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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2005 R 2005 14

April 15, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,594 words·~18 min·6

Summary

Lärmschutz | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Full text

R 05 14 4. Kammer URTEIL vom 15. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Lärmschutz 1. … ist Eigentümer des Hotels … in … Dieses befindet sich in der Dorfzone mit einer Empfindlichkeitsstufe III. Unmittelbar nördlich schliesst eine der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene Fläche an, in welcher die Empfindlichkeitsstufen II/III gelten. Zwischen dem Hotel ... und der Kantonsstrasse, unmittelbar an diese angrenzend, befindet sich das Wohnhaus mit Tankstelle von …, welches sich ebenfalls in der Dorfzone und damit in der Empfindlichkeitsstufe III befindet. Östlich des Hotelgebäudes befindet sich ein kleines eigenständiges Gebäude, worin … die …-Bar betreibt. Für diesen Betrieb, welcher in der Wintersaison und zuweilen in der Sommersaison bis 01.00 Uhr geöffnet ist, wird seit 1993 zusammen mit der Gastwirtschaftsbewilligung für das Hotel eine Betriebsbewilligung ausgestellt. 2. Bereits am 20. August 1993 hatte der Gemeindevorstand festgestellt, dass der Betrieb der …-Bar für die Nachbarschaft übermässige Immissionen mit sich bringe. An einer Besprechung beteuerten die Beteiligten, aufeinander Rücksicht zu nehmen, wobei die Lärmursachen grundsätzlich nicht bestritten wurden. Auch in den Folgejahren beschwerte sich der Nachbar

regelmässig, wobei dies nach Angaben der Gemeinde oftmals mündlich gegenüber Gemeindeorganen geschehen sei. 3. Am 8. Januar 2000 beschwerte sich der Nachbar abermals, unter Bezugnahme auf eine Reklamation vom Vorjahr. Vom 3. bis 7. Januar 2000 sei vor der …-Bar bis in den Morgen hinein geschrieen und gekreischt worden. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2000 wies der Barbetreiber jede Schuld von sich und beschwerte sich über den Lärm von Lastwagen und Cars vom Nachbargrundstück aus. Am 17. Januar 2000 schrieb der Hoteleigentümer, man versuche, den Lärm der …-Bar auf ein Minimum zu halten. Es sei aber nicht möglich, die heimfahrenden Gäste dazu zu bewegen, sich ruhig zu verhalten. Lärmverursacher seien auch andere Personen als die Gäste der …-Bar. 4. Am 22. und 23. November 2003 beschwerte sich der Nachbar bei der Gemeindepolizei, seine Familie könne wegen lauter Musik aus der …-Bar nicht schlafen und auf dem Vorplatz lägen Scherben und Erbrochenes herum. Am 27. November 2003 hielt der Gemeindevorstand der Barbetreiberin vor, es kämen Besucher aus weiten Teilen Graubündens in die Bar und der Nachbar habe sich wiederum des Lärmes wegen beschwert. Für die Lärmbelästigungen entschuldigte sich die Barbetreiberin am 1. Dezember 2003 und gab an, sich diesbezüglich zu bemühen. Dies nahm der Gemeindevorstand am 18. Dezember 2003 zur Kenntnis und behaftete die Barbetreiberin am 30. Dezember 2003 auf ihren Zusagen. 5. Im Juni 2004 nahm der Gemeindepräsident vom …-Parkplatz aus laute Musik wahr. Der Hoteleigentümer erläuterte am 14. Juni 2004, die Bar sei anlässlich der Fussballeuropameisterschaft bis 01.00 Uhr geöffnet gewesen, jedoch sei keine laute Musik gespielt worden.

