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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.05.2005 R 2005 1

May 31, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,495 words·~7 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 05 1 R 05 2 4. Kammer URTEIL vom 31. Mai 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 13. Februar 2004 sowie am 23. Juli 2004 stellte … bei der Baubehörde … das Gesuch, an ihre Liegenschaft Parzelle Nr. 1652, …, eine Autoeinstellhalle anzugliedern. Das Bauvorhaben wurde in der Folge ordnungsgemäss publiziert. Gegen die projektierte Einstellhalle erhoben in der Folge sowohl … und … als Eigentümer der Nachbarparzellen Nrn. 1644 und 1650 bzw. 1639 und 1682 als auch … als Eigentümer der Parzelle Nr. 1650 in separaten Eingaben öffentlichrechtliche Einsprachen im Wesentlichen mit der Begründung, das Projekt verletze die einschlägigen Vorschriften über den Grenz- und Gebäudeabstand sowie die Gebäudelänge. Auch weise der Vorplatz zur geplanten Autoeinstellhalle nicht das im Baugesetz vorgeschriebene Mindestmass auf. Schliesslich würde die Verwirklichung des Bauprojekts den durch Dienstbarkeiten gesicherten Zugang zu den Liegenschaften Parzellen Nrn. 1650 und 1644 auf unzulässige Weise erschweren. Anlässlich seiner Sitzung vom 24. November 2004 erteilte der Gemeindevorstand die nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und wies die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ab. 2. Dagegen liessen … und … (R 05 1) am 3. Januar 2005 sowie gleichentags auch … (R 05 02) beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit im Ergebnis den übereinstimmenden Anträgen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Baubewilligung für die

Einstellhalle zu verweigern. Zur Begründung ihrer Rekurse wiederholten die Rekurrenten die bereits ihren Einsprachen zugrunde liegenden Überlegungen. 3. Sowohl die Gemeinde … als auch … beantragten in ihren separaten Vernehmlassungen die Abweisung der beiden Rekurse. Die Gemeinde beantragte zudem die Zusammenlegung der beiden Rekursverfahren. In ihren Vernehmlassungen machen sie im Wesentlichen geltend, dass das Bauvorhaben entgegen der rekurrentischen Auffassung den kommunalen Vorschriften über die Gebäudelängen, die Gebäude und die Grenzabstände entspreche. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu vertiefen und zu ergänzen. Auf ihre weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Weil die Rekurse R 05 1 und R 05 2 sich gegen dieselbe Verfügung richten, denselben Sachverhalt und identische Rechtsfragen beschlagen, mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt es sich entsprechend dem Antrag der Rekursgegnerin 1, die beiden Rekursverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VGG zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. Anfechtungsobjekt ist der kommunale Einsprache- und Bauentscheid vom 24. November 2004, mit welchem der Rekursgegnerin 2 unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den Rekurrenten erhobenen Einsprachen die Bewilligung für das Bauvorhaben Einstellhalle erteilt worden ist. 3. a) Die Rekurrenten wehren sich gegen das Bauvorhaben im Wesentlichen mit der Begründung, das Projekt verletze die einschlägigen Vorschriften über den

Grenz- und Gebäudeabstand sowie die Gebäudelänge. Ihnen ist, wenn auch nur mit Blick auf die gerügte Verletzung der Vorschriften über die Gebäudelänge, Recht zu geben. b) Mit Blick auf die Anwendbarkeit der Gebäudeabstands- als auch die Gebäudelängenvorschrift ist die Qualifizierung der Autoeinstellhalle entscheidend. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob und inwieweit es sich bei dem zur Diskussion stehenden Baukörper um eine unterirdische Baute, um eine Anbaute oder um einen Teil der Hauptbaute handelt. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentlichen vom Verlauf des so genannten gewachsenen Terrains ab. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten hat die Gemeinde dabei zu Recht auf das heutige Terrain abgestellt. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Praxis ist bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains nämlich grundsätzlich der Bodenverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der massgebenden Zonenbestimmung massgebend. Länger als 10 Jahre zurückliegende Aufschüttungen sind dann in der Regel als gewachsener Boden zu betrachten, ausser wenn sich eine Umgehungsabsicht nachweisen liesse (PVG 1992, Nr. 10). Hält man sich vor Augen, dass die geltende Grundordnung aus dem Jahre 1993 stammt und von der Regierung im Jahre1995 genehmigt worden ist, erhellt ohne weiteres, dass die im Jahre 1988 vorgenommenen Terrainveränderungen bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains zu Recht berücksichtigt worden sind. Dies umso mehr, als keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, und seitens der Rekurrenten auch nicht geltend gemacht werden, dass die damaligen Aufschüttungen in Umgehungsabsicht erfolgt sein könnten. Die gemeindliche Auffassung, dass es sich bei der zur Beurteilung stehenden Autoeinstellhalle um eine unterirdische Baute handle, jedenfalls insoweit, als sie sich unter dem heutigen Terrain befinde (i.c. der gesamte hintere in sich geschlossene Teil der Halle) lässt sich somit (mit Blick auf die Anwendung der Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften) ohne weiteres vertreten. Als “oberirdisch“ sind entsprechend jene Bauteile zu qualifizieren, welche das gewachsene Terrain (gemäss Schnittplan: heutiges Terrain) überragen, also im Wesentlichen die Bedachung und die seitliche Begrenzungsmauer des offenen Vorbereiches.

