R 04 80 / 81 4. Kammer URTEIL vom 25. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanungsrevision 1. a) Am 8. Dezember 2001 verabschiedeten die Delegierten des Gemeindeverbandes Surselva (GVS) eine Änderung des am 1. Mai 1993 beschlossenen und am 16. Mai 1997 bereits einmal revidierten Regionalen Richtplans Nr. 2.540 „Konzept Golfanlagen“. Die verabschiedeten Richtplanunterlagen umfassten den Richtplantext (Erläuterungen und Objektblatt) sowie die Richtplankarten 2.540 (Standortkonzept) und 2.541-43 (Kartenausschnitte 1:20'000 bzw. 1:15'000). Ferner enthielten sie eine Absichtserklärung über die Erstellung eines Zusammenarbeitskonzepts innerhalb der Golfregion Surselva zwischen der Region und den Golfplatz/Projektträgerschaften Golfplatz Sedrun AG, Brigels Golf AG, Förderverein Golf- und Freizeitanlage Dachli/Armsch und Förderverein Sagogn/Schluein. Im Mai/Juni 2002 kam eine formelle Vereinbarung zwischen den erwähnten Trägerschaften zustande mit dem Ziel der Schaffung einer wirtschaftlich funktionierenden Golfregion. Ende September/anfangs Oktober 2003 unterzeichneten die vier Trägerschaften einen Gesellschaftsvertrag. Der Zweck der Gesellschaft ist „die Förderung, die Schaffung und die Vermarktung der Golfregion Surselva in Brigels, Obersaxen, Sagogn/ Schluein und Sedrun“. b) Nach Orientierung der Bevölkerung und Durchführung des in Art. 37 KRG vorgesehenen Auflageverfahrens verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde Sagogn und Schluein am 11. April 2003 resp. 16. April 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung. Gegenstand der Revisionsvorlage bildet die
projektbezogene Nutzungsplanung für die Erstellung einer neuen Golfanlage im Gebiet „Plaun“. Die Nutzungsplanung setzt sich zusammen aus: - Änderung Baugesetz - Zonenplan 1:5’000 - Genereller Gestaltungsplan 1:5’000 - Genereller Erschliessungsplan 1:5’000 c) Aufgrund von regierungsrätlichen Auflagen zum Regionalen Richtplan wurden zur Komplettierung der Genehmigungsunterlagen von dem durch den GVS eingesetzten Golfrat (mit Einsitz von zwei Vertretern der Umweltschutzorganisationen) noch zwei Studien in Auftrag gegeben: so bezüglich „Landwirtschaft, Natur und Landschaft“ an die Agrofutura Frick (Agrofutura), sowie bezüglich der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Golfplätze bzw. der Golfregion Surselva an Brugger, Hanser & Partner (BHP), Zürich. Der Bericht Agrofutura datiert vom Juli 2003, jener des BHP vom August 2003. d) Die öffentlichen Bekanntgaben der beiden Gemeindeversammlungsbeschlüsse erfolgten am 2. Oktober 2003 bzw. am 9. Oktober 2003. Mit aufgelegt wurden auch der das Vorhaben „Golfplatz Sagogn/Schluein“ betreffende Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom Oktober 2003 und der Technische Bericht (mit Auszügen der Machbarkeitsstudie vom Mai 2001 sowie Ergänzungen des Golfplatzarchitekten). Innert Frist reichten u.a. die im Rubrum aufgeführten Rekurrenten bei der Regierung Beschwerde ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, die strittige Planung weise schwerwiegende verfahrens- und materiellrechtliche Mängel auf und dürfe daher nicht genehmigt werden. e) Nach Einholung eines (im Ergebnis positiven) Beurteilungsberichts des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt (kantonale Umweltfachstelle/ANU) für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens Golfplatz Sagogn/Schluein genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden nach einer breiten Interessenabwägung mit Beschluss vom 10. August 2004 (RB Nr. 1128) die projektbezogene Nutzungsplanung im Sinne der Erwägungen mit Auflagen
und Vorbehalten (Ziff. 1 lit. a – c). Ferner stellte sie fest, dass das Projekt gemäss dieser Planung unter den in Ziff. 2 lit. .a – s aufgeführten zusätzlichen Auflagen umweltverträglich errichtet und betrieben werden könne. Daher wies sie denn auch die Beschwerde der Umweltschutzorganisationen WWF, Pro Natura und SL ab, ebenso jene des Schweizer Vogelschutzes (SV). Dasselbe Schicksal – jedoch mit separatem Beschluss (RB. Nr. 1130) – ereilte auch die … eingereichte Planungsbeschwerde. 2. Dagegen liessen am 2. September 2004 mit separaten Eingaben … (R 04 80; Rekurrent 1) einerseits sowie die im Rubrum aufgeführten Organisationen (R 04 81; Rekurrenten 2) anderseits beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit den übereinstimmenden Anträgen, der Genehmigungsbeschluss der Regierung sei aufzuheben und der projektbezogenen Nutzungsplanung zur Realisierung der Golfanlage Sagogn/Schluein inklusive UVB sei die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter seien Nutzungsplanung und UVB zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Rekurrent 1 beantragte darüber hinaus subeventualiter noch, mit der Genehmigung der Planung sei bis zum Nachweis der Verfügbarkeit über das benötigte Land zuzuwarten. Zur Begründung ihrer Anträge vertieften sie die bereits im Beschwerdeverfahren vor der Regierung geltend gemachten Verfahrensmängel sowohl im Richtplan- als auch im Nutzungsplan-, als auch im Genehmigungsverfahren (so u.a. die Verletzung von Mitwirkungsrechten, einen fehlenden Augenschein, Interessenskonflikte bei den beteiligten beiden Gemeindepräsidenten, fehlende Priorisierung/Etappierung in der Surselva, mangelnde Entscheidreife, nicht stufengerechte Planung), welche letztlich eine gesetzeskonforme Interessenabwägung verunmöglichen würden. In tatbeständlicher Hinsicht wurde geltend gemacht, dass im UVB die Auswirkungen der Golfanlage auf die Interessen der Land- und Alpwirtschaft unzureichend ermittelt worden seien, zumal es an einer tauglichen Landwirtschaftsplanung fehle. Dem Kulturlandschutz sei generell viel zu wenig Gewicht beigemessen worden. Es fehle aber auch an einem hinreichenden Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Anlage. Aus der Sicht des Natur- und Heimatschutzes wurde sodann u.a. gerügt, dass zum Schutz des
Flachmoors von nationaler Bedeutung Nr. 1458 „Quadras“ keine ökologisch ausreichenden Pufferzonen ausgeschieden worden seien. Zu wenig abgeklärt worden seien auch die Auswirkungen der Golfanlage auf die einheimische Flora und Fauna, zumal im Projektperimeter oder im Nahbereich desselben sowohl Vorkommen geschützter Pflanzenarten (z.B. Orchideen) als auch vom Aussterben bedrohter oder doch stark gefährdeter Vogelarten nachgewiesen seien; es fehle diesbezüglich auch an den erforderlichen Kartierungen. Das Golfprojekt halte sich ferner auch nicht an die vom BUWAL empfohlene Dreidrittels-Regel. Ein Manko bestehe insbesondere bei den Pufferflächen und den Naturflächen. Damit fehle es dem Vorhaben an der Umweltverträglichkeit und eine Genehmigung sei bereits aus dieser Sicht nicht möglich. Gegen eine Genehmigung spreche auch die fehlende Verfügbarkeit des erforderlichen Landes. 3. a) Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Genehmigungsentscheid die Abweisung der Rekurse. Weil es sich bei der Gegenstand der angefochtenen Nutzungsplanung bildenden Anlage um ein UVP-pflichtiges Bauvorhaben handle, habe sie sich mit den Umweltauswirkungen des Projektes naturgemäss in besonderem Masse auseinandergesetzt und im Rahmen einer eigenständigen Gewichtung und Gegenüberstellung der verschiedenen Anliegen auch eine breite Interessenabwägung vorgenommen. Sie habe einen Grundsatzentscheid gefällt und all diejenigen Abklärungen, welche für die grundsätzliche Gesamtinteressenabwägung für und wider die geplante Golfanlage nicht als entscheidend angeschaut werden könnten, ins nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verwiesen. Die betreffe insbesondere den Nachweis der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Anlage an sich und im Zusammenhang mit den übrigen in der Surselva geplanten Anlagen. Zwar werde mit diesem Vorgehen theoretisch in Kauf genommen, dass letztlich eventuell nicht der unter allen Gesichtspunkten am besten geeignetste Platz realisiert werde. Doch erscheine der Verzicht auf eine „behördliche“ Etappierung zugunsten einer „natürlichen“ Etappierung insgesamt betrachtet als akzeptabel.
b) Die Gemeinden Sagogn und Schluein sowie der Förderverein Golfplatz Sagogn/Schluein setzten sich in ihrer Vernehmlassung mit den vorgebrachten Rügen detailliert auseinander und gelangten analog der Vorinstanz zum Schluss, dass der angefochtene Plangenehmigungsbeschluss an keinen relevanten Verfahrensmängeln leide, auf einer umfassenden Interessensabwägung basiere und daher denn auch zu bestätigen sei. 4. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 vereinigte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 32 VGG die beiden Rekursverfahren R 04 80 und R 04 81; zudem gewährte er den Rekursen die aufschiebende Wirkung. 5. Am 12. November 2004 führte eine Delegation der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem Rekurrent 1, jeweils ein Vertreter der Rekurrenten 2 mit ihrem Rechtsvertreter, der Jurist für Raumplanung beim DIV zusammen mit einem Vertreter des ANU, Vertreter der Rekursgegnerinnen 2 mit ihrem Rechtsanwalt, die beigeladene Planerin sowie ein ortsansässiger Landwirt teilnahmen. Nach einem gerafften Überblick über das Golfprojekt durch die Planerin im Schulhaus Schluein wurde allen Anwesenden an verschiedenen Standorten (Standort 1: Crusch/Flachmoor Quadras; Standort 2: Nähe altes Schützenhaus; Standort 3: Hügel im Projektperimeter) Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens der Rekurrenten verschiedene Akten (u.a. diverse Kartenausschnitte „Plaun“/Sagogn mit Brutrevieren verschiedener Vogelarten, Broschüren SVS) eingereicht. 6. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheines und den Akteneinlagen zu äussern und die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 7. In einer ergänzenden Eingabe vom 27. Januar 2005 nahmen die Rekurrenten 1 und 2 noch zu den von den Rekursgegnerinnen 2 im Rahmen der Duplik neu eingereichten Unterlagen Stellung.
Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein und die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekurslegitimation der Rekurrenten 2 ist zu Recht unbestritten geblieben. Rekurrent 1 seinerseits hat lediglich den Genehmigungsentscheid, nicht aber den für ihn negativen Beschwerdeentscheid, angefochten. Angesichts des Verfahrensausganges braucht darauf jedoch nicht weiter eingegangen werden. Auf die beiden Rekurse ist daher einzutreten. 2. Der Förderverein Golfplatz Sagogn – Schluein plant die Erstellung und den Betrieb einer 18 Loch-Golfplatzanlage mit Driving Range im Gebiet Plaun (auf Gebiet der Gemeinden Sagogn und Schluein). Die Anlage selbst erstreckt sich über eine Fläche von rund 56 ha. Das Clubhaus und die Parkierungsanlage (ca. 100 Abstellplätze) sind am westlichen Siedlungsrand von Sagogn in einer Bauzone (Gewerbezone) vorgesehen. Unbestritten ist, dass Golfplatzanlagen dieser Grössenordnung bereits aufgrund ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung der Planungspflicht (Richt- und Nutzungsplanung) unterliegen. Die raumplanerische Voraussetzung der Richtplanung wurde für das streitige Projekt mit dem von der Regierung am 19. November 2002 (RB Nr. 1621) genehmigten Regionalen Richtplan Surselva „Konzept Golfanlagen“ geschaffen. Der geplante Golfplatz bildet dabei Bestandteil des regionalen Golfkonzeptes, welches den Bau von drei neuen 18-Loch-Golfplätzen vorsieht. Das Vorhaben ist (wie auch die beiden anderen) mit dem Koordinationsstand „Festsetzung“ enthalten, wobei die regierungsrätliche Genehmigung sowohl des Konzeptes als auch der einzelnen Standortfestlegungen unter dem generellen Vorbehalt der Ergebnisse einer UVP erfolgte. Der vorgesehene Standort stimmt konzeptionell mit den Zielsetzungen der kantonalen Raumordnung (vgl. RIP GR 2000, Kap. 4.4 „Spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen“; Bezeichnung
als Tourismusraum) überein. Mit der streitigen projektbezogenen Nutzungsplanung haben die Standortgemeinden nun auf Stufe Grundordnung mit aufeinander abgestimmten Nutzungsplänen (Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan) die planerischen Voraussetzungen geschaffen, um in einer nachfolgenden Verfahrensphase nach Massgabe eines noch auszuarbeitenden konkreten Bauprojektes das erforderliche Baubewilligungsverfahren sowie das Bewilligungsverfahren nach Spezialgesetzgebung durchführen zu können. 3. a) Anfechtungsobjekt bildet die von der Regierung mit Beschluss Nr. 1128 vom 10./11. August 2004 mit diversen Bedingungen und Auflagen genehmigte Teilrevision auf Gebiet der Gemeinden Sagogn und Schluein. Die Besonderheit dieser Teilrevision der Ortsplanung Golfplatzbereich (bestehend aus einer Änderung des Baugesetzes, dem Zonenplan 1:5'000, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan 1:5’000) liegt im Wesentlichen darin, dass es sich um eine projektbezogene Nutzungsplanung handelt. Im erwähnten Entscheid hat die Regierung die von den Rekurrenten 2 - 6 erhobenen Beschwerden abgewiesen und die Planung genehmigt. Mit separatem Beschluss (Nr. 1130) hat sie gleichentags auch die Beschwerde des heutigen Rekurrenten 1 abgewiesen. Gegen den Genehmigungs- und Beschwerdeentscheid kann gestützt auf Art. 61 Abs. 2 KRG Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Praxisgemäss erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rekursverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei. Amtete die Regierung nicht nur als Genehmigungs-, sondern - wie vorliegend - auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kantonale Rechtsmittelbehörde, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 53 lit. a VGG (PVG 1999 Nr. 44, 1997 Nr. 49, 1996 Nr. 42).
