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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.11.2005 R 2005 66

November 11, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,217 words·~6 min·3

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 05 66 4. Kammer URTEIL vom 11. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 16. September 2004 erteilte die Baubehörde der Gemeinde … … die Baubewilligung für den Abbruch und den Neubau der Chasa … auf den Parzellen Nrn. 58 und 958 in ... Gemäss Baubewilligung soll der Ersatzbau nur ein Untergeschoss aufweisen. Am 23. Mai 2005 erstatteten die Erben … und die … AG einerseits sowie … und … andererseits bei der Gemeinde … Anzeige, weil der Bauherr nicht bewilligte Bauarbeiten für die Erstellung eines zweiten Untergeschosses ausführe. Sie verlangten, dass superprovisorisch die sofortige Einstellung der begonnenen Aushubarbeiten zu verfügen sei. Mit Schreiben vom selben Tag antwortete die Gemeinde den Erben … und der … AG, dass es sich um Änderungen von untergeordneter Natur handle. Zur Erläuterung legte sie eine Aktennotiz der Baubehörde bei, aus der Folgendes hervorging: Die Fundamente für die Bodenplatte des ersten Untergeschosses müssten aus statischen und bautechnischen Gründen auf eine Tiefe von -5.75 m hinuntergezogen werden; dies allein sei nicht baubewilligungspflichtig. Zudem sei - ebenfalls aus statischen Gründen - ein zusätzlicher Technikraum auf der Nordwestseite im ersten Untergeschoss erforderlich; dieser Raum diene zugleich der Ver- und Entsorgung von Wasser, Meteorwasser, Strom und Telefon vom Hotel … her. Für diese Änderung verlange die Baubehörde ein Projektänderungsgesuch. Der neu unter der Bodenplatte des ersten Untergeschosses entstehende Hohlraum müsse nachträglich aufgefüllt werden und dürfe weder zugänglich sein noch genutzt werden. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 informierte die Gemeinde auch … sowie … in diesem Sinne. Sie fügte hinzu, dass die Baubehörde an ihrer Sitzung vom nächsten Montag (d.h. am 30. Mai 2005) definitiv über die beantragten Projektänderungen entscheiden werde. Unter den gegebenen Umständen

halte die Gemeinde die geforderte unverzügliche Baueinstellung für unverhältnismässig. Mit Eingaben vom 24. bzw. 25. Mai 2005 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragten die Erben … und die … AG sowie … und Mitbeteiligte, es sei … superprovisorisch sowie, nach Anhörung des Gesuchgegners, vorsorglich zu untersagen, mit dem Aushub und den Bauarbeiten fortzufahren, soweit diese nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 16. September 2004 seien. Sie kündigten an, dass sie gegen das Schreiben der Gemeinde vom 23. bzw. 25. Mai 2005 noch Rekurs erheben würden. Am 26. Mai 2005 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Am 1. Juni 2005 genehmigte die Baubehörde die Tieferlegung der Fundamente für den Neubau auf OK - 5.75 m sowie die Schaffung eines zusätzlichen Technikraumes im ersten Untergeschoss mit den dazugehörigen Infrastrukturanlagen und -leitungen. Gleichzeitig wurde der Bauherr verpflichtet, entweder den neu geschaffenen Raum unterhalb des ersten Untergeschosses wieder aufzufüllen oder die Bauarbeiten sofort einzustellen, bis für ein zweites Untergeschoss eine Baubewilligung vorliege. 2. Dagegen erhoben … sowie … am 20. Juni 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Baubescheid teilweise aufzuheben und die Bewilligung für die Tieferlegung der Fundamente und die Schaffung eines zusätzlichen Technikraumes in 1. UG mit den dazugehörigen Infrastrukturanlagen zu verweigern. Die Rekurrenten machen geltend, für die umstrittenen Bauteile sei das ordentliche Baubewilligungsverfahren mit Publikation des Bauvorhabens durchzuführen. In materieller Hinsicht werde durch das 2. UG wohl die AZ überschritten und das Hofstattrecht verletzt. Auch gebe es keinen Grund für die Tieferlegung der Fundamente. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Vorliegend sei es ohne weiteres zulässig gewesen, die Bewilligung ohne vorgängige Publikation zu erteilen. Materielle Bauvorschriften würden nicht verletzt. Die Auffüllung des 2. UG sei im Gange. - Die Bauherrschaft beantragte ebenfalls die Abweisung des Rekurses.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Gemeinde … bestreitet nicht, dass aufgrund von Art. 74 BG sowohl die in der Rekurseingabe erwähnten baulichen Vorkehren wie auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Räume der Baubewilligungspflicht unterstehen, mithin auch die vorliegend umstrittene Tieferlegung der Fundamente der Chasa …, die Erstellung eines zusätzlichen Technikraums im 1. UG und die Schaffung eines zusätzlichen Hohlraums im Bereich des 2. UG. Die Gemeinde hat sich dementsprechend mit dem Projektänderungsgesuch auseinandergesetzt und die entsprechende Baubewilligung erteilt bzw. hinsichtlich des Hohlraumes das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten, wenn dieser nicht aufgefüllt werde. Soweit die Rekurrenten sich über die Baubewilligungspflicht der umstrittenen Projektänderungen auslassen, stossen ihre Ausführungen ins Leere. Diese ist unumstritten. Soweit es um den Hohlraum im 2. UG geht, steht aufgrund der Akten fest, dass dieser pendente lite im Sinne der erteilten Baubewilligung aufgefüllt worden ist. Die Bauherrschaft ist somit der Anordnung im Baubescheid nachgekommen und hat damit auch implizit das Baugesuch für diesen Hohlraum zurückgezogen, weshalb dieser nicht mehr Gegenstand es vorliegenden Rekursverfahrens sein kann. Im vorliegenden Verfahren geht es in formeller Hinsicht einzig und allein noch um die Beantwortung der Frage, ob die anderen der Baubehörde unterbreiteten Projektänderungen eines zusätzlichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit Publikation im Sinne von Art. 77 ff. BG bedürfen oder ob die Abweichungen gestützt auf Art. 83 BG direkt ohne neue Ausschreibung genehmigt werden konnten.

