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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 13.11.2019 A 2019 48

November 13, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,157 words·~11 min·4

Summary

Anschlussgebühren (Verfahrenskosten) | Anschlussgebühren

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 48 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 13. November 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache StWEG A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren (Verfahrenskosten)

- 2 - 1. Am 21. September 2009 ging bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch von B._____ und C._____ für den Umbau eines Mehrfamilienhauses und Gewerberaumes auf der Parzelle Nr. 94 ein. Die Baukommission X._____ bewilligte das Baugesuch am 4. November 2009, mitgeteilt am 5. November 2009. 2. Mit Gebührenrechnung vom 16. April 2019 auferlegte die Gemeinde X._____ der D._____ AG definitive Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 59'557.05 (Wasser Fr. 29'041.85 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisation Fr. 30'515.20 inkl. 7.7 % MWST). 3. Dagegen rekurrierte am 14. Mai 2019 die D._____ AG als Verwalterin und im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" an die Gemeinde X._____ und beantragte die Aufhebung der Gebührenrechnung vom 16. April 2019. 4. Mit Entscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, trat der Gemeindevorstand X._____ auf den Rekurs nicht ein und auferlegte der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass an der betroffenen Liegenschaft im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten bereits Stockwerkeigentum begründet worden sei. Dementsprechend werde die Gemeinde eine neue Rechnung erlassen, welche diejenige vom 16. April 2019 ersetze. Der vorliegende Rekurs sei nicht namens der D._____ AG, sondern namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" eingereicht worden. Diese sei durch die angefochtene Rechnung jedoch nicht beschwert, da die Rechnung ja gar nicht an sie gerichtet gewesen sei. Demnach sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" auch nicht zur Erhebung eines Rekurses gegen die Rechnung vom 16. April 2019 legitimiert.

- 3 - 5. Am 18. September 2019 stellte die Gemeinde X._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" definitive Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 26'450.55 (Wasser Fr. 12'898.10 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisation Fr. 13'552.45 inkl. 7.7 % MWST) in Rechnung. 6. Am 23. September 2019 erhob die D._____ AG als Verwalterin und im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstands X._____ vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach Treu und Glauben hätten ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Ursprung des am 20. August 2019 gefällten Nichteintretensentscheids sei gewesen, dass die Gemeinde die angefochtene Gebührenrechnung vom 16. April 2019 fälschlicherweise an die D._____ AG ausgestellt habe. Dementsprechend könne die Gemeinde nun von der Beschwerdeführerin nicht Fr. 500.- - verlangen, auch wenn das Nichteintreten auf den Rekurs streng juristisch gesehen korrekt gewesen sei. Zudem wurde festgehalten, dass die Prozessführungsbefugnis der Verwalterin nachgereicht werde. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich ein Prozessführungsbeschluss der Beschwerdeführerin bis heute nicht bei den Akten befinde. Die Beschwerdegegnerin sei gezwungen gewesen, zur Beurteilung des Rekurses einen Rechtsberater beizuziehen. Das Studium der Akten und der Rechtslage sowie die Ausarbeitung des Rekursentscheids hätten einen Aufwand erfordert, welcher mit mehr als Fr. 500.-- zu Buche geschlagen habe. Hinzu komme der verwaltungsinterne Aufwand. Der Um-

- 4 stand, dass die Beschwerdegegnerin die Gebührenrechnung fälschlicherweise an die D._____ AG adressiert habe, führe nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen. Namentlich sei darin kein Verstoss gegen Treu und Glauben auszumachen. Durch eine Rechnung beschwert sei einzig die Rechnungsadressatin, vorliegend also die D._____ AG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätte diese ganz offensichtlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer ungerechtfertigten Rechnung gehabt, so dass auf einen Rekurs der D._____ AG hätte eingetreten werden müssen. 8. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung von Anschlussgebühren. 9. Mit Replik vom 16. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. Zudem teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Stockwerkeigentümerversammlung, anlässlich der die Prozessführungsbefugnis traktandiert sei, am 19. Oktober 2019 stattfinde. 10. Am 24. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Prozessführungsbeschluss vom 19. Oktober 2019 ein. 11. Am 11. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Zudem wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Da der Streitwert im konkreten Fall unter Fr. 5'000.-- liegt und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist der Einzelrichter dafür zuständig. Ausserdem erweist sich die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E.2.3) – als offensichtlich unbegründet, was die einzelrichterliche Kompetenz ebenfalls rechtfertigt. 1.2. Laut Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 1.3. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Zur Wahrnehmung dieser beschränkten Prozessfähigkeit bedarf die Stockwerkeigentümergemeinschaft eines Vertreters, der für sie prozessuale Handlungen vornehmen kann (vgl. BÖSCH, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