b) Ausgehend von der im eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) statuierten allgemeinen Planungspflicht (Art. 2 RPG) liegt die Kompetenz zur Festlegung der Nutzungsordnungen bei den Kantonen. Der Kanton Graubünden hat diese Aufgabe den Gemeinden übertragen (Art. 4 Abs. 1 KRG), welchen u.a. bei der Ausscheidung von Zonen und der Festlegung der massgeblichen Zonenbestimmungen ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugestanden wird. Das Festsetzungsverfahren wird durch eine umfassende Interessenabwägung und durch demokratische Mitwirkungsrechte (vgl. Art. 37 Abs. 2 KRG) geprägt. Während die Interessenabwägung der Konkretisierung des Planungsermessens und der Wahl des optimalen Standorts (BGE 117 Ia 363) dient, sichern die Mitwirkungsrechte die demokratische Abstützung des Planungsentscheides. Sie stellen sicher, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planung orientiert wird (Art. 4 Abs. 1 RPG) und in angemessener Weise an der Entscheidfindung teilhaben kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Das Bundesrecht verlangt ferner, dass die Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde zu genehmigen sind (Art. 26 Abs. 1 RPG; Art. 37 Abs. 3 KRG); dabei sind die Bestimmungen über die Verfahrenskoordination sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG; Schmid Gian, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Dissertation, Zürich 2001, S. 57 f. mit weiteren Hinweisen). Die Raumpläne (z.B. die Sachpläne und Konzepte des Bundes, Art. 13 RPG; die Richtpläne der Kantone und Regionen, Art. 6 RPG; die kommunalen Nutzungspläne, Art. 14 ff. RPG, die Sondernutzungspläne) stellen zusammen mit der Baubewilligung, der Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen und weiteren raumrelevanten Grundlagen (u.a. Handlungsbeiträge der öffentlichen Hand; Normen des Baupolizeirechts, des Landschaftsschutzes, der Erschliessung und Ausstattung) in ihrer Gesamtheit ein System zur Bewältigung räumlicher Aufgaben dar. Jedes Instrument hat einen eigenen Anwendungsbereich, welcher sich wiederum aus dem Anwendungsbereich der übrigen Instrumente ergibt. Lehre und Rechtsprechung bezeichnen das Zusammenspiel der erwähnten Instrumente als „planerischen Stufenbau“. Werden die Instrumente in eine Reihe gestellt, zeigt sich vereinfacht „ein gleitend sich änderndes Verhältnis von Gemeinund Individualbezug“. Je stärker ein Instrument die Raumordnung zu
beeinflussen vermag, desto höher sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Verfahren. Der planerische Stufenbau sichert damit nicht nur die sachadäquate Bewältigung räumlicher Aufgaben, sondern auch die Einhaltung der demokratischen Rechte und des Gewaltenteilungsprinzips. Dabei erfolgt die Einordnung bedingt durch die offene Normierung nicht nach starren Kriterien, sondern nach der Typik der zu lösenden Aufgabe. Der Umstand, dass das RPG die Zuordnung einer Aufgabe nicht schematisch vornimmt, besagt aber nicht, dass die Instrumente untereinander gleichwertig sind. Vielmehr gehen Lehre und Rechtsprechung vom Grundsatz des Vorrangs der Planung aus, ohne diese aber zu verabsolutieren (vgl. zum Ganzen: Schmid, a.a.O., S. 64 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine eigentliche Wahlmöglichkeit zwischen den Instrumenten besteht zwar nicht, doch steht den Behörden bei der Bestimmung des massgeblichen Instrumentes ein gewisser Ermessensspielraum offen. So ist es möglich, dass der Entscheid zugunsten eines bestimmten Instrumentes ausfällt, obschon bei einer anderen Gewichtung der Interessen auch die Wahl eines anderen Instrumentes denkbar gewesen wäre (BGE 115 Ib 313). Eine Rechtsverletzung liegt daher erst dann vor, wenn der Entscheid betreffend die Wahl des (raumplanerischen) Instrumentes nicht mehr sachlich begründbar ist (Schmid, a.a.O., S. 69). Unter dieser Optik sind im Folgenden die verschiedenen von den Rekurrenten gegen den ausführlich begründeten Genehmigungsentscheid vorgebrachten formellen und materiellen Rügen zu prüfen. Formelle Einwände 4. a) Verzicht auf Augenschein im Beschwerdeverfahren In formeller Hinsicht beklagen sich die Rekurrenten darüber, dass die Vorinstanz in der Sache selbst entschieden habe, ohne den von ihnen beantragten Augenschein durchzuführen. An ihrem Antrag haben sie auch nach dem vom Verwaltungsgericht am 12. November 2004 durchgeführten Augenschein festgehalten. Mit ihrem Einwand machen sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der für das
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz massgeblichen kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften (Art. 4 ff. VVG) geltend. Ihrem Einwand ist jedoch kein Erfolg beschieden. Weder aus den erwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen noch aus der bundesrechtlichen Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich eine Pflicht der Behörde, auf Antrag einer Partei in jedem Fall einen Augenschein durchzuführen. Vielmehr ist eine Behörde befugt, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die weitere Beweisführung werde ihre Überzeugung nicht mehr ändern (vgl. BGE 124 I 241 E. 2; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505). Insbesondere ist es einer urteilenden Behörde nicht verwehrt, auf einen Augenschein zu verzichten, wenn aufgrund der gesamten Umstände feststeht, dass dieser am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (BGE 112 Ia 198 E. 2b). Vorliegend ist die Vorinstanz angesichts der ihr zur Verfügung stehenden, umfangreichen Projekt- und Genehmigungsunterlagen (u.a. diverse Berichte, Planunterlagen, Fotodokumentationen, der verwaltungsinterne Stellungnahmen und Beurteilungsbericht, etc.) zum Schluss gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergebe und dass der beantragte Augenschein daran nichts zu ändern vermöchte. Diese Beurteilung erscheint durchaus vertretbar und der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht beanstanden. Selbst wenn jedoch darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs erblickt werden müsste, vermöchten sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Das Verwaltungsgericht kann nämlich den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen (PVG 1999 Nr. 44; zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer ausnahmsweisen Heilung im Rechtsmittelverfahren: BGE 126 I 72 Erw. 2, 116 Ia 95 Erw. 2) und den Rekurrenten ist aus dem Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch kein rechtlich relevanter Nachteil entstanden. Dies umso weniger, als im vorliegenden Rekursverfahren ein Augenschein durchgeführt wurde und ihnen umfassend die Möglichkeit geboten wurde, sich zu allen Fragen sowohl
schriftlich aus auch mündlich umfassend zu äussern. Ein allfälliger Mangel dürfte daher, nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Überlegungen, als nachträglich geheilt erachtet werden. b) Interessenkollissionen der beteiligten Gemeindepräsidenten Die Rekurrenten kritisieren, dass der das Golfplatzprojekt vorantreibende Präsident des Golfplatz-Fördervereins zugleich Gemeindepräsident von Schluein, und der Vizepräsident des Vereins zugleich Gemeindepräsident von Sagogn sei. In dieser Konstellation offenbare sich eine Interessenkollision, welche grösser kaum sein könne. Denn als Vorstandsmitglied des Fördervereins müsse man darauf hinwirken, dass die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden; wohingegen man als Gemeindepräsident verpflichtet sei, sämtliche auf dem Spiel stehende Interessen unvoreingenommen gegeneinander abzuwägen, was bei dieser Konstellation weder möglich noch rechtlich zulässig sei. Mit ihrem Einwand der Interessenkollision machen die Rekurrenten sinngemäss eine Verletzung von kommunalen und/oder kantonalen Ausstandsregeln (im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes [GG] sowie den analogen Bestimmungen in den kommunalen Verfassungen [vgl. Art. 13 GV Sagogn]) geltend. Gemäss den erwähnten Bestimmungen hat ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Gemeindeversammlung bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder einer seiner Verwandten bis zu einem bestimmten Grad daran ein unmittelbares und persönliches Interesse hat. Vorliegend können sie daraus jedoch nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass sich aus der Funktion der beiden Gemeindepräsidenten als leitende Funktionäre des Fördervereins noch kein unmittelbares und persönliches Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmungen ableiten lässt, erweist sich der rekurrentische Einwand aber auch aus einer anderen Überlegung als unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht nämlich in einem ähnlich gelagerten Fall (VGU U 04 123) erkannt hat, finden bei der Beschlussfassung über den Erlass oder die Abänderung kommunaler Bauordnungen oder Zonenpläne an Gemeindeversammlungen die Ausstandsvorschriften von Art. 23 GG (bzw.