6. Am 19. November 2004 um Mitternacht intervenierte der Postenchef bei der Barbetreiberin wegen Lärms und am 29. November 2004 liess der Nachbar durch seinen Rechtsvertreter wiederum Lärmemissionen reklamieren. Am 6. Dezember 2004 wurde die Barbetreiberin aufgefordert, zur Eingabe des Nachbarn und zu den Vorkommnissen vom 19. November 2004 Stellung zu beziehen. Dies tat der Hoteleigentümer am 8. Dezember 2004. Am Eröffnungstag seien sehr viele Besucher in die …-Bar gekommen, was störenden Lärm verursacht habe. Nun sei aber der Alltag eingekehrt und der Lärm habe sich normalisiert. Etwas Lärm sei nicht zu verhindern, zumal die Gäste beim Verlassen der Bar etwas aufgebracht seien und dabei wohl für kurze Zeit eine gewisse Unruhe habe herrschen können. Er und die Mitarbeiter hätten jedoch die Gäste angehalten, ruhig zu sein. Ein gewisser Lärm sei aber unvermeidlich. 7. Am 16. Dezember entschied der Gemeindevorstand, die Lokalbetreiber würden verpflichtet, jeweils Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag ab 23.00 Uhr bis Betriebsschluss einen Türsteher auf eigene Kosten zu beschäftigen, welcher vor dem Lokal für Ruhe und Ordnung zu sorgen habe. Zudem wurde die Barbetreiberin als verantwortliche Bewilligungsinhaberin verpflichtet, die Zusagen gemäss Schreiben vom 8. Dezember 2004 zur Vermeidung von Lärm durchzusetzen. 8. Dagegen liessen die Barbetreiberin und der Hoteleigentümer am 24. Januar 2005 Rekurs einreichen und verlangten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Nachbar habe nicht dargelegt, welcher Art die Nachtruhestörungen seien und auch nichts bewiesen. Wenn die Immissionen tatsächlich übermässig gewesen wären, hätten sich sicher auch die Gäste der nahe gelegenen Hotelzimmer des Hotels … beschwert.

Zudem habe der Nachbar wiederholt übermässige Störungen durch Musik geltend gemacht, welche die ausrückende Polizei aber als normal und nicht übermässig bezeichnet habe. Des Weiteren habe der Nachbar an seinem Gebäude einen Scheinwerfer montiert, welcher den Vorplatz der …-Bar und den Parkplatz sowie die Fassade des Hotels Waldhaus anleuchte. Der Scheinwerfer werde jeweils eingeschaltet, wenn sich Leute auf dem Parkplatz befänden, wodurch diese zum längeren Verweilen animiert würden. Zudem deponiere er Schnee im Zufahrtsbereich zu den Hotelparkplätzen, was zusätzliches Manövrieren provoziere. 1998 habe man eine Nutzungsänderung der im Hauptgebäude des Hotels … untergebrachten Bar in ein Casino beabsichtigt und einen Lärmnachweis mit Immissionserklärung erstellt. Die Lärmberechnung habe ergeben, dass der von der Hauptstrasse ausgehende Lärm auf die Liegenschaft des Nachbarn wesentlich höher sei als derjenige, welcher sich aus der Parkplatznutzung durch Hotel, …-Bar und ein allfälliges Casino ergeben hätte. Im Übrigen habe die Gemeinde noch nie Auflagen wie die angefochtene verfügt. In anderen Fällen würden auf Kosten der Gemeinde entsprechende Massnahmen ergriffen. Der Betrieb von Gastwirtschaften sei mit gewissen Immissionen verbunden und diese seien als notwendiges Übel in Kauf zu nehmen. Wie jede polizeiliche Massnahme bedürfe die angefochtene der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit und müsse sich gegen den Störer richten. Es lägen keine Beweise vor, welche belegen würden, dass die von der …-Bar ausgehenden Immissionen übermässig seien. Die Gemeinde stütze sich nur auf die subjektiven Darstellungen des Nachbarn. Diese seien aber nicht massgebend, da nur er sich in seiner Nachtruhe gestört fühle. Die Gemeinde sei womöglich gar nicht zuständig, Massnahmen zur Vermeidung von Immissionen zu erlassen, wenn sich diese nicht allgemein