- 6 buch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 712l Rz. 13). Laut Art. 712t Abs. 2 ZGB hat der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft eine gesetzliche Prozessvollmacht für alle Angelegenheiten, die im summarischen Verfahren zu erledigen sind. Für die Vertretung der Gemeinschaft in Prozessen, die nicht im summarischen Verfahren erledigt werden, bedarf der Verwalter gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB grundsätzlich einer vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Jedoch kann diese Ermächtigung in dringenden Fällen nachgeholt werden (vgl. BÖSCH, a.a.O., Art. 712t Rz. 6). Dringlichkeit liegt vor, wenn es vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, vorab einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung herbeizuführen. Dies ist in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wo – wie hier – die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht erstreckt werden kann, wohl zu bejahen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 46 vom 3. Oktober 2017 E.2b). Vorliegend wurde die Verwalterin (D._____ AG) mit Beschluss vom 19. Oktober 2019 nachträglich zur Prozessführung für die Beschwerdeführerin in Sachen Anschlussgebühren ermächtigt. Zudem wurde Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner mit der Interessenwahrung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt. Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall prozessfähig ist und Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner rechtsgültig bevollmächtigt hat. Dass sie als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem berührt ist, steht ausser Frage (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Demzufolge ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.1. Vorliegend auferlegte die Beschwerdegegnerin der Verwalterin mit Gebührenrechnung betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom 16. April 2019 definitive Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 59'557.05 (Wasser Fr. 29'041.85 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisation Fr.

- 7 - 30'515.20 inkl. 7.7 % MWST) (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Dagegen gelangte die Verwalterin im Namen der Beschwerdeführerin mit Rekurs vom 14. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Bf-act. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rekurses mit der Begründung, dass diese durch die angefochtene Gebührenrechnung nicht beschwert sei, zumal die Anschlussgebühren nicht ihr, sondern fälschlicherweise der Verwalterin in Rechnung gestellt worden seien. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihr für das Nichteintreten gestützt auf Art. 65 der Verfassung der Gemeinde X._____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Dispositivziffer 2) (vgl. Bf-act. 4). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Einwände gegen den erwähnten Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin geltend. Sie wehrt sich einzig gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--, weshalb sie die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids verlangt. Begründend hält die Beschwerdeführerin fest, Ursprung des am 20. August 2019 gefällten Nichteintretensentscheids sei eine falsche Amtshandlung der Beschwerdegegnerin gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine falsche Adressierung vorgenommen, was sie in ihrem Rekurs auch bemängelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler gemäss den Ausführungen im besagten Nichteintretensentscheid erkannt und mitgeteilt, dass sie eine neue Gebührenrechnung mit korrekter Anschrift erlassen werde. Der Beschwerdeführerin für diesen Fehler Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen, sei völlig unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, dass ihr die umstrittenen Gebühren hätten auferlegt werden müssen. Mit der Höhe der Gebühr sei sie jedoch nicht einverstanden gewesen, weshalb sie Rekurs erhoben habe. Hätte die

- 8 - Verwalterin Rekurs erhoben, wäre darauf vermutlich mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht eingetreten worden, zumal ja nicht sie Schuldnerin der Gebühr sei, sondern die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass nur sie inhaltlich gegen die Höhe der Gebühr vorgehen könne, da nur sie davon unmittelbar berührt sei, habe sie sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben entschieden, den Rekurs in ihrem Namen zu führen. Dies vor allem damit keine Rechte verlustig gehen würden. 2.3. Diese Rügen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudringen. Es ist zwar richtig und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gebührenrechnung der Beschwerdegegnerin betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom 16. April 2019 fälschlicherweise an die Verwalterin adressiert war (vgl. Bf-act. 5). Dieser Umstand führt allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Jedenfalls kann darin keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden. Denn auf den im Namen der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gegen die besagte Gebührenrechnung vom 16. April 2019 trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, mangels Legitimation unbestrittenermassen zu Recht nicht ein, weshalb sich die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss als rechtmässig erweist (Art. 72 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, bei einem Nichteintretensentscheid dürften grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass sodann der Aufwand von Fr. 500.-- für die Behandlung des Rekurses nicht gerechtfertigt gewesen wäre, ist angesichts der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht. Ferner überzeugen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziffer 7 ihrer Beschwerde ebenfalls nicht. Wie die Beschwerde-

- 9 gegnerin nämlich zutreffenderweise festhält, wäre durch die Gebührenrechnung vom 16. April 2019 einzig die Verwalterin als Rechnungsadressatin beschwert gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Verwalterin daher ganz offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser ungerechtfertigten Gebührenrechnung gehabt, so dass auf einen Rekurs der Verwalterin hätte eingetreten werden müssen. Im Rahmen eines solchen Rekurses hätte die Beschwerdegegnerin die Gebührenrechnung vom 16. April 2019 aufgehoben und eine neue Rechnung an die Beschwerdeführerin als richtige Adressatin gesandt, worauf diese dann ohne Weiteres gegen die Höhe der Anschlussgebühren hätte vorgehen können. Vor diesem Hintergrund zielen die Rügen der Beschwerdeführerin, sie hätte in jedem Fall nur verlieren können und habe einen Rechtsverlust verhindern wollen, ins Leere. Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin gänzlich auf die Erhebung von Anschlussgebühren verzichtete, trifft zwar zu (vgl. Bf-act. 9), vermag jedoch nach dem Gesagten am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. 3. Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Nichteintretensentscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte. Die Dispositivziffer 2 des besagten Entscheids erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 - Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 630.-gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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