jene des kommunalen Rechts), gar keine Anwendung, weil es sich um ein Gesetzgebungsverfahren handelt, in welchem die Ausübung des Stimmrechts gewährleistet sein muss. In jenem Entscheid hat es ausgeführt: „Die Gesetzgebung in Gemeindeangelegenheiten obliegt in Gemeinden ohne Gemeinderat gemäss Art. 9 lit. b GG unentziehbar der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber einem demokratischen kommunalen Gesetzgebungsverfahren grosse Bedeutung beimisst. Der Entscheid über kommunale Erlasse, bei denen öfters eine gewisse Anzahl Stimmbürger ein mehr oder weniger starkes persönliches Interesse am Verhandlungsgegenstand aufweist, ist vom kantonalen Gesetzgeber demnach bewusst in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung bzw. der Urnenabstimmung gelegt worden. Dass die betroffenen Eigentümer ihr Stimmrecht hier uneingeschränkt ausüben können, entspricht dem Sinn dieser demokratischen Einrichtung. Das muss besonders im Bereich der Ortsplanung Geltung haben. Sonst müssten beim Erlass von Bauvorschriften oder Plänen der Grundordnung, welche vielen Eigentümern Vor- und Nachteile bringen, diese konsequenterweise alle in den Ausstand treten. In kleineren Gemeinden, in denen das Eigentum in der Regel breit gestreut ist, würde jedoch mit einer derart weitgehenden Ausstandsbestimmung die Funktionsfähigkeit der Versammlungsdemokratie in Frage gestellt, weil so grosse Teile der Stimmbürgerschaft von der Mitwirkung ausgeschlossen wären.“ Im Lichte der geschilderten Praxis erweist sich daher der von den Rekurrenten erhobene Einwand der unzulässigen Interessenkollision der beiden Behördenvertreter so oder anders als nicht entscheidrelevant. c) Verfahrensmängel bei der Genehmigung des RRIP Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass die projektbezogene Nutzungsplanung nicht genehmigt werden dürfe, weil bereits der regionale Richtplan, auf welchem die streitige Planung basiere, ohne die vorgeschriebene Interessenabwägung durch die Regierung zustande gekommen sei. Sie verlangen daher im vorliegenden Verfahren die vorfrageweise Überprüfung des regionalen Richtplans mit dem übergeordneten Recht. Praxisgemäss können im Rechtsschutzverfahren, das betroffenen Grundeigentümern u.a. gegenüber die nachfolgenden Nutzungspläne zur Verfügung steht, auch Anweisungen des Richtplanes überprüft werden, sofern und soweit geltend gemacht wird, diese verletzten verfassungsmässige Rechte der Betroffenen (BGE 107 Ia 77 ff.). Hält man sich nun den vom RPG vorgegebenen planerischen Stufenbau „Richtplanung - Nutzungsplanung -
Baubewilligungsverfahren“ (vgl. dazu BGE 115 Ia148 ff.), die jeweiligen Zuständigkeiten und den mit Planungsaufgaben betrauten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zustehenden Ermessensspielraum vor Augen (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG) erhellt jedoch, dass der rekurrentische Einwand ins Leere zielt. Abgesehen davon, dass weder der (vom Bundesrat genehmigte) Kantonale Richtplan, noch der Regionale Richtplan (Planungsträger: Gemeindeverband) mit Blick auf die nachfolgende Planungsphase, nämlich die Ausarbeitung und Inhalt der das Grundeigentum direkt beschränkenden Nutzungspläne, irgendwelche erhebliche Vorwirkungen ausüben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein könnten. Im Lichte der planungsrechtlichten Ordnung und Zuständigkeiten war die Regierung jedenfalls nicht gehalten, die tangierten Interessen eigenständig zu erheben. Ihre Aufgabe bestand vielmehr darin, nachzuprüfen, ob der regionale Planungsträger stufengerecht und umfassend die Interessen erhoben und abgewogen hat. Die Überprüfung und Interessenabwägung hat die Regierung in der Folge pflichtgemäss vorgenommen. In Respektierung des der Region zustehenden Ermessensspielraumes (Art. 2 Abs. 3 RPG) hat sie den Regionalen Richtplan „Konzept Golfanlagen“ im Sinne der Erwägungen und mit verschiedenen Auflagen für die Folgeverfahren (Abklärungen hinsichtlich der Finanzierbarkeit, der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit, der Regelung der Rückbauthematik, der Auswirkungen auf die Land- und Alpwirtschaft) sowie u.a. unter dem generellen Vorbehalt der Ergebnisse der erforderlichen UVP genehmigt. Davon, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Genehmigung des regionalen Richtplans keine genügende, stufengerechte Interessenabwägung vorgenommen habe, kann keine Rede sein. d) Fehlende Prüfung von Alternativstandorten Unzutreffend ist der Einwand, es seien keine besseren Standorte in der Region gesucht worden. Notorisch ist, dass in der Region Surselva seit den frühen 90er Jahren verschiedene Standorte für Golfprojekte diskutiert, näher geprüft und zum Teil auch wieder verworfen wurden (so z.B. ein Projekt auf Gemeindegebiet Laax). Das Ergebnis der intensiven Diskussionen und umfangreichen Abklärungen (u.a. zu den Standortfragen) innerhalb der
Region fand bereits 1993 Eingang in das Bestandteil des Regionalen Richtplanes bildende regionale Konzept Golfanlagen, mit den seither erfolgen Änderungen (so 1997 und 2001). Die Weichen für den im vorliegenden strittigen Standort wurden bereits in dem vom Bundesrat am 19. September 2003 genehmigten Richtplan Graubünden 2000 „gestellt“, indem dort im Kapitel 4.4 „spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen“ (S. 87 ff.) die generellen Leitüberlegungen (Zielsetzungen, Grundsätze) und Verantwortungsbereiche für spezielle Freizeitanlagen (so u.a. Golfanlagen) festgelegt wurden. Spezielle Freizeitanlagen zeichnen sich durch einen grössere Flächenbedarf und grössere räumliche Auswirkungen aus. Eine solche spezielle Freizeitanlage (Golf) ist in der Bestandteil des RIP 2000 bildenden thematischen Karte Tourismus im Gebiet Sagogn/ Schluein (als Tourismusraum/städtischer Raum ausgeschieden) bezeichnet worden. Die konzeptionelle Koordination und Festsetzung dieses Standortes (wie auch der weiteren im Bündner Oberland vorgesehenen) Golfanlagen erfolgte (u.a. unter Vorbehalt der Ergebnisse der UVP) in dem von der Regierung am 19./20. November 2002 genehmigten Regionalen Richtplan Nr. 2540 (neues Konzept Golfanlagen). Der Einwand der fehlenden Prüfung von Alternativstandorten geht offenkundig fehl. Festzuhalten bleibt, dass mit dem innerhalb der Tourismusregion Flims-Laax (vgl. RIP 2000, Thematische Karte Tourismus) gelegenen Standort angesichts der diversen rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben an eine attraktive, nachhaltig betreibbare Golfanlage in der Gruob wohl ein Optimum gefunden wurde. Der Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe der grössten touristischen Destination der Surselva (Flims-Laax-Falera) und die geplante Anlage wird als einzige alle Vorgaben erfüllen, die es erlauben, dass inskünftig wettkampfmässig auf höchstem Niveau Golf gespielt werden kann. Kein anderer Standort, weder in der Surselva noch in der Gruob, ist auch nur annähernd in der Lage, die an eine solche Anlage gestellten Anforderungen zu erfüllen. Auch seitens der Rekurrenten, welche von den Planungsträgern aller Stufen bereits frühzeitig in die Planungen einbezogen wurden, konnte denn auch kein anderer, vergleichbarer Alternativstandort bezeichnet werden und ein solcher ist für das Gericht auch nicht ersichtlich.
e) Etappierungs- und Priorisierungsproblematik Die Rekurrenten bringen unter Hinweis auf die BUWAL-Empfehlung Golf (Empfehlung 1) vor, der regionale Richtplan „Konzept Golfanlagen“ verstosse gegen Art. 1 und 3 RPG, weil trotz nicht nachgewiesener Rentabilität von einer (behördlichen) Etappierung und Priorisierung abgesehen worden sei. Damit werde letztlich eine sachgerechte Interessenabwägung verunmöglicht. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Abgesehen davon, dass die BUWAL-Empfehlungen für das Gericht nicht verbindlich sind, und dass von einer (behördlichen) Etappierung der einzelnen in der Golfregion Surselva geplanten Golfplätze bereits im Genehmigungsbeschluss zum Regionalen Richtplan „Konzept Golfanlagen“ (vg. RB Nr. 1621 vom 19. November 2002, S. 5 ff.) unter bestimmten Bedingungen (Nachweis der Finanzierbarkeit der Errichtung sowie der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit jedes einzelnen Golfplatzes; Einbezug der Rückbauthematik und Sicherstellung finanzieller Rückstellungen) abgesehen worden ist, kommt der von den Rekurrenten aufgeworfenen Frage aktuell keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu. In den anderen drei Standortgemeinden der Surselva sind nämlich die Golfanlagen z.T. bereits erstellt (Sedrun) worden, resp. ist die Baubewilligung bereits erteilt und der Spatenstich erfolgt (Brigels, 7. Mai 2005). Die projektbezogene Nutzungsplanung Obersaxen/Dachli/Armsch wiederum hat die Regierung mit Beschluss vom 26. April 2005 genehmigt. Nachdem die Umweltschutzorganisationen diesbezüglich von vornherein auf einen Weiterzug verzichtet haben, und dem Vorhaben auch sonst keine Opposition erwachsen ist, ist der Genehmigungsbeschluss zwischenzeitlich denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn im Übrigen die konkrete Umsetzung der vier in der Golfregion Surselva geplanten Anlagen noch nicht derart weit fortgeschritten wäre, liesse sich der vorinstanzliche Verzicht auf Anordnung einer (behördlichen) Etappierung und Priorisierung zugunsten einer „natürlichen“ Etappierung ohne weiteres vertreten. Anstelle langer Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden, von der Regierung im erwähnten RB Nr. 1621 (vom 19./20. November 2002, S. 5 ff.) zum Regionalen Richtplan gemachten Ausführungen sowie auf die im angefochtenen Genehmigungsentscheid (vgl. S. 6/7) unter Hinweis auf den im Auftrag des Gemeindeverbandes Surselva erarbeiteten
Fachbericht Wirtschaftlichkeit“ der Hanser und Partner AG vom 4. August 2003 vorgebrachten Überlegungen verwiesen werden. Danach ist im Falle der Golfregion Surselva auf eine Etappierung verzichtet worden, weil die im Bericht geforderte intensive Zusammenarbeit (u.a. Schaffung gemeinsamer Angebote, gemeinsame Vermarktung der Angebote, enge Zusammenarbeit mit anderen regionalen Tourismusanbietern, Erschliessung kostenseitiger Synergiepotentiale) mit der Vereinbarung von Mai/Juni 2002 und mit dem Gesellschaftsvertrag Golfregion Surselva vom Herbst 2003 samt zugehörigem Strategiepapier geschaffen worden ist. Hinzu kommt, dass im Rahmen des jeweiligen Nutzungsplan-Genehmigungsverfahrens die Rechtmässigkeit (insbesondere die Umweltverträglichkeit) jeder einzelnen Anlage überprüft und festgestellt wurde. Soweit die Rekurrenten in diesem Zusammenhang noch verlangen, dass lediglich derjenige Golfplatz erstellt werden dürfe, welcher die geringsten Auswirkungen auf die Natur und Umwelt habe, vermögen sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass - wie eben erwähnt - bei drei der vier geplanten Anlagen bereits rechtskräftig feststeht, dass ihnen keine umweltrechtlichen oder sonstigen Ausschlussgründe entgegenstehen, bilden allfällige negative Auswirkungen eines Projektes nur ein Element in der erforderlichen Gesamtinteressenabwägung. Gleichrangig sind die weiteren in Art. 1 und 3 RPG aufgeführten Planungsziele und -grundsätze, was im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung zu beachten sein wird (vgl. Tschannen, Kommentar RPG, Art. 3, N 15 ff.). Dabei wird zu beachten sein, dass angesichts der grossen strukturellen Probleme in der Surselva dem wirtschaftlichen Interesse an der Realisierung der Anlage(n) eine grosse Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die von der Vorinstanz hinsichtlich der streitigen Nutzungsplanung vorgenommene Prüfung der Umweltauswirkungen einer Anlage, nämlich jener in Sagogn/Schluein, sowie die aufgrund der Erkenntnisse vorgenommene vorinstanzliche Gesamtinteressenabwägung zu überprüfen sind. f) Nachweis der Finanzierbarkeit