c) Die Rekurrenten haben in ihren Eingaben auch eine Verletzung der Vorschriften über die Gebäudelänge gerügt. Sie machen geltend, mit der geplanten Einstellhalle werde eine Gebäudelänge von 32,8 m erreicht, und dadurch die gemäss Zonenschema zulässige Gebäudelänge von 25 m bei weitem überschritten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im angefochtenen Entscheid handle es sich bei der Einstellhalle nicht um eine „unterirdische Baute“. Zumindest hinsichtlich der West- und Südfassade treffe dies nicht zu, was auch die Vorinstanz erkannt habe, wenn sie diesbezüglich von „sichtbaren Gebäudeteilen“, von einem „eingeschossigen Baukörper“ und von einem „Baukörper mit einer sichtbaren Gebäudelänge von 8.40 m“ spreche. Entgegen dieser Erkenntnis sei dann aber der Garagenbau bei der Bemessung der Gebäudelänge nicht einbezogen worden. Dies mit der unzutreffenden Überlegung, dass es sich dabei um einen separaten Baukörper handle. Diese Qualifikation sei rechtlich und tatsächlich nicht haltbar, weil die Einstellhalle mit der Hauptbaute zusammengebaut werde und damit als Teil derselben gelte und zudem auch – gerade aus der Südansicht – als überlange Gesamtbaute in Erscheinung trete, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Ihnen muss gefolgt werden. In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass die gemäss Zonenschema zulässige Gebäudelänge überschritten wird, wenn der gegen Süden in Erscheinung tretende, als „Unterbruch in der Fassade“ bezeichnete Bauteil der Einstellhalle dazugezählt werden muss. Dies ist – entgegen der von der Gemeinde geäusserten Auffassung - offensichtlich der Fall und angesichts der in Art. 28 BG gewählten Umschreibung (danach gilt die grössere Seite des kleinsten das Gebäude begrenzenden Rechtecks als Gebäudelänge) geradezu geboten. Wie in den Baugesuchsplänen (vgl. Pläne Nr. 818-1 und 818-2, „Grundrisse“ sowie „Fassaden“, jeweils MST. 1:100) ohne weiteres ersichtlich ist, liegt die grössere Seite i.S. von Art. 28 BG offensichtlich im Süden. Zudem ist die Einstellhalle im Bereich der West- und der Südfassade zu einem grossen Teil in dem Sinne oberirdisch, dass sie das gewachsene Terrain überragt und insbesondere gegen aussen (Süden) tritt sie optisch ganz als oberirdisch in Erscheinung. Damit hat sie die gleichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft wie eine oberirdische Baute. Die gemeindliche

Argumentation, dass im Wesentlichen nur der unterirdische Baukörper in Erscheinung trete und die seitliche Begrenzungsmauer demgegenüber in der hinterliegenden Fassade des abgeschlossenen Teils der Autoeinstellhalle aufgehe, vermag im Lichte des Dargelegten nicht zu überzeugen. Vielmehr wird damit der Sinn und Zweck von Gebäudelängenvorschriften, welche unter Berücksichtigung des Zonenzweckes u.a. überdimensionierte Bauten (u.a. gerade an derart exponierten und gut einsehbaren Lagen wie der vorliegenden) oder übermässige Einwirkungen derselben auf die Nachbarschaft verhindern sollen, seines Inhaltes entleert. d) Unbestritten ist, dass das kommunale Baugesetz keine Regelung enthält, welche Bauvorhaben wie das vorliegende mit Blick auf die Anwendung der Vorschriften über die Gebäudelänge privilegieren würde. Für die Annahme einer (echten) Gesetzeslücke, welche analog der Bestimmung zum Mehrlängenzuschlag (Art. 46 Abs. 5 BG) zu schliessen sei, besteht entgegen der von der Gemeinde, wenn auch nur vermutungsweise, vertretenen Auffassung ebenfalls kein Raum (zu den Voraussetzungen vgl. R 99 164; BGE 123 II 464 E. 3a S. 468, 595 E. 4a S. 600 f.; 121 III 219 E. 1d/aa S. 224 f; U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. Zürich 1998, Rz. 192). e) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Bauvorhaben die Baubewilligung zufolge Überschreitens der zulässigen Gebäudelänge zu verweigern und die Baubewilligung bereits daher zu Unrecht erteilt worden ist. Der Rekurs erweist sich bereits aus diesem Grunde als berechtigt. Bei diesem Ergebnis kann von der Prüfung der übrigen von den Parteien erhobenen formellen und materiellen Rügen abgesehen werden. Die Rekurse R 05 1 und R 05 2 sind gutzuheissen und der Einsprache- und Bauentscheid vom 24. November 2004 ist aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Rekursgegner, welche überdies im selben Verhältnis die anwaltlich vertretenen Rekurrenten angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekursverfahren R 05 1 und R 05 2 werden gestützt auf Art. 32 VGG zusammengelegt. 2. Die Rekurse R 05 1 und R 05 2 werden gutgeheissen und der angefochtenen Einsprache- und Bauentscheid vom 24. November 2004 wird aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 171.-zusammen Fr. 6'171.-gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … und ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die Gemeinde … und … haben unter solidarischer Haftung die Rekurrenten 1 und Rekurrent 2 mit jeweils Fr. 2'000.-- inkl. MWSt. (insgesamt an beide Rekurrenten somit Fr. 4'000.-- inkl. MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

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