2. a) Die Publikationspflicht von Bauvorhaben bezweckt, die davon Betroffenen über die geplanten baulichen Vorkehren zu informieren und sie so in die Lage zu versetzen, ihre schützenswerten Interessen im Baubewilligungsverfahren mittels der Erhebung einer Einsprache wahrzunehmen. Durch die Publikation wird das rechtliche Gehör der Betroffenen gewahrt. Die Publikationspflicht dient somit dem Rechtsschutz des Nachbarn. Daraus folgt, dass Bauvorhaben, die sich auf innere Umbauten mit Zweckänderungen beziehen, dann zu veröffentlichen sind, wenn sie für die Nachbarschaft Auswirkungen in Bereichen haben können, wo sie einsprachelegitimiert sind (vgl. PVG 1991 Nr. 19). b) Vorliegend vermögen die Rekurrenten nicht einmal im Ansatz darzutun, dass sie durch die Tieferlegung der Fundation und bei der Schaffung eines Technikraums im 1. UG in ihren schützenswerten eigenen Interessen betroffen sind. Sie beschränken sich auf völlig allgemeine Ausführungen und legen nicht mit einem Wort dar, worin der konkrete Nachteil der erwähnten baulichen Massnahmen für sie selber bzw. ihre Grundstücke liegt. Ebenso wenig sind sie in der Lage, eine konkrete Verletzung von Bauvorschriften zu nennen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die streitige Projektänderung hätte publizieren müssen. Vielmehr war sie befugt, auf eine Publikation im Sinne von Art. 83 BG zu verzichten. Selbst wenn im Übrigen die Publikationspflicht bestanden hätte, wäre den Rekurrenten aus ihrer Missachtung kein Nachteil entstanden, waren sie doch von der Gemeinde in das Baubewilligungsverfahren miteinbezogen worden und konnten ihre Rechte wahrnehmen. Es gäbe demnach auch dann keinen Grund, die Publikation nachzuholen. c) In materieller Hinsicht bringen die Rekurrenten nichts vor, was auch nur im Entferntesten darauf schliessen liesse, dass durch die Projektänderungen Bauvorschriften verletzt sein könnten, haben sie doch ihre Einwendungen in keiner Weise substantiiert und sind damit ihrer Mitwirkungspflicht im Rekursverfahren gemäss Art. 37 VGG nicht nachgekommen. Der Rekurs erweist sich daher in jeder Beziehung als unbegründet.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche die anwaltlich vertretenen Gegenparteien überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 6'126.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … sowie … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … sowie … entschädigen die Gemeinde … und … aussergerichtlich unter Solidarhaft mit je Fr. 2'500.-- (inkl. MWST).

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