Die Rekurrenten erachten es als unzulässig, wenn die Regierung im angefochtenen Nutzungsplan-Genehmigungsbeschluss (Ziff. 1 lit. a) den Nachweis der längerfristigen betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit (Finanzierbarkeit) des Golfplatzes erneut auf ein nachfolgendes Verfahren, das Baubewilligungsverfahren, verschoben hat, statt den Nachweis bereits als Voraussetzung für die Genehmigung der Nutzungsplanung zu verlangen. Ein solches Vorgehen sei nicht stufengerecht und verhindere zudem eine regional oder überregional koordinierte Anwendung der Planungsgrundsätze. Aus ihrem Einwand vermögen die Rekurrenten jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Dies auf folgenden Überlegungen: Gemäss Art. 14 Abs.1 RPG ordnen die Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens, wobei sich diese wiederum an den Anordnungen im Richtplan auszurichten hat. Das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren dient wiederum der Feststellung, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht, es insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen (BGE 116 Ib 53, 113 lb 374), sowie allen übrigen planerischen wie auch den baupolizeilichen Vorschriften entspricht (so bereits BGE 103 lb 209, 108 la 5). Vorliegend angefochten ist nun nicht eine allgemeine Nutzungsplanung (mit den darin aufzunehmenden grundsätzlichen räumlichen Ordnungsvorstellungen), sondern eine das Gebiet zweier Gemeinden tangierende, bereits sehr viele individuelle und konkrete Elemente aufweisende, projektbezogene Nutzungsplanung. In dieser sind die konkrete Nutzung des Bodens bzw. die räumlichen Ordnungsvorstellungen bereits sehr detailliert festgelegt worden. Der relativ hohe Detaillierungsgrad der Planung und die damit einhergehenden vertieft erfolgten Abklärungen lassen es nun durchaus zu, dass die abschliessende Beantwortung von Fragen (wie z.B. jene der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit) ins Baubewilligungsverfahren verlagert wird. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Thema der Wirtschaftlichkeit von vier Golfplätzen auf Stufe Regionaler Richtplan bearbeitet worden ist und wo hinsichtlich der Machbarkeit der einzelnen Anlagen dann vom GVS parallel zum Nutzungsplanverfahren weitere vertiefte, grundsätzliche Abklärungen getroffen worden sind (vgl. den erwähnten Bericht BHP mit den darin gezogenen und von der Region
umgesetzten Schlüssen), erscheint es zweckmässig und sachgerecht, den Nachweis der Finanzierbarkeit der konkreten Anlage erst im Baubewilligungsverfahren beibringen zu lassen. Von einem nicht stufengerechten Vorgehen könnte dann gesprochen werden, wenn allgemeine raumwirksame und/oder umweltrelevante Fragen und Sachverhaltsabklärungen (z.B. der Einfluss des Projektes auf Natur und Umwelt [vgl. BGE 120 lb 214 Erw. 6; URP/DEP 1997 S. 149], auf die Erschliessung, auf die Landschaft) ins Baubewilligungsverfahren verlagert worden wären. Solches ist vorliegend – wie nachstehend noch aufzuzeigen ist - jedoch nicht der Fall. Die Verlagerung der Erbringung des konkreten Nachweises der Finanzierbarkeit der Anlage ins Baubewilligungsverfahren erweist sich angesichts der bereits getätigten, umfangreichen Abklärungen und der daraus resultierenden zahlreichen und sehr fundierten Unterlagen aber auch unter der Optik des Verhältnismässigkeitsprinzips als richtig. Dies umso mehr, als im Rahmen der Baubewilligung die in der angefochtenen Nutzungsplanung festgelegte Golfanlage nur soweit zum Bau freigegeben werden darf, als deren Betrieb als finanziell abgesichert eingestuft werden kann. Sodann ist der erforderliche Nachweis im Rahmen eines BAB- Zustimmungsverfahrens zu erbringen, in welchem Betroffene wiederum die Möglichkeit haben, allfällige Bedenken und Einwände einzubringen. Auch aus dieser Sicht betrachtet erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen als richtig und stufengerecht. Im Übrigen ist auch keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche – wenn wie vorliegend genügende Sachverhaltsabklärungen getroffen worden sind - die Verlagerung dieser (und vergleichbarer) Fragen ins Baubewilligungsverfahren verbieten würde (vgl. oben Ziff. 3 in fine). Der Einwand der fehlenden Stufengerechtigkeit erweist sich damit als unbegründet. g) Nachweis der Verfügbarkeit des Bodens Die Rekurrenten bemängeln in diesem Zusammenhang auch die ihres Erachtens für eine Genehmigung unzureichenden Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des für den Golfplatz benötigten Landes. Dies sei umso problematischer, als bereits jetzt feststehen würde, dass Rekurrent 1 und seine Verwandten der Trägerschaft ihr Land für diesen Zweck nicht zur
Verfügung stellen würden. Die Regierung handle in dieser Frage inkonsequent, wenn sie das Genehmigungsverfahren bezüglich des westlichen Teils des Beizugsgebiets gerade mit dem Argument der noch laufenden Verhandlungen zwischen Förderverein und Bewirtschaftern sistiert habe. Auch dieser Einwand geht im Ergebnis fehl. Wie sich bereits dem Plan „Golfplatzprojekt/Stand Landerwerb September 2004“ entnehmen lässt, sind sehr weitgehende Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Bodens getroffen worden. Die konkrete (vertragliche) Sicherung des für den Golfplatz erforderlichen Bodens ist bereits sehr weit gediehen, weshalb hinsichtlich der Realisierbarkeit des Projekts keine grundsätzlichen Bedenken mehr bestehen. Dies umso weniger, als am Augenschein die Rekursgegner anhand des bei den Akten liegenden Plans und der Golfplatzprojektunterlagen nachvollziehbar darlegen konnten, dass der Bau und der Betrieb der geplanten 18 Loch-Golfanlage durch den Umstand, dass Rekurrent 1 und seine Verwandten ihr Land der Trägerschaft für diesen Zweck nicht zur Verfügung stellen wollen, nicht gefährdet ist, zumal im Rahmen des GGP auch noch kleinräumig Ergänzungen möglich sind. Die Vorinstanz hat im Übrigen erkannt, dass nur ein kleiner Teil der betroffenen Grundeigentümer (noch) nicht Hand zu einer Lösung geboten Unter der Optik des Verhältnismässigkeitsprinzipes betrachtet war es aber geradezu geboten, die Planung unter diesem Aspekt trotzdem zu genehmigen. Es wäre jedenfalls angesichts der Grösse des Projektperimeters (rund 56 ha) und der bereits äusserst weit fortgeschrittenen Sicherung des Landes völlig unverhältnismässig, wenn sie verlangt hätte, dass die Trägerschaft bereits auf Stufe Nutzungsplanung den Nachweis über die Sicherung der Verfügbarkeit sämtlicher Grundstücke zu erbringen habe. Unter dem Aspekt der fehlenden Verfügbarkeit des für den Golfplatz erforderlichen Landes hat lediglich der rekurrentische Einwand etwas für sich, dass die Vorinstanz in dieser Frage inkonsequent handle, weil sie das Genehmigungsverfahren im Bereich der Bahnen 4 – 7 sistiert habe. Im Lichte des oben Ausgeführten hätte sich jedenfalls auch die Genehmigung der Planung in diesem Bereich durchaus vertreten lassen. Nachdem die zur Diskussion stehende Sistierung für diesen Bereich jedoch auf ausdrücklichen Wunsch und nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden sowie der
Golfträgerschaft erfolgte und auch nichts ersichtlich ist, was aus planungsrechtlicher Sicht einer Sistierung entgegenstehen würde, kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden. h) Verletzung der Mitwirkungsrechte Die Rekurrenten machen hinsichtlich der streitigen Nutzungsplanung eine Verletzung ihrer im RPG verankerten Mitwirkungsrechte geltend. Die Berichte der Agrofutura (Golfregion Surselva, Auswirkungen auf die Bereiche Landwirtschaft / Natur und Landschaft) vom Juli 2003 und der Bericht der Hanser und Partner AG vom 4. August 2003 (BHP) hätten nämlich den Berechtigten weder im Zeitpunkt der kommunalen Beschlussfassung im April 2003, noch im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Beschlüsse (Oktober 2003) zur Verfügung gestanden. Die Gemeindeversammlungsbeschlüsse seien daher in Unkenntnis wesentlicher Entscheidgrundlagen zu zwei wesentlichen Bereichen (Auswirkungen auf die örtliche und ausserörtliche Landwirtschaft sowie der Wirtschaftlichkeit der Anlage) gefällt worden seien. Darin sei ein schwerer Verfahrensfehler zu erblicken. Gemäss Art. 4 RPG unterrichten die mit Planaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planung nach diesem Gesetz (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Abs. 2). In Konkretisierung der bundesrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte sieht Art. 37 Abs. 2 KRG vor, dass der Gemeindevorstand die Stimmberechtigten vor der Abstimmung angemessen orientiert und den Interessierten ermöglicht, Wünsche und Anträge einzureichen. Im Lichte dieser den Rahmen des Anspruchs auf Mitwirkung umschreibenden Bestimmungen erweist sich der rekurrentische Einwand als unzutreffend. Gemäss den Vorgaben im regierungsrätlichen Bericht zum Regionalen Richtplan Golfanlagen sind von dem durch den Gemeindeverband Surselva eingesetzten Golfrat (mit Einsitz von zwei Vertretern der Rekurrenten 2 - 6) im Einvernehmen mit denselben zur Komplettierung der Unterlagen noch zwei Studien in Auftrag gegeben und nach Vorliegen derselben ins Genehmigungsverfahren einbezogen worden, was zur umfassenderen Beurteilung zweifellos richtig und geradezu geboten war. Bei den beiden Berichten handelte es sich jedoch nicht um Unterlagen,
die zur Ortsplanungsrevision gehörten, und bereits daher zum Zeitpunkt der Abstimmung den Stimmberechtigten auch nicht vorgelegt haben mussten. Im Übrigen kommt es in der Praxis regelmässig vor, dass im Genehmigungsverfahren (wie auch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren) noch ergänzende Berichte und Stellungnahmen eingeholt werden, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vor der Gemeinde noch nicht vorhanden waren. Der Vorwurf einer Verletzung der vom RPG garantierten Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten zielt aus dieser Sicht betrachtet ins Leere. Unbestritten ist, dass die Rekurrenten 2 - 6 angesichts ihrer Einsitznahme im Golfrat umgehend mit den beiden Berichten bedient worden sind und zudem Gelegenheit erhalten haben, dazu Stellung zu nehmen. Ohne Belang ist, dass sie diesen Einwand erstmals im vorliegenden Verfahren vorgebracht haben, da sie als zum Rekurs Legitimierte grundsätzlich alle Rügen anbringen dürfen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen (vgl. PVG 2003 Nr. 34 Erw. 2d). i) Unzureichende Sachverhaltsabklärungen aa) Land- und Alpwirtschaft / fehlende landwirtschaftliche Planung Die Rekurrenten machen geltend, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen des Golfplatzes auf die Alp- und Landwirtschaft unzureichend abgeklärt worden sei. Ihres Erachtens hätte eine landwirtschaftliche Planung erarbeitet werden müssen, welche konkrete Aussagen hinsichtlich der direkten und indirekten Auswirkungen auf die lokale/regionale Landwirtschaft mit und ohne Golfplatz enthalte. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Zu diesem Thema sind (vgl. die Ausgangslage im UVB, Stand 2001, S. 41 ff.; Technischer Bericht, S. 18 ff.; Bericht der Agrofutura Frick) auf breiter Ebene ergänzende Unterlagen (vgl. z.B. die Übersicht der Betriebe in den Standortgemeinden - aktualisierte Version Herbst 2004, oder die Übersicht Landwirtschaftsbetriebe Sagogn, Schluein und Valendas mit Projektauswirkungen 2003/2004) erarbeitet und Stellungnahmen (Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 31. März 2004, beinhaltend u.a. auch die Stellungnahmen des LBBZ Plantahof sowie des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung) eingeholt worden, welche insgesamt betrachtet die Auswirkungen des Golfplatzes auf
die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten mit oder ohne Golfplatz mit der für ein Nutzungsplangenehmigungsverfahren erforderlichen Tiefe hinreichend beurteilen lassen (zum Materiellen, nachstehend 19. ff.). Von einer ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zufolge Verzichts auf Erarbeitung einer landwirtschaftlichen Planung im Sinne der rekurrentischen Vorbringen kann daher keine Rede sein. Dies umso weniger, als die Landwirtschaft aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und dem damit verbundenen Strukturwandel generell im Rückgang begriffen ist und dass andere (Voll- und Neben-)Erwerbsmöglichkeiten resp. alternative Beschäftigungsmöglichkeiten (z.B. im Tourismus) in den Vordergrund getreten sind. Diese Entwicklung zeigt sich eindrücklich auch in der Landwirtschaft von Sagogn und Schluein (so z.B. anhand der unabhängig vom Golfplatz bereits erfolgten und/oder anstehenden Betriebsschliessungen bzw. -umstellungen). Diese Entwicklung lässt sich letztlich auch mit einer landwirtschaftlichen Planung nicht aufhalten. bb) Vegetation und Avifauna Auch soweit die Rekurrenten in tatbeständlicher Hinsicht ungenügende Abklärungen hinsichtlich Vegetation und Avifauna rügen, vermögen sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen von einer detaillierten Umschreibung des Ist-Zustandes, des Zustandes mit Projekt und einer Beurteilung (vgl. UVB, Kapitel 5.5 Biosphäre, S. 19 – 37) enthält der UVB in Anhang 6 eine relativ detaillierte Vegetationskartierung; zutreffend ist, dass hinsichtlich der Fauna im allgemeinen und der Avifauna im besonderen von einer Kartierungen abgesehen wurde. Im vorliegenden Rekursverfahren wurden nun am Augenschein seitens der Rekurrenten verschiedene Detailkartierungen im Massstab 1:5’000 (so z.B. Brutreviere des Braunkehlchens 2001 und 2002, des Neuntöters 1999, 2000, 2001 und 2002) sowie weitere Unterlagen zu den Akten gegeben und auf Standorte geschützter Orchideenarten im Bereich des Projektperimeters hingewiesen. Im Nachgang an den Augenschein erhielten die die Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern (zum Materiellen, nachstehend 16 f.). Ein allfälliger Mangel in der Abklärung erweist sich damit als nicht entscheidend
j) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten formellen Einwände keinen Anlass geben, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Zu prüfen sind mithin die materiellrechtlichen Rügen. Beurteilung Nutzungsplanung Golfanlage 5. Nutzungsplanung als Voraussetzung für Golfanlagen Dass Golfanlagen dieser Grössenordnung wegen ihrer Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Nutzungsplanung voraussetzen, wobei dies auch im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung erfolgen kann, ist unbestritten (vgl. Ziff. 2 lit. a vorstehend). Bereits ausgeführt wurde sodann, dass kein Widerspruch zwischen der vorliegend angefochtenen, projektbezogenen Nutzungsplanung einerseits und den Festlegungen im KRIP resp. im Regionalen Richtplan besteht und dass die diesbezügliche Kritik der Rekurrenten unzutreffend ist. 6. Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung Der für den geplanten Golfplatz beanspruchte Projektperimeter befindet sich grossräumig betrachtet zwischen den Kulturlandschaften „Platta Pussenta“ im Norden und der Naturlandschaft der „Ruinaulta“ im Süden. Er beschlägt rund 72 ha Land, wovon im Zuge der streitigen Nutzungsplanung ca. 56 ha der eigentlichen Golfplatzzone zugeschieden wurden. Gemäss geltendem Zonenplan gehören die im Projektperimeter befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Landwirtschaftszone, zum Teil überlagert mit einer Landschaftsschutzzone, an. Im Zentrum des Gebiets befindet sich ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 1458, „Quadras“), für welches bis anhin planerisch noch keine Schutzmassnahmen getroffen worden waren. Die Ebene südlich Sagogn ist im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar (Objekt L 236, „Plaun Sagogn“) enthalten; sie liegt am Rand des geschützten BLN-Objekts “Ruinaulta“ (Objekt Nr. 1902) und des erwähnten Moorgebietes “Quadras“. Gemäss ISOS-Inventar ist der Dorfbereich Sagogn als Objekt von nationaler Bedeutung eingestuft. 56 ha
der innerhalb der Projektperimeter liegenden Landwirtschaftsflächen sind im Kantonalen Richtplan als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden. Keine dieser Vorgaben steht der für die Projektrealisierung erforderlichen Nutzungsplanung entgegen. Soweit es sich dabei um kommunales Recht handelt, sind Änderungen im Rahmen der Nutzungsplanung möglich, weil es sich um Recht auf gleicher Ebene handelt. Soweit die erwähnten Festlegungen übergeordnetes Recht beinhalten, ist – wie nachstehend noch näher auszuführen sein wird - kein Konflikt auszumachen, welcher der Anlage entgegenstehen würde. Abgesehen von den im Richtplan vorgesehenen Fruchtfolgeflächen – welche zwar grösstenteils im Bereich der ausgeschiedenen Golfplatzzone liegen, der Anlage jedoch, sofern sich die Rückbauproblematik angemessen lösen lässt, nicht entgegenstehen – befindet sich die Anlageteile ausserhalb der vom Bundesrecht festgelegten Schutzbereiche (so u.a. Moor von nationaler Bedeutung „Quadras“, das BLN- Objekt “Ruinaulta“; Brutreviere von geschützten Vogel- oder Pflanzenarten). Andere relevante Normen auf Stufe Bundesrecht und kantonalem Recht, welche der streitigen projektbezogenen Nutzungsplanung Golf dem Grundsatz nach entgegenstehen würden, sind keine ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. 7. Verhältnismässigkeit der Nutzungsplanung Praxisgemäss vermag der Umstand, dass keine Normen des positiven Rechts entgegenstehen, die angefochtene Planungsmassnahme noch nicht zu rechtfertigen. Verlangt ist vielmehr, dass sie sich unter Berücksichtigung der im positiven Recht normierten Ziele und Grundsätze (z.B. die Umschreibung in Art. 1 und 3 RPG), als in einem überwiegenden öffentlichen Interesse stehend erweist und unter allen betroffenen Aspekten (so u.a. der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Bodenschutzes) verhältnismässig ist. Erheblich sind u.a. Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen, das wirtschaftliche Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern, eine ausreichende Versorgungsbasis zu sichern, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten, Anlagen in die Landschaft einzuordnen, naturnahe Landschaften und
Lebensräume zu erhalten, regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen und störende Ungleichheiten abzubauen und leicht erreichbare Freizeitanlagen zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 lit. a - d, Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und d, Abs. 4 lit. a RPG). Diesen Grundsätzen kommt für sich allein jedoch keine absolute Bedeutung zu. Es sind vielmehr Zielvorstellungen, Wertungshilfen und Entscheidungskriterien, die bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen zu beachten sind und eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangen. Bei der Durchführung einer Planung sind alle Interessen, seien es öffentliche oder private, zu beachten; Planungsmassnahmen sind nur dann verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. BGE 117 la 307 Erw. 4b mit weiteren Hinweisen). Damit ist gesagt, dass entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung, im Rahmen der vorliegend erforderlichen Gesamtabwägung grundsätzlich kein Vorrang zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes oder der Landwirtschaft besteht. 8. Wirtschaftliches Interesse an der Golfanlage Unbestritten ist, dass eine Golfanlage, wie die zur Diskussion stehende von grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Region Surselva ist. Das regionale Interesse an der Schaffung von neuen Impulsen für den Sommertourismus bildete denn auch Anlass für die Überarbeitung des Regionalen Richtplans, welcher als generelle Zielsetzung daher denn auch die Schaffung einer Golfregion „Surselva“ mit gemeinsamer Vermarktung und Vernetzung der unterschiedlichen Anbieter zur Förderung der Sommersaison und zur besseren Auslastung der vorhandenen Betten und Infrastrukturen enthält. Dieser Zielsetzung liegt letztlich die Erkenntnis zugrunde, dass in der Surselva - wie praktisch fast im ganzen Kanton Graubünden nur der Tourismus noch eine nachhaltige wirtschaftliche Perspektive bietet. Die Industrie spielt traditionell überhaupt keine Rolle (kantonsweit gibt es lediglich einige wenige Standorte im Churer Rheintal und im Vorderprättigau) und das Gewerbe ist nur insoweit existenzfähig, als von Seiten des Tourismus Impulse erfolgen. Lediglich die Landwirtschaft stellt noch einen wichtigen, wirtschaftlichen
Faktor dar; doch ist auch ihre Bedeutung abnehmend. Notorisch ist, dass die Zahl der Beschäftigten, die in diesem Sektor überhaupt noch ein gesichertes Auskommen finden, angesichts der wirtschaftlichen und strukturellen Probleme (mit Betriebsaufgaben und/oder Betriebsumstellungen) seit Jahren stark rückläufig ist. Entsprechend bildet denn auch der Tourismus den Hauptpfeiler der Wirtschaft im Kanton Graubünden im Allgemeinen und in der Surselva im Speziellen, wobei das Hauptgewicht wiederum im Wintertourismus liegt. Das öffentliche Interesse an einem gut funktionierenden und florierenden Tourismus ist unbestrittenermassen ein äusserst gewichtiges. Auch der Tourismus ist einem steten Wandel unterworfen und die Ansprüche der Gäste und der Benützer von touristischen Infrastrukturanlagen sind im Vergleich zu früher stark gestiegen. Die Angebote anderer (nationaler und internationaler) Destinationen werden ständig angepasst und erweitert, um konkurrenzfähig zu bleiben. Erfolgreich kann nur jene Destination sein, welche eine attraktive, breitgefächerte Palette an Angeboten (bestehend z.B. aus diversen Sport-, Erholungs- und Wellnessmöglichkeiten, Kulturangebot, etc.) vorzuweisen hat. In der Surselva sind die Beschäftigungsmöglichkeiten ausserhalb des Tourismus sehr gering; der Region sind in den letzten 10 bis 15 Jahren in allen Sektoren bereits mehr als 1000 Arbeitsplätze verloren gegangen. Die zunehmende Verschärfung der wirtschaftlichen Lage in der Surselva hat daher dazugeführt, dass sich die touristischen Leistungsträger um eine Verbesserung des Angebots bemühen, weil ansonsten vor allem im Sommer Infrastrukturen brach liegen. Immer mehr Hotels und Restaurants, aber auch Bergbahnen, haben den Sommerbetrieb ganz oder teilweise einstellen müssen, was wiederum dringend erforderliche (Voll- und Teilzeits- )Arbeitsplätze in Frage stellt. Um diesem Trend entgegen zu wirken, sind in der Surselva auf verschiedenen Ebenen Bestrebungen erfolgt, mit welchen die Attraktivität der Region verbessert werden soll (Projekte Ruinaulta und Park Adula; Schaffung der Golfregion Surselva). Diesen Bestrebungen gemeinsam ist, dass die heutigen Gäste übers Jahr über behalten und neue angeworben werden sollen, um die Wertschöpfung auch ausserhalb der Wintersaison verbessern zu können. Das breitere Tourismusangebot entspricht unbestrittenermassen einem grossen Benützerbedürfnis und hat
zweifellos auch nachhaltige Auswirkungen auf die Region. Während mit beiden erstgenannten Projekten der sanfte Tourismus angekurbelt werden soll, verspricht sich die Region mit den verschiedenen Golfstandorten in der Golfregion ein besseres, abwechslungsreicheres und attraktiveres Angebot für die zahlreichen golfspielenden Gäste. Zentrales Element der Golfregion ist die vorgesehene Anlage am vorgesehenen Standort im Gebiet „Plaun“. Dieser Standort ist - wie der Augenschein bestätigt hat - angesichts der terrassenartigen Geländekammern, der eine lange jährliche Spielzeit garantierenden Höhenlage und Exposition des Geländes, der vorhandenen und für eine attraktive 18-Loch-Anlage erforderlichen Landflächen hervorragend geeignet, um die von der Region angestrebten Ziele nachhaltig zu erreichen. Dies umso mehr, als damit auch der oben umschriebenen gesteigerten Nachfrage nach attraktiven touristischen Angeboten Rechnung getragen werden kann, und sich die erforderlichen Eingriffe in die Natur und die Landschaft am besten minimieren lassen. Der attraktive Standort wird zweifellos auch ein Garant dafür, dass die Golfanlage mittel- und langfristig erfolgreich betrieben werden kann, was wiederum unweigerlich direkt oder indirekt positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft haben wird. Zu denken ist dabei an das Generieren von zusätzlichen Umsätzen in Hotels, Restaurants (gemäss BHP, S 75, bei vollem Betrieb aller vier Anlagen: Fr. 8,2 Mio. bis 12,1 Mio. p.a.), an die Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen sowie die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen beim tourismusabhängigen Gewerbe und Dienstleistungsbereich (BHP, a.a.O.: 50 – 74 Vollzeitstellen), an das Festhalten bzw. das Verlängern der Sommersaisonöffnungszeiten, an zusätzliche Einkommenseffekte (BHP, a.a.O., in der Grössenordnung von ca. Fr. 2,8 – 4 Mio. p.a.), aber auch an die damit verbundenen zusätzlichen Steuererträge für den Kanton und die Gemeinden. Ebenso können damit wiederum Wertschöpfung und lnvestitionsmöglichkeiten generiert werden; wobei die Kompensationsmöglichkeit von Arbeitsplätzen im Golfbereich für die Region umso bedeutsamer ist, als bereits ohne die Golfplatzanlagen immer weniger Menschen in der Landwirtschaft ein gesichertes Auskommen finden werden, weil durch den grossen wirtschaftlichen Druck eine Fortsetzung des Strukturwandels mit Betriebsaufgaben und einem (Flächen-