als Störung erwiesen. Grundsätzlich habe sich der Nachbar auf dem Zivilweg gegen übermässige Immissionen zur Wehr zu setzen. Betreffend Verhältnismässigkeit sei beispielsweise das Aufhängen von Schildern, welche die Gäste zu ruhigem Verhalten nach Verlassen des Lokals aufforderten, als geeignete Massnahme bezeichnet worden. Es stelle sich letztlich die Frage, ob bei Nachtruhestörungen durch Gäste nach Wirtschaftsschluss auch der Wirt Störer oder nur mittelbar Verursacher sei. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht Bern festgehalten, dass die Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten gegen Nachtruhestörungen nicht auf den Gastwirt abgewälzt werden dürfe. Der Gast sei Störer, nicht der Gastwirt. Der Gastwirt sei verpflichtet, innerund ausserhalb seines Hauses für Ordnung zu sorgen, darüber hinaus in erster Linie die Ortspolizei. Der Parkplatz vor dem Haus des Nachbarn dürfe auch von Dritten benutzt werden, weswegen er nicht im Verantwortungsbereich der Barbetreiberin liege. 9. In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2005 lässt der Nachbar die Abweisung des Rekurses beantragen. Die relativ milden und wenig einschneidenden Massnahmen seien zur Gewährleistung der Nachtruhe absolut notwendig. Die Störungen seien grundsätzlich nicht bestritten. Auch andere Nachbarn fühlten sich belästigt, unter anderem der Pächter des Hotels …, welches ca. 100 m entfernt liege. Weitere Nachbarn hätten sich ähnlich geäussert. Er legt neun diesbezügliche Bestätigungen bei. Aus der unbewiesenen Behauptung, es hätten sich keine Hotelgäste beschwert, den Schluss ziehen, die Immissionen seien nicht übermässig, sei nicht zulässig. Er habe sich zu Recht immer wieder an die Gemeinde gewandt. Wohl werde ein Scheinwerfer eingeschaltet, wenn sich Leute auf dem Parkplatz befänden. Die daraus gezogenen Schlüsse seien aber unwahrscheinlich. Auch der abgelagerte Schnee störe nicht. Er anerkenne,

dass gewisse Immissionen unvermeidlich seien, wehre sich aber gegen übermässige Störungen zur Nachtzeit nach 23.00 Uhr. Sein Garagenbetrieb halte dies ein. Die angefochtene Auflage sei in Ordnung. Zudem anerkennten die Barbetreiberin und der Hoteleigentümer, in der unmittelbaren Umgebung der Bar für das Verhalten der Gäste verantwortlich zu sein. Die betreffe folglich auch die Parkplätze. Schilder nützten im Gegensatz zu einem Türsteher nichts. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2005 beantragte auch die Gemeinde die Abweisung des Rekurses. Gemäss Art. 48 des Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) sei nach 23.00 Uhr jeder Lärm, durch den die Nachbarschaft in der Nachtruhe gestört oder sonst in erheblichem Masse belästigt werde, untersagt. Art. 10 Abs. 3 GWG halte zudem fest, dass für einzelne Betriebe kürzere Öffnungszeiten festgelegt werden könnten, sofern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit es erforderte. Gemäss Art. 6 GWG könne die Betriebsbewilligung für einen Betrieb mit Auflagen, insbesondere auch über den Lärmschutz, verbunden werden. Betreffend Sachverhaltsabklärung habe die Barbetreiberin am 1. Dezember 2003 eingeräumt, es könne hie und da vorkommen, das Gläser oder Flaschen vor dem Lokal vom Personal erst am nächsten Morgen aufgeräumt würden. Auch würden die Gäste zum ruhigen Verlassen des Lokals aufgefordert. Auch sei versprochen worden, das Möglichste zu tun, um solche Vorkommnisse zu verhindern. Die Barbetreiberin wisse also selbst, dass der Lärm der Gäste vor dem Lokal zuweilen übermässig und störend ausfalle. Andernfalls hätte sie auf das Schreiben vom 30. Dezember 2003 reagiert. Auch habe der Eigentümer des Hotels … im Schreiben vom 17. Januar 2000 angegeben, es sei ihm unmöglich, die heimfahrenden Gäste dazu zu bewegen, sich ruhig zu verhalten und auch er gehe offensichtlich davon aus, ein gewisser Lärm sei auf die Gäste der

