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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.09.2019 A 2019 33

September 19, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,804 words·~14 min·4

Summary

Gästetaxen | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 33 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 19. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1_____, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen

- 2 - 1. Die in O.2._____ wohnhaften Eheleute A._____ und B._____ sind Eigentümer des Ferienhauses C._____ in O.3._____, Gemeinde O.1_____. Dieses Ferienhaus wird von den Eheleuten A._____ und B._____ selbst genutzt. 2. Am 18. Mai 2018 stellte die Gemeinde O.1_____ den Eheleuten A._____ und B._____ die definitive Veranlagungsverfügung für die Gästetaxe 2018 betreffend die Eigennutzung des besagten Ferienhauses zu. Gemäss einer rechtskräftigen amtlichen Schätzung verfügt die Liegenschaft über fünf Zimmer, so dass die Jahrespauschale gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gästetaxen Fr. 1'200.-- beträgt. 3. Die von den Eheleuten A._____ und B._____ gegen die Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2018 betreffend Gästetaxe erhobene Einsprache vom 6. Juni 2018 wurde von der Gemeinde O.1_____ mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2019 betreffend Gästetaxe abgewiesen. 4. Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Reduktion der Gästetaxe. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Betrag von Fr. 1'200.-- für die Tourismusabgabe absolut zu hoch sei. Im Winter könnten sie ihr Haus nämlich nicht mehr nutzen. Zudem übersteige die Tourismusabgabe von Fr. 1'200.-- die zu bezahlenden Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren und die Kosten für die Parkkarte etc. bei weitem. Sodann hätten sie im Jahr 2018 wegen einer Wasserkraftbaustelle direkt vor ihrem Haus lediglich 53 Übernachtungen verzeichnen können. Deshalb würden sie für das Jahr 2018 eine Reduktion der Abgabe erwarten. 5. Die Gemeinde O.1_____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die erhobene Gästetaxe sowohl dem übergeordneten Recht wie auch der Gerichtspraxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und des Bundesgerichts entspreche. Aufgrund der abstrakten Nutzenzurechnung bei Kostenanlastungssteuern seien weder die Rechtsgleichheit noch das Willkürverbot verletzt. 6. Den Beschwerdeführern wurde am 11. Juli 2019 eine Frist zur Einreichung einer Replik bis am 23. August 2019 eingeräumt. Innert Frist ging keine Replik ein, womit am 27. August 2019 der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. 7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2019 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'200.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beur-

- 4 teilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abwies und dabei die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe 2018 von Fr. 1'200.-- bestätigte, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3.1. Gästetaxen im Sinne von Art. 5 ff. des Gesetzes über Gästetaxen (Tourismusgesetz [TG]) sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (vgl. statt vieler WIEDERKEHR, Sonderabgaben, in: recht - Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 1/2017, S. 43 ff., insb. S. 50 mit weiteren Hinweisen). Die Gästetaxen werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen (vgl. Art. 1 TG) und sind gegenstandslos geschuldet. Gästetaxen werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (vgl. statt vieler REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der er-

- 5 fassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil diese Gruppe ̶ abstrakt ̶ als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird − eine Steuer dar (vgl. BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Gästetaxen (Kurtaxen) etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. dazu MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). 3.2. Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 5 zu Art. 127 BV). Für

- 6 - Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (vgl. BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheits-grad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (vgl. BGE 131 II 271 E.6.1; VAL- LENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 127 BV). 3.3. Die von der Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern erhobene Gästetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im Gesetz über Gästetaxen der Gemeinde O.1_____, welches von der Gemeindeversammlung am 18. Juni 2014 beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. November 2014 genehmigt wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 4). Gemäss Ziffer 6 des Fusionsvertrags zwischen den altrechtlichen Gemeinden O.1_____ und O.4.____ wurde im Bereich Tourismus per 1. Januar 2016 das Gesetz über Gästeabgaben (Tourismusgesetz) mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen von O.1_____ übernommen (vgl. Bg-act. 3). Steuerpflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 TG jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen. Grundeigentum in der Gemeinde begründet gemäss Art. 5 Abs. 2 TG wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe. Gemäss Art. 8 TG, welcher das Objekt der Gästetaxe umschreibt, wird die Gästetaxe pro Übernachtung des gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gästetaxen-

