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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.07.2007 R 2007 36

July 5, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,075 words·~15 min·7

Summary

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Full text

R 07 36 4. Kammer URTEIL vom 5. Juli 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. … ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallgebäudes Nr. 679A auf der Parzelle Nr. 2462, Ausserberg. Am 20. Mai 2003 schrieb das Bauamt der Gemeinde … …, man habe Kenntnis genommen von durchgeführten Umbauarbeiten an besagter Liegenschaft ohne Bewilligung, und forderte ihn zur Stellungnahme und zur Nachreichung eines entsprechenden Baugesuchs auf. In seinem Antwortschreiben vom 26. Mai 2003 führte … aus, die Liegenschaft befinde sich in einem äusserst schlechten baulichen Zustand, weshalb Umbauarbeiten unumgänglich gewesen seien. Er sei dabei davon ausgegangen, dass diese nicht meldepflichtig seien. Im Rahmen einer Baukontrolle stellte das Bauamt fest, dass an der Ostfassade zwei Fenster eingebaut, die Bruchsteinmauer instand gestellt und der Bretterboden ersetzt worden waren. Ausserdem wurden ein in Plastik eingepackter Kochherd sowie ein von der Wand abklappbarer Tisch mit zugehöriger Sitzbank vorgefunden. Da weder der Augenschein noch die beim Bauamt vorliegenden Schätzungsakten Aufschluss über eine vorbestandene Wohnnutzung im Stallanbau gäben, erachtete das Bauamt die vorgenommenen Umbauten als illegal. … wurde angehalten, umgehend ein nachträgliches Baugesuch für die durchgeführten Fenstereinbauten einzureichen sowie Nachweise für eine allfällige frühere Wohnnutzung zu liefern. 2. a) Am 29. September 2003 liess … das Baugesuch um Sanierungs- und kleine Umbauarbeiten - insbesondere Kamin-, Treppen- und Fenstereinbau einreichen. In Bezug auf die Wohnnutzung wurde ausgeführt, im Viehraum sei

ein Borbett eingebaut gewesen, das vor kurzem zerstört worden sei. Sowohl die erd- als auch die obergeschossigen Räume des Anbaus seien gemischt genutzt worden (Notunterkunft, Hüttenküche mit Holzofen und Ofenrohr zur Nordseite, Essplatz mit Klapptisch und -bänken, Materiallager). … könne bestätigen, dass die vorherigen Eigentümer der Liegenschaft während der Heu- und Emdzeit sowie der Vorwinterung im Borbett und im Obergeschoss des Anbaus geschlafen bzw. gewohnt hätten. Gegen das publizierte Bauvorhaben erhob … am 31. Oktober 2003 Einsprache. Er machte geltend, dass die Erschliessung der Liegenschaft für die mit dem Bauvorhaben beabsichtigte Nutzungsänderung unzureichend sei. b) Anlässlich eines am 2. Juni 2004 vom Amt für Raumplanung (ARP; heutige Bezeichnung: Amt für Raumentwicklung [ARE]) durchgeführten Augenscheins wurde festgestellt, dass weder im Erdgeschoss noch im Obergeschoss tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wohnnutzung vorlägen. Mit E-Mail vom 10. Juni 2004 teilte das ARE die am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse der Gemeinde mit und empfahl, das Baugesuch abzulehnen. Am 25. Juni 2004 gab das Bauamt dem Gesuchsteller schriftlich bekannt, das eingereichte Baugesuch könne nicht bewilligt werden und für die Erneuerungsarbeiten bzw. die Fenstereinbauten sei eine entsprechende Projektänderung nachzureichen. Durch die Gemeinde zur Vernehmlassung aufgefordert, suchte der Gesuchsteller das Gespräch mit dem ARE. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 hielt der Gesuchsteller gegenüber dem ARE fest, seit dem Kauf der Liegenschaft habe er sich mit seiner Familie im Sommer regelmässig zu Ferienzwecken dort aufgehalten. Als Beleg hierfür lege er eine Kopie des Kaufvertrages (recte: Kaufrechtsvertrag) vom 19. Januar 1970 sowie ein Foto eines angeblichen Familienaufenthaltes im Stallgebäude aus dem Jahre 1970 bei. Am 14. Oktober 2004 teilte das ARE der Gemeinde mit, dass aufgrund der jüngsten Angaben des Gesuchstellers von einer - zwar sehr primitiven - Wohnnutzung bzw. einer Zweckänderung vor 1972 ausgegangen werden müsse. Entsprechend könne der zu Wohnzwecken genutzte Raum im Erdgeschoss des Anbaus um 60% im Obergeschoss erweitert werden. Gleichentags informierte das Bauamt den Gesuchsteller über die neue

