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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.02.2017 U 2017 3

February 20, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,779 words·~19 min·8

Summary

Amtliche Schätzung | amtliche Schätzung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 3 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 20. Februar 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Beschwerdeführer gegen Amt für Schätzungswesen Graubünden, Hartbertstrasse 10, 7001 Chur, Beschwerdegegner betreffend amtliche Schätzung

- 2 - 1. A._____ hat am 26. September 2016 eine neue amtliche Schätzung erhalten. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2016 fragte er beim Kantonalen Schätzungsbezirk 2 nach, ob die Beschwerdefrist um 14 Tage verlängert werden könne, da er sich seit dem 15. September 2016 im Ausland befinde. Mit Antwort des Amtes für Schätzungswesen (ASW) wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerde innert 30 Tagen einzureichen sei. Die Rechtsschrift sei von sämtlichen Eigentümern zu unterzeichnen. Sie müsse einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2. Mit Einschreiben vom 25. Oktober 2016 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio Bianchi namens und im Auftrag von A._____ Beschwerde gegen die amtliche Schätzung. Als Beilage wurde einzig die angefochtene Schätzung zugesandt. 3. Mit A-Post-Plus-Sendung vom 26. Oktober 2016 forderte das ASW Rechtsanwalt Bianchi auf, bis zum 11. November 2016 zur Überprüfung der Beschwerdelegitimation eine Vertretungsvollmacht nachzureichen. Gleichzeitig wurde angedroht, dass bei Nichteinhaltung der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und diese mittels kostenpflichtigen Entscheids abgewiesen werde. 4. Da innert Frist keine Vollmacht eingereicht wurde, trat das ASW mit Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2016 nicht auf die Beschwerde ein. 5. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wandte sich Rechtsanwalt Bianchi an das ASW und teilte mit, dass er die im Beschwerdeentscheid erwähnte Verfügung vom 26. Oktober 2016 nicht erhalten habe. Hätte er das Schreiben erhalten, hätte er ohne Weiteres eine Kopie der bei den Akten befindlichen Vollmacht vom 28. Oktober 2016 eingereicht. Im Übrigen beweise schon die Sachkenntnis, dass er vom Eigentümer A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) entsprechend beauftragt worden sei. Selbst das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verlange von patentierten Anwälten keine schriftliche Vollmacht. Er stellte ein

- 3 - Wiedererwägungsgesuch und es sei ihm innert der laufenden Beschwerdefrist darüber Bescheid zu geben. 6. Mit Antwortschreiben vom 20. Dezember 2016 hielt der Dienststellenleiter des ASW fest, dass das Schreiben vom 26. Oktober am 28. Oktober 2016 via Postfach zugestellt worden sei. Das ASW halte sich an die gesetzlichen Vorgaben. Eine Vertretung der Eigentümer sei nur gegen entsprechende Vollmacht möglich. Diese Praxis habe sich über die Jahre hinweg bewährt. Daher weiche man auch im vorliegenden Fall nicht davon ab. Der Eigentümer könne jederzeit auf eigene Kosten beim zuständigen Schätzungsbezirk eine Neuschätzung beantragen. Mit der Schätzungseröffnung würden ihm wieder sämtliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit sinngemäss abgewiesen, auch wenn dies nirgends so ausdrücklich erwähnt wurde. 7. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 gelangte Rechtsanwalt Bianchi nochmals an das ASW. Er habe die Aufforderung vom 26. Oktober 2016 immer noch nicht erhalten. Der geltend gemachte Sendungsverlauf „zugestellt via Postfach“ heisse nicht, dass er das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Es komme immer wieder vor, dass Briefe falsch angeschrieben, abgelegt oder sonst wie Abhandenkommen würden. Es sei bedenklich aus „Portospargründen“ das Empfangsrisiko auf den Empfänger abzuwälzen. Er habe auch keine Bestimmung gefunden, wonach eine schriftliche Vollmacht Sachentscheidsvoraussetzung bilde. 8. Mit erneutem Antwortschreiben vom 29. Dezember 2016 nimmt der Dienststellenleiter des ASW auch noch auf das Schreiben vom 13. Dezember 2016 (recte wohl: 22. Dezember 2016) Bezug. Es wird darin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 III 599) verwiesen und festgehalten, dass immer eine schriftliche Vollmacht gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRG verlangt werde. Es wird darin erneut erwähnt, dass eine kostenpflichtige Neuschätzung verlangt werden könne, um wieder alle Rechtsmittel zur Verfügung zu haben.

