VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 26 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe
- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer einer Ferienwohnung mit zwei Zimmern in der politischen Gemeinde X._____. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. April 2020 wurde A._____ eine Gästetaxe (Jahrespauschale) von Fr. 510.-- auferlegt. 2. Am 30. April 2020 erhob A._____ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. April 2020. Er machte im Wesentlichen geltend, dass eine 2-Zimmer-Wohnung in der "Information über die Tourismusabgaben ab 2017" nicht aufgeführt werde. Mangels separater Ausscheidung sei die Jahrespauschale für eine 2-Zimmer-Wohnung mit dem gleichen Ansatz wie für eine 1.5-Zimmer-Wohnung zu bemessen. 3 Mit Entscheid vom 3. Juni 2020 lehnte das Gemeindesteueramt der Gemeinde X._____ die Einsprache von A._____ ab. Begründend führte es aus, dass das Gesetz die verschiedenen Kategorien von Wohnungen klar definiere. Für 2-Zimmer-Wohnungen betrage die obligatorische Jahrespauschale für die Gästetaxe Fr. 510.-- pro Jahr. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Juni 2020 sowie die Herabsetzung der obligatorischen Jahrespauschale für die Gästetaxe auf maximal Fr. 450.--. Er rügte, dass die Gemeinde X._____ die gesetzlichen Grundlagen falsch angewendet habe. 5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 schloss die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020.
- 3 - 6. Am 29. Juni 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 7. Juli 2020 duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Das angerufene Gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid des Gemeindesteueramts der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2020, womit dieses die Einsprache des Beschwerdegegners gegen die Verfügung vom 22. April 2020, worin das Gesuch um Herabsetzung der Jahrespauschale für die Gästetaxe abgelehnt wurde, abwies. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Verfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Jahrespauschale für die Gästetaxe von Fr. 510.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschritten und für die Beurtei-
- 4 lung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, gilt die Zuständigkeit des Einzelrichters als gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRG e contrario). 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 GKStG ein kommunales Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen (nachfolgend: Gästetaxengesetz) erlassen. Gemäss Art. 1 Gästetaxengesetz erhebt die Gemeinde X._____ eine Gästetaxe und eine Tourismustaxe zur Förderung des Tourismusortes X._____. Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, welche in der Gemeinde X._____ übernachtet und dort weder zivilrechtlichen Wohnsitz noch primäres Steuerdomizil hat (Art. 3 Gästetaxengesetz). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Gästetaxengesetz gilt, dass gästetaxenpflichtige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Zweitwohnungen die Gästetaxe für sich und ihre unentgeltlich beherbergten Gäste unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes in Form einer Jahrespauschale zu entrichten haben, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Im Sinne des Gästetaxengesetzes gelten als Zweitwohnungen all jene Wohneinheiten, die nicht von Personen mit zivil- und steuerrechtlichem Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Gemeinde oder von Personen mit Arbeitgeber mit Hauptsitz in der Gemeinde genutzt werden (Art. 6 Abs. 2 Gästetaxengesetz). Die obligatorische Jahrespauschale wird dabei nach Wohnungsgrösse festgelegt und es gelten folgende Ansätze: 1 - 1.5 Zimmerwohnung Fr. 300.-- bis Fr. 600.-- 2 - 2.5 Zimmerwohnung Fr. 450.-- bis Fr. 900.-- 3 - 3.5 Zimmerwohnung Fr. 600.-- bis Fr. 1'200.-- 4 - 4.5 Zimmerwohnung Fr. 750.-- bis Fr. 1'500.-- 5 Zimmerwohnung und grösser Fr. 900.-- bis Fr. 1'800.--
- 5 - Laut Art. 17 Gästetaxengesetz werden die Ansätze für die Gäste- und Tourismustaxen alljährlich durch die Gemeindeversammlung für das nächste Jahr festgesetzt. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in der "Information über die Tourismusabgaben 2017" (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 23. November 2016 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) von einer 1.5-Zimmer-Wohnung an immer um ein Zimmer erhöht werde, sodass die nächste Taxkategorie eine 2.5- Zimmer-Wohnung sei. Daraus sei zu folgern, dass eine 2-Zimmer-Wohnung in die Taxkategorie von Fr. 340.-- falle. Anders lasse sich die Auflistung der Tourismusabgaben nicht lesen. Im Zweifel sei die Unklarheitsregel anzuwenden, da die Formulierung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse nicht zum Nachteil der Betroffenen ausgelegt werden dürfe. 