Sachlage und forderte ihn auf, das Baugesuch entsprechend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller am 15. Oktober 2004 das Bauamt um Reaktivierung des Baugesuches und reichte die in Absprache mit dem ARE angepassten Planunterlagen ein. c) Mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 bzw. 7. März 2007 wurde das Baugesuch betreffend Fenstereinbauten, Kamin- bzw. Ofeneinbau sowie Wohnerweiterung mit der Begründung abgewiesen, es fehle jeglicher Nachweis sowohl für eine Feuerstelle als auch für eine Schlafmöglichkeit im ursprünglich fensterlosen Raum im Erdgeschoss. 3. Dagegen liess der Gesuchsteller am 18. April 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm die Baubewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Erteilung der Baubewilligung an die Gemeinde zurückzuweisen. In Bezug auf die vorbestandene Wohnnutzung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Gemeinde hätte in ihrem Entscheid der schriftlichen Stellungnahme des ARE vom 14. Oktober 2004 folgen müssen, derzufolge eine Wohnnutzung vor 1972 zu bejahen sei. Die vorbestandenen, örtlichen Verhältnisse - Feuerstelle und Klapptisch- bzw. bänke im Erdgeschoss sowie ein Fenster im Obergeschoss - seien ein Indiz für die Nutzung zu Wohnzwecken. Dies entspreche im Übrigen auch der traditionellen Nutzung der identisch ausgebauten, benachbarten Stallgebäude. 4. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Vorweg führte sie aus, die kommunale Baubehörde sei nicht an eine provisorische Meinungsäusserung des ARE, die auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruhe, gebunden. Sodann wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vorhandenen Beweise würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Anbaus (Streueschopf) im Erdgeschoss vor 1972 liefern. Aus dem allfälligen Borbett im Viehraum könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine solche Schlafgelegenheit praxisgemäss nicht als Wohnnutzung qualifiziert werde. In

den Unterlagen der kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Oktober 1985 fänden sich keine Hinweise auf eine Wohnnutzung. Aus eigener Erfahrung sei einem Vorstandsmitglied bekannt, dass der besagte Streueschopf nicht Wohnzwecken gedient habe und dass lediglich beim Ausfüttern allenfalls Mahlzeiten eingenommen worden seien, was den Klapptisch an der Wand erkläre. Schliesslich liesse sich weder anhand des Kaufvertrages noch anhand des Fotos nachweisen dass der Streueschopf in den rund eineinhalb Jahren zwischen dem Eigentumserwerb (4. Februar 1971) und dem rechtlich massgebendem Stichtag (1. Juli 1972) einer Wohnnutzung zugeführt worden sei. Folglich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Besitzstandgarantie gemäss Art. 24c RPG berufen und das Baugesuch sei zu Recht abgewiesen worden. b) In seiner Vernehmlassung bestätigte das ARE im Wesentlichen seine Stellungnahme vom 14. Oktober 2004. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2004 und dem beigelegten Foto bzw. den Projektplänen vom September 2004 sei davon auszugehen, dass der Wohnteil im Erdgeschoss des Stallanbaus bereits 1970 zu Ferienzwecken genutzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Vornahme der unbewilligten Bauarbeiten sei der betreffende Stallanbau aufgrund der intakten tragenden Konstruktionen noch bestimmungsgemäss nutzbar gewesen. Das Bestehen einer Kochstelle sei zwar nicht schlüssig nachweisbar, jedoch aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers anzunehmen. Zur Verifizierung wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt. 5. Am 5. Juli 2007 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter sowie eines Vertreters des ARE vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten in mündlicher Form zu verdeutlichen. Auf die Erkenntnisse am Augenschein sowie auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid der Gemeinde vom 18. Oktober 2006 bzw. 7. März 2007. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Bewilligungsverweigerung der Gemeinde für den Umund Ausbau des Stallgebäudes gesetzeskonform ist oder nicht. 2. a) Für die Beantwortung der Frage, ob die Gemeinde das Baugesuch zu Recht abgewiesen hat, ist das ausserhalb der Bauzone gelegene Umbauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz (RPG); SR 700) zu untersuchen. b) Ist wie im vorliegenden Fall ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zu beurteilen, das nicht im Sinne von Art. 22 RPG zonenkonform ist, gilt es zu untersuchen, ob allenfalls ein bundesrechtlicher Ausnahmetatbestand gemäss Art. 24a-24d RPG Anwendung findet. Art. 24a RPG erlaubt Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone, falls dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (Abs. 1 lit. a) und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sind (lit. b). Gemäss Art. 24c RPG können sodann bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert oder wiederhergestellt werden, sofern sie bestimmungsgemäss, das heisst zu Wohnzwecken, nutzbar und rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Bestandesgarantie). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Diese Vorschrift findet gemäss Art. 41 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) indes nur Anwendung, wenn die Baute bzw. Anlage ursprünglich in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde und folglich erst durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig wurde. In aller Regel handelt es sich hierbei um das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972. Damit wird für landwirtschaftliche Bauten, die vor obgenanntem Datum ihre landwirtschaftliche Bestimmung verloren haben, die