- 4 - 9. Am 2. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Bianchi dem Leiter des ASW mit, dass er das Schreiben vom 26. Oktober 2016 immer noch nicht erhalten habe. Er zweifle daran, dass eine solche Aufforderung überhaupt verfasst worden sei. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 599) treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, da er durch Sachkenntnis bewiesen habe, dass er entsprechend beauftragt worden sei. In jenem Entscheid hätte der Schuldner eine Beschwerde erheben können, während hier auf eigene Kosten eine Neuschätzung verlangt werden müsse. Es sei ungebührlich für eine nicht plausible Schätzung nochmals die volle Bezahlung zu verlangen. 10. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 gelangte Rechtsanwalt Bianchi im Namen des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das ASW sei anzuweisen, die Beschwerde vom 25. Oktober 2016 materiell zu behandeln. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des ASW. Eine schriftliche Vollmacht sei auch gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRG eine Sachentscheidsvoraussetzung. Das ASW habe auch ohne Vollmacht auf die Beschwerde eintreten können, da aufgrund der Sachkenntnis erwiesen sei, dass der Anwalt entsprechend beauftragt worden sei. Art. 15 Abs. 3 VRG werde nur bei Zweifeln angewandt. Entsprechend verlange das Verwaltungsgericht von patentierten Anwälten keine schriftliche Vollmacht. Bei einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt sei die Einholung einer schriftlichen Vollmacht die Ausnahme und der Nichteintretensentscheid sei überspitzt formalistisch. Welches Interesse sollte er als Rechtsanwalt daran haben, eine Schätzungseröffnung anzufechten. Die Verfügung vom 26. Oktober 2016 sei ihm bis heute nicht eröffnet worden. Er habe daher bisher auch keine Stellung dazu nehmen können. Der Track & Trace-Auszug beweise nicht, dass die Verfügung dem Anwalt zugegangen sei. Der Auszug sei einzig ein Indiz dafür, dass die Sendung in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt worden sei. Der Inhalt der Sendung sei dadurch auch nicht bewiesen. Wolle man aus Portospargründen auf Einschreibesendungen verzichten, so müsse bei einem wichtigen Schriftstück zumindest eine Empfangsbestätigung beigefügt werden mit der Bitte, diese umgehend unterschrieben zurückzusenden. Nach der

- 5 - Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich auch auf die Zustellungsart A- Post-Plus beziehe, liege ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung sei allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Der gute Glaube des Adressaten sei dabei grundsätzlich zu vermuten. Zudem würden im vorliegenden Fall auch die Umstände klar für eine fehlerhafte Postzustellung sprechen. 11. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 beantragt das ASW (hiernach Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Weder das Schätzungsgesetz (SchG) noch Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) würden eine Pflicht für den Versand von Verfügungen mittels eingeschriebener Postsendung vorsehen. Art. 23 Abs. 1 VRG spreche lediglich von schriftlicher Mitteilung. Dem Beschwerdegegner sei daher freigestellt, auf welche Art er seine Verfügungen versende. Die Eröffnung habe einzig so zu erfolgen, dass sie dem Adressaten ermögliche, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei einer A-Post-Plus-Sendung erfolge die Zustellung bereits durch das Einlegen der Sendung in den Briefkasten bzw. in das Postfach des Empfängers. Eine tatsächliche Kenntnisnahme sei nicht erforderlich. Vorliegend sei durch das Protokoll der Post AG nachgewiesen, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 am 28. Oktober 2016 um 5.57 Uhr via Postfach zugestellt worden sei. Es wird dann auf den Entscheid BGE 142 III 599 verwiesen und nahezu wörtlich daraus zitiert. Der Beschwerdegegner kommt zum Schluss, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 dem Rechtsanwalt Bianchi ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Der Beschwerdegegner erklärt letztlich noch die eigene Praxis, wonach gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRG immer eine Vollmacht verlangt werde. Das Verwaltungsrechtspflegesetz lasse dem Beschwerdegegner einen weiten Handlungsspielraum, weshalb selbst von einem sich durch Aktenbesitz und Sachkenntnis legitimierenden Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangt werden könne. Die gegen die behördliche Praxis erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien daher unverständlich. Dies gelte umso mehr, als sein Rechtsvertreter am 28. Oktober 2016 –

