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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 21.07.2020 A 2020 7

July 21, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,382 words·~17 min·4

Summary

Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 7 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 21. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe

- 2 - 1. Der in O.2._____ im Kanton B._____ wohnhafte A._____ ist Eigentümer einer 4-Zimmer Wohnung in der Gemeinde O.1._____. Am 11. Juli 2015 stellte die Gemeinde O.1._____ ihm die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe 2015 in der Höhe von Fr. 976.-- (Rechnung Nr. 50'000'761) zu. Die Rechnung setzte sich aus einer Grundtaxe von Fr. 220.-- und einem anhand der Nettofläche berechneten variablen Teil von Fr. 756.-- (84 m2 x Fr. 9.--) zusammen. 2. Gegen diese Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 11. Juli 2015 erhob A._____ am 11. August 2015 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei diese auf das Niveau der früheren Kurtaxe zu reduzieren. 3. Mit Schreiben der Gemeindevorstände von O.3._____, O.1._____ und O.4._____ vom September 2016, Juni 2017, Juni 2018 und September 2019 wurde A._____ informiert, dass bei der erstmaligen Rechnungsstellung rund 300 Einsprachen gegen die Gästetaxe eingegangen seien. Die Gemeinden hätten für einige wenige Ferienwohnungen Einspracheentscheide erlassen, welche von den betroffenen Eigentümern an das Verwaltungsgericht weitergezogen wurden. Diesen Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden, weshalb die noch nicht bezahlten Rechnungen beglichen werden müssten. Ein Urteil zugunsten der Beschwerdeführer würde auf alle seit dem Rechnungsjahr 2015 verschickten Gästetaxenrechnungen angewendet werden. 4. Am 10. Oktober 2019 sandte A._____ eine E-Mail an die Gemeinde O.1._____ mit der Bitte, ihm das Formular "Rückzugserklärung betreffend Einsprache gegen Gästetaxen" zuzustellen. Die Gemeinde stellte es am 11. Oktober 2019 zu.

- 3 - 5. Am 4. November 2019 ergänzte A._____ seine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 11. Juli 2015 und beantragte folgende Punkte: " 3.1. Die Beantwortung der Frage: Wie wird in Zukunft Transparenz hergestellt, die den Anforderungen, die sich aus dem Bundesgerichtsurteil ergeben, entsprechen? 3.2. Begründungen, falls Kriterien unter 2.1. teilweise oder ganz abgelehnt werden. 3.3. Begründungen, falls Transparenzanforderungen unter 2.2. teilweise oder ganz abgelehnt werden." 6. Am 21. Januar 2020 wies die Gemeinde O.1._____ die Einsprache von A._____ vom 11. August 2015 und 4. November 2019 ab. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "7.1. Die Gemeinde O.1._____ ist anzuweisen, eine eigene Jahresrechnung bezüglich Gäste- und Tourismustaxen zu erstellen. (Die Verantwortung liegt bei der Gemeinde. Das Bundesgericht hat dazu ebenfalls Stellung genommen, s. Beilage 4 Punkt 2.2.2. Und mein Recht gemäss BGE 122 I 305 E.6c/aa, 90 I 86 E.5 ist nur so gewahrt, s. Punkt 1 oben.) 7.2. Die Gemeinde O.1._____ ist anzuweisen, die Jahresrechnung bezüglich Gäste- und Tourismustaxe, die auf einer staatliche Aufgabe (mit Steuereinnahmen) gründet und also Teil der Gemeinderechnung sein muss, der Rechnungsprüfungskommission zur ordentlichen Prüfung vorzulegen. Insbesondere ist die Wirtschaftlichkeit und der Bedarf zu überprüfen (Art. 43a Abs 5 der Bundesverfassung). 7.3. Die Gemeinde O.1._____ ist anzuweisen, die Jahresrechnung bezüglich Gäste- und Tourismustaxe so zu publizieren, dass die Transparenzvorgaben von Bundes- und Verwaltungsgericht (s. Beilage 4) erfüllt werden. Nur so sind meine Rechte gemäss BGE 122 I 305 E.6c/aa, 90 I 86 E.5 gewahrt. (Ich wünsche mir, das Verwaltungsgericht würde die Transparenzkriterien vorschreiben.) 7.4. Die Gemeinde O.1._____ ist anzuweisen, den Bedarf und das Angebot der touristischen Leistungen für die Zweitwohnungseigentümer auf zweckmässige, aber professionelle Art regelmässig zu evaluieren. ("Bedarfsgerecht" siehe Art 43a Abs 5 der Bundesverfassung; in Beilage 4 unter Punkt 2.1.2 dient das Hallenbad-Beispiel als Illustration; Punkt 2.1.1 ist ein wichtiges staatliches Prinzip – und weil in O.1._____ die touristischen Leistungen staatlich finanziert oder mitfinanziert werden und dafür sogar eigens Steuern erhoben werden, gelten rechtsstaatliche Standrads.) 7.5. Die Gemeinde O.1._____ ist anzuweisen, die Vorgaben erstmals für das Jahr anzusetzen, das sich wie folgt bestimmt: - Erfolgt das Urteil des Verwaltungsgerichts vor Ende Juni eines Jahres, dann muss die Umsetzung der Anträge 7.1. bis 7.3. ab diesem Jahr erfolgen, sonst ab dem darauf folgenden.