- 7 pflicht unterstehenden übernachtenden Gastes erhoben. Die Bemessung der Gästetaxe richtet sich nach Art. 9 - 10 TG in Verbindung mit Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gästetaxen (ABzTG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TG haben gästetaxenpflichtige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Als in einer Ferienwohnung übernachtender Gast im Sinne von Art. 10 Abs. 1 TG gelten im Sinne einer abschliessenden Aufzählung jeder nicht vermietende, rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer, Nutzniesser sowie Dauermieter und deren Besucher (Art. 10 Abs. 2 TG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ABzTG beträgt die obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen mit mindestens fünf Zimmern Fr. 1'200.--. 4.1. Vorliegend erhob die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2018 für das Jahr 2018 pauschal eine Gästetaxe von Fr. 1'200.-- (fünf Zimmer, Veranlagungsgrundlage: amtliche Schätzung). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Einsprache an die Beschwerdegegnerin und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung führten sie aus, dass die in Rechnung gestellte Gästetaxe gegenüber früher viel zu hoch sei. Im Winter könnten sie ihr Haus nämlich nicht mehr nutzen. Sie seien sicher, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Situation eine Ausnahme machen könnte. Zudem übersteige die Tourismusabgabe von Fr. 1'200.-- die zu bezahlenden Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren sowie die Kosten für die Parkkarte etc. bei weitem. Sodann hätten sie im Jahr 2018 wegen einer Wasserkraftbaustelle direkt vor ihrem Ferienhaus nur 53 Übernachtungen verzeichnen können. Folglich würden sie für das Jahr 2018 eine Reduktion der Abgabe erwarten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, zielen diese Rügen ins Leere.

- 8 - 4.2. Bezüglich des Arguments, wonach die Beschwerdeführer im Jahr 2018 wegen einer Wasserkraftbaustelle lediglich an 53 Tagen in ihrem Ferienhaus übernachtet hätten, gilt es festzuhalten, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ohne Weiteres zulässig ist, von Ferienhauseigentümern anstelle einer pro Übernachtung zu entrichtenden Abgabe eine pauschale Gästetaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer zu erheben. Im Urteil 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 führte das Bundesgericht hierzu was folgt aus (vgl. die dortigen Erwägungen 2.2 und 4.1): "Voraussetzung für die Zulässigkeit einer [Kostenanlastungssteuer] ist, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten […]; die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien […]." "Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird bei Eigentümern und Dauermietern vermutet, dass sie oder ihre Angehörigen sich gelegentlich in ihrer Ferienwohnung aufhalten und so kurtaxpflichtig werden. Die erhobene Pauschale beruht alsdann auf der Fiktion, dass diese Aufenthalte eine bestimmte durchschnittliche Dauer haben. Weshalb die entsprechende Auslegung des Adelbodner Kurtaxenreglements gegen das Willkürverbot […] verstossen soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Die gesetzliche Vermutung führt auch nicht etwa zu einer unzulässigen Beweislastumkehr: Das bereits deshalb nicht, weil es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer und nicht um eine Vorzugslast bzw. Kausalabgabe handelt, so dass im Einzelfall gar kein konkreter Vorteil des Pflichtigen nachgewiesen zu werden braucht […]. Rein von der Konzeption der Abgabe her wäre daher nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Ferienwohnung Gebrauch macht. Es würde an sich schon genügen, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens - der touristischen Infrastruktur - in der Regel profitiert." Nach dem Gesagten spielt es somit keine Rolle, ob die Beschwerdeführer von den touristischen Infrastrukturen Gebrauch machten oder nicht, ob sie ihr Ferienhaus oft oder weniger oft nutzten und letztlich auch nicht, ob sie ihr Ferienhaus aufgrund äusserer Umstände nur erschwert nutzen konnten. Vorliegend ist jedenfalls bloss von einer Einschränkung von geringem Ausmass auszugehen und die Beschwerdeführer bringen denn auch nicht vor, dass die Nutzung ihres Ferienhauses während des Baus des Kraftwerks