)Wachstum der verbleibenden, überlebensfähigen Betriebe ohne Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen absehbar ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das wirtschaftliche Interesse an der Verwirklichung des Golfplatzprojekts Sagogn-Schluein sehr hoch ist. Die streitige Nutzungsplanung ist geeignet, mit planerischen Mitteln den Bedürfnissen der regionalen Bevölkerung und der Wirtschaft unter Berücksichtigung möglichst geringer nachteiliger Auswirkungen (Art. 1 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 lit. a und c RPG) zu entsprechen und damit deren Existenz in einer ohnehin äusserst strukturschwachen Randregion nachhaltig abzusichern. Umweltverträglichkeit der Golfanlage 9. Umweltverträglichkeitsprüfung und -bericht a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Erfordernissen und inhaltlichen Vorgaben einer formellen UVP (Art. 9 USG), zum massgeblichen Verfahren (Art. 37 KRG) und den Zuständigkeiten für die Prüfung und Beurteilung der Unterlagen und die Umweltverträglichkeit der Golfanlage zutreffend dargelegt (vgl. S. 8 ff. des angefochtenen Entscheides). Darauf kann verwiesen werden. b) Wie bereits dargelegt, beschlägt der Projektperimeter eine Fläche von insgesamt rund 72 ha, wovon ca. 56 ha der Golfplatzzone zugeschieden worden sind. Ein Teil der Ausgleichsflächen (16 ha), welche unter die Bestimmungen des im Entwurf vorliegenden Betriebs- und Pflegereglements fallen, liegen ausserhalb der Golfplatzzone. Der Flächenbedarf für die Intensivflächen (Greens, Tees, Bunker, Fairways und Baubereiche) 20.3 ha, für die Semiroughs (Intensivflächen) und Roughs (Pufferflächen) 19.3 ha sowie für Naturflächen innerhalb der Golfplatzzone 16.1 ha. Da die Semiroughs gemäss BUWAL („Empfehlungen Golf: Raumplanung - Landschaft - Umwelt“ [1995]) den Intensivflächen zuzurechnen sind, kann die in der Empfehlung 4 enthaltene „Dreidrittels-Regel“ nicht ganz eingehalten werden. Unbestritten ist, dass sowohl bei den Pufferflächen (Roughs) als auch
bei den Naturflächen, selbst wenn die im GGP festgelegten zusätzlichen 5 ha „Vertragsflächen“ im Erweiterungsgebiet dazugezählt werden, ein Manko besteht. Das Golfplatzprojekt umfasst gemäss UVB und Technischem Bericht folgende Bestandteile: - 18 Spielbahnen mit jeweils vier Abschlagpunkten; - Driving Range mit überdecktem Abschlag; - Putting- und Chipping Green; - Bewässerungsanlage mit Wasserbezug ab Reservoirüberlauf der Gemeinde Sagogn; - Entwässerungen für die Greens und Tees, Drainage vernässter Bereiche in den Hauptspielbereichen; - Revitalisierung von bestehenden und Errichtung von neuen Kleingewässern; - Terrainveränderungen im Umfang von rund 50‘000 m3 auf einer Fläche von ca. 14 ha innerhalb der intensiv genutzten Flächen; Zufuhr von rund 10‘000 m3 Erd- und Sandmaterial; - Erschliessung der Spielbahnen mit befahrbaren Wegen; - Clubhaus mit 100 Parkplätzen; - Umnutzung Ökonomiegebäude und Einbau eines WC bei Teich 1; - WC-Anlage mit Wetterunterstand im Osten der Golfanlage. Zur Gewährleistung eines möglichst umweltschonenden Golfplatzunterhalts ist ein Betriebs- und Pflegereglement für den Golfplatz Sagogn/Schluein ausgearbeitet worden, welches von beiden Standortgemeinden erlassen werden soll. Im UVB werden sodann verschiedene Umweltschutz-, Ersatzund Ausgleichsmassnahmen vorgeschlagen (Kap. 7), bzw. sind bereits im Projekt enthalten (Kap. 8). Verschiedene Massnahmen sind bereits im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP, 1:3’000) konkretisiert worden; die wichtigsten lauten: - die Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen; - die Schaffung eines Wildkorridors entlang des Flachmoors Quadras; - die Revitalisierung von bestehenden und Errichtung von neuen Kleingewässern. Weitergehende Umweltschutzmassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d USG sind demgegenüber laut UVB nicht erforderlich. Im Anhang 10 enthält der UVB sodann einen Kurzbericht zum Thema Rückführung eines Golfgeländes in landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Im Wesentlichen ergibt sich, dass bei einer Stilllegung des Golfplatzes die beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen grösstenteils wiederhergestellt Werden können. Die Übungsanlagen beim Clubhaus, das
Clubhaus selbst, die Gewässer, die Hochstammobstbäume und neuen Hecken sowie die Ruderalflächen würden erhalten bleiben. Wie sich dem von der Vorinstanz eingeholten Beurteilungsbericht (datiert vom 30. März 2004) unschwer entnehmen lässt, ist der UVB von den zuständigen kantonalen Amtsstellen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend geprüft worden. Mit Ausnahme der Darstellung der wirtschaftlichen Machbarkeit des Golfplatzvorhabens (Bau und Betrieb) resp. der Landverfügbarkeit wurde ihm denn auch Vollständigkeit attestiert. Vorbehalte wurden bezüglich der Bewertung der Projektauswirkungen auf die Landwirtschaft und die Natur gemacht, und es wurde darin zudem auf die mittelfristige betriebswirtschaftliche Schwächung der verbleibenden Landwirtschaftsbetriebe hingewiesen. Ein weiterer Vorbehalt betraf die vorgesehene Anordnung der Bahnen 1 und 9, welche zu eng mit den in diesem Bereich vorkommenden Gehölzen verzahnt seien. Um das Flachmoor von nationaler Bedeutung „Quadras“ vor projektbedingten, negativen Auswirkungen zu schützen, wurde verlangt, dass die Abschläge der Bahnen 1 und 9 sowie die Fairways dieser beiden Bahnen angepasst werden, dass der Freihaltekorridor für das Flachmoor bis zur Kantonsstrasse verlängert werde und in diesem Korridor nur der „Fuss- und Golfweg genehmigt werde. Die Spielbahnen 1 und 9 seien entsprechend zu verkürzen oder zu verlagern. Unter diesen Vorbehalten sei der UVB betreffend das Golfplatzprojekt mit Rückbaukonzept als integrierendem Bestandteil in zustimmendem Sinne zur Kenntnis zu nehmen. Im angefochtenen Genehmigungsentscheid hat sich die Vorinstanz mit dem Beurteilungsbericht und den darin gemachten Vorbehalten eingehend auseinandergesetzt. Sie hat zudem die Berichte der Agrofutura und der BHP, welche detaillierte Aussagen zu den Projektauswirkungen auf die Landwirtschaft enthalten, einbezogen und gewürdigt. Aufgrund einer breiten Interessenabwägung hat sie festgestellt, dass das Golfplatzprojekt gemäss der streitigen projektbezogenen Nutzungsplanung umweltverträglich errichtet und betrieben werden könne. Die meisten im Beurteilungsbericht enthaltenen Vorbehalte, Bedingungen und Auflagen haben im Genehmigungsentscheid Eingang gefunden; lediglich der dort beantragten Verlängerung des Freihaltekorridors für das Flachmoor bis zur Kantonsstrasse ist sie aus
nachstehend noch näher zu umschreibenden, nachvollziehbaren Überlegungen nicht gefolgt. Im Lichte des Dargelegten ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der von der Vorinstanz vorgenommenen UVP der vom USG verlangte Bericht zugrunde liegt, welcher denn auch im Wesentlichen alle zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt erforderlichen rechtlich relevanten Angaben (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a d USG) enthält. Die weiteren umfangreichen Unterlagen (u.a. UVB, Technischer Bericht, Beurteilungsbericht zum UVB) lassen eine sachgerechte und umfassende Beurteilung des Vorhabens und Prüfung auf Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften zu. Vorliegend hat die Vorinstanz denn auch die erforderliche Prüfung umfassend und mit einer eigenständigen Interessenabwägung (vgl. S. 31 des angefochtenen Entscheides) vorgenommen. Dass mit Blick auf die Machbarkeit der Golfanlage und die Verfügbarkeit des Bodens im Zeitpunkt des Genehmigungsentscheides noch keine gesicherten abschliessenden Angaben vorlagen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, weil diese die Frage der Umweltverträglichkeit der Anlage - wenn überhaupt - nur indirekt beschlagen. Die Gewichtung der anerkanntermassen vorhandenen negativen Auswirkungen des Projekts auf die örtliche Landwirtschaft und auf die Natur wiederum ist eine Frage der Interessenabwägung. Eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Anlage war jedenfalls aufgrund der vorhandenen Unterlagen und Informationen durchaus möglich. Allfällige kleinere Mängel bei der Beschreibung des Ausgangszustandes (so bezüglich Vorkommen geschützter Vogel- und Pflanzenarten) und die von den Rekurrenten verstärkt ins Feld geführte Pufferzonenproblematik, lassen eine Beurteilung aller auf dem Spiele stehenden Interessen durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren jedenfalls so oder anders zu; dies umso mehr, als sich die Parteien dazu im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheines sowie eines zweiten Schriftenwechsels umfassend äussern konnten. 10. Landschafts- und Ortsbildschutz
a) Die Rekurrenten verlangen gestützt auf Art. 17 a NHG und Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV die Einholung eines Gutachtens durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission. Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen mit der Überlegung, dass die Golfanlage ein Objekt beeinträchtigen könne, welches in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung sei. Als solche nennen sie ausdrücklich das BLN-Objekt „Ruinaulta“, das Moorgebiet von nationaler Bedeutung „Quadras“ sowie das im ISOS-Inventar aufgeführte Ortsbild von Sagogn. Von der Einholung eines Gutachtens bei der ENHK kann jedoch bereits deshalb abgesehen werden, weil die Erstellung der streitigen Golfanlage auch keine Bundesaufgabe darstellt, weshalb eine Begutachtung im Sinne von Art. 7 NHG entfällt und weil - wie nachstehend noch darzulegen sein wird - keine erheblichen Beeinträchtigungen der aufgeführten Objekte vorliegt. b) Das BLN-Objekt „Ruinaulta“ liegt offensichtlich ausserhalb der ausgeschiedenen Golfplatzzone. Es wird durch diese weder direkt noch indirekt negativ tangiert, sondern ist angesichts seiner Schutzwürdigkeit einer Landschaftsschutzzone zugewiesen worden. Weder in ihren Eingaben noch am Augenschein vermochten die Rekurrenten aufzuzeigen, worin allfällige relevante Beeinträchtigungen bestehen könnten und es sind für das urteilende Gericht auch keine ersichtlich. c) Hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Ortsbildes von Sagogn bringen die Rekurrenten vor, es gehe nicht an, dass zwecks Projektrealisierung im östlichen Bereich des Projektgebietes ein landschaftlich wertvoller Bereich aufgehoben werden solle. Daran vermöge weder Umstand, dass als Ersatz dazu der östlich und südlich des Projektgebiets gelegene Teil (sowie das BLN- Gebiet „Ruinaulta“) ersatzweise neu der Landschaftsschutzzone zugewiesen worden seien, noch dass damit die Gesamtfläche an Landschaftsschutzzonen erhalten werden könne, nichts zu ändern. Die geplante Anlage bringe einen erheblichen Eingriff in die touristisch bedeutsame Landschaft und des äusseren Ortsbildes von Sagogn mit sich, welcher durch kein höher stehendes Interesse gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz ist ihnen insoweit gefolgt, als sie im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangte, dass die
geplante Anlage einen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild (vgl. S. 23 des angefochtenen Entscheides) mit sich bringe. Dieser Einschätzung zielt zu weit. Das Landschaftsbild im Projektperimeter ist nämlich bereits heute durch einige wenige bestehende Bauten und Anlagen, insbesondere aber durch die Folgen einer äusserst intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Fettwiesen, Maisäcker) geprägt. Auch wenn sich das Erscheinungsbild der Landschaft mit der Realisierung der Golfanlage verändern wird, bedeutet dies noch nicht, dass von einem erheblichen (negativen) Eingriff ins Orts- und Landschaftsbild gesprochen werden muss. Vorliegend bereits deshalb nicht, weil z.B. im östlichen, dem Siedlungsbereich von Sagogn vorgelagerten Bereich der mit der streitigen Planung einhergehende Verlust an (kommunaler) Landschaftsschutzzone angesichts der nunmehr vorgesehenen Zonenausscheidung wettgemacht wird. Mit der streitigen Teilrevision ist der Schutz des äusseren Ortsbildes stark verbessert worden, indem die unmittelbar an den Siedlungsbereich anschliessende und am besten einsehbare Ebene mit einem der Landschaftsschutzzone zugeschiedenen, ausgedehnten Gürtel unter Schutz gestellt worden ist. Das bisher mit einer Landschaftsschutzzone belastete, gegen den Rhein hin abfallende Gelände, das nunmehr im Zonenplan als Golfplatzzone bezeichnet und in dem gemäss GGP im Wesentlichen die Spielbahnen 11 – 17 sowie ein „Teich/Nassstandort“ erstellt werden sollen, ist demgegenüber - wie der Augenschein gezeigt hat - kaum einsehbar. Vom Golfplatz selbst sind in jenem Bereich im Übrigen keine relevanten Beeinträchtigungen auf Lage und Qualität des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten. Dies deshalb, weil sich die Anlageteile in einer tiefergelagerten und vom Dorf weit entfernten Geländekammer befinden, und weil zudem im einsehbaren Nahbereich weder Hochbauten noch andere baulichen Veränderungen zulässig sind. Demgegenüber ist der westlich an das Siedlungsgebiet Sagogn angrenzende Teil der Golfplatzzone (Bereich der Driving Range, der Parkierungsanlage und des Clubhauses) unbestrittenermassen besser einsehbar. Aufgrund der geplanten Golfplatznutzung sind jedoch auch in diesem Bereich keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen des Orts- und/oder Landschaftsbildes zu erwarten, weil die Infrastrukturanlagen nicht im offenen Land, sondern in der direkt unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen,