- 6 sprich 3 Tage nach Beschwerdeerhebung – die Vollmacht eingeholt habe und diese der Vollständigkeit halber ohne Weiteres auch von sich aus hätte nachreichen können. Das Risiko, welches ein Rechtsvertreter mit der Nichteinreichung einer Vollmacht eingehe, habe er selbst zu tragen. Es gehe nicht an, dieses auf die Entscheidungsinstanz zu überwälzen. Bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssten alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein. Nachbesserungen seien in beschränktem Rahmen möglich, weshalb der Beschwerdegegner auch eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der schriftlichen Vollmacht eingeräumt habe. Diese sei innert Frist nicht eingehalten worden, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. 12. Am 6. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch seine Honorarnote über CHF 1‘401.60 beim Verwaltungsgericht ein. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2016, worin der Beschwerdegegner auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2016 betreffend amtliche Schätzung infolge fehlender Anwaltsvollmacht androhungsgemäss nicht eintrat. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob die besagte Aufforderung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2016 zur Nachreichung der Vertretungsvollmacht mit postalischer Zustellung (A-Post-Plus-Sendung) effektiv korrekt zugestellt wurde oder ob im Einzelfall ausreichend Indizien bestehen, um dies ausnahmsweise zu verneinen. Je nach Beantwortung dieser Frage liegt die Beweislast und damit das Empfangsrisiko beim Beschwerdeführer (bei erfolgter Zustellung) oder beim Beschwerdegegner (bei nicht auszuschliessender Nichtzustellung). Die Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretenentscheids hängt folglich von der

- 7 - Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme der Aufforderung zur Nachreichung der schriftlichen Anwaltsvollmacht vom 28. Oktober 2016 gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), konkret Art. 15 Abs. 3 VRG, ab. 2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wird es dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid verunmöglicht, seine Einwände und Bedenken gegen die amtliche Schätzung des Beschwerdegegners materiell behandeln und entscheiden zu lassen, was ihm ungeprüft zum Nachteil gereichen kann. Er ist deshalb vom strittigen Entscheid als unmittelbar Betroffenen im Sinne von Art. 50 VRG zu qualifizieren. Ausserdem ist die Beschwerde vom 10. Januar 2017 – selbst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien laut Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG [Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar] – auch frist- und formgerecht gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG (also innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids) und Art. 38 Abs. 1 VRG (Beschwerdeschrift erfüllt die Formvorschriften mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRG hat sich der Vertreter oder die Vertreterin auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Der Beschwerdegegner beruft sich vorliegend im Grundsatz zu Recht auf diese rein verfahrensrechtliche Bestimmung, welche die Handlungsbefugnis einer für den betroffenen Verfügungsadressat stellvertretend agierenden Drittperson sicherstellen will. Die Bestimmung dient folglich primär der Klarheit bezüglich Regelung einer Stellvertretung; sie dient aber keinem Selbstzweck und sollte daher auch nicht überspitzt formalistisch angewendet werden. Aus dem Gesagten folgt, dass die bisherige Praxis des Beschwerdegegners sicherlich der gesetzlichen, wenn auch "strengen" Auslegung von Art. 15 Abs. 3 VRG entspricht. Insbesondere im Zuge einer anwaltlichen und damit professionellen Rechtsvertretung ist

- 8 die Frage aber erlaubt, ob ein etwas weniger bürokratisches Vorgehen nicht sinnvoller und zielführender wäre. Das Einverlangen einer schriftlichen Vollmacht macht immer dort Sinn, wenn mehrere Eigentümer von einer Schätzung betroffen sind, weil nur dann alle gemeinsam Beschwerde erheben können. Im konkreten Fall besteht aber Alleineigentum des Beschwerdeführers am betreffenden Schätzungsobjekt. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen liesse sich daher wohl auch vertreten, anstelle der schriftlichen Anwaltsvollmacht bereits 'unverwechselbare' Indizien (wie Aktenbesitz; identifizierende Sachkenntnis; Eintrag im Anwaltsregister und dgl.) für die professionelle Stellvertretung als genügend anzusehen; dies gilt vorliegend umso mehr, als dass sich der Beschwerdeführer per E-Mail selbst gemeldet und seinen Willen geäussert hatte, eine Beschwerde einzureichen. Im Übrigen stünde es dem Anwalt natürlich auch frei, seine Vollmacht spontan direkt von sich aus nachzureichen. Die zitierte Formvorschrift (Art. 15 Abs. 3 VRG) ist hier jedoch gar nicht streitentscheidend. 4. a) Materiell entscheidet sich der vorliegende Streitfall vielmehr einzig an der Kernfrage, ob die Zustellung mit A-Post-Plus anhand der bekannten Fakten und Begleitumstände als erwiesen zu gelten hat oder ob eine fehlerhafte Postzustellung aufgrund der geltend gemachten Umstände plausibel und erklärbar bzw. zumindest nicht völlig unwahrscheinlich erscheint. Das hier unbestritten zur Anwendung gelangende VRG schreibt diesbezüglich aber gerade nicht detailliert vor, wie die Zustellung einer behördlichen Verfügung oder eines gleichwertigen Entscheids zu erfolgen hat; nur die Schriftlichkeit wird vorgegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRG). Das kantonale Schätzungsgesetz (SchG; BR 850.100) als "lex specialis" [vorrangiges Sonderrecht] sieht keine abweichende Regelung für die Zustellung oder den Empfang amtlicher Schätzungsentscheide vor. Mangels entsprechender Eigenvorschriften gilt es daher die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das jetzige Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Bundesgericht hat sich zur postalischen Zustellung mittels A-Post-Plus bereits mehrfach und einlässlich wie folgt geäussert:

- 9 - Im Bundesgerichtsurteil 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 (BGE 142 III 599) ging es um die Zustellung einer Verfügung mittels A-Post Plus durch einen Krankenversicherer zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages. Das Bundesgericht erkannte dazu in E.2.4.1, dass auch bei der Zustellungsart A- Post Plus ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Eine fehlerhafte Postzustellung sei allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, sei daher abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche, wobei sein guter Glaube zu vermuten sei. Im Bundesgerichtsurteil 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 ging es sodann um die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde und um den Fristenlauf bei Versand einer rentenaufhebenden Verfügung mittels A-Post Plus. In E.3.1 wurde dazu festgehalten, dass bei dieser Zustellungsart der Postempfänger (im Unterschied zu den eingeschriebenen Postsendungen) den Empfang der Postsendung nicht quittieren müsse. Die Zustellung werde elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt werde. Auf diese Weise sei es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten Suchsystems "Track& Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Für die Zustellung einer Sendung sei es allerdings nicht erforderlich, dass der Adressat sie auch tatsächlich in Empfang nehme; es genüge, wenn sie in seinen Machtbereich gelange und er somit von ihr Kenntnis nehmen könne. Dies habe zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen würden (E.3.4). Zur Gutglaubensvermutung wurde in E.3.2 noch präzisiert: Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, seien dagegen unbehelflich und somit ohne rechtliche Relevanz (so auch schon die Bundesgerichtsurteile 2C_165/166/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3 und 2C_570/ 577/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.3).

- 10 b) Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vorgenommenen Präzisierungen (inkl. Gutglaubensvermutung) gilt es auch den aktuellen Fall zu prüfen und aufgrund aller Begleitumstände zu entscheiden. 5. a) Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer nachweislich selbst mit E- Mail vom 19. Oktober 2016 beim Schätzungsbezirks 2 erkundigt, ob die Beschwerdefrist erstreckt werden könne, da er bis am 10. November 2016 im Ausland sei. Geantwortet hat ihm darauf eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners mit E-Mail vom 20. Oktober 2016 (vgl. Beilage 2 des Beschwerdegegners [Bg-act. 2]). Dieselbe Mitarbeiterin hat dann auch mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Einreichen einer schriftlichen Vollmacht bis zum 11. November 2016 verlangt (Bg-act. 4). Überraschenderweise war der Beschwerdeführer aber offenbar bereits am 28. Oktober 2016 zurück in die Schweiz gekehrt, denn gleichentags (also 3 Tage nach Einreichung der Beschwerde vom 25. Oktober 2016) hatte er an seinem Wohnort in Graubünden die Anwaltsvollmacht an seinen Rechtsvertreter (RA Bianchi) unterzeichnet (vgl. Beilage 4 des Beschwerdeführers [Bf-act. 4]). Bis zuletzt strittig ist indessen geblieben, ob die Zustellung (mittels A-Post-Plus) des Schreibens vom 26. Oktober 2016 korrekt oder allenfalls fehlerhaft erfolgte, weil nur bei tatsächlich korrekter Zustellung der besagten Postsendung an den genannten Rechtsvertreter eine Pflichtwidrigkeit desselben vorliegen würde und es am androhungsgemäss angekündigten Nichteintreten auf die Beschwerde dann nichts auszusetzen gäbe. Aufgrund der nachfolgend aufgezählten Begleitumstände erscheint es dem Gericht aber nicht geradezu ausgeschlossen, dass hier bei der postalischen Zustellung der mit A-Post- Plus versandten "Nachbesserungsaufforderung" ein Fehler bzw. eine Unachtsamkeit oder anderweitige Unzulänglichkeit seitens der involvierten Poststelle, für welche der Beschwerdegegner einzustehen hat, passiert sein könnte; zumal die 'Gutglaubensvermutung' für die Argumente und Erklärungen des professionellen Rechtsvertreters sprechen und somit bei nicht eingeschriebenen Postsendungen die Beweislast grundsätzlich beim