Bar zurückzuführen. Auch am 8. Dezember 2004 sei eingestanden worden, die Barbesucher würden beim Verlassen des Lokals für kurze Zeit eine gewisse Unruhe verursachen. Weitere Abklärungen seien deshalb nicht notwendig gewesen und der Gemeindevorstand habe davon ausgehen können, die öffentliche Ruhe und Ordnung und insbesondere die in Art. 13 GWG unter Schutz gestellte Nachtruhe sei gestört. Dazu könne auch der Postenchef Auskunft erteilen. Die Massnahmen der Gemeinde zum Schutze der Nachruhe stünden nicht nur im Interesse einzelner Nachbarn, sondern dienten der Durchsetzung der Rechtsordnung, mithin öffentlicher Interessen. Die Ordnung werde nicht nur durch Lärm, sondern auch durch die durch Gäste verursachte Unordnung gestört. Die bisherigen Massnahmen der Barbetreiberin hätten offensichtlich zu wenig gefruchtet. Mithin habe zu schärferen Mitteln gegriffen werden müssen, im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Anordnung betreffend Türsteher sei zudem auf die neuralgischen Abende und auf die Zeit nach 23.00 Uhr beschränkt worden. Das Bundesgericht habe kürzlich festgestellt, dass der Wirt in einem grösseren Rahmen als Störer gelte und es nicht Sache der Öffentlichkeit sei, auf ihre Kosten Massnahmen, etwa eine dauernde Überwachung anzuordnen. Auf der … seien bei anderen Barbetrieben durch den Beizug des Securitasdienstes praktisch keine Beschwerden wegen Nachtruhestörungen und Verunreinigungen eingegangen, so dass ein Anordnen von Massnahmen nicht notwendig gewesen sei. Patrouillen würden bei den anderen Barbetreibern und bei der Betreiberin der ...-Bar gleichermassen, bei letzterer sogar häufiger durchgeführt. Der öffentliche Schutzdienst behandle die Betreiberin der …-Bar nicht schlechter als übrige Barbetreiber und trotzdem seien allein bei der …-Bar Beeinträchtigungen der Nachtruhe und Verunreinigungen festgestellt worden.

11. Am 14. April 2005 führte das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter einen Augenschein vor Ort durch. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt auch noch mündlich zu verdeutlichen. Nachdem die Rekurrenten und die Rekursgegner ihre Ausführungen gemacht hatten, wurde dem Postenchef … das Wort erteilt, welcher seit dem 1. Oktober 2001 im Amt ist. Er führte aus, dass erst seit Mitte Januar 2004 Notizen und Rapporte über die verschiedenen Anrufe wegen des von der ...-Bar ausgehenden Lärms getätigten wurden. Die Lärmkontrolle sei jeweils in einer Distanz von etwa 200 m Luftlinie mit blossem Gehör erfolgt. Wurden erhöhte Immissionen festgestellt, wurde die Barbetreiberin per Telefon gebeten die Lautstärke der Musik zu senken oder für Ruhe vor dem Lokal zu sorgen. Die Polizei habe sich weder auf den Vorplatz noch in die Bar begeben. In ... würde seit dem Winter 2001/2002 eine Securitaspatrouille mit Erfolg eingesetzt. Im Winter 2002/2003 habe man diesen Dienst auch nach … ausgedehnt. Vor der ...-Bar sei die Patrouille aber weggewiesen worden. Die Rekurrenten machten diesbezüglich geltend, dass sie darüber nicht informiert worden seien. Es sei aber tatsächlich Aufgabe der Gemeinde vor der Bar, also im öffentlichen Bereich, für Ruhe zu sorgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Immissionen auf dem Parkplatz nicht ausschliesslich von den Gästen der ...-Bar ausgehen würden, sondern auch von der nicht weit entfernten Bushaltestelle und von Jugendlichen, welche sich auf dem Weg zum Jugendtreff befänden. Der Hoteleigentümer gab aber auch ausdrücklich zu, dass die Gäste der ...-Bar beim Verlassen des Lokals und auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen, zur Bushaltestelle oder ins Hotel ... einen gewissen Lärm verursachen würden. Auf die weiteren Ausführungen am Augenschein und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die in der angefochtenen Verfügung formulierten Auflagen (insb. die Verpflichtung jeweils in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag ab 23.00 Uhr bis Betriebsschluss einen Türsteher auf eigene Kosten zu verpflichten) zulässig und rechtmässig sind. 2. a) Auch wenn der Gemeindevorstand bereits im August 1993 feststellte, dass der Betrieb der ...-Bar für die Nachbarschaft übermässige Immissionen mit sich bringe, haben die Klagen der Nachbarn (insbesondere des direkt angrenzenden Nachbarn) seit dem Winter 1999/2000 zugenommen. b) Lärmimmissionen fallen, soweit sie nach aussen dringen, in den Regelungsbereich der Lärmschutzverordnung (LSV). Die LSV bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. a LSV). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es vom Schutzzweck dieser Bestimmungen her als angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 79 E. 3b) unabhängig davon, ab sie innerhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals verursacht werden (anders noch PVG 1995 Nr. 48 und Nr. 50). Alle durch einen Betrieb ausgelösten Emissionen sind deshalb zum verursachten Lärm zu zählen (vgl. BGE 123 II 327 E. 4a ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