- 4 - - Die Umsetzung des Antrages 7.4. muss spätestens zwei Jahre später starten." Der Beschwerdeführer rügte mangelnde Transparenz in der Verwendung der Abgabeerträge sowie Verletzung von Bundes- und kantonalem Recht aufgrund der fehlenden Bedarfsgerechtigkeit der Abgabe. Zudem entziehe die Gemeinde O.1._____ mit der Auslagerung der Gästetaxenrechnung an die C._____ AG "diesen Teil ihrer staatlichen Aufgabe der ordentlichen demokratischen umfassenden Prüfung durch ihre Geschäftsprüfungskommission." 8. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 forderte der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. Der Beschwerdeführer überwies den Kostenvorschuss mit Valuta 3. März 2020 was das Gericht mit Schreiben vom 4. März 2020 als fristgerecht erachtete, zumal er bereits in der Beschwerde sinngemäss mitgeteilt hatte, dass er in den Ferien weile. 9. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2020 was folgt: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2015 zu beurteilen habe. Angebliche Verletzungen des übergeordneten Rechts in den Steuerperioden 2016 ff. hätte der Beschwerdeführer mit fristgerechten Einsprachen gegen die dannzumaligen Veranlagungsverfügungen für die jeweiligen Steuerperioden rügen müssen. Dies habe er jedoch unterlassen. Für eine abstrakte Normenkontrolle bestehe auch kein Raum mehr. Die Beschwerdegegnerin sei wie seit Erlass des Tourismusgesetzes der festen Überzeugung, dass

- 5 sie in der Vergangenheit wie auch heute die gesetzlichen Anforderungen an die Verwendung und die Transparenz im Zusammenhang mit der Erhebung der Gästetaxe vollumfänglich erfüllt habe bzw. noch immer erfülle. 10. Am 11. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er beantragte weiter einen Verzicht auf Kosten- und Entschädigungsfolgen für sich. Dabei wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation. Betreffend die Kosten führte er aus, dass die Gemeinde die Situation durch ihr Schreiben vom September 2016 verursacht habe. 11. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Replik nach. 12. Am 22. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Steuerperiode 2015 massgeblich sei. Für diese Periode habe sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hinsichtlich gesetzlicher Grundlage, Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, Einhaltung der Zweckbindung, Geringfügigkeit der Abgabe und Erfüllung der Transparenzanforderungen die Rechtmässigkeit der Gästetaxe 2015 bestätigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und dabei die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gästetaxe 2015 von Fr. 976.-- bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Beschwerdethema bildet dabei die Rechtmässigkeit (sowie Vertretbarkeit) des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. Januar 2020. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Januar 2020 ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügungen für die Gästetaxe der Steuerperiode 2016 bis 2019 beanstandet, wäre es ihm freigestellt gewesen vor der Gemeinde fristgerecht Einsprache zu erheben. Dagegen hat er jedoch jeweils keine Einsprache erhoben und die Rechnungen vorbehaltslos bezahlt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 12). Die Fristen zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen 2016 bis 2019 sind bereits abgelaufen. Die entsprechenden Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen und sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Insofern hat das Verwaltungsgericht auf Ausführungen des Beschwerdeführers, die nicht die Gästetaxe 2015 betreffen, nicht einzugehen.

- 7 - 1.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Vertrauensschutzes davon ausgehen konnte, dass er für die Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2016 bis 2019 keine Einsprache mehr machen musste. Die Privaten sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrem berechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden zu schützen (sog. Vertrauensschutz; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 624 f.). Nach der Rechtsprechung setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die Behörden eine Vertrauensbasis geschaffen haben, dass die betroffenen Privaten von der Vertrauensbasis Kenntnis hatten und sie gestützt auf ihr Vertrauen Dispositionen getroffen haben, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627 ff.). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 6 bis 9) und die Antwort der Beschwerdegegnerin auf das E-Mail vom 20. Mai 2018 keinen Vertrauensschutz gegen die Rechtskraft der alten Fälle bewirken. Die Beschwerdegegnerin hält in den Schreiben klar fest, dass allfällige Anpassungen aufgrund der vier Musterfälle auf alle eingegangenen Einsprachen Anwendung finden würden. Es ist hingegen nirgends ersichtlich, dass man ab dem Jahr 2016 keine Einsprache mehr machen müsste. Vielmehr wird gesagt, dass die Bestimmungen aus den alten Schreiben weiterhin ihre Gültigkeit hätten. Mit anderen Worten wären allfällige Ergebnisse aus den vier Musterverfahren betreffend die Gästetaxen 2015 vor Verwaltungs- und Bundesgericht auf alle pendenten Einsprachen der Veranlagung 2015 und alle folgenden Veranlagungen angewandt worden. Nachdem die Beschwerden in den Musterverfahren 2015 sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen wurden, bestand für die Gemeinde kein Grund auf die rechtskräftigen Veranlagungen der Jahre 2015 (für Zweitwohnungseigentümer, die im 2015 keine Einsprache erhoben hatten) und ab 2016 zurückzukommen.