- 11 - Zusteller und nicht beim Empfänger liegt. Folgende Argumente sind aus Sicht des Gerichts hier durchaus plausibel und nachvollziehbar und haben daher auch eine gewisse Logik mit nicht unbedeutender bzw. zu unterschätzender Wahrscheinlichkeit für sich: Der beauftragte Anwalt war bereits am 28. Oktober 2016 im Besitze einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht, also schon zwei Tage nachdem ihm das fragliche Schreiben vom 26. Oktober 2016 angeblich zugestellt worden sein soll. Als rechtskundiger und sehr berufserfahrener Anwalt hätte er darum sicherlich die von ihm verlangte Vollmacht nachgereicht, sofern er die Aufforderung vom 26. Oktober 2016 zuvor effektiv erhalten hätte. Für das Gericht ist schlichtweg nicht ersichtlich, wieso ein freischaffender Anwalt auf eine solche Aufforderung nicht reagieren sollte, zumal jedem Anwalt klar ist, dass er der einwandfreien Fristwahrung höchste Aufmerksamkeit zu schenken hat, andernfalls er zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich rasch in erhebliche Schwierigkeiten geraten würde. In Anbetracht des fachkundigen Wissens um den Erlass eines "Nichteintretensentscheids" – so wie im Schreiben vom 26. Oktober 2016 gar noch explizit angedroht – hätte der besagte Anwalt allenfalls eine Fristerstreckung verlangt, mit Bestimmtheit hätte er aber nicht einfach "nicht reagiert" und damit die Folgen einer schlechten/unsorg-fältigen und fahrlässigen Mandatsführung riskiert. Hinzu kommt, dass sich das Postschliessfach (für Brief-/Couvertablagen) von RA Bianchi damals noch bei der Post 2 (am Postplatz; im November 2016 definitiv geschlossen worden) befand. Diese Post hatte – vor dem Ausbau und der Inbetriebnahme der Post 1 (am Bahnhof/Tivolibrücke) – wohl die grösste Anzahl Postfächer aller Poststellen in Chur und Umgebung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Verarbeitung und Verteilung einer grösseren Masse an Postsendungen auf zahlreiche Postfächer, die Wahrscheinlichkeit für eine fehlerhafte Ablage weitaus grösser ist, als wenn die A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten eines Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses zugestellt wird, weil dort bloss ein, zwei oder die noch klar überschaubare Zahl an Briefkästen und/oder Schliessfächern entsprechend den jeweils namentlich angeschriebenen Hausbewohnern zur Auswahl stehen. Im Gegensatz dazu ist die Ablage bei einer Vielzahl von Postfächern an einer einzigen Poststelle bedeutend risikoreicher bzw. weit