c) Bei der Beurteilung des Lärms knüpft das Lärmschutzrecht regelmässig an Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Imissionsgrenz- und Alarmwert) an. Hinsichtlich der von den Besuchern ausgehenden Lärmimmissionen hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung die in BGE 123 II 74 ff. eingeleitete Ausweitung der einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen bestätigt und festgestellt, dass auch der von den Benützern einer Anlage beim Betreten oder Verlassen sowie beim Parkieren, z.B. auf den einer Gaststätte gegenüberliegenden Parkplätzen, verursachte Lärm zum „zurechenbaren Lärm“ gehört (vgl. auch PVG 1998 Nr. 48). Bestätigt hat das Bundesgericht aber auch, dass menschliche Lautäusserungen mit den spezifischen Instrumenten des Lärmschutzes (Belastungsgrenzwerte) nur unter bestimmten, hier nicht zutreffenden Ausnahmen erfasst werden können. Auf den von einer (neuen oder altrechtlich bestehenden) ortsfesten Anlage ausgehenden Lärm, der nicht einer in den Anhängen der LSV geregelten Lärmarten zugeordnet werden kann, sind deshalb die in der LSV vorgesehenen Belastungsgrenzwerte nicht anwendbar (vgl. BGE 123 83 E. 4b). Dies gilt insbesondere für die von Gaststätten, Discotheken und ähnlichen Betrieben ausgehenden Lärmimmissionen, die überwiegend durch menschliches Verhalten verursacht werden (wie z.B. lautstarke Unterhaltung der Gäste, Lachen, Gläserklirren). Dass bei menschlichem Lärm der eigentliche Pegel (die Dezibel) nicht entscheidend ist, liegt auf der Hand, denn für die korrekte Anwendung des USG muss der Lärm nicht bloss gemessen, sondern auf seine Störwirkung hin bewertet werden. Nach der zitierten Rechtsprechung hat deshalb die zuständige Behörde, bzw. im Streitfall der Richter, vor allem wenn sich derartige (von Menschen ausgehenden) Lärmimmissionen auch noch auf wenige Stunden in der Nacht konzentrieren, ohne Rückgriff auf Belastungsgrenzwerte im Einzelfall aufgrund der Erfahrungen zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die

Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (vgl. BGE 123 II 335 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; PVG 1998 Nr. 48). d) Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht als erwiesen, dass die zahlreichen und wiederkehrenden Beschwerden wegen der übermässigen Lärmimmissionen auf den Betrieb der ...-Bar und das Verhalten der Gäste beim Eintreffen vor und beim Verlassen des Lokals zurückzuführen ist. Im Übrigen hat der Hoteleigentümer sowohl in seinen Schreiben vom 17. Januar 2000 und vom 8. Dezember 2004 als auch anlässlich des Augenscheins ausdrücklich eingestanden hat, dass die Besucher der ...- Bar beim Verlassen des Lokals Lärm verursachen. Nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung trägt die Betreiberin des Lokals für diese Lärmimmissionen die Verantwortung. 3. a) Die Verwaltungstätigkeit – wie die Anordnung von Auflagen im vorliegenden Fall – hat sich gemäss Lehre und Rechtsprechung an den Grundsatz der Gesetzmässigkeit, an den Grundsatz des öffentlichen Interesses und an der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten. b) Hauptanliegen des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit, des Legalitätsprinzips, ist es, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden. Das Gesetz ist einerseits Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit. Diese darf nicht gegen das Gesetz verstossen. Alles Verwaltungshandeln muss sich andererseits auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind – auch wenn sie nicht im Widerspruch zu einem Gesetz stehen – unzulässig. Das wird auch mit der früher üblichen, aber nicht sehr klaren Formel vom „Vorbehalt des Gesetzes“ ausgedrückt.