Erweiterungsmöglichkeit eröffnet (Vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 152, 193 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 194 ff., 207 ff.). 3. a) Im vorliegenden Fall ist in erster Linie strittig und zu prüfen, ob eine Wohnnutzung vorbestanden hat. Für den zur Diskussion stehenden Stallanbau werden seitens des Beschwerdeführers zwei Wohnnutzungen des Stallanbaus behauptet; einerseits eine vorbestandene Nutzung als temporäre landwirtschaftliche Wohnbaute durch die Eigentümer der Liegenschaft vor dem Eigentumsübergang an den Beschwerdeführer im Februar 1971, andererseits eine nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung zu Ferienzwecken seit dem Eigentumserwerb bzw. vor dem 30. Juni 1972. Im vorliegenden Fall sind beide Wohnnutzungen vom Besitzstand geschützt - die landwirtschaftliche Nutzung durch die bestehende Zonenkonformität und die nichtlandwirtschaftliche Nutzung durch Art. 24c RPG. Könnte eine landwirtschaftliche Wohnnutzung nachgewiesen werden, käme eine Ausnahmebewilligung des Bauvorhabens gemäss Art. 24a RPG (Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen) in Betracht. Sollte das Gericht die eine oder andere Wohnnutzung als erwiesen erachten, wäre das Baugesuch zu Unrecht abgewiesen worden bzw. die entsprechende Bewilligung für das Bauvorhaben zu erteilen. b) In einem ersten Schritt wird geprüft, ob der Nachweis für eine temporäre landwirtschaftliche Wohnnutzung vor dem Eigentumsübergang im vorliegenden Fall in genügendem Mass erbracht worden ist. In Bezug auf diese Wohnnutzung ist der Baugesucheingabe des Beschwerdeführers vom 29. September 2003 zu entnehmen, die vorherigen Eigentümer des Stallgebäudes hätten während der Heu- und Emdzeit sowie der Vorwinterung im Borbett im Viehstall sowie im Obergeschoss des Stallanbaus gewohnt, was … bestätigen könne. Weitere, vertiefte Abklärungen wurden diesbezüglich aber nicht getroffen. So hat es der Beschwerdeführer beispielsweise versäumt, die Aussage der genannten Auskunftsperson aktenkundig zu machen. Dagegen stützt sich die Gemeinde

