunale Gesetz betreffend Wildruhezonen ein Betretungsverbot für bestimmte Gebiete in der Nachtzeit, um das Wild vor Störungen durch Hornsucher zu schützen. 2. Am 21. März 2018 ging bei der Gemeinde eine Anzeige wegen Missachtung des Betretungsverbots ein. Ein Augenzeuge soll am 21. März 2018 um 06.30 Uhr im Gebiet B._____ beobachtet haben, wie A._____ nach Abwurfstangen gesucht habe. Gleichentags informierte die Gemeinde A._____ über die Anzeige und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Dieser bestritt am 3. April 2018 die Anschuldigung. Er teilte mit, am fraglichen Morgen das betreffende Gebiet mit dem Fernglas beobachtet zu haben, ohne aber die Strasse verlassen und die Wiese betreten zu haben, zumal er das von ihm begrüsste Betretungsverbot kenne. 3. Mit Strafentscheid vom 23. Mai 2018 wurde A._____ der Widerhandlung gegen Art. 3 des Gesetzes betreffend Wildruhezonen in der Gemeinde X._____ schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Zur Begründung führte die Gemeinde an, dass ein Augenzeuge gesehen habe, wie sich A._____ im Gebiet mit Betretungsverbot aufhielt. 4. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 21. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Grundsätze für die Sanktionierung bzw. den Schuldnachweis nicht eingehalten würden. 5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug insbesondere vor, die Angaben des Augenzeuges seien klar. Eine förmliche Zeugeneinvernahme habe nicht durchgeführt werden müssen.
- 3 - Eventualiter soll der Anzeigeerstatter im vorliegenden Beschwerdeverfahren einvernommen werden. 6. Mit unverändertem Antrag vertiefte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 replicando seinen Standpunkt. 7. Mit Duplik vom 21. August 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, betonte ihre Argumentation und beantragte (nicht mehr eventualiter), den Anzeigeerstatter als Zeugen zu befragen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Strafentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018. Für die Behandlung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Strafentscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht erhoben wurde (Art. 50 und 38 VRG), ist auf diese einzutreten. 1.2. Da der Streitwert Fr. 500.-- (Fr. 250.-- Busse und Fr. 250.-- Gebühren) beträgt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet der zuständige Einzelrichter über die vorliegende Angelegenheit (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer das vom Gemeindevorstand erlassene, temporäre Betretungsverbot verletzt hat.
- 4 - 3. Gemäss Art. 27 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) können Gemeinden das Zutrittsrecht zu Wildeinstandsgebieten örtlich und zeitlich dann einschränken, wenn Störungen das ortsübliche Mass übersteigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf ein eigenes Gesetz betreffend Wildruhezonen erlassen (Bf-act. 3). Art. 3 Abs. 5 dieses Gesetzes sieht vor, dass in Notsituationen der Gemeindevorstand in Absprache mit der Wildhut temporär neue Wildruhezonen bestimmen oder bestehende Wildruhezonen erweitern kann. Um das Wildeinstandsgebiet vor Suchern von Abwurfstangen zu schützen, hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 6. März 2018 ein temporäres Betretungsverbot beschlossen (vgl. Bf-act. 4). Das am 9. März 2018 publizierte Betretungsverbot für gewisse Gebiete in der Fraktion C._____ wurde für die Nachtzeit, von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie vom 9. März bis 3. April 2018 eingeschränkt. Es wurde darauf hingewiesen, dass Strassen in den bezeichneten Gebieten während den aufgeführten Zeiten nicht verlassen werden dürfen. Im Falle von Widerhandlungen wurde die Ahndung mit Busse angedroht (vgl. Bfact. 5 i.V.m. Art. 7 des kommunalen Gesetzes betreffend Wildruhezonen). Dieses Betretungsverbot wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt und dessen Gültigkeit und Anwendbarkeit stehen hier nicht zur Diskussion. 4. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, am 21. März 2018 frühmorgens bei B._____ (Fraktion C._____) gewesen zu sein. Er räumt sogar ein, am besagten Morgen der hobbymässigen Suche von Hirschabwurfstangen nachgegangen zu sein. Er bestreitet jedoch, die Strasse verlassen und sich in das mit dem ihm bekannten Betretungsverbot belastete Wiesland begeben zu haben. Er habe lediglich von der Strasse her mit dem Fernglas das betreffende Gebiet beobachtet. Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters, die er als einseitig und mangelhaft bezeichnet, weist er von sich. Er bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine E-
- 5 - Mail des Anzeigeerstatters vom 21. März 2018 und eine angeblich von diesem erstellten Skizze eine Widerhandlung bejaht. Die Skizze, die die Standpunkte des parkierten Wagens und einer Person sowie die Zeit und die Witterung angebe, sei offenbar zu einem späteren Zeitpunkt gefertigt worden. Wann und von wem diese Angaben stammen, sei nicht erstellt. Mutmasslich dürfte sie vom Anzeigeerstatter stammen, jedenfalls sei diese keine Beilage der Mailsendung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte den Anzeigeerstatter als Zeugen einvernehmen müssen, und zwar in seinem Beisein. Aufgrund der Verletzung dieser im Verwaltungsverfahren zu beachtenden Strafverfahrensgrundsätze sei der Strafentscheid aufzuheben. Ausserdem bestünden mehr als erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Anzeigeerstatters. Richtig