- 9 ausgeschlossen war. Da die Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wird, genügt es gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer eines Ferienhauses zu jenem Personenkreis gehören, welcher von den mit der Gästetaxe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens in der Regel profitiert. Mit anderen Worten richtet sich die Bemessung der Gästetaxe nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen. Vor diesem Hintergrund vermag die Rüge der Beschwerdeführer, wonach sie im Jahr 2018 wegen einer Wasserkraftbaustelle nur an 53 Tagen in ihrem Ferienhaus übernachtet hätten, nicht durchzudringen. 4.3. Ebenfalls ins Leere stösst das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sich die in Rechnung gestellte Gästetaxe gegenüber früher massiv erhöht habe. Wenn die Beschwerdeführer damit die heutige Gästetaxe mit der früher erhobenen Kurtaxe vergleichen, ist darauf hinzuweisen, dass die altrechtlichen Gemeinden O.1_____ und O.4.____ per 1. Januar 2016 fusionierten und im entsprechenden Fusionsvertrag, welcher am 8. Mai 2015 von den Gemeindeversammlungen genehmigt wurde, in Ziffer 6 festgelegt wurde, dass im Bereich Tourismus das Gesetz über Gästeabgaben (Tourismusgesetz) mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen von O.1_____ übernommen wird (vgl. Bg-act. 3). Somit wurde das ehemalige Kurtaxen-System per 1. Januar 2016 aufgehoben, weshalb heute nur noch das erwähnte Gesetz über Gästetaxen mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen anwendbar ist. Bezüglich der Höhe der Gästetaxe gilt es sodann zu beachten, dass sich der Bedarf für die Erhebung sowie für eine allfällige Erhöhung der Gästetaxe allein aufgrund des nach Art. 1 TG verfolgten Zwecks ergibt, welcher bei der fraglichen Abgabeart darin zu erblicken ist, dass damit die Finanzierung touristischer Einrichtungen (wie touristisches Informationsbüro, Sporteinrichtungen), Dienstleistungen, Angebote und Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. gewährleistet werden soll. Die mit der Gästetaxe erzielten Erträge müssen denn auch im Interesse des Gastes verwendet werden und dürfen nicht für die

- 10 - Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben verwendet werden (vgl. VON RECHENBERG, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kirchensteuergesetz, Chur 2006, Art. 22 Rz. 9; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 08 54 vom 27. Januar 2009 E.1c). Dass dies vorliegend nicht der Fall sein soll ist weder ersichtlich noch wird solches von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Dementsprechend erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der angeblich massiven Erhöhung der Gästetaxe gegenüber früher bzw. der Höhe der in Rechnung gestellten Gästetaxe als unbehelflich. 4.4. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer sodann aus dem Einwand ableiten, wonach sie ihr Ferienhaus im Winter nicht mehr nutzen könnten. Dem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Planauszug kann nämlich entnommen werden, dass sich das Ferienhaus der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe der kantonalen Verbindungsstrasse befindet und damit in einem verkehrstechnisch ganzjährig erschlossenen Gebiet liegt (vgl. Bg-act. 5). Die Beschwerdeführer könnten ihr Ferienhaus somit auch im Winter durchaus benutzen und von den touristischen Anlagen in der Gemeinde O.1_____ ohne Weiteres profitieren, wenn sie denn wollten. Folglich reduzierte die Beschwerdegegnerin die Jahrespauschale gestützt auf Art. 10 Abs. 3 TG zu Recht nicht. 4.5. Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss auf eine Reduktion bzw. Befreiung von der Gästetaxenpflicht aufgrund besonderer Umstände berufen (vgl. dazu Art. 7 TG i.V.m. Art. 6 ABzTG), ist festzuhalten, dass es sich bei einer solchen Beurteilung naturgemäss um einen Ermessenentscheid handelt, bei welchem der Veranlagungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung eines solchen Entscheids Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung

- 11 als naheliegender erscheinen lassen. Im konkreten Fall sind keine Gründe ersichtlich und zudem bringen die Beschwerdeführer auch keine weiteren Argumente vor, welche ein Abweichen rechtfertigen und eine Befreiung, Ermässigung oder eine Ausnahme der Gästetaxe begründen würden. 5.1. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'200.-- und mit ihr der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2019 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG von den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu tragen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 748.--

- 12 gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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