bestehenden Bauzone (Gewerbezone) realisiert werden sollen. Der fragliche, tiefer als die Siedlung gelegene Bereich war im Übrigen bereits bis anhin keiner Schutzzone zugeschieden. Angesichts der mit der streitigen Planung getroffenen Massnahmen (Überlagerung des Nahbereichs der Kirche sowie des ausgedehnten östlichen Teils der Ebene von Sagogn mit einer Landschaftsschutzzone; Verbot von landwirtschaftlichen Hochbauten), der für die Infrastrukturen getroffenen Standortwahl und auch aufgrund des am Augenschein gewonnenen Eindrucks ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass weder das Ortsbild von Sagogn noch das Landschaftsbild im umschriebenen Bereich durch den geplanten Golfplatz erheblich beeinträchtigt werden. Dies umso weniger, als sich die Landschaft in keinem naturbelassenen Zustand präsentiert und eine gut gestaltete Anlage für den Durchschnittsbetrachter durchaus auch eine Bereicherung darstellen kann. Der rekurrentische Einwand, dass es sich um einen bedeutsamen Landschaftsabschnitt (im Sinne einer Einstufung als regionales Landschaftsschutzgebiet gemäss Regionalem Richtplan) handle, vermag am eben umschriebenen Ergebnis ebenso wenig etwas zu ändern wie die übrigen rekurrentischen Vorbringen. d) Auch das im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung enthaltene Flachmoor „Quadras“ wird aus der Sicht des Landschafts- und Ortsbildschutzes unter Berücksichtigung der ausgeschiedenen Pufferzone sowie den übrigen flankierenden Massnahmen weder durch den Bau noch durch den Betrieb des Golfplatzes erheblich beeinträchtigt. Mit der streitigen Planung sind die erforderlichen planerischen Vorkehren und Massnahmen getroffen worden, welche den erforderlichen Schutz auch aus dieser Sicht gewährleisten (vgl. nachstehend 12. f.). 11. Naturschutz a) Nach Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken,
Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. Art. 18a und b NHG enthalten einen verbindlichen Auftrag zum Schutz wertvoller Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt. Bezüglich der Ausscheidung von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung steht den Kantonen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, denn Biotope sind - anders als der Wald oder Moore von nationaler Bedeutung - nicht bereits aufgrund des Bundesrechts geschützt (vgl. die Nachweise in BGE 116 lb 209 ff. Erw. 5). Der Bund und - soweit Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung in Frage stehen - die Kantone haben deshalb im Einzelfall unter Abwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen die nach Art. 18 NHG zu schützenden Lebensräume zuerst besonders zu bezeichnen. Die Kantone sind hierauf nach der erwähnten gesetzlichen Regelung und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung verpflichtet, die zur Erreichung des Schutzzwecks geeigneten Massnahmen anzuordnen. Der Auftrag zum Schutz von Naturgebieten gemäss Art. 18 ff. NHG bezweckt, die Lebensgrundlage für Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, deren Überleben bedroht ist. Es sind um so strengere Schutzmassnahmen anzuordnen, je seltener und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist. Daneben bedarf auch der Berücksichtigung, dass Biotope in einer durch Zivilisation und Technik intensiv genutzten Landschaft eine wichtige Ausgleichsfunktion erfüllen (vgl. auch BGE 114 lb 272 f. Erw. 4). Wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume wegen überwiegender entgegenstehender Interessen unvermeidlich ist, muss der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für die Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Der bundesrechtliche Auftrag zum Schutz der Biotope ist innerhalb des vom RPG vorgezeichneten Planungsprozesses zu erfüllen,
wobei es den Kantonen überlassen bleibt, mit welchen Instrumenten sie ihm nachkommen ( BGE 116 Ib 215 f.). b) Gemäss UVB handelt es sich beim Projektgebiet um eine stark ausgeräumte Landschaft, welche im Bereich der landwirtschaftlich intensiv genutzten Grünflächen nur wenige natürliche oder naturnahe Lebensraumstrukturen aufweist. Ökologisch wertvolle Lebensräume befinden sich danach an den südlichen Randbereichen des Projektareals. Von besonderer Bedeutung ist dabei das unterhalb der Kantonsstrasse gelegene Flachmoor „Quadras“ im Bereich der Gemeindegrenzen Sagogn/Schluein. Im Projektareal finden sich - abgesehen von den dominierenden Fettwiesen und Maisäckern - als weitere Naturobjekte einige kleinere Feldgehölze, ein zeitweise ausgetrockneter Tümpel (Flachmoor), ein kanalisierter Bach, Brachflächen sowie einige im kantonalen Naturschutzinventar aufgeführte Trockenwiesen und Halbtrockenrasen (vgl. UVB, Anhang 9.1, Aktuelle Nutzung im Bearbeitungsgebiet, Situation 1:6000). Der UVB enthält ferner die Aussage, dass sich die Landschaft durch den projektierten Golfplatz ökologisch nur aufwerten lasse. Die Rekurrenten erachten die umschriebene Ausgangslage und deren Beurteilung als unqualifiziert und durch Fakten widerlegbar. Aus Sicht des Naturschutzes erblicken sie problematische Bereiche insbesondere hinsichtlich einer von der Anlage ausgehenden Gefährdung des Flachmoors von nationaler Bedeutung, einer drohenden Intensivierung der Bewirtschaftung, der Beeinträchtigung auf geschützte Vogel- und Pflanzenarten. Ferner machen sie weitere Mängel im UVB im Bereich Ökologie geltend. c) Dass im Projektgebiet ein ökologisches Aufwertungspotential enthalten ist, wird auch von den Rekurrenten nicht in Abrede gestellt. Sie halten jedoch dagegen, dieses lasse sich mit der Realisierung eines Golfplatzes nur minimal ausschöpfen; die Naturwerte, welche durch den Golfplatz zerstört würden, seien wesentlich grösser als der dadurch erreichte Gewinn. Der Augenschein habe deutlich gezeigt, dass sich weite, offene Wiesen mit Hügeln, Terrassen und Rainen, Hecken und Feldgehölzen sowie sehr mageren, trockenen und feuchten Lebensräumen abwechseln würden. Die Charakterisierung als
ausgeräumte und landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftet Landschaft werde der Realität nicht gerecht. Ihnen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Im Rahmen des UVB sind die naturkundlich interessanten Elemente (wie z.B. Einzelbäume, Findlinge, Fliessgewässer, Böschungen, Bestockungen, Flachmoore und Trockenwiesen) erhoben und planerisch dargestellt worden sind (vgl. UVB; Anhang 6, Naturelemente, Situation 1:10'000). Ein Blick in den Plan zeigt augenfällig auf, dass sich die naturkundlich interessanten Elemente vorwiegend in den Randbereichen sowie im Bereich des Flachmoors Quadras befinden. Diese Elemente sind vom Golfplatzarchitekten bei der Projektierung der Golfanlage angemessen berücksichtigt worden (vgl. UVB, Anhang 6, Natur- und Golfelemente, Situation 1:8'500) und werden durch den Bau und den Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigt. d) Unbehelflich ist auch der Einwand, dass sich auf einem Grossteil der intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen noch viele Arten der Fromentalwiesen (wie Margerite, Wiesensalbei, Labkraut, Flockenblume, Spitzwegerich etc.), oder bei der Fauna zahlreiche typische Kulturlandvogelarten (wie z.B. Feldlerche, Wachtel, Braunkehlchen und Neuntöter) finden liessen. Diese Arten finden sich denn allesamt im erwähnten UVB (vgl. s. 31). Für den Weiterbestand der Vogelpopulationen kommt es jedoch nicht bloss auf das Vorhandensein solcher lagetypischen Pflanzenarten an, entscheidend ist vielmehr die Anzahl der Schnitte (Mähnutzung), welche sich viel unmittelbarer und nachhaltiger auf den Bruterfolg der Tiere auswirken. e) Die Rekurrenten bringen in diesem Zusammenhang noch vor, dass langfristig eine sachgerechte Pflege der extensivierten Flächen über die Jahre hinweg nicht gewährleistet werden könne, wodurch deren Wert für Flora und Insekten meist stark nachlasse. Mit einem Vernetzungsprojekt gemäss ÖQV könne auf alle Fälle ein wesentlich grösserer Effekt als mit einem Golfplatz erzielt werden. Dieser Einwand ist unbehelflich. Wie die Rekursgegner 2 zu Recht ausgeführt haben, ist die Pflege der extensivierten Flächen im Betriebsreglement klar geregelt und für die Betreiber der Golfanlage verbindlich. Im Gegensatz dazu hängt Erfolg eines Vernetzungskonzepts
vollumfänglich von der Bereitschaft und der Teilnahme der Bewirtschafter (auf freiwilliger Basis, mit zeitlich beschränkter Dauer) ab. 12. Moorschutz / Flachmoor „Quadras“ Kernbereich a) Im angefochtenen Entscheid hat die Regierung das Flachmoor von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 1458, „Quadras“) als durch die Golfanlage nicht gefährdet erachtet und – entgegen dem Antrag der kantonalen Fachstelle – von der Ausweitung des Schutzkorridors bis hin zur Kantonsstrasse abgesehen. Die Rekurrenten machen geltend, dass die im Bereich des Flachmoors ausgeschiedenen Pufferzonen zu klein dimensioniert seien, weil sie sich nur auf die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung und nicht auf die Nutzung als Golfplatz beziehen würden. Sie beantragen in diesem Zusammenhang die Einholung einer Expertise. Von der Einholung der beantragten Expertise kann indes abgesehen werden, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und aus einer Expertise keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. b) Gemäss Art. 23a NHG i.V. mit Art. 18a NHG bezeichnet der Bundesrat die Moore von nationaler Bedeutung. Die Kantone ordnen deren Schutz und Unterhalt und treffen rechtzeitig zweckmässige Massnahmen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Flachmoorverordnung erlassen, welche in ihrem Anhang 1 die Flachmoore von nationaler Bedeutung aufzählt. Nach Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Gemäss Art. 4 der Verordnung müssen die Objekte ungeschmälert erhalten bleiben. Die Kantone treffen nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung die geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Insbesondere sorgen sie dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Boden im Sinne des RPG regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen (Art. 5 Abs. 2 lit. a Flachmoorverordnung). Im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Anhang 1) ist das unterhalb der Kantonsstrasse, im Bereich der Gemeindegrenzen Sagogn/Schluein gelegene und wie ein Schlauch ins Golfgebiet