sei hingegen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Betretungsverbots und im Bewusstsein darüber, dass andere Hornsucher ihn beobachten, das Betretungsverbot nicht verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdeführer auf Parzelle 2330 abseits der Strasse gesehen habe, wo er im freien Wiesland nach Abwurfstangen gesucht habe. Er habe den Beschwerdeführer und sein Auto identifiziert. Damit sei der Beweis für die Widerhandlung gegen die Wildruhezone rechtsgenüglich erbracht. Der Vorwurf, der Anzeigeerstatter hätte als Zeuge einvernommen werden müssen, treffe nicht zu. Die Anzeige als schriftlicher Bericht sei ein zulässiges Beweismittel. Die förmliche Einvernahme als Zeuge sei nur im Streitfall erforderlich. Ein Streitfall liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sich weder detailliert mit dem Inhalt der Anzeige auseinandergesetzt noch die Einvernahme des Anzeigeerstatters als Zeuge verlangt. Eine förmliche Einvernahme habe somit nicht von Amtes wegen durchgeführt werden müssen. Die Aktenlage sei klar, der Sachverhalt ausreichend geklärt. Infolge der Argumentation des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdegegnerin in der Duplik
- 6 dennoch die Befragung des Anzeigeerstatters als Zeuge unter Strafandrohung, damit er die Richtigkeit seiner Angaben in der Anzeige und in der Planskizze bestätigen könne. 5. Im vorliegenden Fall ist ein kommunaler Straftatbestand zu beurteilen, weshalb sich das Verfahren nach dem VRG richtet (Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Danach hat die Behörde die zur Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VRG). 5.1. Der Anzeige, und zwar den zwei E-Mails vom 21. März 2018 (Bg-act. 5), ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdeführer am 21. März 2018 um 6.30 Uhr im vom Betretungsverbot erfassten Gebiet in B._____ identifiziert hat. Diese E-Mails geben lediglich darüber Auskunft, dass der Anzeigeerstatter am besagten Morgen das Auto des Beschwerdeführers unten auf der Strassenkreuzung bei B._____ geparkt sah und angeblich eine Person auf der Wiese mit Betretungsverbot entdeckte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er die von ihm erkannte Person offenbar beim Vorbeifahren in der Morgendämmerung und bei leichtem Schneefall in einer Distanz von ca. 80 m beobachtet hat (vgl. Bgact. 6). Die Skizze (Bg-act. 6), die bei den Akten der Beschwerdegegnerin liegt, trägt kein Datum und keine Kennzeichnung ihres Verfassers. Sie enthält nur Angaben zur Zeit (6.25 Uhr) und Witterung (leichter Schneefall) und zeigt den Standpunkt des parkierten Autos (Strassenkreuzung in B._____) und einer Person (Wiese auf Parzelle 2330). Die aktenkundigen Fotos (Bg-act. 23) tragen ebenfalls kein Datum. Sie zeigen das Auto des Beschwerdeführers aber nicht etwa auch eine Person auf der mit Betretungsverbot belegten Wiese.
- 7 - 5.2. Der angefochtene Strafentscheid stützt sich demnach auf eine Drittaussage, eine weder datierte noch unterzeichnete Skizze und auf Fotos, die alle den Beschwerdeführer nicht als Täter zu identifizieren vermögen. Zudem bleibt völlig unklar, wie die Skizze in die Verfahrensakten gelangt ist und von wem sie erstellt wurde. Es könnte sein, dass der Anzeigeerstatter diese Skizze spontan eingereicht hat oder aber jemand bei der Beschwerdegegnerin die Skizze aufgrund der Angaben des Anzeigeerstatters erstellt hat. Es könnte aber auch sein, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Anzeigeerstatter auch nach Eingang der Anzeige ein mündlicher oder schriftlicher – aber nicht dokumentierter – Austausch stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann und durch wen diese aufgenommen wurden und zu welchem Beweiszweck. Es ist zumindest davon auszugehen, dass diese Aufnahmen nicht durch den Anzeigeerstatter am frühen Morgen des 21. März 2018 erstellt wurden. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer auf Gebiet mit Betretungsverbot aufhielt und strafbar gemacht hätte. Der Sachverhalt ist nicht hinreichend geklärt bzw. die Beweismittel sind für eine Strafverhängung unzureichend. Um ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, hätte die Beschwerdegegnerin vor Erlass eines Strafentscheides wenigstens den Anzeigeerstatter als Auskunftsperson befragen müssen (Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRG). Eine Zeugeneinvernahme wäre – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG und entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – nicht in Frage gekommen. Die Sache ist somit nicht spruchreif und wird deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der nötigen Abklärungen neu entscheidet oder das Verfahren einstellt. 6. Angesichts des Verfahrensausgangs gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese hat den obsiegenden Beschwerdeführer ausserdem aussergerichtlich zu
- 8 entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote über Fr. 2'545.85 (8.5 Stunden à Fr. 270.-- zzgl. 7.7 % MWST und 3 % Barauslagen) erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'545.85 auszurichten hat. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Strafentscheid der Gemeinde X._____ vom 23. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache an die Gemeinde X._____ im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1‘194.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 2'545.85 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]