2.3. Die Gemeinde vertritt den Standpunkt, dass der vorgesehene Ansatz von Fr. 510.-- nicht nur für die 2.5-Zimmer-Wohnung, sondern für die ganze Wohnungskategorie (2 bis 2.5-Zimmer-Wohnungen) gelte. Vor dem Hintergrund der im Gesetz festgelegten Unterteilung sei klar, dass sich die im Gemeindeversammlungsprotokoll aufgeführten Kategorisierungen von Wohnungen auf die Wohnungseinstufung im Gesetz beziehen. Dies bedeute, dass der vorgesehene Ansatz von Fr. 510.-- nicht nur für die 2.5- Zimmer-Wohnung, sondern für die ganze Wohnungskategorie (2 bis 2.5- Zimmer-Wohnungen) gelte. 2.4. A._____ ist Eigentümer einer 2-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde X._____. Er ist, aufgrund von Art. 6 Gästetaxengesetz verpflichtet eine Gästetaxe zu bezahlen, was er auch nicht bestreitet. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Gästetaxengesetz wird für eine 2-Zimmer-Wohnung eine obligatorische Jahrespauschale von Fr. 450.-- bis Fr. 900.-- erhoben. Der genaue Ansatz für die Gästetaxe wird durch die Gemeindeversammlung für das jeweils
- 6 folgende Jahr festgelegt. Am 29. November 2019 hat die Gemeindeversammlung der Beschwerdeführerin beschlossen, dass die Gästetaxen für das Jahr 2019 auf dem alten Stand belassen werden (Stand 23. November 2016). Der Antrag des Gemeindevorstands im Dezember 2016 für die Festlegung der obligatorischen Jahrespauschale nahm explizit Bezug auf Art. 6 Gästetaxengesetz. Die Festsetzung erfolgte gemäss den Vorgaben in Art. 17 Gästetaxengesetz, womit die Festlegung der Ansätze betreffend die unterschiedlichen Wohnungsgrössen in Bezug auf die Kategorisierung nach Art. 6 Gästetaxengesetz nahe liegt. Dies wurde an der Gemeindeversammlung vom 23. November 2016 und 29. November 2018 ohne Diskussion beschlossen (vgl. Bg-act. 2 und 4). Für eine 2 bis 2.5-Zimmer-Wohnung ist somit eine Gästetaxe von Fr. 510.-zu entrichten. Dass dieser Betrag für die ganze Wohnungskategorie gilt (2 bis 2.5-Zimmer-Wohnungen), selbst wenn nur die 2.5-Zimmer-Wohnung angegeben wird, leuchtet ein. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Taxkategorie von 1.5-Zimmer-Wohnungen ausgehend immer um ein Zimmer erhöht werde, schlägt spätestens bei der 5-Zimmer Wohnung fehl. Offensichtlich ist auch, dass eine 2-Zimmer-Wohnung nicht unter die Wohnungskategorie der 1 bis 1.5-Zimmer-Wohnungen subsumiert werden kann. Denn die nach Wohnungsgrösse abgestufte Jahrespauschale für die Gästetaxe basiert gemäss Art. 6 Abs. 1 Gästetaxengesetz auf einer pauschalisierten, durchschnittlichen Anzahl Übernachtungen. Während zwischen einer 1.5-Zimmer-Wohnung und einer 2-Zimmer-Wohnung ein Unterschied in der Nutzungsmöglichkeit bezüglich Anzahl Betten und Gäste besteht, ist dieser Unterschied zwischen einer 2 und 2.5-Zimmer Wohnung nicht bzw. weniger ersichtlich. Halbe Zimmer sind nämlich in der Regel Flächen, welche nicht als Zimmer angerechnet werden können, beispielsweise Nischen, Galerien, erweiterte Koch- oder Essbereiche (vgl. Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Wohnbauten planen, beurteilen und vergleichen, S. 18, https://www.wbs.admin.ch/sites/default/files/wbs_broschuere_de_ https://www.wbs.admin.ch/sites/default/files/wbs_broschuere_de_web.pdf https://www.wbs.admin.ch/sites/default/files/wbs_broschuere_de_web.pdf
- 7 web.pdf [zuletzt besucht am 16. Juli 2020]). D.h. in halben Zimmern können in der Regel auch keine Gäste untergebracht werden. Eine 2-Zimmer-Wohung ist folglich mit einer 2.5-Zimmer-Wohnung vergleichbar, während ein Unterschied zu einer 1.5-Zimmer-Wohnung besteht. 3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 23. November 2016 unter Art. 6 klar und willentlich anders formuliert sei. Es sei die Unklarheitsregel anzuwenden, nach welcher die Gemeindeversammlungsbeschlüsse nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden dürften. Der Beschwerdeführer spricht die für die Vertragsauslegung geltende Maxime "in dubio contra stipulatorem" an (vgl. BGE 138 V 176 E.6). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern diese aus dem Vertragsrecht stammende Regel anzuwenden ist, zumal es vorliegend nicht um eine vertragsrechtliche Streitigkeit geht. Soweit damit eine Verletzung des Legalitätsprinzips gerügt werden soll, ist festzuhalten, dass der Beschluss im November 2016 lediglich ein Anwendungsakt der Art. 6 und 17 des Gästetaxengesetzes ist. Dieser ist vom gesetzlich vorgesehenen Organ (vgl. Art. 17 Gästetaxengesetz) getroffen worden und bewegt sich in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen (Art. 6 Gästetaxengesetz). Der Einspracheentscheid ist infolgedessen nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der obsiehttps://www.wbs.admin.ch/sites/default/files/wbs_broschuere_de_web.pdf
- 8 genden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]