auf das Wissen eines Gemeindevorstandmitglieds, wonach die Liegenschaft nie wohngenutzt worden sei. Anlässlich des Augenscheins bestätigte das Vorstandsmitglied gegenüber dem Gericht seine Wahrnehmung. Beim Wissen ihrer Mitglieder handelt es sich gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) um ein rechtmässiges Beweismittel der Behörde. Damit ist die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung nicht genügend erwiesen. Zwar ist aufgrund der Besichtigung des Stallgebäudes am Augenschein davon auszugehen, dass im Viehstall tatsächlich eine Schlafgelegenheit (Borbett) vorhanden gewesen ist, aus dieser Tatsache lässt sich aber keine Wohnnutzung ableiten. Gemäss ständiger Praxis wird eine solche Schlafgelegenheit im Viehstall nämlich nicht als genügende Wohnnutzung qualifiziert, sondern als Notschlafstelle erachtet. Davon ausgehend, dass eine solche Notschlafstelle im Viehstall bestanden hat, ist eine weitere zweite Schlafgelegenheit im Stallanbau nicht nahe liegend und eher zu verneinen. Auch die geringe Entfernung zum Dorf lässt vermuten, dass dort nicht geschlafen bzw. gewohnt worden ist. Dass der Stallanbau im Erdgeschoss ursprünglich fensterlos war, ist ein zusätzliches Indiz hierfür. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Feuerstelle anbelangt, liegt ebenfalls kein objektiv nachvollziehbarer Nachweis vor. Zum einen ist eine solche weder auf Fotos ersichtlich, noch wurden unabhängige Auskunftspersonen beigezogen, die das Bestehen einer solchen nachweislich bestätigt hätten. Zum anderen konnten auch aufgrund der Feststellungen an Ort anlässlich des Augenscheins keine Hinweise gefunden werden. Da die Rückfassade des Stallanbaus zwischenzeitlich erneuert wurde, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar, ob an jener Stelle einmal eine Feuerstelle bestanden hat. Russablagerungen an den Wänden und an der Decke, die auf eine Kochstelle hindeuten würden, sind ebenfalls keine vorhanden. Demgegenüber weisen der einfache Klapptisch bzw. die Klappbänke wohl weniger auf eine Wohnnutzung als vielmehr auf eine Gelegenheitsessstelle hin. Überdies ergibt sich aus dem Kaufvertrag unzweifelhaft, dass es sich bei dem Kaufobjekt um einen Stall handelt. Wäre der Stall bereits zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs einer teilweisen Wohnnutzung zugeführt worden, wäre dies aller Wahrscheinlichkeit nach im Kaufvertrag vermerkt worden. Die vorbestandene landwirtschaftliche

Wohnnutzung ist somit nur behauptet, aber in keiner Weise bewiesen, und ist vorliegend zu verneinen. c) Sodann gilt es zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behauptete nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung seit dem Eigentumserwerb im Februar 1971 bis zum massgeblichen Stichtag vom 1. Juli 1972 bestehen. In seinem Schreiben vom 5. Oktober 2004 hielt der Beschwerdeführer gegenüber dem ARE fest, er habe seit dem Erwerb der Liegenschaft während der Sommerzeit regelmässig mit seiner Familie Ferien darin verbracht. Seine Frau und er hätten auf einem Lattenrost im Raum über der Hüttenküche übernachtet, die Kinder im Heu. Als Beleg hierfür reichte er den Kaufrechtsvertrag sowie ein Foto ein. Der Nachweis der nichtlandwirtschaftlichen Wohnnutzung vor dem 1. Juli 1972 kann aber mit dem vom Beschwerdeführer eingelegten Kaufrechtsvertrag nicht geführt werden. Im Gegenteil, geht doch aus diesem eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits vorgehend erwähnt, ein Stall veräussert wurde. Dass mit dem Eigentumsübergang eine Zweckänderung zu landwirtschaftsfremder Wohnnutzung erfolgen sollte, lässt sich daraus nicht ableiten. Das eingereichte Foto, das seine Familie im Vorstall zeigt, erweist sich ebenso wenig als beweiskräftig. Dieses ist nicht geeignet, in überzeugender Weise den behaupteten Sachverhalt - die Wohnnutzung zu Ferienzwecken vor dem 1. Juli 1972 - zu belegen. Hierzu fehlt einmal eine exakte Datierung des Fotos. Ausserdem gibt es in keinerlei Weise Aufschluss über die Inneneinrichtung des Stallanbaus und könnte ebenso gut im Rahmen eines Tagesausflugs der Familie entstanden sein. Ausser seinen eigenen Behauptungen bzw. der eingereichten Unterlagen liefert der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise für die behauptete, vor dem 1. Juli 1972 bestehende, nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung. Immerhin hat sein Sohn im Begleitschreiben zum Baugesuch vom 29. September 2003 bestätigt, dass die Räume des Anbaus im Erd- und Obergeschoss als Notunterkunft bzw. Hüttenküche gemischt genutzt worden seien. Indessen ist nicht klar, ob sich diese Aussage auf die frühere landwirtschaftliche oder die nachher behauptete nichtlandwirtschaftliche Nutzung bezieht. Im Übrigen kommt dieser Bestätigung aufgrund von

