VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 45 4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 7. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern
- 2 - Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 9. September 2020 (Poststempel) hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen eine Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erhoben. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nicht genüge. Er forderte ihn deshalb auf, die Beschwerdeschrift entsprechend zu ergänzen, die angefochtene Verfügung sowie die verfügbaren Beweismittel beizulegen und sodann dem Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Behebung der Mängel räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 23. September 2020 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde vom 9. September 2020 nicht eingetreten werde. 3. Die genannte prozessleitende Verfügung wurde nicht abgeholt, obwohl sie gemäss Track&Trace der Schweizerischen Post am 14. September 2020 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde. Die Sendung wurde am 24. September 2020 ungeöffnet an das Verwaltungsgericht retourniert. 4. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 24. September 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 30. September 2020, um die Eingabe zu verbessern. Wiederum wurde angedroht, dass bei unbenutztem Fristablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
- 3 - 5. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging keine verbesserte Eingabe beim Verwaltungsgericht ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 9. September 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 VRG). Genügt die Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2020 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 23. September 2020, auf. Dieses Schreiben wurde von der Schweizerischen Post am 14. September 2020 mittels Abholungs-
- 4 einladung zur Abholung gemeldet. Auch auf die am 24. September per A- Post Plus gewährte Nachfrist von fünf Tagen, d.h. bis zum 30. September 2020, erfolgte keine Eingabe, welche der Aufforderung des Instruktionsrichters, die Beschwerdeschrift gemäss den gesetzlichen Anforderungen zu ergänzen und die angefochtene Verfügung sowie die verfügbaren Beweismittel beizulegen, entsprach. Auf die Beschwerde vom 9. September 2020 ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter werden die Staatsgebühren auf Fr. 300.-- festgesetzt. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 300.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-zusammen CHF 422.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]