- 8 - 1.4. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Poststempel) nachgereichte Ergänzung zur Duplik ist nicht mehr innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist (8. Juni 2020) eingereicht worden, sie bringt denn auch keine neuen Erkenntnisse. Im Übrigen sind Globalverweise, wie ihn der Beschwerdeführer darin mit dem Verweis auf die Beschwerdeschrift vom Ehepaar D._____ vom 25. Februar 2020 tätigte, unzulässig, wenn nicht klar ersichtlich ist, auf welche Punkte verwiesen werden soll (vgl. BGE 140 V 22 E.7.1; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 2853, GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 Rz. 18). 1.5. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Abs. 3 lit. a und b). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 976.-- (Fr. 220.-- + 84m2 x Fr. 9.--). Es handelt sich nicht um einen Fall, welcher in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a bis d VRG), weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 10. Februar 2020 geltend, dass seine Ergänzung vom 4. November 2019 bei der Behandlung der Einsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht beachtet wurde, d.h. sein rechtliches Gehör verletzt wurde. 2.1. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Betroffenen muss es aber immerhin möglich

- 9 sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Überlegungen zu nennen von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E.4.3.2 m.H.). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt, hält ihm die Beschwerdegegnerin entgegen, dass diese Ausführungen entweder nicht relevant bzw. bereits im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 abgehandelt gewesen seien. Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin gehen mit genügender Klarheit aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor, weshalb der Beschwerdeführer auch in der Lage war, den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 anzufechten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte dieser Mangel geheilt werden können, wenn das Verwaltungsgericht die Ergänzung vom 4. November 2019 in die Entscheidfindung einbezieht (vgl. WIEDER- KEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 685 ff.). 3. Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantonsverfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden eine Steuerhoheit beanspruchen können. Vielmehr werden gemäss Art. 94 Abs. 1 KV die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern durch das Gesetz festgelegt. Einschlägig hierfür ist das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern, in welchem die kommunalen Besteuerungskompetenzen geregelt sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GKStG kann die Gemeinde neben den in Abs. 1 aufgeführten Hauptsteuerarten (Einkommens- und Vermögenssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen) eine Handänderungssteuer und eine Lie-

- 10 genschaftssteuer sowie gemäss Abs. 3 weitere Steuern erheben, wie insbesondere eine Erbanfall- und Schenkungssteuer, eine Gästetaxe oder eine Beherbergungsabgabe sowie eine Tourismusförderungsabgabe. Die Gemeinde O.1._____ ist damit gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KV i.V.m Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 22 GKStG ohne Weiteres kompetent, von den übernachtenden Gästen eine Gästetaxe zu erheben. Der im Zeitpunkt der angefochtenen Veranlagungsverfügungen geltende Gesetzestext des Art. 2 Abs. 3 lit. b GKStG (Stand 1. Januar 2013, in Kraft bis 31. Dezember 2015) hatte zwar einen anderen Wortlaut, selbst in der damals geltenden Fassung konnten die Gemeinden jedoch Kurtaxen erheben. 4. Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit über die Abgabepflicht des Beschwerdeführers an sich. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde O.1._____ (Tourismusgesetz [TG]) vorliegend richtig angewendet wurde (vgl. Replik S. 3 Punkte 19 - 23). Er macht jedoch sinngemäss geltend, dass die gesetzlichen Grundlagen gegen übergeordnetes Recht verstossen und die Gästetaxe nicht bedarfsgerecht erhoben werde. 4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 3 GKStG (Stand 1. Januar 2013) müssen die Erträge aus der Kurtaxe zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden. Diese kantonalen Vorgaben wurden von der Beschwerdegegnerin im TG entsprechend umgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG gilt, dass die Einnahmen aus der Gästetaxe zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden sind, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden können. 4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet dabei, dass "eine gesetzeswidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe" vorliege, welche eingestellt wer-