Befangenheit bzw. der eindeutigen Interessenlage des Sohnes nur geringer Beweiswert zu. Sie genügt nicht, um die behauptete Wohnnutzung nachzuweisen. Schliesslich finden sich auch aus den Schatzungsunterlagen der kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Oktober 1985 keine Hinweise, dass der Stallanbau Wohnzwecken diente. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beweis für die vorbestandene Wohnnutzung - sowohl landwirtschaftlich als auch nichtlandwirtschaftlich - des Stallanbaus gescheitert ist. Insbesondere ist das Vorbestehen einer Feuerstelle nicht in genügender Form nachgewiesen worden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, findet in Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Dieser besagt, dass die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt. Dennoch ändert dieser Grundsatz nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623). Folglich kann sich der Beschwerdeführer in vorliegendem Fall nicht auf den Besitzstand berufen. 4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichterteilung der Baubewilligung verstosse gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Die benachbarten, identischen Stallgebäude seien allesamt ausgebaut worden. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber bzw. Rechtsanwender bei Vorliegen gleicher Sachverhalte Unterscheidungen trifft, für die kein sachlicher Grund vorliegt (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2005, Rz. 751 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die betreffenden Stallgebäude können nicht als Vergleichsobjekte herangezogen werden, weil nicht nachweislich belegt ist, dass es sich dabei tatsächlich um dieselbe Ausgangslage handelt. Wie am Augenschein vom 5. Juli 2007 seitens der Vertreter der Gemeinde klargestellt wurde, handle es sich hierbei nämlich um Bauten, bei denen in einem regulären Baubewilligungsverfahren eine

Wohnnutzung nachgewiesen worden sei. Es besteht kein Anlass, diese Aussagen der Gemeinde in Zweifel zu ziehen und damit von unterschiedlichen Sachverhalten auszugehen. Selbst jedoch, wenn das Gleichbehandlungsverbot verletzt wäre, besteht vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht nämlich die Gesetzesmässigkeit der Rechtsgleichheit grundsätzlich vor. Von diesem Grundsatz wird nur ausnahmsweise abgewichen, wenn die Behörde in konstanter Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft gesetzeswidrig handeln wird, sowie der Weiterführung der falschen Praxis keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, a.a.O., Rz. 770 ff.; BGE 122 II 446, 451 f.). Im vorliegenden Fall ist dieser Ausnahmetatbestand eindeutig nicht erfüllt. Es liegt kein Grund zu der Annahme vor, dass die Gemeinde bei zukünftigen, ähnlich gelagerten Baubewilligungsverfahren vom Gesetz abweichen und andere Massstäbe ansetzen wird, als dies vorliegend der Fall ist. 5. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Gemeinde ein unverständliches Verhalten vor. In ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2003 hätte sie ihn gestützt auf die Stellungnahme des ARE dazu aufgefordert das Baugesuch zu reaktivieren bzw. neue Pläne einzureichen. Sodann habe sie zwei Jahre lang auf den Entscheid warten lassen, der schliesslich - obwohl die Stellungnahme des ARE sowohl in sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei - negativ ausgefallen sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten; das Vorgehen der Beschwerdegegnerin betreffend die Behandlung dieses Baugesuches ist tatsächlich eigenartig und war geeignet, beim Beschwerdeführer falsche Erwartungen zu erwecken. Da die Beschwerdegegnerin aber in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2003 dem Beschwerdeführer keine verbindliche Zusicherung betreffend die Bewilligung des Bauvorhabens gemacht hat, kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Auch ist sie, wie von der Beschwerdegegnerin in richtiger Weise dargelegt, in ihrer Entscheidfällung nicht an eine Stellungnahme des ARE gebunden, die in ihren Augen auf einem fehlerhaften Sachverhalt gründet. Vielmehr hat sie den Sachverhalt frei

zu prüfen. Damit ist das beanstandete Vorgehen der Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht rechtmässig. 6. Bringt der Beschwerdeführer das Argument vor, die am 31. Oktober 2003 von … erhobene Einsprache gegen das Bauvorhaben hätte nicht gutheissen werden dürfen, sondern abgeschrieben werden müssen, kann er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist das Gericht der Ansicht, dass die zur Diskussion stehende Baute - entgegen der Behauptung der Einsprechenden - für den beabsichtigten Gebrauch genügend erschlossen wäre und die Einsprache hätte abgewiesen werden müssen, dies ist indessen für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblich. 7. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in jeglicher Hinsicht rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-zusammen Fr. 2'864.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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