hineinragende Moor als Objekt Nr. 1458, „Quadras“ aufgeführt. Unbestritten ist, dass das Flachmoor (Kernbereich) bereits von Bundesrechtswegen absoluten Schutz geniesst und deshalb einer einzelfallweisen Interessenabwägung zwischen dem verfassungsrechtlich festgelegten Veränderungsverbot (Art. 78 Abs. 5 BV) und den Nutzungsinteressen nicht zugänglich ist (BGE 127 II 184 Erw. 5b aa). Unbestritten ist auch, dass der bundesrechtlich geschützte Kernbereich des Flachmoors im Rahmen der vorliegenden Teilrevision in den Plänen ungeschmälert wiedergegeben worden ist. Dieser Kernbereich wurde in der streitigen Planung (basierend auf der Detailkartierung 1999) um eine zwischen rund 8 und 25 m breite, ungedüngte Pufferzone (nachstehend 13.) erweitert und der gesamte Bereich einer Naturschutzzone zugeschieden. Angesichts der parallel dazu in beiden Gemeinden erlassenen Baugesetzesbestimmungen (vgl. z.B. Art. 63a BG Sagogn) sind in der Naturschutzzone Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt (Abs. 2). Die Baubehörde hat die notwendigen Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete zu treffen und sie kann insbesondere auch Zutrittsverbote erlassen (Abs. 3). Mit diesen Vorkehren kann der in der Flachmoorverordnung vorgesehene Schutz des Moores vor erheblichen negativen Beeinträchtigungen zweifellos gewährleistet werden, dies selbst dann wenn sich - wie am Augenschein geltend gemacht - einmal ein Ball dorthin verirren sollte. Zur Minimierung von Beeinträchtigungen des Kernbereiches des Flachmoors durch den Golfsport ist im übrigen - abgesehen von den erwähnten Vorkehren - im GGP im Bereich der Spielbahnen 1 und 9 flankierend die Neubepflanzung von Gehölzen vorgesehen worden. Eine direkte mit dem Golfsport verbundene Belastung des Flachmoors wird angesichts der getroffenen Vorkehren insgesamt betrachtet - sofern eine solche überhaupt vorliegen sollte - vernachlässigbar gering sein. Dies umso mehr, als ein Golfabschlag resp. ein Fairway geringere Auswirkungen auf das Moor (und seine Bewohner) mit sich bringen werden als die aktuelle, bis an den Kernbereich heranreichende, intensive landwirtschaftliche Nutzung. Allfällige Auswirkungen des Publikumsverkehrs lassen sich (abgesehen von der vorgesehenen Bepflanzung mit Gehölzen)
durch Absperrungen und dergleichen ohne weiteres in vertretbaren Grenzen halten. 13. Pufferzonenproblematik, Flachmoor „Quadras“ a) Fraglich kann vorliegend lediglich sein, ob die Pufferzone um den Kernbereich des Flachmoors im Rahmen der streitigen Planung genügend gross dimensioniert worden ist, um den Schutz des Flachmoors zu gewährleisten. Verneinendenfalls wäre der im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehene Verzicht auf die gänzliche Freihaltung eines Korridors zwischen Flachmoor und Kantonsstrasse näher zu prüfen. Das Bundesrecht schweigt sich darüber aus, was unter „ökologisch ausreichenden Pufferzonen“ zu verstehen ist. In der naturwissenschaftlichen Literatur werden hauptsächlich hydrologische Pufferzonen, Nährstoffpufferzonen sowie Pufferzonen gegen weitere Belastungen unterschieden. Im Vordergrund steht der Schutz gegen Nährstoffeintrag, wofür das BUWAL einen besonderen Schlüssel herausgegeben hat (BGE vom 24. September 1996 in URP 1996, S. 815, Erw. 7b). Die Ausgestaltung der Pufferzonen hat sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den konkreten Schutzbedürfnissen zu richten; wobei in der Pufferzone auch Bauten zulässig sind sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen. Der Pufferbereich braucht keiner Naturschutzzone zugewiesen werden, sondern dürfte gar in den Bereich einer Bauzone zu liegen kommen, sofern im GGP oder auf andere Weise ein entsprechender Freihaltebereich sichergestellt wird (BGE vom 8. März 2000 i.S. XY. gegen Stadt Uster). Unzulässig wäre es jedoch, wenn gegenüber Mooren von nationaler Bedeutung gänzlich auf die Ausscheidung von Pufferzonen verzichten würde (BGE 124 II 24 f. Erw. 2b). b) Mit der vorliegenden Planung wurde das Flachmoor (Kernbereich) unbestrittenermassen zusätzlich um einen zwischen ca. 8 und 25 m breiten Puffer (wobei ca. 15 m im Bereich gegen die Kantonsstrasse hin) erweitert und der derart erweiterte Perimeter gesamthaft einer Naturschutzzone zugeschieden. Die Rekurrenten bringen vor, dass lediglich eine auf die heutige landwirtschaftliche Nutzung bezogene Nährstoffpufferzone bestehe, jedoch im Hinblick auf die künftige Golfplatznutzung keine auf den
Pufferzonenschlüssel des BUWAL gestützten Abklärungen für eine allfällig notwendig werdende Neudefinition der Nährstoffpufferzone vorgenommen worden sei. Ebenfalls seien keine Abklärungen im Hinblick auf eine durch den Publikumsverkehr notwendig werdenden Störungspufferzone getätigt worden, was klarerweise Bundesrecht widerspreche. Unter Berufung auf den Beurteilungsbericht des ANU fordern sie daher, dass der Freihaltekorridor für das Flachmoor bis zur Kantonsstrasse verlängert werde und in diesem Bereich nur ein “Fuss- und Golfweg“ toleriert werde. Den Planungsbehörden steht mangels einer Regelung im übergeordneten Recht bei der Ausgestaltung einer „ökologisch ausreichenden Pufferzone“ gegenüber einem Flachmoor ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt ebenso bei der Beantwortung der Frage, nach welcher Methode eine Pufferzone ausgeschieden werden soll und welche Schutzmassnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind. Richtschnur für die konkrete Ausgestaltung muss sein, dass sie sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den konkreten Schutzbedürfnissen richtet. Der von den Rekurrenten zitierte BUWAL-Schlüssel kann dabei ein wertvolles Hilfsmittel sein und soll von den Planungsbehörden zur Erzielung einer sachgerechten Lösung beigezogen werden. Doch ist anzufügen, dass im Rahmen des erwähnten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes auch von diesem Schlüssel abweichende Lösungen denkbar sind. Für die Gerichte ist der Schlüssel so oder anders nicht verbindlich. Nachdem vorliegend gegenüber dem (in den Plänen unbestrittenermassen korrekt abgegrenzten) Flachmoor von nationaler Bedeutung „Quadras“ ein ca. 8 bis 25 m breiter Pufferbereich ausgeschieden worden ist und mithin kein Fall eines gänzlichen Verzichts auf eine Pufferzone vorliegt, bleibt zu prüfen, ob die Abgrenzung im Lichte des erwähnten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes offensichtlich falsch vorgenommen worden ist. Dies ist nicht der Fall. c) Hält man sich vor Augen, dass im Zuge der Golfplatzrealisierung keine baulichen oder anderen Massnahmen getroffen werden, welche den Wasserbzw. Grundwasserzufluss zum Flachmoor in irgendeiner Form negativ beeinflussen könnten und berücksichtigt man die oben umschriebenen Massnahmen und Vorkehren, erscheint die getroffene Abgrenzung des
Puffers aus hydrologischer Sicht als unbedenklich. Dies umso mehr, als sich weder dem angefochtenen Entscheid noch dem Beurteilungsbericht der kantonalen Fachstelle diesbezüglich irgendetwas Negatives entnehmen lässt (vgl. BGE 127 II 195 Erw. 5c), und auch die Rekurrenten nichts vorbringen, was geeignet wäre, die getroffene Abgrenzung unter diesem Aspekt in Frage zu stellen. d) Zum selben Ergebnis führt letztlich auch die Beurteilung unter dem Aspekt des so genannten Nährstoffpuffers. Wie der Augenschein gezeigt hat, wird derzeit im Rahmen der intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des umliegenden Landes bis unmittelbar an den Kernbereich des Flachmoors (mit organischen und anorganischen Mitteln) gedüngt. Mit der nunmehr vorgenommenen Ausscheidung einer (über den Kernbereich hinausgehenden) Naturschutzzone und der restriktiven Umschreibung der zulässigen Nutzungen innerhalb derselben, wie auch der Situierung der in der Golfzone gelegenen Abschläge und Fairways der Bahnen 1 und 9 sowie der weiteren vorgesehenen flankierenden Massnahmen hinsichtlich Gestaltung, Pflege und Unterhalt ist hinreichend sichergestellt, dass die Nährstoffbilanz beim Flachmoor weder durch den Bau noch den Betrieb des Golfplatzes nachhaltig negativ beeinträchtigt wird; im Vergleich zu heute wird sie sogar entscheidend verbessert. Die getroffene Abgrenzung erweist sich auch mit Blick auf die von den Rekurrenten mehrfach erwähnten BUWAL-Schlüssel, wo mit Bezug auf die ausreichende Breite einer Nährstoffpufferzone von mindestens 6 - 10 m, idealerweise über 20 m die Rede ist, als rechtens. Der in den Plänen vorgesehene Puffer (zwischen rund 8 und 25 m) liegt nämlich offenkundig auch innerhalb dieses Rahmens. Abgesehen vom Bereich zweier kleinerer Ausstülpungen im Norden, bei welchen jedoch die Neubepflanzung mit Gehölzen (mit Niederhaltung) vorgesehen ist, beträgt der Abstand der Spielbahnen zum Flachmoors in der Regel sogar noch einiges mehr als 25 m, weshalb der Schutzbedürfnis des Flachmoors auch unter dem Aspekt des Nährstoffpuffers hinreichend Rechnung getragen worden ist. e) Zu prüfen bleibt damit noch die Abgrenzung der Pufferzone mit Blick auf allfällig „weitere Belastungen“. Solche erblicken die Rekurrenten
insbesondere in der zu erwartenden, gegenüber heute stark zunehmenden, regelmässigen und über den ganzen Tag verteilten Frequentierung der moornahen Gebiete durch Golfspiele und Besucher auf dem Fuss- und Golfwegnetz und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Brutstätten und Nahrungsstätten für Grauammer, Braunkehlchen, Rohrammer und Neuntöter. Sie werfen den Planungsbehörden in diesem Zusammenhang vor, diesbezüglich keine Abklärungen getätigt zu haben. Auch aus diesen Einwänden vermögen sie jedoch nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Um dem Schutzbedürfnis des Flachmoors Rechnung zu tragen, ist der ganze Bereich östlich der Naturschutzzone in Richtung Sagogn als “Naturwiese und ökologische Ausgleichsfläche“ ausgeschieden und mit einem Hochbauverbot überlagert worden. Diese Ausscheidung stellt generell, aber auch selbst für die im oberen Bereich des Flachmoores brütenden und Nahrung suchenden Vogelarten gegenüber heute eine entscheidende Verbesserung dar, weil ein erfolgreiches Brüten in diesem Bereich bereits bis anhin wegen der intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unwahrscheinlich war. Sodann ist im Bereich westlich des Flachmoors zwischen dem Kernbereich und der Spielbahn 1 ist die Neubepflanzung mit einem Gehölz (Niederhaltung 3 - 4 m) vorgesehen. Diese im Pufferbereich vorgesehene Bepflanzung führt einerseits optisch zu einer klaren Trennung zwischen Spielbahn und Flachmoor und hindert anderseits Golfer, wie auch Besucher sowohl am Betreten der Pufferzone als auch des Kernbereichs des Flachmoors. In Richtung Norden, gegen die Kantonsstrasse sodann beträgt der Puffer zwischen Flachmoor und des mit einem Hochbauverbot überlagerten Bereiches „Golfanlage-Intensivnutzung“ rund 15 m. Zusammen mit der auch in diesem Bereich vorgesehenen Neubepflanzung mit einem Gehölz und den weiteren, im angefochtenen Entscheid erwähnten flankierenden Massnahmen (z.B. Absperrungen, Zutrittsverbot) kann den von den Rekurrenten geltend gemachten negativen Beeinträchtigungen des Flachmoors und seiner Bewohner durch den Golfbetrieb und allfälligem Publikumsverkehr angemessen begegnet werden, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eine oder andere Vogelart in ruhigere Bereiche inner- und ausserhalb des Golfplatzbereiches ausweichen wird. Im Übrigen weisen selbst die Golfelemente im Nahbereich der Naturschutzzone
einen angemessenen Abstand zum Kernbereich des Flachmoors auf. Die Situation für die Fauna und Flora im fraglichen Gebiet wird aber nicht nur durch die im östlichen Bereich vorgenommene Ausscheidung der „Naturwiesen und ökologische Ausgleichsflächen“ und der damit einhergehenden nur noch extensiven landwirtschaftlichen Nutzung entscheidend verbessert, sondern insbesondere auch wegen der von der Vorinstanz angeordneten Verlegung des vom Bereich der Spielbahn 18 bis zum Rhein hinunterführende Fuss- und Wanderwegs (Bereich M3 gemäss landschaftspflegerischem Begleitplan 1:3'000; Anordnung in Ziff. 2 lit. h des angefochtenen Entscheides). Dieser Wanderweg durchquerte bis anhin den Kernbereich des Flachmoors und stellte damit eine erhebliche Beeinträchtigung dar, welche nun dauerhaft wegfällt. Dadurch wird zusammen mit dem geschilderten Puffer und den Naturwiesen im Osten ein zusammenhängender, grossflächiger „Ruhebereich“ für die Vögel/Bodenbrüter geschaffen, mit welchem selbst die verbleibenden, noch von der Golfanlage (bzw. dem Betrieb derselben) ausgehenden Beeinträchtigungen mehr als kompensiert werden können. Dies umso mehr, als sich der Einflussbereich der Anlage im Wesentlichen „nur“ auf den obersten Teil des Flachmoors beschränkt, der insbesondere für die Vögel von geringerer Bedeutung ist als der umfangreichere, sich gegen Osten hin ausdehnende untere Teil. Insgesamt betrachtet erweist sich der ausgeschiedene Puffer jedenfalls auch unter dem Aspekt „weiterer Belastungen“ den örtlichen Verhältnissen und dem Schutzbedürfnis des Flachmoors und seiner Bewohner angemessen abgegrenzt, weshalb die mit den örtlichen Verh