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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.07.2017 R 2017 42

July 14, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·876 words·~4 min·6

Summary

Enteignung | Enteignung (form./mat.)

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 42 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 14. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Danuser, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Beschwerdegegnerin betreffend Enteignung

- 2 - Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unzulässig. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 2. a) Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Davon sind Teile der Parzellen 1412 und 1524 des Beschwerdeführers betroffen. Die Einleitung wurde samt Landerwerbsplan und Grunderwerbstabelle öffentlich aufgelegt (vgl. Bf-act. 7-9). Die Beschwerdegegnerin hat somit ein ordentliches Enteignungsverfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz (EntG; BR 803.100) bzw. Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) eingeleitet und etwa nicht ein Enteignungsrecht kraft Art. 97 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) ausgeübt. Das vereinfachte Vorgehen gemäss Art. 97 Abs. 3 KRG hat sie mit dem Rückzug der Anordnung vom 14. Oktober 2015 aufgegeben, was zur Abschreibung des Verfahrens R 15 93 führte. Unerklärlich ist, warum sich die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Art. 97 KRG beruft. Ihrer

- 3 - Argumentation, im Urteil U 14 6 vom 10. Februar 2015 sei rechtskräftig festgehalten worden, dass sie aufgrund des GEP ein Recht für die Inanspruchnahme des vereinfachten Enteignungsverfahrens gemäss Art. 97 Abs. 3 KRG habe, kann nicht gefolgt werden. Zwar erwähnte das Verwaltungsgericht in den entsprechenden Erwägungen die Möglichkeit, diesen Weg einzuschreiten, weshalb prima vista in der Tat auf einen Hinweis auf ein Vorgehen gemäss Art. 97 Abs. 3 KRG geschlossen werden konnte. Doch diese Ausführungen haben kein verpflichtendes Charakter; sie sind vielmehr als obiter dictum zu verstehen und erwuchsen nicht in Rechtskraft. So lag es in der Verantwortung der rechtsvertretenen Beschwerdegegnerin, das richtige Verfahren zu wählen (was sie mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens ja getan hat) und die richtigen Normen anzugeben (was sie zum Teil durch Nennung des Art. 97 KRG falsch machte). b) Der Umstand, dass die Gemeinde durch die Angabe von Art. 97 KRG in der angefochtenen Einleitungsverfügung und in der öffentlichen Auflage des Enteignungsverfahrens Verwirrung schaffte, begründet jedoch kein Recht auf die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gegen die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Wie nämlich der Beschwerdeführer selbst ausführte, wurde das Enteignungsverfahren mittels Planauflage (Auflage eines Landerwerbsplanes und Grunderwerbstabelle) und Hinweis auf Art. 2 EntG und Art. 6 i.V.m. Art. 2 ff. EntV eingeleitet. Auch wurde in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, dass die Grundeigentümer innert 30 Tagen seit Beginn der Auflage Einsprache gegen die Enteignung bei der Gemeinde erheben können (mit Verweis auf Art. 6 i.V.m. Art. 2 und 3a Abs. 2 EntV). Diese Verfahrensschritte entfallen beim Verfahren nach Art. 97 Abs. 3 KRG. Da gegen die Einleitung des Enteignungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3a Abs. 2 EntV – wie in der Rechtsmittelbelehrung der Auflage vom 28. April 2017 angegeben – das Rechtsmittel der Einsprache vorgesehen

- 4 ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. a) Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird eine reduzierte Staatsgebühr (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) in Höhe von Fr. 200.-erhoben, welche im Falle einer ausführlichen Begründung auf Fr. 1'500.-angehoben wird. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Da die obsiegende Beschwerdegegnerin durch die Anrufung des Art. 97 KRG in der angefochtenen Einleitungsverfügung gewisse Unsicherheiten schaffte und das Ersuchen um Klarstellung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2017 unbeantwortet liess, hat sie gewissermassen das vorliegende Beschwerdeverfahren mitverursacht. Es rechtfertigt sich daher, dass sie die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 322.--

- 5 gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. 4. [Mitteilungen]

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