- 11 den müsse. Zudem sei die Bedarfsgerechtigkeit gemäss Art. 43a Abs. 5 BV nicht gegeben. Er bringt jedoch keine substantiierten Rügen vor, sondern beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Die Beschwerdegegnerin führt an, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2015 als Gast auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin übernachtete bzw. die Möglichkeit dazu gehabt habe. Da der Beschwerdeführer Eigentümer einer Ferienwohnung auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin sei, sei die Gästetaxe für das Steuerjahr 2015 gemäss Art. 10 TG pauschaliert in Rechnung gestellt worden. Dieser Sachverhalt entspreche dem identischen Sachverhalt, welcher dem Entscheid A 16 9 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zugrunde gelegen habe. 4.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Frage der Mittelverwendung aus der Gästetaxe für touristische Infrastruktur und welche Ausrichtung die Gemeinde touristisch anstrebt bereits im Urteil A 16 9 vom 25. Oktober 2017 gestützt auf die ausführlichen und substantiierten Rügen extensiv erörtert. Dass die im Verfahren A 16 9 geprüften Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe für die Steuerperiode 2015 rechtmässig war, bestätigte auch das Bundesgericht mit Urteil 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 vollumfänglich. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Ausgabenüberschusses falle es von vornherein ausser Betracht, dass die Gästetaxeneinnahmen zweckwidrig verwendet worden seien (E.5.5.3). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass eine bundesrechtswidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe für die Steuerperiode 2015 nicht dargetan sei (E.5.6). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass beide Instanzen somit sowohl die gesetzliche Grundlage, die Geringheit der Gästetaxe als auch die zweckgebundene Verwendung der Einnahmen aus den Gästetaxen durch die Beschwerdegegnerin bestätigt haben.

- 12 - 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter mangelnde Transparenz bei der Verwendung der Einnahmen aus der Gästetaxe durch die Beschwerdegegnerin, was im Folgenden zu prüfen ist. 5.1. Aus der verfassungsrechtlichen vorgeschriebenen Zweckbindung ergibt sich für das abgabeerhebende Gemeinwesen die Pflicht, über die Verwendung der Erträge der erhobenen Kur- bzw. Gästetaxe Rechenschaft abzulegen. Dies dient nicht nur der Transparenz gegenüber den Abgabepflichtigen, sondern ist auch Voraussetzung dafür, dass sich das abgabeerhebende Gemeinwesen der Rechtmässigkeit der Abgabe versichern kann. Die Form der Rechenschaftsablage ist verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnungslegung ist jedoch darauf zu achten, dass die relevanten Informationen klar und verständlich dargelegt werden. Der Grundsatz der Zuverlässigkeit gebietet, dass die Informationen richtig sind und glaubwürdig dargestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.4.3). 5.2. Eine Pflicht zur detaillierten Offenlegung der verwendeten Mittel, wie sie der Beschwerdeführer in seinen Anträgen verlangt, wurde im Anschluss an die vier Musterverfahren vor Verwaltungsgericht (Urteile A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017) vom Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 5 GKStG verankert. Diese Bestimmung ist erst am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses beginnen mit seinem Inkrafttreten und wirken grundsätzlich in die Zukunft. Diese Bestimmung ist nach der strittigen Verfügung in Kraft getreten. Sie wird nicht rückwirkend auf die strittige Veranlagungsverfügung der Gästetaxe 2015 angewendet, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten ist. 5.3. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren A 16 9 – in Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht – detailliert aufgeschlüsselt

- 13 habe, welche Einnahmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus der Gäste- und Tourismustaxe resultiert hätten, ebenso habe sie nachvollziehbar dargelegt, wofür die Mittel verwendet worden seien (Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.5.4). Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der ausgewiesenen Zahlen zu zweifeln (E.4.4.1). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der C._____ AG kann vorliegend einerseits gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht für diese – eigenständige Aktiengesellschaft – verantwortlich ist. Andererseits hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin, selbst nach Abzug der an die C._____ AG überwiesenen Mittel, für touristische Einrichtungen und Veranstaltungen mehr ausgibt, als sie Einnahmen aus der Gästetaxe generiert (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 9 vom 25. Oktober 2017 E.7e). An dieser Stelle sei noch anzufügen, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Gemeinde liegt, wie sie sich in touristischer Hinsicht positionieren möchte und in welchem Ausmass sie den Fremdenverkehr fördern möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.2.5.6). 6. In den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers können keine neuen Rügen festgestellt werden, welche nicht bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 9 vom 25. Oktober 2017 oder dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 behandelt wurden. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers Forderungen für die Steuerperiode 2016 bis 2019 enthalten, sind sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich deshalb an dieser Stelle und auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

- 14 - 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2020 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 8.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 1'302.-- Die Gerichtskosten von total Fr 1'302.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr 302.-- geht zulasten von A._____ und ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 15 - 4. [Mitteilungen]

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