- 12 anfälliger für Fehlhandlungen. Aus diesen Überlegungen erscheint es dem Gericht daher auch möglich, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 zwar in ein Postfach bei der Post 2 gelegt wurde, aber eben nicht mit Garantie bzw. 'unantastbarer' Sicherheit in dasjenige des Anwalts des Beschwerdeführers. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdegegners auf den "Track&Trace-Bericht" (Bg-act. 9 und 10) mit dem Schlussvermerk "Fr 28.10.2016, 05:57 Uhr - Zugestellt via Postfach" nichts, weil dies allein noch nicht garantiert, dass die Sendungsablage im richtigen/zutreffenden Postfach des Anwalts des Beschwerdeführers erfolgte. Die gegenteiligen und sogar mehrfach wiederholten Beteuerungen des empfangsberechtigten Postfachinhabers (als dem Recht verpflichteter Anwalt) lassen jedenfalls mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" darauf schliessen, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 überhaupt nicht in die Risikosphäre des Postfachinhabers gelangt ist und damit faktisch von ihm eben auch nicht zur Kenntnisnahme und Beantwortung gelangt ist. Die Tatsache, dass die Post 2 am Postplatz per November 2016 definitiv geschlossen wurde und neu nur noch die Post 1 beim Bahnhof für solche Dienstleistungen zur Verfügung steht, vermag während der Umbruch- und Reorganisationsphase im Herbst 2016 noch zusätzlich dazu beigetragen haben, dass Friktionen und Fehler öfters aufgetreten sein dürften, als dies zuvor wegen der jahrelang gleichgebliebenen und daher eingeschliffenen Arbeitsabläufe der Dienstleistungsbetreiber der Fall gewesen sein dürfte. b) Ausgehend von der strengen Praxis des Bundesgerichts, welches bei der Beweislastverteilung im Prinzip (zu Ungunsten des Postempfängers) entschieden hat, lässt sich vorliegend jedoch dennoch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer nur rein hypothetische Überlegungen zu seiner Entlastung vorgebracht habe. Die Argumente des Anwalts des Beschwerdeführers – als eigentlicher Adressat des Schreibens vom 26. Oktober 2016 – vermochten das streitberufene Gericht konkret (s. E.5a, hiervor) vielmehr vom Gegenteil zu überzeugen. In diesem Zusammenhang sei einzig noch einmal auf das Kernproblem der grundsätzlichen Beweislastverteilung mit der Möglichkeit des "Gegenbeweises" (anhand plausibler Indizien im Umfeld und Geschehensablauf einschliesslich

- 13 intakter/unerschütterter 'Gutglaubensvermutung' zu Gunsten des Postempfängers) hingewiesen. Klar ist aber, dass sich jeder Postempfänger bei einer A-Post-Plus Zustellung in einem gewissen "Beweisnotstand" befindet und daher das Zustellungsrisiko nicht ausschliesslich ihm angelastet werden kann. Die Behauptung der Ablage in einen falschen Briefkasten oder ein falsches Postfach stellt dabei a priori sicherlich ein plausibler Grund für eine Fehlzustellung dar; wobei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall diese Darstellung aber noch glaubhaft und nachvollziehbar erhärten müssen. Fehlzustellungen können gerichtsnotorisch bereits bei Ein- und Zweifamilienhäusern leicht passieren und sind im Postalltag keineswegs völlig unwahrscheinlich. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Track&Trace-Auszug nur belegt, dass etwas in den Briefkasten bzw. ins Postfach hineingelegt worden ist; ob es sich dabei allerdings auch tatsächlich um den richtigen Empfänger gehandelt hatte, wurde da-durch aber noch nicht schlüssig bewiesen. 6. a) Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 12. Dezember 2016 (Nichteintreten auf Beschwerde) ist somit nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 10. Januar 2017 führt. Die Streit-angelegenheit wird an den Beschwerdegegner zur materiellen Behandlung der Beschwerde (s. Bf-act. 2 bzw. Bg-act. 3) zurückgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht dem anwaltlich vertretenen und vorliegend obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine angemessene Parteientschädigung zu, wobei dafür im Grundsatz auf die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2017 in der Gesamthöhe von Fr. 1'401.60 (gegliedert in: anwaltlicher Arbeits- /Zeitaufwand 4.50 Stunden à Fr. 280.--/h [Fr. 1'260.--] plus Spesen 3% [ Fr. 37.80] zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 103.80]) verwiesen werden kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR

- 14 - 310.250) liegt der übliche Stundenansatz für Anwälte/Innen aber zwischen Fr. 210.-- bis Fr. 270.--. Der hier in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 280.--/h muss deshalb noch entsprechend auf den Höchstansatz von Fr. 270.--/h gekürzt werden, was eine modifizierte Honorarnote von Fr. 1'351.55 (zusammengesetzt aus: 4.50 Std. à Fr. 270.--/h [Fr. 1'215.--] plus Spesen 3% [Fr. 36.45] zzgl. 8 % MWST [Fr. 100.10]) ergibt (so bereits: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 16 40 vom 8. Februar 2017 E.3c sowie VGU U 16 105 vom 20. Februar 2017 E.4c). In diesem Umfange hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer also noch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird an das Amt für Schätzungswesen Graubünden zur materiellen Behandlung der Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1'320.-gehen zulasten des Amtes für Schätzungswesen Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Amt für Schätzungswesen Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'351.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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