Im vorliegenden Fall stützt sich die Anordnung auf das Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde …, welches in Art. 14 jeglichen Lärm nach 23.00 Uhr untersagt, welcher die Nachbarschaft in der Nachtruhe stört oder in erheblichem Masse belästigt. Gestützt auf Art. 6 GWG ist es zulässig, Betriebsbewilligungen an Auflagen, u.a. über den Lärmschutz, zu knüpfen. Im Übrigen legt auch schon Art. 12 Abs. 1 lit. c USG fest, dass betriebliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angeordnet werden dürfen. Die genannten Bestimmungen genügen offensichtlich den Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit. c) Das öffentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung für jede staatliche Tätigkeit (s. Art. 5 Abs. 2 BV). Der Staat hat das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu fördern und die Anliegen der staatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen. Inhalt und genaue Tragweite des Begriffes des öffentlichen Interesses lassen sich nicht in eine einfache allgemein gültige Formel fassen. Klare Richtlinien für die Beurteilung der Frage, ob und wann ein Anliegen derart erheblich ist, dass es ein öffentliches Interesse darstellt, fehlen weitgehend. Die in der Bundesverfassung dem Staat übertragene Aufgaben gehören aber offensichtlich zum öffentlichen Interesse (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 551). Der Umweltschutz – und als Teil davon der Schutz vor Lärm – wird in Art. 74 BV ausdrücklich erwähnt, weshalb das öffentliche Interesse offensichtlich gegeben ist. Unter Umständen muss zwischen dem betreffenden öffentlichen Interesse (im vorliegenden Fall Lärmschutz) und entgegenstehenden privaten Interessen (im vorliegenden Fall Barbetrieb) eine Abwägung stattfinden. Die Abwägung zwischen öffentlichem und betroffenem privatem Interesse erfolgt im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

d) Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat alles staatliche Handeln verhältnismässig zu sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Der Eingriff hat also geeignet zu sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Die Verwaltungsmassnahme hat des Weiteren im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich zu sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Massnahme darf mit anderen Worten in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Letztlich erweist sich die Verwaltungsmassnahme nur dann als gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die von der Gemeinde angeordnete Massnahme ist sicherlich geeignet, die Lärmimmissionen durch Besucher beim Eintreffen bei und beim Verlassen der ...-Bar erheblich zu reduzieren. Die Massnahme erweist sich auch als notwendig, da jegliche in Frage kommende mildere Massnahme bisher

nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat. Die Rekurrenten haben zwar ausgeführt, dass sie die Besucher jeweils ermahnen würden, beim Verlassen der Bar auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerden der Nachbarn und die Ausführungen am Augenschein zeigen, dass diese Massnahme nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Der Einsatz eines Türstehers ab 23.00 Uhr, welcher kontinuierlich das unmittelbare Umfeld der ...-Bar im Auge behält und allfällige lärmende Gäste ermahnt, erweist sich als mildeste Massnahme, zumal das mündliche Ermahnen der Gäste vor Verlassen des Lokals die Lärmimmissionen nicht verhindert konnte. Letztlich stellt der Einsatz eines Türstehers ab 23.00 Uhr bis zur Lokalschliessung in keinem Missverhältnis zum gewünschten Zweck und erweist sich demnach als zumutbar. 4. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Barbetreiberin für den von den Gästen verursachten Lärm vor dem Lokal zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Rekurrenten geben ausdrücklich zu, dass die Besucher der ...-Bar zuweilen auf dem Vorplatz und auf dem angrenzenden Parkplatz Lärm verursachen, was auch durch die Polizei und die zahlreichen Beschwerden belegt wird. Die Gemeinde hat demnach zu Recht die Betriebsbewilligung an Auflagen geknüpft. Die verfügten Auflagen entsprechen den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit, weshalb sie nicht zu beanstanden sind und sich als rechtmässig erweisen. 5. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretenen Gegenparteien angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 288.-- Zusammen Fr. 1'788.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … und … haben die Gemeinde … und … unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit je Fr. 1'000.- inkl. MwSt. (insgesamt somit Fr. 2'000.inkl. MwSt.) zu entschädigen.

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